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50_III_186

BGE 50 III 186

Bundesgericht (BGE) · 1994-12-16 · Deutsch CH
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186

~

and Kw*WA rM Nef3.

lauf- jener Frist zugestellt worden waren; nach deren-

Übergabe aber haben sie das Fortsetzungsbegehren

ungesäumt gestent und damit alles getan, was ihnen

oblag, um . definitiv an der Pfändung teilnehmen zu

können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Rekurse werden abgewiesen.

43. Entscheid vom 16. Dezember 1994

i. S. Eösch.

SchKG Art. 154. Die Fristunterbrechung infolge Rechtsvor-

schlages und Anhebung einer Klage bezieht sich nur auf

die M a x i m a 1- verwertungs frist, nicht auf die Minlmal-

frist von 1 bezw. 6 Monaten.

.

A. -

Am 25. Juni 1923 hatte der Gläubiger Johann

Binotto den Schuldner Johann Bösch in der Betreibung

Nr.1356 des Betreibungsamtes Oberriet auf Verwertung

eines Grundpfandes betrieben, worauf der Letztere

Rechtsvorschlag erhob.

Im Anschluss hieran fand

ein Rechtsöffnungsverfahren statt, aus dem sich ein

Aberke~nungsprozess entwickelte, der am 17. Sep-

tember 1924 -letztinstanzlich durch das Bundesgericht

zu Ungunsten des Betriebenen erledigt wurde. Nach

Zustellung des motivierten Entscheides stellte der

Gläubiger Binotto das Verwertungsbegehren, worauf

das Betreibungsamt Oberriet mit Verfügung vom 24.

Oktober die erste Steigerung auf den 20. Dezember

1924 ansetzte und die Publikation auf den 13. November

1924 anordnete.

B. -

Eine vom Schuldner Bösch gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde wurde sowohl von der untern als

auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde über

Schuläbetreibung und Konkurs, von letzterer mit Ent-

scheid vom 28. November 1924, abgewiesen.

C. -

Hiegegen hat Bösch rechtzeitig den Rekurs

Sebuldbetrelbunp- ondKonkursreebt. 'NI) 43.

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an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren: « Es

sei·· die in der Betreibung Nt. 1356 Oberriet getroffene

Anordnung der Steigerung auf den 20. Dezember -1924

(seither verschoben auf den 3. Januar 1924) aufzuheben

und das am 24. Oktober 1924 gestellte Verwertungs-

begehren als ungültig zu erklären.»

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Rekurrent ficht die vom Betreibungsamt Oberriet

angeordnete Steigerung deshalb an, weil die in Art.

154 SchKG statuierte- sechsmonatliche Wartefrist noch

nicht abgelaufen sei, indem der Fristenlauf durch den

Aberkennungsprozess gehemmt worden sei. Die Vor-

instanz hat dieser Argumentation nicht beigepflichtet,

weil die Unterbrechung des Fristenlaufes gemäss Art.

154 SchKG sich nur auf die Maximalverwertungsfrist

von zwei Jahren und nicht auf die Minimalfrist von

6 Monaten beziehe. Diese Auffassung, die auch von der

Doktrin vertreten wird (vgl. JlEGER, Komm. zu Art.

154 SchKG Note 10 S. 524; weniger deutlich aber dem

Sinne nach gleich: BLUMENSTEIN, Handbuch S. 519)

ist zweifellos richtig. Wenn auch zuzugeben ist, dass

aus dem Wortlaut des Art. 154 SchKG diese Unterschei-

dung nicht klar zu Tage tritt, so ergibt sich diese Ein-

schränkung doch mit Notwendigkeit aus dem Sinn und

Geist dieser Bestimmung. Dadurch soll verhütet werden.

dass ein Gläubiger; dem es während der Dauer eines

derartigen Prozesses verwehrt ist, ein Verwertungs-

begehren zu stellen, dieses Rechtes dadurch verlustig

gehe, dass infolge der langen Dauer des betreffenden

Verfahrens diese zweijährige Frist inzwischen verstreicht.

Dagegen ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde

auch die in Art. 154 SchKG statuierte sechsmonatliche

Wartefrist unterbrochen werden sollte. Dadurch würde

ein Schuldner, der durch eine unbegründete Bestreitung

einer rechtmässigen Forderung den Gläubiger zur Klage

zwingt, oder der grundlos eine Aberkennungsklage

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

erhebt -

auf Kosten des, Gläubigers,~besser gestellt,

als derjenige, der seine Schuldpflicht anstandslos aner-

kennt. Die Rechte des Gläubigers einer 'zu Unrecht

bestrittenen Forderung sind dadurch schon beeinträch;'

tigt, dass der Gläubiger während der ganzen Dauer des

Prozesses. auch wenn,iniwischen -

wie dies hier der

Fall war -

die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen

ist, kein Verwertungsbegehren' :stellen konnte. Es wäre

nun nicht ersichtlich, warum' der Gläubiger nuninehr,

nachdem dieUnbegründetheit der Bestreitung seiner

Forderung feststeht, noch länger, zuwarten müsste.

Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer

Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, so

trägt doch der Schuldnerhiefür das Risiko, und er kann,

wenn nachträglich, die Bestreitung sich als unbegründet

erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung

auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm

vom Gesetz zugebilligte Schutzfrist unbenützt habe

verstreichen lassen.

Der Rekurrent hat sich für seinen Standpunkt auf

Art. 98 VZG berufen. Zu Unrecht. Diese Bestimmung

spricht gerade gegen die Auffassung des Rekurrenten.

Dieser Artikel, welcher von den· Fällen, handelt, wo das

verpfändete Grundstück einem Dritten' gehört, 'enthält

in Absatz 1 die Bestimmung, dass in' diesen Fällen

für die Berechnung der VerwertungsfrlSten' (Mehrzahl)

gemäsS Art. 154 ScbKG- if. h.alsö sowohl detMaxi-

mal- als, der Mimmalfrist -

das Datum des Zahlungs-

befehls an den DritteigentÜIDer massgebend sei, und

hierauf sieht er, wie Art. 154 SchKG;iri Absatz 2 die

Unterbrechungsgründe vor, aber' nur für die «Berech:

nung der Frist» (Einzahl), «während welcher die Ver-

wertung verlangt werden kann». Darunter kann nur

die Maximalfrist verstanden werden.

D~nach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskaninlir :

ber Rekurs wird abgewiesen.

SchuldbetreibUng&- und Konkursrecht. N° 44.

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44. "ohald vom 18. Dezember 19a4 i. S. WespL

Beschwerdeverfahren :

Hebt' 'die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde

nicht eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint

wurde, auf, so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht

die Sache an die untere Aufsichtsbehörde ' zurückweisen,

anstatt selbst über die Beschwerde zu entscheiden.

SchKG Art. 13, 17, 18.

Tatbestand, gekürzt:

Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der

Beschwerdelegitimation des Rekurrenten auf dessen

Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog der Rekur-

rent an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit den An-

trägen. er sei aufzuheben. die Beschwerde sei materiell

zu behandeln und seine Beschwerdeanträge seien gut~

zuheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat die

obere Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne be-

gründet erklärt, dass sie den Niehteintretensbeschluss'

der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und diese anwies,

in der Sache materiell, zu entscheiden. Den Entscheid

der oberen Aufsichtsbehörde 'hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antragjes seien

seine Beschwerdeanträge gutzuheissen.

.' Die Schuldbetrei.bungs- und KonkUrskammer zieht

.,

, ',in Erwiigung :'

Der Helrurrent wird durch' den angefochtenen Ent-.

scheid riur insofern beschwert, als dieYorinstanz, an-

statt selbst über seine Beschwerde zu entscheiden, die

Sache zur materiellen Beurteilung an die untere Auf-

sichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte

daher,,hur gutgeheissen werden, wenn diese Rückwei-

sung bundesrechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der

Falt, Gemäss : Art. 13 SchKG müssen die Kantone zur

Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter je