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and Kw*WA rM Nef3.
lauf- jener Frist zugestellt worden waren; nach deren-
Übergabe aber haben sie das Fortsetzungsbegehren
ungesäumt gestent und damit alles getan, was ihnen
oblag, um . definitiv an der Pfändung teilnehmen zu
können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Die Rekurse werden abgewiesen.
43. Entscheid vom 16. Dezember 1994
i. S. Eösch.
SchKG Art. 154. Die Fristunterbrechung infolge Rechtsvor-
schlages und Anhebung einer Klage bezieht sich nur auf
die M a x i m a 1- verwertungs frist, nicht auf die Minlmal-
frist von 1 bezw. 6 Monaten.
.
A. -
Am 25. Juni 1923 hatte der Gläubiger Johann
Binotto den Schuldner Johann Bösch in der Betreibung
Nr.1356 des Betreibungsamtes Oberriet auf Verwertung
eines Grundpfandes betrieben, worauf der Letztere
Rechtsvorschlag erhob.
Im Anschluss hieran fand
ein Rechtsöffnungsverfahren statt, aus dem sich ein
Aberke~nungsprozess entwickelte, der am 17. Sep-
tember 1924 -letztinstanzlich durch das Bundesgericht
zu Ungunsten des Betriebenen erledigt wurde. Nach
Zustellung des motivierten Entscheides stellte der
Gläubiger Binotto das Verwertungsbegehren, worauf
das Betreibungsamt Oberriet mit Verfügung vom 24.
Oktober die erste Steigerung auf den 20. Dezember
1924 ansetzte und die Publikation auf den 13. November
1924 anordnete.
B. -
Eine vom Schuldner Bösch gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde sowohl von der untern als
auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde über
Schuläbetreibung und Konkurs, von letzterer mit Ent-
scheid vom 28. November 1924, abgewiesen.
C. -
Hiegegen hat Bösch rechtzeitig den Rekurs
Sebuldbetrelbunp- ondKonkursreebt. 'NI) 43.
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an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren: « Es
sei·· die in der Betreibung Nt. 1356 Oberriet getroffene
Anordnung der Steigerung auf den 20. Dezember -1924
(seither verschoben auf den 3. Januar 1924) aufzuheben
und das am 24. Oktober 1924 gestellte Verwertungs-
begehren als ungültig zu erklären.»
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent ficht die vom Betreibungsamt Oberriet
angeordnete Steigerung deshalb an, weil die in Art.
154 SchKG statuierte- sechsmonatliche Wartefrist noch
nicht abgelaufen sei, indem der Fristenlauf durch den
Aberkennungsprozess gehemmt worden sei. Die Vor-
instanz hat dieser Argumentation nicht beigepflichtet,
weil die Unterbrechung des Fristenlaufes gemäss Art.
154 SchKG sich nur auf die Maximalverwertungsfrist
von zwei Jahren und nicht auf die Minimalfrist von
6 Monaten beziehe. Diese Auffassung, die auch von der
Doktrin vertreten wird (vgl. JlEGER, Komm. zu Art.
154 SchKG Note 10 S. 524; weniger deutlich aber dem
Sinne nach gleich: BLUMENSTEIN, Handbuch S. 519)
ist zweifellos richtig. Wenn auch zuzugeben ist, dass
aus dem Wortlaut des Art. 154 SchKG diese Unterschei-
dung nicht klar zu Tage tritt, so ergibt sich diese Ein-
schränkung doch mit Notwendigkeit aus dem Sinn und
Geist dieser Bestimmung. Dadurch soll verhütet werden.
dass ein Gläubiger; dem es während der Dauer eines
derartigen Prozesses verwehrt ist, ein Verwertungs-
begehren zu stellen, dieses Rechtes dadurch verlustig
gehe, dass infolge der langen Dauer des betreffenden
Verfahrens diese zweijährige Frist inzwischen verstreicht.
Dagegen ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde
auch die in Art. 154 SchKG statuierte sechsmonatliche
Wartefrist unterbrochen werden sollte. Dadurch würde
ein Schuldner, der durch eine unbegründete Bestreitung
einer rechtmässigen Forderung den Gläubiger zur Klage
zwingt, oder der grundlos eine Aberkennungsklage
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.
erhebt -
auf Kosten des, Gläubigers,~besser gestellt,
als derjenige, der seine Schuldpflicht anstandslos aner-
kennt. Die Rechte des Gläubigers einer 'zu Unrecht
bestrittenen Forderung sind dadurch schon beeinträch;'
tigt, dass der Gläubiger während der ganzen Dauer des
Prozesses. auch wenn,iniwischen -
wie dies hier der
Fall war -
die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen
ist, kein Verwertungsbegehren' :stellen konnte. Es wäre
nun nicht ersichtlich, warum' der Gläubiger nuninehr,
nachdem dieUnbegründetheit der Bestreitung seiner
Forderung feststeht, noch länger, zuwarten müsste.
Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer
Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, so
trägt doch der Schuldnerhiefür das Risiko, und er kann,
wenn nachträglich, die Bestreitung sich als unbegründet
erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung
auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm
vom Gesetz zugebilligte Schutzfrist unbenützt habe
verstreichen lassen.
Der Rekurrent hat sich für seinen Standpunkt auf
Art. 98 VZG berufen. Zu Unrecht. Diese Bestimmung
spricht gerade gegen die Auffassung des Rekurrenten.
Dieser Artikel, welcher von den· Fällen, handelt, wo das
verpfändete Grundstück einem Dritten' gehört, 'enthält
in Absatz 1 die Bestimmung, dass in' diesen Fällen
für die Berechnung der VerwertungsfrlSten' (Mehrzahl)
gemäsS Art. 154 ScbKG- if. h.alsö sowohl detMaxi-
mal- als, der Mimmalfrist -
das Datum des Zahlungs-
befehls an den DritteigentÜIDer massgebend sei, und
hierauf sieht er, wie Art. 154 SchKG;iri Absatz 2 die
Unterbrechungsgründe vor, aber' nur für die «Berech:
nung der Frist» (Einzahl), «während welcher die Ver-
wertung verlangt werden kann». Darunter kann nur
die Maximalfrist verstanden werden.
D~nach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskaninlir :
ber Rekurs wird abgewiesen.
SchuldbetreibUng&- und Konkursrecht. N° 44.
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44. "ohald vom 18. Dezember 19a4 i. S. WespL
Beschwerdeverfahren :
Hebt' 'die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde
nicht eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint
wurde, auf, so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht
die Sache an die untere Aufsichtsbehörde ' zurückweisen,
anstatt selbst über die Beschwerde zu entscheiden.
SchKG Art. 13, 17, 18.
Tatbestand, gekürzt:
Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der
Beschwerdelegitimation des Rekurrenten auf dessen
Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog der Rekur-
rent an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit den An-
trägen. er sei aufzuheben. die Beschwerde sei materiell
zu behandeln und seine Beschwerdeanträge seien gut~
zuheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat die
obere Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne be-
gründet erklärt, dass sie den Niehteintretensbeschluss'
der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und diese anwies,
in der Sache materiell, zu entscheiden. Den Entscheid
der oberen Aufsichtsbehörde 'hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antragjes seien
seine Beschwerdeanträge gutzuheissen.
.' Die Schuldbetrei.bungs- und KonkUrskammer zieht
.,
, ',in Erwiigung :'
Der Helrurrent wird durch' den angefochtenen Ent-.
scheid riur insofern beschwert, als dieYorinstanz, an-
statt selbst über seine Beschwerde zu entscheiden, die
Sache zur materiellen Beurteilung an die untere Auf-
sichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte
daher,,hur gutgeheissen werden, wenn diese Rückwei-
sung bundesrechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der
Falt, Gemäss : Art. 13 SchKG müssen die Kantone zur
Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter je