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108. Urtheil vom 6. Dezember 1878 in Sachen Rüegg. A. In einem von den Erben der Anna M. Engelberger gegen den Rekurrenten vor den nidwaldenschen Gerichten erhobenen Erbtheilungsprozesse hat das Obergericht von Nidwalden durch Urtheil vom 17. August dieses Jahres die Rechtsfrage: "Ob die Verlassenschaft der A. M. Engelberger, gewesener Ehefrau des Rekurrenten, nach Nidwaldner oder nach St. Galler Recht getheilt werden solle?" im erstern Sinne entschieden, gestützt darauf, daß nach § 4 des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetz¬ buches dieses Gesetz auf alle Personen und Sachen, die sich im Gebiete des Kantons befinden, Anwendung finde und eine Aus¬ nahme von dieser Regel nur für gewisse Fälle des eidgenössischen Konkordates vom 15. Juli 1822, welchem jedoch der Kanton St. Gallen nicht beigetreten sei, treffe. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Namens des F. P. Rüegg Fürsprecher J. in Luzern, angeblich als Stellvertreter des Für¬ sprecher Dr W., mit Rekursschrift vom 14. Oktober d. J., indem er vorbrachte: Durch das Konkordat vom Jahre 1822 haben die Kantone Reciprozität stipulirt. Der Kanton St. Gallen, welcher zwar dem Konkordate nicht beigetreten sei, anerkenne, wenn ein Auswärtiger sterbe, die Geltung des betreffenden aus¬
wärtigen Erbrechtes, und daher müsse Nidwalden, welches sich in dem Konkordate befinde, auch das St. Galler Erbrecht aner¬ kennen. Da dieß nicht geschehen und damit das Konkordat ver letzt sei, so werde das Gesuch um Aufhebung des obergericht¬ lichen Urtheils gestellt. C. Die Erben der verstorbenen Frau Rüegg und das Ober¬ gericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie bemerkten:
1. Es fehle dem Rekurrenten die Legitimation zur Sache, da er unterm 9. Dez. d. J. in Konkurs gerathen sei, und
2. da der Kanton St. Gallen dem Konkordate vom 15. Juli 1822 nicht beigetreten sei, so könne von einer Verletzung dieses Konkordates im vorliegenden Falle keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was die Frage betrifft, ob P. Rüegg, trotzdem er vor An¬ hebung dieser Beschwerde in Konkurs gerathen ist, dennoch zu derselben legitimirt sei, so ist allerdings richtig, daß es sich im vorliegenden Falle lediglich um privatrechtliche Vermögensinte¬ ressen des Rekurrenten handelt und durch den Konkurs in der Regel der Schuldner die Dispositionsbefugniß über sein Vermögen verliert. Indessen qualifizirt sich die Beschwerde für das Bundesge¬ richt doch als staatsrechtliche und für Streitigkeiten solcher Natur können die Bestimmungen kantonaler Gesetze, welche den Krida¬ ren in der Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche beschränken, nicht als maßgebend betrachtet werden.
2. In der Hauptsache ist aber der Rekurs augenscheinlich un¬ begründet. Denn es versteht sich von selbst und ist jedem Laien klar, daß über Konkordatsverletzungen nur diejenigen Kantone, resp. deren Angehörige sich beschweren können, zu deren Gunsten die Konkordate abgeschlossen worden sind, und nun zeigt ein Blick in das Konkordat vom 15. Juli 1822, daß dasselbe Rechte und Pflichten lediglich zwischen denjenigen Kantonen begründet, welche zu demselben ausdrücklich ihren Beitritt erklärt haben. Uebrigens ist auch die Behauptung, daß der Kanton St. Gallen für die Frage der Beerbung Kantonsfremder, welche in seinem Gebiete gewohnt haben, deren heimatliches Recht als maßge¬ bend anerkenne, gar nicht richtig, sondern vielmehr bekannt, daß jener Kanton dem Territorialitätsprinzip huldigt. (Vergl. Ullmer, staatsr. Praxis II Nr. 876.)
3. Unter solchen Umständen hätte von Partei und Anwalt mit Fug erwartet werden dürfen, daß sie dem Trieb zur Be¬ schwerdeführung beim Bundesgericht widerstehen würden, und er¬ scheint der vorliegende Rekurs als ein Mißbrauch dieses Rechts¬ einer Gerichtsgebühr an den mittels, welcher durch Auflegung Rekurrenten und Haftbarmachung des Anwaltes für dieselbe zu ahnden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
2. Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von 30 Fr. (dreißig Franken) auferlegt, für welche sein Anwalt der Ge¬ richtskasse haftet.