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86. Urtheil vom 28. Dezember 1878 in Sachen Troxler. A. Auf das Ansuchen des Otto Troxler, daß ihm als Bür¬ ger von Münster der gesetzliche Bürgernutzen möchte verabfolgt werden, beschloß der Korporationsrath Münster unterm 2. Jen¬ ner 1874, gestützt darauf, daß nur gehörig anerkannte Korpo¬ rationsbürger, wenn selbe in vollem Genusse der ortsbürgerlichen Rechte seien, den Korporationsnutzen beanspruchen können, es habe sich Otto Troxler vorerst auszuweisen, daß er noch im voll¬ ständigen Besitz des Ortsbürgerrechtes von Münster sei, ehe auf dessen Gesuch näher eingetreten werde. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich O. Troxler beim luzer¬ nischen Regierungsrath; allein letzterer wies unterm 14. Februar 1874 die Beschwerde ab, in Betracht, daß gemäß § 292 Ab¬ satz 2 des Organisationsgesetzes vom 7. Juni 1866 ein Kan¬ tonsbürger, wenn er ein zweites Bürgerrecht außer dem Kanton besitze, als Korporationsbürger nur genußfähig sei, insofern er in Folge förmlicher Ansiedlung das luzernische Bürgerrecht aus¬ übe, und nun Troxler auch Bürger von Wohlenschwyl, Kanton Aargau sei und seinen Wohnsitz in Bern habe. Im Jahr 1876 erneuerte Troxler sein Gesuch bei den luzer¬ nischen Behörden, unter der Behauptung, daß der Art. 292 des luzernischen Organisationsgesetzes gegen die Art. 4, 44, 45 und 60 der Bundesverfassung verstoße und deshalb aufgehoben werden müsse. Allein das Gesuch blieb auch dießmal ohne Erfolg, in¬ dem der Regierungsrath in seinem Beschlusse vom 18. Februar 1876 fand, daß ein Widerspruch jener Gesetzesbestimmung mit der Bundesverfassung nicht existire, da erstere in gleicher Weise auf alle Kantonsbürger Anwendung finde, somit eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze nicht enthalte, und ebensowenig daraus der Ausschluß vom Kantonsbürgerrecht oder eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit abgeleitet werden könne. B. Mittelst Eingabe vom 21. Oktober 1878 gelangte nun O. Troxler an das Bundesgericht mit dem Begehren, es möchte erkannt werden:
1. Daß er, Rekurrent, das Recht zum Mitgenusse des Bür¬ gergutes von Münster habe und
2. die Gemeinde Münster pflichtig sei, an ihn 750 Fr., als Werth der seit 1874 vertheilten Nutzungen, sammt Zins und Kosten zu bezahlen. Zur Begründung dieser Begehren berief sich Troxler im We¬ sentlichen darauf, daß er in vollen bürgerlichen Ehren und
Rechten stehe und der § 292 des luzernischen Organisationsge¬ setzes mit den Art. 4, 44, 45 und 60 der Bundesverfassung in unvereinbarem Widerspruche stehe. Durch jene Gesetzesbestim¬ mung werden lediglich die radikalen Bürger betroffen, welche seiner Zeit ausgewandert seien. Auch wolle man ihn dafür strafen, daß er eine protestantische Bernerin geheirathet habe, ohne eine Bewilligung von Münster einzuholen. C. Die Korporationsverwaltung Münster stellte in erster Linie das Gesuch, daß auf die Begehren des Rekurrenten gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten werde. In ma¬ terieller Hinsicht trug sie eventuell auf Abweisung der Beschwerde an und zwar aus den in dem Beschlusse des luzernischen Re¬ gierungsrathes vom 18. Februar 1876 angeführten Gründen. Was die Verehelichung des O. Troxler betreffe, so habe die Verwaltung bei Erlaß ihres Beschlusses vom 2. Jenner 1874 allerdings den Umstand im Auge gehabt, daß Troxler ohne Be¬ willigung der Ortsbehörde von Münster sich verehelicht habe, wozu derselbe nach Gesetz und Recht verpflichtet gewesen wäre, insofern derselbe ortsbürgerliche Rechte für sich und seine Familie auch für künftig habe in Anspruch nehmen wollen. Indessen sei die Anerkennung des heimatlichen Bürgerrechtes nicht Sache der Korporationsverwaltung sondern der Ortsbürgergemeinde. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern schloß sich der Einrede der Verspätung an und bemerkte eventuell: Es stehe zur Zeit weder das Ortsbürgerrecht noch das Korporationsbür¬ gerrecht des O. Troxler in Frage, sondern es drehe sich der Streit nur darum, ob oder inwieweit demselben als Korporationsbürger von Münster das Nutzungsrecht auf das dortige Korporationsgut zustehe. Diese Frage stehe aber mit den Art. 4, 44, 45 und 60 der Bundesverfassung in gar keiner Beziehung, wie schon in dem Entscheide vom 18. Februar 1876 dargethan worden sei. Im Uebri¬ gen sei zu beachten, daß als Ausfluß des Selbstverwaltungsrechtes die Feststellung der Bedingungen, unter denen einem Korpora¬ tionsbürger das Nutzungsrecht an den betreffenden Gemeinde¬ gütern zukommen solle, zweifellos in die Kompetenz der Kan¬ tone, beziehungsweise der Gemeinden falle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was die der vorliegenden Beschwerde entgegengehaltene Einrede der Verspätung betrifft, so ist dieselbe wenigstens theil¬ weise begründet. Denn da nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege staatsrechtliche Beschwer¬ den über Verfügungen kantonaler Behörden innert sechzig Tagen von deren Mittheilung an beim Bundesgerichte einzureichen sind, die letzte Verfügung der luzernischen Behörden aber schon vom
18. Februar 1876 datirt, so ist der Rekurs jedenfalls hinsicht¬ lich der bis zu jenem Zeitpunkte verfallenen Nutzungen verspätet. Allerdings bezieht sich der regierungsräthliche Beschluß vom
18. Februar 1876 nicht auf die Nutzungen bestimmter Jahre, sondern spricht dem Rekurrenten grundsätzlich, so lange er in Bern wohnhaft sei, das Nutzungsrecht an den Gemeindegü¬ tern von Münster ab, und es könnte daher vielleicht der Satz aufgestellt werden, daß, so lange der Wohnort des O. Troxler der gleiche sei, durch jenen Beschluß das beanspruchte Nutzungs¬ recht auch für die Zukunft definitiv aberkannt sei. Indessen ist es doch zweifelhaft, ob dem Beschlusse eine solche Tragweite zu¬ komme, und da wohl die Annahme nicht unbegründet ist, daß bei einfacher Rückweisung der Beschwerde wegen Verspätung Re¬ kurrent bezüglich der später verfallenen resp. in Zukunft fällig werdenden Nutzungen sofort einen neuen Entscheid der luzerni¬ schen Behörden provoziren und gegen denselben den Rekurs an diesseitige Stelle ergreifen würde, so erscheint es gerechtfertigt, der Einrede der Verspätung nur insoweit Folge zu geben, als es sich um die hinter dem 18. Februar 1876 liegenden Nutzungen handelt, bezüglich der spätern dagegen auf die Beschwerde ma¬ teriell einzutreten.
2. Die Abweisung des Petenten durch die luzernischen Be¬ hörden stützt sich nun einzig und allein auf den § 292 Absatz 2 des luzernischen Organisationsgesetzes vom 7. Brachmonat 1866, welcher besagt, daß wenn ein Kantonsbürger ein zweites Bür¬ gerrecht außer dem Kanton besitze, derselbe nur genußfähig sei, insofern er in Folge förmlicher Ansiedlung das dortige Bürgerrecht ausübe. Die Nichteinholung der Bewilligung zur Ehe des Re¬ kurrenten ist niemals zu einem Weigerungsgrund gemacht wor¬
den, sondern hat dem Korporationsrath vor Einführung der neuen Bundesverfassung nur den Anlaß gegeben, vom Rekur¬ renten den Ausweis zu verlangen, daß er noch vollberechtigter Ortsbürger von Münster sei. Gegenwärtig wird dem Rekurrenten die Eigenschaft als Ortsbürger mit Recht nicht mehr streitig gemacht, sondern kommt einzig und allein in Frage, ob der ci¬ tirte Art. 292 Absatz 2 vor den Art. 4, 44, 45 und 60 der Bundesverfassung bestehen könne.
3. Nun fallen die drei letzterwähnten Verfassungsbestimmun¬ gen (Art. 44, 45 [dessen Interpretation übrigens dem Bundes¬ rathe zusteht, Art. 59 lemma 2 Ziffer 5 des Bundesgesetzes vom 27. Brachmonat 1874) und 60) ohne Weiteres außer Be¬ tracht, da einerseits, wie bereits bemerkt, gegenwärtig Niemand mehr daran denkt, dem Rekurrenten das Bürgerrecht von Mün¬ ster streitig zu machen, geschweige denn ihm dasselbe, im Wider¬ pruch mit Art. 44 der Bundesverfassung, zu entziehen, und an¬ derseits Rekurrent weder im Kanton Luzern niedergelassen ist noch sich in demselben niederlassen will, folglich die Art. 45 und 60, welche sich auf die Rechte der Niedergelassenen resp. das Recht zur Niederlassung beziehen, gar nicht zur Anwendung kommen.
4. Die einzige discutirbare Frage ist die, ob nicht die er¬ wähnte Bestimmung des luzernischen Organisationsgesetzes gegen den in Art. 4, übrigens sowohl der alten als der gegenwärtigen, Bundesverfassung aufgestellten Grundsatz der Gleichheit der Bür¬ ger vor dem Gesetze verstoße. Allein in dieser Hinsicht hat die luzernische Regierung mit Recht bemerkt, daß es sich hier um eine allgemein gültige Gesetzesbestimmung handle, zu deren Erlassung der luzernische Gesetzgeber vollkommen kompetent ge¬ wefen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.