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70. Urtheil vom 21. Sept. 1878 in Sachen Lenz. A. Das Bundesgericht erkannte unterm 29. März 1878 1), es werde auf die Beschwerde zur Zeit nicht eingetreten, sondern dem Rekurrenten überlassen, sich vorerst an den Bundesrath und beziehungsweise an die Bundesversammlung zu wenden, um die Frage zur Entscheidung zu bringen, ob der Eid auch in der durch das angefochtene obergerichtliche Urtheil festgesetzten Form dennoch seinen religiösen Charakter nicht abgestreift habe und daher Rekurrent zur Ableistung jenes Eides gestützt auf Art. 49 der Bundesverfassung nicht gezwungen werden könne. B. Darauf machte J. Lenz den Rekurs beim Bundesrathe anhängig. Diese Behörde wies denselben aber durch Entscheid vom 2. Juli 1878 ab, und J. Lenz gelangte daher neuerdings mit dem Gesuche an das Bundesgericht, daß das Urtheil des thurgauischen Obergerichtes wegen Uebergriffes in die gesetzge¬ bende Gewalt aufgehoben werden möchte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Infolge der Bestimmung des Art. 49 lemma 2 der Bun¬
1) Siehe Heft I dieses Bandes Seite 31 ff. desverfassung, welcher besagt, daß Niemand zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen werden dürfe, haben allerdings die Vorschriften der kantonalen Civilprozeßgesetze, welche den Eid als Beweismittel aufstellen, ihre verbindliche Kraft insoweit verloren, als Jedermann berechtigt ist, die Eidesleistung zu ver¬ weigern, sofern derselbe als eine religiöse Handlung sich dar¬ stellt.
2. Nun wird der Schiedseid nach § 221 der thurgauischen Civilprozeßordnung nach folgender Formel geleistet: "Ich schwöre "bei Gott, dem Allwissenden, daß die vom Beweisführer N. N. "aufgestellten Behauptungen unwahr seien, so sehr ich bitte, daß mir Gott helfe." Daß ein nach dieser Formel geleisteter Eid ein religiöser Akt sei, hat sowohl das thurgauische Oberge¬ richt als der Bundesrath anerkannt; ersteres hat aber den Wi¬ derspruch der Eidesformel mit Art. 49 der Bundesverfassung da¬ durch zu lösen gesucht, daß es den religiösen Zusatz aus dersel¬ ben entfernte und demnach die Formel einfach dahin festsetzte: "Ich schwöre, daß die vom Beweisführer N. N. aufgestellten Behauptungen unwahr seien." Hierin sieht Rekurrent einen verfassungswidrigen Eingriff des Richters in die gesetzgebende Gewalt und zwar mit Recht.
3. Die thurgauische Civilprozeßordnung enthält nämlich keine Bestimmung, worin dem Richter die Befugniß ertheilt wäre, in Fällen, wo eine Partei die Ableistung des gesetzlich formulirten Eides aus religiösen Bedenken oder andern Gründen verweigert, die Eidesformeln beliebig in eidvertretende Betheuerungsformeln umzuwandeln. Sie kennt vielmehr den Eid lediglich in der im Gesetz selbst festgestellten Form, als religiöse Handlung, und da¬ ran sind die Gerichte unbedingt gebunden. Nur dem Gesetzgeber, von welchem die Civilprozeßordnung erlassen worden ist, und nicht den Gerichten, welche dieselbe nur anzuwenden haben, steht es zu, an Stelle des Eides den Gebrauch anderer Formeln, wie also namentlich eine bloße Betheuerung bei Ehre und Gewissen, zu gestatten, beziehungsweise überhaupt zu bestimmen, welche an¬ dere Beweismittel in Fällen von Eidesverweigerung an Stelle des Eides zu treten haben. Möglich ist, daß der thurgauische Gesetzgeber den von dem thurgauischen Obergerichte eingeschla¬
genen Ausweg ergreift; dann müssen aber auch die strafrechtlichen Folgen für die Fälle, da die abgegebene Erklärung resp. Betheue¬ rung sich als unwahr herausstellt, gesetzlich normirt werden, was selbstverständlich wiederum nicht durch die Gerichte, sondern nur durch die gesetzgebende Behörde geschehen kann. Ebenso möglich ist aber auch, daß der Gesetzgeber dazu gelangt, den ganzen Abschnitt der Civilprozeßordnung, welcher von dem Beweise und den Be¬ weismitteln handelt, zu revidiren und den Eid überhaupt als Beweismittel zu eliminiren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und das Urtheil des thurgaui¬ schen Obergerichtes vom 25. Oktober 1877 aufgehoben.