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69. Urtheil vom 27. Sept. 1878 in Sachen Ammann. A. August Julius Ferdinand Ammann von Zürich, welcher im Jahre 1850 in London geboren worden und laut einem von der großbritannischen Gesandtschaft in Bern am 4. Februar 1878 ausgestellten Reisepasse englischer Unterthan ist, reichte am 8. Fe¬ bruar 1878 durch seinen Anwalt, Fürsprech Meyer-Stadler, dem Stadtrathe Zürich die Erklärung ein, daß er auf das schweize¬ rische Bürgerrecht verzichte. Der Stadtrath übermittelte die Er¬ klärung dem zürcherischen Regierungsrathe, indem er die Ent¬ lassung des Ammann aus dem schweizerischen Staatsverbande befürwortete. Der Regierungsrath wies jedoch durch Beschluß vom 2. März 1878 das Gesuch ab, da nach Art. 6 des Bun¬ desgesetzes über den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht u. s. w. ein solcher Verzicht nur statthaft sei, insofern der Betreffende in der Schweiz kein Domizil besitze, im vorliegenden Fall aber diese Bedingung nicht erfüllt sei, da Petent gegenwärtig in Winter¬ thur, Kanton Zürich, sich aufhalte. B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Ammann beim Bun¬ desgerichte, indem er vorbrachte: Mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes auf dem Continent habe er immer in England und in den englischen Kolonien gelebt und zwar seit vier Jahren im Geschäft der Gebrüder Volkart in Ostindien. Gegen den Herbst vorigen Jahres sei er auf den Continent gekommen, um einige Geschäfte zu reguliren und da habe es sich gezeigt, daß er noch einige Zeit im Comptoir der Gebrüder Volkart in Winterthur nöthig sei. Er müsse sich jedoch jeden Angenblick bereit halten, wieder nach Indien abzureifen. Sein Aufenthalt in Winterthur sei daher nur ein vorübergehender und ein solcher begründe überall kein nicht ein Domizil im Sinne Domizil, jedenfalls
nicht dazu vermocht werden konnte, der Vorschrift des zürcheri¬ des citirten Bundesgesetzes. Nicht nur habe er keine Ausweis¬ schen Gemeindegesetzes entsprechend einen Heimatschein oder dgl. schriften deponirt, sondern nicht einmal eine Aufenthalts-, ge¬ zu deponiren. schweige Niederlassungsbewilligung verlangt oder erhalten. Er Das Bundesgericht zieht in Erwägung: habe sein Domizil im Geschäft der Brüder Volkart in Ostin¬
1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung dien und das Requisit des Art. 6 lit. a leg. cit. sei somit er¬ des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom füllt. Eine Familie besitze er nicht.
3. Heumonat 1876 kann ein Schweizerbürger auf sein Bürger¬ C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei¬ recht verzichten, insofern er sung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe erwiederte: Es
a. in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt; sei keineswegs richtig, daß Petent bis an die jüngste Zeit in
b. nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, hand¬ England und den englischen Kolonien gelebt habe. Derselbe habe lungsfähig ist; im Gegentheil im Jahre 1857 einen Heimatschein zum Aufent¬
c. das Bürgerrecht eines andern Staates bereits erworben halte in Basel und 1859 einen solchen zum Aufenthalt in Flun¬ hat oder dasselbe ihm zugesichert ist. tern erhalten, woraus sich ergebe, daß F. Ammann sich in Eng¬
2. Von diesen drei Requisiten ist das zweite unbedingt vorhan¬ land als Schweizer und in der Schweiz als Engländer ausgebe, den, indem Petent sowohl nach englischem als zürcherischem Rechte um sich an beiden Orten seinen staatsbürgerlichen Pflichten zu handlungsfähig ist. Nicht über allen Zweifel erhaben erscheint dage¬ entziehen. Selbstverständlich hätte Ammann, wenn es ihm mit gen die Erfüllung des dritten Requisites. Petent beruft sich dafür, seinem Verzicht auf das zürcherische Bürgerrecht Ernst wäre, den daß er englischer Bürger sei, auf den von der englischen Gesandt¬ Heimatschein zurücksenden sollen. Dafür, daß Ammann sein Do¬ schaft in Bern ausgestellten Paß, in welchem er allerdings als mizil in Winterthur habe, liege der Beweis schon in der Un¬ englischer Unterthan bezeichnet wird. Allein es ist aus den Akten möglichkeit desselben, ein anderes auswärtiges Domizil nachzu¬ weder ersichtlich, auf welche Vorlagen hin die Gesandtschaft jenen weisen. In Winterthur sei Ammann nicht bloß Aufenthalter, Paß ausgestellt hat, noch daß ein solcher lediglich von einer¬ sondern Niedergelassener gemäß Art. 40 des zürcherischen Ge¬ Gesandtschaft ausgestellter Paß genüge, um dem Inhaber jeder¬ meindegesetzes. In Ostindien möge derselbe ein Domizil gehabt zeit die Anerkennung als englischer Unterthan zu verschaffen. haben, allein er habe dasselbe aufgegeben und es liege nichts
3. Jedenfalls aber ist das erste Erforderniß nicht erfüllt. dafür vor, daß er neuerdings auszuwandern gedenke. Der Re¬ Denn dafür, daß Petent zur Zeit, als er die Verzichtserklärung gierungsrath müsse daher, sofern er nicht die Zahl der in der abgab, außerhalb der Schweiz, in Ostindien, ein Domizil be¬ Schweiz sich aufhaltenden Ausländer künstlich vermehren wolle, sessen und sich nur vorübergehend in Winterthur aufgehalten gegen die Entlassung des F. Ammann protestiren. habe, liegt außer seiner eigenen Erklärung gar nichts vor, wäh¬ D. Replikando bemerkte F. Ammann noch, sein Domizil sei in rend dagegen in Winterthur die Voraussetzungen des Wohnsitzes Jellieberry an der Malabarküste Ostindien. Den im Jahre 1859 allerdings bei demselben zutreffen. erhaltenen Heimatschein vermisse er schon lange, Gebrauch habe er nicht davon gemacht. In England habe er sich als englischer Demnach hat das Bundesgericht Bürger weit besser gestellt denn als Schweizerbürger. erkannt: E. Aus einem Berichte des Stadtrathes Winterthur geht her¬ Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. vor, daß F. Ammann seit Herbst 1877 in Winterthur sich auf¬ gehalten und seit November v. J. eine eigene Wohnung bezogen hat, dagegen ungeachtet wiederholter polizeilicher Aufforderungen