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4_I_370

BGE 4 I 370

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

67. Urtheil vom 16. Juli 1878 in Sachen

Römer.

A. Durch Beschluß des Gemeinderathes Goßau vom 28. Mai

1875 wurde dem Joh. Fürer zur Henessenmühle nach Art. 4 und

13 des st. gallischen Gesetzes über Güterstraßen vom 11. August

1864 die Erstellung einer 14 Schuh breiten Güterstraße von

seiner Mühle aus über seinen und des benachbarten J. B.

Römer Boden auf die Goßau- Niederbürer Gemeindestraße hin

zuerkannt. Gegen diesen Beschluß ergriff Römer den Rekurs an

den Regierungsrath, welche Behörde jedoch den Beschluß durch

Entscheid vom 7. Juli 1875 aufrecht stellte. Darauf erfolgte

eine Beschwerde resp. Petition Römers um Interpretation des

angeführten Gesetzes beim Großen Rathe. Die diesfalls bestellte

Commission trug einstimmig darauf an, die Beschwerde gutzu¬

heißen, allein der Große Rath beschloß am 24. November 1877

deren Abweisung, und es wurde dieser Beschluß dem Rekurrenten

am 10. Dezember 1877 durch das Bezirksamt Goßau eröffnet.

B. Mit Eingabe datirt 8. Februar, auf die Post in Rorschach

gelegt am 9. Februar 1878, rekurrirte nun Römer an das Bundes¬

gericht, indem er behauptete, der Beschluß des Kantonsrathes und

des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen enthalten eine

Verletzung der Art. 16 und 19 der dortigen Kantonsverfassung.

C. Der Regierungsrath trug auf Abweisung der Beschwerde

an, wesentlich unter der Begründung, daß es sich höchstens um

eine Gesetzesverletzung, unter keinen Umständen aber um eine

Verfassungsverletzung handeln könne.

D. Bei der vom Instruktionsrichter am 2. Juli d. J. vor¬

genommenen Lokalinspektion ergab sich, daß die durch Beschluß

des Gemeinderathes Goßau dem Fürer bewilligte Straße durch

das Land des Rekurrenten bereits erstellt sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von

Privaten betreffend Verfassungsverletzung, vorausgesetzt daß diese

Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind

und innerhalb sechzig Tagen, von Eröffnung der letztern an ge¬

rechnet, eingereicht werden. Nun hat sich zwar das Bundesgericht

schon wiederholt dahin ausgesprochen, daß jeder Rekurs als recht¬

zeitig eingereicht betrachtet werde, wenn er am letzten Tage der Frist

der eidgenössischen Post übergeben worden sei. Allein nicht einmal

dieß ist im vorliegenden Falle geschehen, indem die sechzigtägige

Frist mit dem 8. Februar d. J. abgelaufen, die Beschwerde aber erst

am 9. Februar d. J. in Rorschach auf die Post gegeben worden

ist. Berücksichtigt man dazu noch, daß Rekurrent gegen die Aus¬

führung des angefochtenen Beschlusses keine Einsprache erhoben,

sondern dieselbe, d. h. die Anlage der Straße thatsächlich ge¬

stattet hat, so erscheint es völlig gerechtfertigt, trotzdem ein be¬

züglicher Antrag der Regierung nicht vorliegt, die Behandlung

der Beschwerde wegen Verspätung zu verweigern.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten.