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4_I_355

BGE 4 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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65. Urtheil vom 12. Juni in Sachen Bloch. A. Im Laufe des vorigen Jahres verkaufte Abraham Meyer Bloch in Zürich ein ihm gehöriges in Lengnau, Kanton Aargau, befindliches Haus. Gemäß § 520 des aarg. bürg. Ges. B., welcher bestimmt, daß, wenn Jemand den größern Theil seiner in einem Gemeindsbanne liegenden Liegenschaften veräußern wolle, das beabsichtigte Geschäft vor der Fertigung im Amtsblatte öffentlich bekannt gemacht werden müsse und die Fertigung erst erfolgen dürfe, wenn sämmtliche angemeldeten Forderungen bezahlt oder sicher gestellt seien, fand die Publikation des vom Rekurrenten abgeschlossenen Kaufes statt und es meldete innert der angesetz¬ ten Frist der Sohn des Rekurrenten, Isaak Bloch in Glatt¬ felden, eine Forderung von 1000 Fr. an. Rekurrent bestritt diese Forderung, deponirte aber, um die Fertigung zu ermög¬ lichen, beim Fertigungsaktuariat Lengnau eine Obligation von 1000 Fr. der Zürcher Kantonalbank und stellte sodann beim Bezirksgerichtspräsidium Zurzach das Begehren, daß dem Isaak Bloch eine Frist angesetzt werde, um sich durch Zeugniß des Be¬

zirksgerichtes Zürich darüber auszuweisen, daß er gegen ihn, Re¬ kurrenten, bei letzterem Gericht Klage erhoben habe, ansonst ihm das deponirte Werthpapier zurückgegeben würde. Dieses Gesuch begründete Rekurrent damit, daß Isaak Bloch, wenn er behaupte, etwas an ihm zu fordern zu haben, ihn gemäß Art. 59 der Bun¬ Zürich suchen müße. desverfassung in B. Nach eingeholter Vernehmlassung des Isaak Bloch erließ das Bezirksgericht Zurzach am 20. Jenner 1878 eine Vorladung an den Rekurrenten zur Verhandlung "gegen Isaak Bloch in Glattfelden über die von diesem bestrittene Aufforderung des Provokanten zur Klageführung." Auf die Eröffnung des Rekur¬ renten jedoch, daß er keine Provokationsklage stelle, vielmehr die Competenz des Bezirksgerichtes Zurzach bestreite und nur die Rückgabe des im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung zurückbehaltenen Depositums verlange, zog das Bezirksgerichts¬ präsidium Zurzach am 12. Jenner 1878 die Vorladung zurück, und schrieb das Geschäft als erledigt ab. C. Ueber diese Verfügung, durch welche das Bezirksgerichts¬ präsidium Zurzach es abgelehnt habe "das an dasselbe als vorgesetzte Behörde des Fertigungsbeamten in Lengnau die Herausgabe des bundesverfassungswidrig abgenöthigten und auch fortwährend zurückbehaltenen Depositums zu veranlassen", be¬ schwerte sich Abraham Meyer Bloch beim Bundesgerichte, indem er vorbrachte: Er wolle in keiner Form im Kanton Aargau oder sonst irgendwo anders als an seinem Wohnsitz in Zürich um eine wirkliche oder angebliche persönliche Ansprache an ihn processiren und der Zweck der Beschwerde sei darauf gerichtet, durch Ver¬ mittlung des Bundesgerichtes unter möglichster Schadloshaltung für Kosten und Umtriebe das Depositum zurück zu erhalten, welches ihm widerrechtlich abgefordert worden sei und das Fer¬ tigungsaktuariat in Lengnau zur Stunde noch widerrechtlich in Händen habe. D. Der Bezirksgerichtspräsident Zurzach erwiderte auf die Be¬ schwerde: Wenn Rekurrent eine Eingabe an das Bezirksge¬ richt Zurzach als Aufsichtsbehörde über den Fertigungsaktuar habe machen wollen, so sei ihm dazu reichlich Gelegenheit geboten gewesen. Das Gericht hätte keinen Grund gehabt, die Behand¬ lung einer derartigen Beschwerde abzulehnen, und wenn dieß doch geschehen wäre, so hätte eine Beschwerde wegen Justizverweige¬ rung an das Obergericht des Kantons Aargau gerichtet werden müssen. Wie Rekurrent sich über ihn beschweren könne, begreife er nicht. Es erscheine ihm auch jetzt noch unzweifelhaft, daß die Eingaben des Rekurrenten nur als Aufforderung zur Klage haben betrachtet werden können. E. Isaak Bloch trug ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Beantwortung des Bezirksgerichtspräsidium Zurzach und fügte noch bei:

1. Angenommen die Eingaben des Rekurrenten an das Bezirks¬ gerichtspräsidium Zurzach würden sich als Beschwerden über die Fertigungsbehörde qualifiziren, so wäre der Rekurs an das Bun¬ desgericht doch zu verwerfen, weil Rekurrent mit seinem Begehren von keiner zuständigen Behörde des Kantons Aargau abgewiesen worden sei. Denn ein Entscheid des Gemeinderathes Lengnau als Fertigungsbehörde liege gar nicht vor.

2. Die Aufsichtsbehörde über die Fertigungsbehörde sei das Bezirksgericht und auch von diesem sei ein Entscheid nicht vor¬ handen.

3. Der § 520 des garg. bürg. Ges.-B. stehe nicht im Wider¬ pruch mit Art. 59 der Bundesverfassung. Rekurrent möge, wenn er glaube, es handle sich um eine persönliche Ansprache, ihn, den Rekursbeklagten, vor dem Bezirksgericht Zürich mit einer Klage¬ aufforderung belangen.

4. In Wahrheit sei aber sein, des Rekursbeklagten Anspruch gar kein persönlicher, sondern ein erbrechtlicher und er habe denn auch bereits die nöthigen Schritte eingeleitet, um diesen Anspruch vor den aargauischen Gerichten liquid zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn Rekurrent behauptet, daß ihm das Depositum von 1000 Fr. in bundesverfassungswidriger Weise abgenöthigt worden sei, so ist diese Behauptung offenbar unrichtig. Es ist klar, daß die aargauischen Fertigungsbehörden bei Uebertragung im Kanton Aargau gelegener Liegenschaften an die dortige Ge¬ setzgebung gebunden sind, und es scheint denn auch Rekurrent selbst anzuerkennen, daß die in § 520 des aarg. bürg. Ges.-B. vorge¬

schriebene Publikation habe erfolgen müssen, bevor die Fertigung habe vorgenommen werden dürfen; wenigstens ergiebt sich weder aus seinen Eingaben an das Bezirksgerichtspräsidium in Zur¬ zach noch aus seiner Rekursschrift, daß und warum er anderer Ansicht sei. Nun hat Rekursbeklagter in Folge der Publikation innert der anberaumten Frist eine Forderung angemeldet und es ist wiederum klar, daß mit Rücksicht auf diese Anmeldung die Fer¬ tigungsbehörde Lengnau die Fertigung des vom Rekurrenten ver¬ kauften Hauses bei eigener Verantwortlichkeit so lange nicht vor¬ nehmen durfte, als entweder die Forderung sicher gestellt oder deren Unbegründetheit festgestellt war. Dem Rekurrenten stund nun völlig frei, ob er einstweilen, bis nach Austragung des Streites über die Existenz der angemeldeten Forderung, auf die Fertigung verzichten, oder dieselbe durch Deposition des betreffen¬ den Betrages ermöglichen wolle. Er hat nun, offenbar ganz freiwillig den letztern Weg gewählt und es ist daher absolut nicht einzusehen, inwiefern ihm das Depositum in bundesverfas¬ sungswidriger Weise abgenöthigt worden sein soll.

2. Ebenso unrichtig ist aber auch die Behauptung, daß ihm das Depositum in verfassungswidriger Weise zurückbehalten werde. Es versteht sich von selbst, daß die Fertigungsbehörde berechtigt und verpflichtet ist, das deponirte Werthpapier als Sicherheit des Rekursbeklagten so lange zu retiniren, als letzterer nicht auf seine Anmeldung verzichtet hat oder die Unbegründetheit dersel¬ ben dargethan ist, und es kann sich nur fragen, ob Rekurrent es dem Belieben des Rekursbeklagten überlassen müsse, wann er seine Forderung gerichtlich geltend machen wolle. Nun stände wohl nichts entgegen, daß Rekurrent selbst als Kläger auftreten und den Rekursgegner auf Anerkennung der Unbegründetheit seiner Anmeldung am Gerichte seines Wohnortes belangen würde. Allein Rekurrent scheint diesen Weg nicht betreten zu wollen, sondern es vorzuziehen, sich vom Rekursgegner an seinem, des Rekur¬ renten Wohnort in Zürich belangen zu lassen, und um nun nicht von dessen Willkür abhängig zu sein, hat er bei dem Bezirks¬ gerichtspräsidium Zurzach das Begehren gestellt, daß derselbe dem Rekursgegner Frist zur Einreichung der Klage beim Be¬ zirksgericht Zürich ansetze, unter der Androhung, daß sonst das Depositum zurückgegeben werde. Daß darin eine Aufforderung zur Klage lag, kann natürlich nicht bestritten werden; allein im¬ merhin bestand zwischen dieser Provokation und der Provokation des aargauischen Rechtes der wesentliche Unterschied, daß, wäh¬ rend bei dieser die Androhung dahin geht, daß bei nicht recht¬ zeiger Einreichung der Klage der betreffende Anspruch auf immer erloschen erklärt werde, Rekurrent die An¬ drohung nicht auf Verlust der Forderung, sondern nur dahin fassen wollte, daß sonst das Depositum ihm zurückgegeben werde, so daß dem Rekursgegner nach wie vor freigestanden hätte, seine Forderung beim zuständigen Richter gegen den Rekurrenten einzuklagen. Ob nun dieses, z. B. nach zürcherischem Prozeßrechte unbestreitbar zulässige, Verfahren auch nach aargauischem Rechte statthaft sei und die Bezirksgerichtspräsidenten oder die Bezirks¬ gerichte darüber zu entscheiden haben, ergiebt sich aus den Akten nicht. Glaubt Rekurrent, daß er vom Bezirksgerichtspräsidenten von Zurzach mit Unrecht abgewiesen worden sei, so mag er sich bei dessen ordentlichen Oberbehörde, dem aargauischen Oberge¬ richte, über denselben beschweren. Von einer Intervention des Bundesgerichtes kann keine Rede sein, da, wie bereits bemerkt, eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung überall nicht vorliegt, indem Niemand daran denkt, den Rekurrenten für eine persönliche Forderung vor den aargauischen Richter zu ziehen; ebensowenig aber auch eine Rechtsverweigerung dargethan ist, in¬ dem eine solche voraussetzen würde, daß das Gesuch des Rekur¬ renten von der obersten zuständigen Gerichtsbehörde des Kantons Aargau im Widerspruche mit der dortigen Gesetzgebung abge¬ wiesen worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.