opencaselaw.ch

4_I_329

BGE 4 I 329

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

60. Urtheil vom 28. Sept. 1878 in Sachen Adank. A. Durch Beschluß vom 9. Dezember 1877 verfügte die Vor¬ mundschaftsbehörde des Kreises Maienfeld, daß Rekurrentin in die Korrektionsanstalt Realta versetzt werde, weil dieselbe arbeits¬ scheu sei und allen Anordnungen des Kreisamtes sowohl, als auch der Vormundschaftsbehörde sich widersetze. Gegen diesen Beschluß ergriff die A. M. Adank den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden. Allein diese Be¬ hörde wies die Beschwerde ab, weil gegen solche Beschlüsse der Vormundschaft kein Weiterzug stattfinde, übrigens nach Ergebniß der Akten die angefochtene Schlußnahme nicht unmotivirt erscheine. B. Hierüber beschwerte sich nun Advokat Camenisch, Namens der A. M. Adank beim Bundesgerichte, indem er vorbrachte: Die Art. 4 und 5 der Bundesverfassung stellen alle Schweizer vor dem Gesetze gleich und garantiren die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger etc. Ein verfassungs¬

mäßiges Recht sei die persönliche Freiheit, sofern dieselbe dem Be¬ treffenden nicht durch rechtskräftiges Urtheil entzogen worden. Das Urtheil selbst könne nur innert den Schranken der bezüglichen Ge¬ setzesbestimmungen erlassen werden, welche der Verfassung über¬ haupt nicht widerstreben dürfen. Nun bestimme Art. 25 der bünd¬ nerischen Verordnung über Armenwesen und Armenpolizei vom Jahre 1857: "Arbeitsfähige Personen, welche durch Arbeitsscheu, "Liederlichkeit oder Verschwendung ihren Verwandten oder der Hei¬ "matgemeinde zur Last zu werden drohen, sollen nicht unterstützt "sondern entweder in der Gemeinde selbst zur Arbeit gezwungen oder "in die Korrektionsanstalt Realta versetzt werden. Dieser Bestim¬ mung entgegen untersage Art. 45 der Bundesverfassung jede Strafverhängung wegen Verarmung und laufe daher die grau¬ bündnerische Armenordnung der Bundesverfassung zuwider. Ob die Verarmung durch Arbeitsscheu und Liederlichkeit oder aus andern Gründen erfolgt sei, bleibe sich im Prinzip gleich, indem immer die Verarmung als Strafgrund betrachtet werden müsse. Allein wenn auch die Armenordnung der Bundesverfassung nicht zuwiderliefe, so lägen dennoch keine Gründe vor, um die Rekurrentin nach Realta zu versetzen, indem dieselbe weder eine Verschwenderin noch eine arbeitsscheue Person sei. Der Gegen¬ beweis werde nicht geleistet werden können. Rekurrentin stellte demnach das Gesuch, daß der Beschluß der Vormundschaftsbehörde Maienfeld vom 9. Dezember 1877, als gegen die Bundesverfassung verstoßend, aufgehoben werde. C. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden und die Ge¬ meinde Fläsch trugen auf Abweisung des Rekurses an, im We¬ sentlichen unter folgender Begründung:

1. Der Art. 45 der Bundesverfassung entscheide einzig und allein die Frage, wie weit die Unterstützungspflicht der Nieder¬ lassungsgemeinde gegenüber den Niedergelassenen im Armuths¬ falle gehe, beziehungsweise wo die Unterstützungspflicht der Bür¬ gergemeinde beginne. Wie die Rekurrentin den Satz aus jener Verfassungsbestimmung herauslesen könne, es sei einer Bürgerge¬ meinde untersagt, Personen, die in Folge Liederlichkeit und Ar¬ beitsscheu der Verarmung entgegengehen, in eine Korrektionsan¬ stalt zu versetzen, sei vollkommen unerfindlich. Uebrigens sei die Interpretation des Art. 45 der Bundesver¬ fassung gemäß Art. 59 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht Sache des Bundesge¬ richtes, sondern des Bundesrathes.

2. Ebensowenig wissen sie, was der Art. 5 der Bundesverfas¬ sung mit diesem Falle zu thun habe. Allerdings sei in demsel¬ ben von verfassungsmäßigen Rechten die Rede, allein sie kennen keinen einzigen Artikel der bündnerischen Verfassung, der in con¬ creto auch nur mit scheinbarem Rechte allegirt, geschweige denn als verletzt bezeichnet werden könnte.

3. Was endlich den Art. 4 der Bundesverfassung betreffe, so stehe soviel fest, daß die Gleichheit vor dem Gesetze nicht in ab¬ solutem, sondern nur in relativem Sinne, d. h. unter der Voraus¬ setzung völlig gleicher thatsächlicher Verhältnisse gefordert werden könne, und unter dieser Voraussetzung könne nicht gesagt werden, daß der angefochtene Artikel 25 der bündnerischen Armenordnung den Charakter einer Ausnahmsbestimmung an sich trage. Beson¬ dere Verhältnisse bedingen eben besondere gesetzliche Maßregeln. Nicht auf die Verarmung werde eine Strafe gelegt, sondern die Versetzung nach Realta, welche übrigens keine Straf-, sondern eine Korrektionsanstalt sei, treffe nur die Liederlichen und Müs¬ siggänger, welche die Freiheit auf Kosten Dritter, Verwandten oder Heimatsgemeinde, mißbrauchen. Von einer willkürlichen Freiheitsbeschränkung der Rekurrentin sei sonach keine Rede.

4. Ob die graubündnerische Armenordnung im vorliegenden Falle richtig angewendet worden sei, oder nicht, könne das Bun¬ desgericht mangels der Competenz nicht untersuchen. Wenn übri¬ gens irgend Jemand nach Realta gehöre, so sei es Frau Adank. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Frage, ob Art. 25 der bündnerischen Armenordnung mit Art. 45 der Bundesverfassung in unvereinbarem Widerspruche stehe, entzieht sich der Beurtheilung des Bundesgerichtes, da nach Art. 59 lemma 2 Ziffer 5 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege Streitigkeiten, welche sich auf Art. 45 beziehen, vom Bundesrathe, beziehungsweise der Bun¬ desversammlung zu erledigen sind. Sofern daher Rekurrentin im Ernste vermeinen sollte, daß die angefochtene Schlußnahme vor

dem citirten Artikel der Bundesverfassung nicht bestehen könne, so muß sie sich mit ihrer Beschwerde an den Bundesrath wenden.

2. Der Artikel 5 der Bundesverfassung, welchen Rekurrentin ebenfalls als verletzt bezeichnet, gewährleistet im Allgemeinen die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat. Nach dieser Verfassungsbestimmung steht also den Schweizerbürgern die Befugniß zu, sich wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte beschwerend an die Bundesbehörden zu wenden, und sind die Bun¬ desbehörden berechtigt und verpflichtet solche Beschwerden zu be¬ handeln und, sofern sie sich als begründet darstellen, ihre Inter¬ vention eintreten zu lassen. Wie nun der angefochtene Beschluß gegen diese Verfassungsbestimmung verstoßen sollte, ist in der That nicht einzusehen, zumal Rekurrentin ja gerade mit der vor¬ liegenden Beschwerde von der Befugniß, welche ihr durch dieselbe eingeräumt ist, Gebrauch macht.

3. Dagegen garantirt allerdings der Art. 4 der Bundesverfas¬ sung ein bestimmtes Recht, nämlich die Gleichheit der Schweizer vor dem Gesetze. Nun findet aber Art. 25 der bündnerischen Ar¬ menordnung unbestrittenermaßen auf alle Einwohner des Kan¬ tons Graubünden unbeschränkte Anwendung, so daß jeder dortige Einwohner, sofern die Voraussetzungen der erwähnten Armen¬ ordnungsbestimmung bei demselben zutreffen, nach Realta ver¬ setzt und in diesem Falle in seiner Freiheit beschränkt werden kann. Von einem Verstoße jener Bestimmung gegen Art. 4 der Bun¬ desverfassung kann sonach überall keine Rede sein.

4. Ob endlich die Armenordnung und zwar speziell der Art. 25 ibidem in vorliegendem Falle richtig angewendet worden sei, oder nicht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da bloß Beschwerden über Verletzung von Verfassungsbestimmungen, Kon¬ kordaten und Staatsverträgen, nicht aber auch Fragen der An¬ wendung von kantonalen Gesetzen und Verordnungen an die Bundesbehörden gebracht werden können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.