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4_I_273

BGE 4 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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53. Urtheil vom 8. Juni 1878 in Sachen Brunner gegen die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern. A. Durch Entscheid vom 10. August 1877 locirte der Massa¬ verwalter der Bern-Luzernbahn die Forderung des F. Brunner von 2912 Fr. 34 Cts. für Benutzung und theilweise Entwer¬ thung von Grundeigenthum, welches von der Bern-Luzernbahn¬ gesellschaft zur Ablagerung des Aushubes aus dem Zimmeregg¬ tunnelschacht verwendet worden war, in die siebente Klasse, un¬ ter Abweisung des Begehrens Brunners, daß seine Forderung in Klasse III, eventuell in Klasse I aufgenommen werde. B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Brunner den Rekurs an das Bundesgericht. Er wiederholte die bei der Massaverwaltung gestellten Begehren und führte zu deren Begründung an:

1. Seine Forderung für die Wiederherstellungsarbeiten seines zeitweise abgetretenen, nun aber durch die Bahnarbeiten verwü¬ steten Eigenthums stelle sich ihrem Wesen nach als Schuld der Bahngesellschaft für Arbeiten dar, welche er und seine angestell¬ ten Arbeiter für die Bahngesellschaft ausführen, und können dem¬ nach einer Kollokation dieser Forderung in der dritten Klasse keine wesentlichen Bedenken entgegenstehen.

2. Allein auch gegen eine Locirung in der ersten Klasse be¬ stehe kein Hinderniß, mit Hinsicht auf die Art. 1, 3, 44 und 46

des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten. Denn nach Sinn und Geist jener bisher nicht aufgehobenen Gesetzesbestimmungen sei es Sache der Liquidation, den Expropriaten die liquiden Entschädigungsforderungen voll¬ ständig auszurichten, was am natürlichsten durch Lokation in erste Klasse geschehen könne. Das neue Bundesgesetz über Ver¬ pfändung und Liquidation von Eisenbahnen gehe offenbar von der Voraussetzung aus, es seien im Momente des Eintrittes der Zwangsliquidation die Expropriaten längst im Sinne des Ex¬ propriationsgesetzes befriedigt. C. Die Massaverwaltung trug auf Abweisung des Rekur¬ ses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Liqui¬ dation von Eisenbahnen sind im dritten Range zu befriedigen die Schulden der Gesellschaft für Gehalte und Arbeitslöhne. Wie nun in dem Urtheile vom 19. Jänner d. J. in Sachen Ber¬ nasconi (welches Urtheil dem Rekurrenten in einer gedruckten Ausfertigung s. Z. mitgetheilt worden) ausführlich dargethan ist, können als Arbeitslöhne, denen jenes gesetzliche Vorzugsrecht zu¬ steht, nur diejenigen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern be¬ trachtet werden, welche aus einem zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Personen bestandenen Lohndienstverhältniß her¬ rühren, was im vorliegenden Falle durchaus nicht zutrifft, in¬ dem unbestrittenermaßen die Forderung des Rekurrenten in der Entschädigung besteht, welche ihm s. Z. für zeitweise Abtretung eines Grundstückes an die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern zu¬ gesprochen worden ist.

2. Ebenso unbegründet ist das Begehren des Rekurrenten, daß seine Ansprache in erster Klasse locirt werde. Denn wie vom Bundesgerichte schon in seinem Entscheide vom 25. Januar d. J. in Sachen der Basler Handelsbank ausgesprochen worden ist, können als Liquidationskosten nur diejenigen Kosten angesehen werden, welche durch die Liquidation veranlaßt werden (wie die Auslagen für die Publikation, die Massaverwaltung u. s. w.), keineswegs aber Forderungen, welche schon vor Eröffnung der Liquidation gegen die Eisenbahngesellschaft existent geworden sind, rühren dieselben woher immer. Expropriationsentschädigungen, zu welchen eine Eisenbahngesellschaft vor Eintritt der Liquida¬ tion verpflichtet worden ist, genießen daher keines Vorzugsrechtes, wie übrigens Rekurrent selbst anzuerkennen scheint, wenn er sagt, das Gesetz vom 24. Juni 1874 gehe offenbar von der Voraus¬ setzung aus, es seien im Momente der Liquidation alle Expro¬ priaten vollständig befriedigt. Denn selbstverständlich können bei der Liquidation von Eisenbahnen nur solche Vorzugsrechte an¬ erkannt werden, welche das bezeichnete Bundesgesetz ausdrücklich aufstellt. Uebrigens kann hier noch bemerkt werden, daß, da nach Art. 44 und 46 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Pri¬ vatrechten kein Expropriat verpflichtet ist, die Besitznahme der expropriirten Objekte zu gestatten, bevor die betreffende Entschä¬ digung bezahlt, beziehungsweise sicher gestellt ist, sonach für kei¬ nen Expropriat der Zwang besteht, einer Eisenbahngesellschaft zu kreditiren, der Gesetzgeber hierin hinlänglichen Grund finden mochte, solchen Entschädigungsansprüchen jedes Vorzugsrecht zu versagen, sondern dieselben den übrigen laufenden Ansprachen, welche auf freiwilligem Kreditiren beruhen, gleichzustellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es hat demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Ver¬ bleiben.