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4_I_226

BGE 4 I 226

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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44. Urtheil vom 24. Mai 1878 in Sachen Angst.

A. Durch Verfügung vom 7. Januar 1878 wurde dem Re¬

kurrenten wegen verspäteter Einreichung einer Rechtsvorkehr in

einem Civilprozesse vom Bezirksgerichtspräsidium Zurzach eine

Ordnungsbuße von 10 Fr. auferlegt. Da derselbe die Buße nicht

bezahlte, so wurde sie vom Bezirksgerichtspräsidenten in 2½ Tage

Gefängniß umgewandelt und das Bezirksamt Zurzach um die

Vollziehung angegangen.

B. Hierüber beschwerte sich Angst beim Bundesgerichte, indem

er vorbrachte, die aargauische C. P. O. sehe die Umwandlung

einer solchen Ordnungsbuße in Gefängnißstrafe nicht vor. Nach

Art. 59 der Bundesverfassung sei aber die Umwandlung einer

Geldbuße in Verhaft nur insofern statthaft, als das Gesetz dies

für zulässig erkläre, und verletze daher die angefochtene Verfügung

den genannten Verfassungsartikel.

C. Das Bezirksamt und das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach

trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie bemerkten:

Es handle sich hier nicht um eine Ansprache civilrechtlicher Na¬

tur, sondern um ein auf Geld gehendes Straferkenntniß. Der

Schuldverhaft sei im Kanton Aargau schon lange vor Annahme

der neuen Bundesverfassung abgeschafft worden und noch nie habe

Jemand behauptet, es liege eine Verfassungsverletzung vor, wenn

eine uneinbringliche Strafe in Gefangenschaft umgewandelt wor¬

den sei. Der Art. 20 des C.-P.-Ges. sage, daß bei Umwand¬

lung für je 4 Fr. ein Tag Freiheitsstrafe zu bestimmen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch den vom Rekurrenten angerufenen Art. 59 Abs. 3

der Bundesverfassung ist lediglich der Verhaft als Exekutions¬

mittel, sofern nämlich durch denselben die Zahlung einer Schuld

erzwungen werden soll, abgeschafft. Unberührt von dieser Ver¬

haftungsvorschrift bleibt dagegen die Umwandlung von Geldstra¬

fen, die wegen Unerhältlichkeit nicht vollzogen werden können,

in Gefängniß, als einer Strafe anderer Art. Im vorliegenden

Falle handelt es sich nun aber um eine solche Strafumwand¬

lung und nicht um Anwendung des Verhaftes als Exekutions¬

mittel, woraus folgt, daß die Beschwerde als unbegründet abge¬

wiesen werden muß.

2. Sollte Rekurrent der Ansicht sein, daß die Umwandlung

solcher, nach den Bestimmungen der aarg. C. P. O. verhängter,

Ordnungsbußen in Verhaft deßhalb, weil kein Gesetz dieselbe

gebiete oder gestatte, einen Entzug der in der aarg. Kantons¬

verfassung garantirten persönlichen Freiheit involvire, so mag er

sich vorerst mit seiner Beschwerde an die kantonalen Oberbehör¬

den wenden, welche in erster Linie über die gehörige Vollziehung

der Kantonsverfassung zu wachen haben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.