Volltext (verifizierbarer Originaltext)
33. Urtheil vom 16. Februar 1878 in Sachen Ryser gegen die schweizerische Centralbahngesellschaft. A. Das Civilgericht von Baselstadt wies unterm 11. Dezem¬ ber 1877 die Klage ab und verfällte den Kläger in die Kosten. B. Dieses Urtheil zog Kläger, im Einverständnisse der Be¬ klagten mit Umgehung des baselschen Appellationsgerichtes, an das Bundesgericht und es stellte sein Vertreter heute das Be¬ gehren, daß die Eisenbahngesellschaft grundsätzlich zum Schadens¬ ersatz verurtheilt, eventuell nach vorgenommener Aktenvervollstän¬ digung auch die Größe der Entschädigung bestimmt werde. Der Vertreter der Beklagten trug auf Bestätigung des erstin¬ stanzlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es steht unbestritten fest, daß Kläger, welcher bei der Be¬ klagten damals als Gepäckkondukteur angestellt war, beim Eisen¬ bahnbetrieb verletzt worden ist. Die Beklagte haftet daher, ge¬ mäß Art. 2 des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes vom 1. Juli 1875, für den dadurch entstandenen Schaden, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Ver¬ sehen und Vergehen der Reisenden oder dritter bei der Trans¬ portanstalt nicht angestellter Personen ohne eigenes Mitverschul¬ den der Anstalt oder durch die Schuld des Verletzten selbst ver¬ ursacht worden ist.
2. Höhere Gewalt ist als Ursache des Unfalls von der Be¬ ttagten nicht geltend gemacht worden und ebensowenig hat die¬ selbe behauptet, daß die Verletzung des Klägers durch Versehen oder Vergehen von Reisenden oder dritter Personen herbeigeführt
worden sei. Sie hat vielmehr lediglich die Einrede des Selbst¬ verschuldens erhoben und frägt sich daher, ob von ihr solche That¬ sachen nachgewiesen seien, aus welchen sich ein Verschulden des Klägers ergibt. Ein strenger Beweis kann hierüber nicht gefor¬ dert werden, sondern es hat das Gericht die Wahrheit der that¬ sächlichen Behauptungen nach freier Würdigung des gesammten Inhaltes der Verhandlungen zu entscheiden. (Art. 11 ibidem.)
3. In dieser Hinsicht resultirt nun aus den Angaben des Klägers selbst Folgendes: Derselbe kehrte am 1. Januar 1876 Nachmittags mit Zug 14 aus dem Dienst von Bern nach Olten (als sog. blinder Kondukteur) zurück. Bei der Einfahrt auf die Station Riedtwyl gab der Lokomotivführer, nach der Behaup¬ tung des Klägers zwei Male, das Zeichen zum Halten, wor¬ auf letzterer, da die Bremse am Packwagen durch einen andern Kondukteur bedient wurde, auf die Station sehen wollte, um sich zu vergewissern, ob dieselbe überfahren werde oder sonst ein Hin¬ derniß die Einfahrt des Zuges hemmen könnte. Zu diesem Zwecke faßte er mit der rechten Hand die Geländerstange und mit der linken wollte er sich an dem Handgriff am Packwagen halten, und da ein solcher, was Kläger in der Dunkelheit nicht sehen konnte, nicht vorhanden war, so verlor derselbe das Gleichgewicht und fiel vom Wagen auswärts, so daß er vom Zuge überfahren und ihm ein Bein abgeschnitten wurde. Die zwar erst am 15. Oktober 1877 und nicht gerichtlich, son¬ dern von der Beklagten selbst einvernommenen Zugmeister Weber und Kondukteur Zihler bestätigen im Wesentlichen die Angaben des Klägers, behaupten jedoch, daß das Pfeifen bei der Einfahrt auf die Station Riedtwyl, möge dasselbe nun ein oder zwei Male erfolgt sein, was sie nicht mehr wissen, kein auffallendes gewesen sei. Und aus den übrigen Akten geht hervor, daß der Gepäckwagen, von welchem Kläger hinunterfiel, den Handgriff nicht an der Stirn-, sondern an der Längsseite hätte und daß auch die meisten übrigen von der Centralbahn benutzten Gepäck¬ wagen auf gleiche Weise eingerichtet sind.
4. Nun kann allerdings nicht gesagt werden, daß Kläger da¬ durch, daß er, trotzdem er nicht zum eigentlichen Zugspersonal gehörte, sich auf den Vorplatz und die Treppe des Gepäckwagens begab, eine Vorschrift seiner Dienstordnung verletzt habe. Im Gegentheil hat nach einer Verordnung des Betriebschefs der Cen¬ tralbahngesellschaft vom 7. Juni 1875 der Zugmeister auch das auf der Rückkehr aus dem Dienste begriffene (sog. blinde) Per¬ sonal auf die Wagen zu vertheilen und zwar die Gepäck- oder Güterkondukteure zum Bremsen. Auch liegt, da die Bremse des Gepäckwagens durch Jemand anders bedient war, darin, daß Kläger nach der Station sehen wollte, ob dieselbe überfahren werde oder der Weiterfahrt ein Hinderniß entgegenstehe, jeden¬ falls keine Verletzung der Dienstordnung und daher auch dann kein Verschulden des Klägers, wenn dieses Verhalten durch die Dienstordnung nicht geboten gewesen sein sollte, was aus der Dienstanweisung der Kondukteure nicht einmal mit genügender Sicherheit hervorgeht.
5. Dagegen liegt in der Art und Weise, wie Kläger dabei vorging, eine schuldhafte Unvorsichtigkeit und Unbesonnenheit des¬ selben. Denn von den Eisenbahnangestellten und zumal von sol¬ chen, welche, wie Kläger, schon seit Jahren beim Betriebe be¬ schäftigt sind, darf verlangt werden, daß ste bei Ausübung ihrer Verrichtungen diejenige Vorsicht beobachten, welche der allerdings mit ungewöhnlichen Gefahren verbundene Eisenbahnbetrieb er¬ fordert, und muß daher auch ein geringes Verschulden derselben genügen, um die Eisenbahngesellschaft der Haftpflicht zu entbin¬ den. Nun ist nach den Akten nicht anzunehmen, daß für den Kläger eine besondere, ungewöhnliche Veranlassung vorhanden gewesen sei, nach der Eisenbahnstation auszuschauen. Derselbe hätte daher ganz wohl sich vergewissern können, ob der Gepäck¬ wagen an der Stirnseite wirklich einen Handgriff habe, zumal das Vorhandensein solcher Griffe an der Stirnseite keineswegs das Regelmäßige, Gewöhnliche ist. Indem daher Kläger, ohne sich zu überzeugen, ob der Handgriff wirklich vorhanden sei, sich in einer Weise über die Wagentreppe vorbeugte, welche, sofern er sich nicht an dem Handgriffe halten konnte, ihn nothwendig aus dem Gleichgewichte bringen und der Gefahr des Hinunter¬ fallens aussetzen mußte, hat er allerdings gefehlt und muß die erlittene Verletzung als eine selbstverschuldete betrachtet werden.
6. Wenn Kläger hiegegen geltend macht, die Beklagte habe
dadurch, daß sie die Kosten seiner Krankheit bezahlt und ihn nun¬ mehr bei der Wagenkontrolle angestellt habe, selbst anerkannt, daß ihm bei der erlittenen Verletzung kein Verschulden zur Last falle, so erscheint diese Ansicht nicht begründet. Vielmehr kann in dem Benehmen der Beklagten lediglich das anerkennenswerthe Bestreben derselben gefunden werden, die Folgen des, wenn auch selbst verschuldeten, doch immerhin höchst bedauerlichen Unglücks¬ falles für den Kläger möglichst zu mildern, wozu Beklagte um so mehr sich veranlaßt sehen mochte, als Kläger in ihrem Dienste, den er anerkanntermaßen pflichtgetreu besorgt hatte, verletzt wor¬ den war und sein Verschulden sich durchaus nicht als ein solches darstellte, welches irgendwie ein Bedenken gegen seine anderwei¬ tige Anstellung hätte erregen können.
7. Die Klage muß demnach abgewiesen werden, was zur Folge hat, daß die Prozeßkosten den Kläger treffen. Eine Prozeßent¬ schädigung ist seitens der Beklagten nicht gefordert worden und daher nicht zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.