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4_I_17

BGE 4 I 17

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Urtheil vom 2. März 1878 in Sachen Locher und Konsorten. A. Durch Verfügung vom 24. August 1877 belegte das Bezirksamt Einsiedeln auf Begehren des H. C. Weil in Karls¬ ruhe die im Ausverkaufe des Josef Iten im Hause zum Pil¬ gerhof in Einsiedeln befindlichen Gegenstände mit Arrest, ge¬ stützt darauf, daß Petent den Josef Iten für eine Forderung von 1732 Fr. 29 Cts. gepfändet habe und anzunehmen sei, daß sonst die wirksame Verfolgung der Ansprache verunmöglicht oder doch sehr erschwert würde. B. Ueber diesen Arrest beschwerten sich B. Locher und Kon¬ sorten beim Bundesgerichte, indem sie behaupteten, die in Be¬ schlag genommenen Waaren gehören nicht dem, gegenwärtig in Winterthur in Konkurs befindlichen Josef Iten, sondern ihnen, den Rekurrenten, welche dieselben dem Iten nur kommissions¬ weise zum Verkaufe übergeben haben. Da sie aufrechtstehend seien und in der Schweiz feste Wohnsitze haben, so verstoße daher der Arrest gegen Art. 59 der Bundesverfassung und müsse derselbe als verfassungswidrig aufgehoben werden. Aber auch gegen Iten habe Weil keine Arrestverfügung gültig nachsuchen können, weil der Konkurs über Iten in Winterthur noch nicht erledigt sei und man noch nicht wisse, ob Weil dort bezahlt werde oder nicht, und sodann, weil die betreffende Waare even¬ tuell zu der Konkursmasse gehören würde. Rekurrenten stellten demnach das Begehren, daß die angefochtene Arrestverfügung aufgehoben und die mit Beschlag belegte Waare ihnen verabfolgt werde, ferner jedem von ihnen eine Entschädigung von 100 Fr. und 30% Schadenersatz vom Werthe der Arrestobjekte zuge¬ sprochen und Weil überdieß für allen Schaden und Nachtheil, der weiter noch entstehen könnte, verantwortlich erklärt werde. C. Weil trug auf Abweisung der Beschwerde an. Er bestritt daß die mit Beschlag belegten Waaren Eigenthum der Rekurren¬ ten seien und bemerkte in rechtlicher Beziehung, letztere können sich auf den Art. 59 der Bundesverfassung deßhalb nicht be¬ rufen, weil der Arrest nicht gegen sie, sondern gegen Iten ge¬ richtet sei. Leisten Rekurrenten den Beweis, daß die betreffen¬

den Waaren ihnen gehören, so werde allerdings der Arrest auf¬ gehoben werden müssen; allein jenen Beweis haben dieselben vor den schwyzerischen Gerichten zu erbringen. Es könne nicht Sache des Bundesgerichtes sein, zu entscheiden, wem das Eigen¬ thum an jenen Gegenständen zustehe. Rekurrenten mögen daher ihre Eigenthumsansprache vor den schwyzerischen Gerichten geltend machen. Gegenüber Iten sei der Arrest wohl begründet, da aus dessen Konkurs nur etwa 3% erhältlich seien. Der Konkurs sei soviel als durchgeführt und daher eine Herbeiziehung der arrestirten Waare zur Masse nicht mehr statthaft. Eventuell würde man das Begehren stellen, daß dem Konkursgerichte in Winterthur Gelegenheit gegeben werde, sich hierüber auszusprechen, ob es die Ablieferung verlange, resp. in den Prozeß einstehen wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Art. 59 der Bundesverfassung, welcher im vorlie¬ genden Falle einzig als verletzt bezeichnet wird, bestimmt, daß der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, für persönliche Ansprachen vor dem Rich¬ ter seines Wohnortes gesucht werden müsse und daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kan¬ ton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden dürfe.

2. Nun ist der Arrest, um den es sich im vorliegenden Falle handelt, nicht gegen die Rekurrenten, sondern gegen Josef Iten ausgewirkt worden; sie könnten sich daher jedenfalls nur inso¬ fern über denselben beschweren, als der arrestbeklagte Iten selbst zu dessen Anfechtung berechtigt wäre. Dies ist nun aber keines¬ wegs der Fall, da Iten nicht mehr aufrechtstehend ist, sondern sich unbestrittenermaßen im Konkurse befindet.

3. Auf dingliche Klagen bezieht sich der Artikel 59 der Bundesverfassung überall nicht und es verstößt daher keineswegs gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn Rekurrenten gezwungen werden, den Streit über das Eigenthum an den arrestirten Waaren vor den schwyzerischen Gerichten, als dem forum rei sitae, durch¬ zuführen.

4. Was eventuell die Ablieferung der bezeichneten Waaren zur Konkursmasse in Winterthur betrifft, so ist lediglich den Rekurrenten zu überlassen, hierauf bezügliche Begehren bei der Konkursbehörde in Winterthur zu stellen. Zur Zeit ist für das Bundesgericht keinerlei Veranlassung vorhanden, sich hierüber auszusprechen, da eine Verfügung einer kantonalen Behörde nicht vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.