Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7. Urtheil vom 18. Jänner 1878 in Sachen Wuhrmann und Konsorten. A. Am 4. Oktober 1874 schlossen C. W.-K., J. H. K. und Dr. E. W. in Zürich Namens der Aktiengesellschaft Rigiburg mit G. Zingg-Stocker in Meggen einen Kaufvertrag ab, wonach der letztere an jene Gesellschaft seinen ihm eigenthümlich zustehenden Rigiblick bei Weggis nebst allem Zubehör um 120,000 Fr. ver¬ kaufte. Der Vertrag enthält die Bestimmung, daß die beiden Kon¬ trahenten für denselben Gerichtsstand in Luzern nehmen und all¬ fällige Streitigkeiten vor dem ordentlichen Richter daselbst aus¬ getragen werden sollen. Am 28. Oktober 1874 fand die Zufer¬ tigung der verkauften Liegenschaft an die Aktiengesellschaft Rigi¬ burg durch den Gemeinderath Weggis statt und erhielt der Verkäufer eine Anzahlung von 37,000 Fr., theils in baar, theils in Aktien. B. Die bezeichnete Aktiengesellschaft, deren Zweck nach den am
4. Oktober 1874 in der konstituirenden Sitzung Rigiburg bei Weggis beschlossenen Statuten darin bestehen sollte, die Liegen¬ schaft Rigiblick und allfällig noch andere Liegenschaften käuflich zu erwerben, in der Absicht, durch Landwirthschaft, Gastwirth¬ schaft und Industrie möglichsten Nutzen zu ziehen oder dieselben wieder zu verkaufen, kam aber nie zu Stande, weil die zu ihrer Entstehung nöthige Genehmigung des luzernischen Regierungs¬ rathes nicht eingeholt wurde. In der Folge ging denn auch das Eigenthum in der Liegenschaft Rigiblick wieder auf den Ver¬ käufer Zingg über.
C. Im Mai 1877 stellte nun G. Zingg-Stocker gegen Dr. E. W. und J. H. K., als Vorsteher und Mitglieder der nicht zu Stande gekommenen Aktiengesellschaft, vor Bezirksgericht Weggis das Klagebegehren, daß dieselben persönlich und unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, die Summe von 2343 Fr. 20 Cts. nebst Zins an ihn zu bezahlen. Die Beklagten bestritten die Kom¬ petenz des Bezirksgerichtes Weggis, da sie in Zürich wohnen und daher für persönliche Ansprachen beim dortigen Gerichte belangt werden müssen. Allein das Bezirksgericht Weggis erklärte sich durch Urtheil vom 16. Mai 1877 für zuständig, gestützt darauf, daß nach dem Kaufvertrage vom 4. Oktober 1874 die Kontra¬ henten für diesen Vertrag Gerichtsstand im Kanton Luzern, resp. in Weggis genommen haben und auch nach §. 2 der Statuten der Aktiengesellschaft Rigiburg deren Gerichtsstand in Weggis sei; daß aber diese Aktiengesellschaft die staatliche Genehmigung nicht erhalten habe und demnach die Beklagten als Vorsteher derselben nach Art. 3 des luzernischen Gesetzes über Aktiengesellschaften persönlich und solidarisch verpflichtet seien, dem Kläger auf seine Forderungsklage einläßliche Antwort zu geben. D. Ueber diesen Entscheid beschwerten sich Dr. E. W. und J. H. K. beim Bundesgerichte. Sie stellten das Gesuch, daß der Kom¬ petenzentscheid des Bezirksgerichtes Weggis aufgehoben werde, und führten zur Begründung an: Sie haben notorisch und anerkann¬ termaßen ihren Wohnsitz in Zürich und können mit einer persön¬ lichen Klage nur vor dem Richter ihres Wohnortes gesucht wer¬ den. (Art. 58 und 59 der Bundesverfassung.) Wenn daher Zingg¬ Stocker sie mit einer persönlichen Klage vor Bezirksgericht Weggis belange und dieses Gericht sich kompetent erklärt habe, so liege in diesem Entscheid eine Verletzung der angeführten Bestimmungen der Bundesverfassung. E. G. Zingg trug auf Abweisung des Rekurses an, im We¬ sentlichen unter folgender Begründung: Die Beklagten seien Mitglieder und Vorsteher der nicht zu Stande gekommenen Ak¬ tiengesellschaft gewesen und werden in dieser Eigenschaft solida¬ risch für eine Schuld der Gesellschaft in Anspruch genommen. Frage es sich nun, ob auch für sie der für die Gesellschaft ge¬ wählte Gerichtsstand in Weggis gelte, so müsse diese Frage be¬ jaht werden. Wenn auch die Aktiengesellschaft nicht zu Stande gekommen sei, so existire doch eine Erwerbsgesellschaft mit Ge¬ richtsstand in Luzern, indem die Nichtgenehmigung der Statuten an dem gewählten Gerichtsstande nichts ändern könne. Wenn er nun statt der ganzen Gesellschaft, resp. statt aller Glieder der¬ selben nur einzelne Theilhaber vor Bezirksgericht Weggis be¬ lange, so müssen auch diese vor demselben Richter Rede stehen, nachdem sie in den Statuten diesen Gerichtsstand gewählt haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß die Rekurrenten aufrechtstehend und in Zürich fest domizilirt sind. Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung sind sie daher berechtigt, den luzernischen Gerichtsstand für die persönliche Ansprache des Rekursbeklagten abzulehnen und zu verlangen, daß derselbe sie in Zürich suche, sofern sie nicht auf diesen verfassungsmäßigen Gerichtsstand verzichtet und sich vertraglich dem luzernischen Rich¬ ter unterworfen haben. Dies ist nun keineswegs der Fall.
2. Das Raisonnement des Bezirksgerichtes Weggis und des Rekursbeklagten besteht einfach darin, daß, da nach dem Kauf¬ vertrage vom 4. Oktober 1874 und den vom gleichen Tage da¬ tirten Statuten der Gerichtsstand der Aktiengesellschaft in Luzern, resp. Weggis sich hätte befinden sollen, diese Aktiengesellschaft aber nicht zu Stande gekommen sei, zwar allerdings keine Aktien¬ gesellschaft, wohl aber eine Erwerbsgesellschaft mit Gerichtsstand in Luzern vorliege, an welchem auch die Mitglieder dieser Ge¬ sellschaft persönlich für Schulden derselben belangt werden können.
3. Angenommen nun auch, die Ansicht, daß die Aktienzeichner, beziehungsweise das Gründungscomité der nicht zu Stande ge¬ kommenen Aktiengesellschaft Rigiburg eine Erwerbsgesellschaft bil¬ den, was sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als speziell nach dem luzernischen Gesetze über Aktiengesellschaften zum Min¬ desten sehr zweifelhaft ist, so folgte aus den Statuten, welche nur für die Aktiengesellschaft gelten sollten, noch keineswegs, daß auch diese Erwerbsgesellschaft ihren Gerichtsstand in Luzern habe. Allein es ist dieser Punkt im vorliegenden Falle sogar un¬ erheblich. Denn wenn auch eine Erwerbsgesellschaft mit Gerichts¬ stand in Luzern wirklich vorläge, so könnte keine Rede davon
sein, daß nun nicht bloß diese Gesellschaft, als selbständige Ein¬ heit, sondern auch die Mitglieder derselben persönlich für Ge¬ sellschaftsschulden in Luzern belangt werden können. Denn der Gerichtsstand der Gesellschaft gilt nur für Klagen gegen diese selbst, somit für die Mitglieder der Gesellschaft nur als Reprä¬ sentanten dieser letztern, keineswegs aber auch für sie per¬ sönlich. Vielmehr müssen dieselben, sofern sie persönlich für Schul¬ den der Gesellschaft belangt werden wollen, an ihrem ordentlichen Wohnsitze gesucht werden, wenn sie nicht, was hier keineswegs der Fall ist, den Gerichtsstand der Gesellschaft auch für ihre Per¬ sonen ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben, oder durch Gesetz gezwungen sind, auch persönlich am Sitze der Gesellschaft Domizil zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Bezirksgerichtes Weggis vom 16. Mai 1877 als verfassungs¬ widrig aufgehoben.