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4_I_122

BGE 4 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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Haftbefehl, daß ein Betrug d. h. eine Schädigung eines Drit¬ ten hier vorliege, und er bestreite auch des Bestimmtesten, daß irgend Jemand durch die gefälschten Accepte geschädigt worden sei; vielmehr ergebe sich aus der gegen seine Mitschuldigen ge¬ führten Prozedur, daß er die sämmtlichen inkriminirten Wechsel rechtzeitig eingelöst resp. Deckung dafür beschafft habe.

2. Allerdings sage der Haftbefehl, Hartung sei der Urkunden¬ fälschung in betrüglicher Absicht beschuldigt; allein es fei sehr zweifelhaft, ob die im Verhaftsbefehle bezeichneten Anschuldigun¬ gen zugleich die Anschuldigung der betrüglichen Absicht im Sinne

25. Urtheil vom 29. März 1878 in Sachen Hartung. des zürcherischen Gesetzes in sich schließen, und geradezu gewiß A. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern verlangte sei, daß diejenigen Anschuldigungen, welche sich laut Verhafts¬ von der schweizerischen Eidgenossenschaft die Auslieferung des befehl auf §. 267 und 270 des deutschen Strafgesetzbuches stützen, in Zürich verhafteten Robert Waldemar Hartung von Berlin, ihm eine betrügliche Absicht nicht imputiren. wegen wiederholter Urkundenfälschung, verübt in betrügerischer Was den §. 268 Ziffer 1 des deutschen Strafgesetzbuches be¬ Absicht. Das Gesuch wurde gestützt auf treffe, so spreche derselbe von zwei wesentlich verschiedenen Hand¬

1. einen Haftbefehl des Stadtgerichtes von Berlin vom 9. lungen, nämlich: März d. J., in welchem Hartung beschuldigt wird, in betrüg¬

a. von Fälschungen von Privaturkunden, in der Absicht, sich licher Absicht sechs Fälschungen von Accepten auf Wechseln im oder Andern einen Vermögensvortheil zu verschaffen, und Gesammtbetrage von 5619 Mark verübt und zwei gefälschte

b. von Fälschungen von Urkunden in der Absicht, einem An¬ Wechsel im Betrage von 573 Mark und 642 Mark zum Zwecke dern zu schaden. einer Täuschung wissentlich gebraucht zu haben, worin gemäß Nur wenn a und b vorliegen, könne nach §. 182 des zür¬ §§. 267, 268 und 270 des deutschen Strafges. vom 31. Mai cherischen Gesetzes von betrüglicher Absicht gesprochen werden; 1870 (welche in dem Haftbefehl wörtlich aufgenommen sind) wenn die Absicht zu schädigen nicht dagewesen sei, so habe keine das Verbrechen der Urkundenfälschung liege, — und betrügerische Absicht im Sinne des zürcherischen Gesetzes gewal¬

2. auf den deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrag vom tet. Daß aber diese Absicht bei ihm, Hartung, nicht vorhanden

24. Jänner 1874, Art. 1 Ziff. 17. gewesen, beweise der Umstand, daß er die Wechsel rechtzeitig ein¬ B. Die Regierung von Zürich erklärte, daß sie ihrerseits ge¬ gelöst habe. gen die Auslieferung Hartungs keine Einwendungen erhebe. Da¬ Eventuell verlangte Hartung, daß die Auslieferung an die gegen protestirte Hartung selbst gegen dieselbe, indem er vor¬ ausdrückliche Bedingung geknüpft werde, daß er nur wegen Ur¬ brachte: kundenfälschung und gleichzeitiger dadurch an Dritten verübter

1. Das zürcherische Strafgesetzbuch kenne die Fälschung von Schädigung vor Gericht gestellt werden dürfe, nicht aber wegen Privaturkunden nicht als selbständiges Verbrechen, sondern be¬ der Vergehen der Art. 267 und 270 des deutschen Strafgesetz¬ strafe dieselbe nur, wenn damit gleichzeitig ein Betrug verübt buches und ebensowenig wegen desjenigen des §. 268 Ziff. 1, worden sei. (§§. 182 und 183 Ziffer 2.) Ein Essentiale des Be¬ wenn nur die Absicht, sich einen Vermögensvortheil zu verschaffen, truges sei nach zürcherischem Rechte die eingetretene Schädigung. nicht aber eine Schädigung von Dritten dabei behauptet werde. Nun behaupte aber weder das Auslieferungsgesuch noch der Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 1 Ziffer 17 des am 24. Jänner 1874 zwi¬ schen der Schweiz und dem deutschen Reiche abgeschlossenen Aus¬ lieferungsvertrages sind die beiden Staaten verpflichtet, einan¬ der diejenigen Personen auszuliefern, welche als Urheber, Thä¬ ter oder Theilnehmer in Anklagezustand versetzt sind "wegen Fäl¬ schung von Urkunden sowie wegen wissentlichen Gebrauches fal¬ scher oder gefälschter Urkunden, vorausgesetzt, daß die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat." — Ein Vorbehalt, daß die Auslieferung wegen der genannten Handlung der Ur¬ kundenfälschung nur dann stattfinden solle, wenn dieselbe nach den Gesetzgebungen beider vertragenden Theile mit Strafe be¬ droht sei (wie ein solcher z. B. in Art. 1 Ziffer 9, 12 und 13 bei den Verbrechen der Kuppelei, der Unterschlagung und des Betruges sich vorfindet) ist in Ziffer 17 nicht beigefügt und da¬ her die Annahme begründet, daß bei dem Verbrechen der Ur¬ kundenfälschung die Auslieferungspflicht eine unbedingte sei. Da nun Hartung in dem, nach Art. 7 des citirten Vertrages ma߬ gebenden, Verhaftsbefehle des berliner Stadtgerichtes ausdrück¬ lich der Urkundenfälschung, beziehungsweise des wissentlichen Ge¬ brauches gefälschter Urkunden in betrügerischer Absicht be¬ schuldigt wird, so erscheint das Auslieferungsbegehren gerechtfer¬ tigt und die Protestation des Angeklagten unstichhaltig.

2. Wenn Hartung der Ansicht zu sein scheint, daß trotz des unbedingten Wortlautes des Art. 1 Ziffer 17 des Vertrages seine Auslieferung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn fest stehe, daß die gegen ihn eingeklagte Handlung auch nach zür¬ cherischem Rechte strafbar sei, so muß allerdings zugegeben wer¬ den, daß nach der herrschenden Ansicht und der ausdrücklichen Bestimmung anderer Verträge (vergl. z. B. die Auslieferungs¬ verträge mit Belgien [Art. 2 a. E.], Frankreich [Art. 1 a. E.), Rußland [Art. 3]) die Auslieferung nur stattfinden soll für Handlungen, welche nach den Gesetzgebungen beider vertragenden Staaten strafbar sind. Auch kann dafür, daß bei Abschluß des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages die gleiche Meinung bei den Kontrahenten obgewaltet habe, angeführt werden, daß

a. die nach Art. 1 Ziffer 1—8, 10, 11, 14—16 und 18—23 die Auslieferungspflicht begründenden Handlungen offenbar solche sind, welche in allen Kantonen der Schweiz und in Deutschland strafbar sind,

b. da, wo ein Zweifel hierüber bestehen konnte, nämlich in Ziffer 9, 12 und 13, ein bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich auf¬ genommen worden ist, — und

c. Art. 5 des Vertrages bestimmt, die Auslieferung solle nicht stattfinden, wenn nach den Gesetzen desjenigen Lan¬ des, in welchem der Verfolger zur Zeit, wo die Auslieferung verlangt wird, sich aufhält, Verjährung der strafgericht¬ lichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten sei. Indessen ist doch zu berücksichtigen, daß wenn man den Grund¬ satz, daß nur solche Handlungen, die in beiden Ländern mit Strafe bedroht seien, zur Auslieferung verpflichten, ganz unbe¬ dingt hätte aufstellen wollen, nichts entgegengestanden wäre, ei¬ nen solchen allgemeinen Vorbehalt in den Vertrag aufzunehmen, wie dies z. B. im französischen und belgischen Vertrage gesche¬ hen ist. Dazu kommt, daß, da die Schweiz kein einheitliches Strafgesetzbuch besitzt, ja sogar in einigen Kantonen nur nach Gewohnheitsrecht geurtheilt wird, mitunter die Untersuchung, ob eine Handlung auch in der Schweiz strafbar sei, sich als sehr schwierig erweisen würde; ein Umstand, der die schweizerischen Be¬ hörden ganz wohl bestimmen konnte, die Auslieferungspflicht we¬ nigstens bezüglich solcher Handlungen unbedingt anzuerkennen, welche sowohl nach der deutschen, als nach einigen oder der Mehrzahl der schweizerischen Gesetzgebungen als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht sind, und deren Bestrafung im all¬ gemeinen Interesse liegt; Voraussetzungen, die bezüglich derje¬ nigen Handlung, wegen deren Hartung verfolgt wird, unzwei¬ felhaft zutreffen.

3. Allein wenn man auch der Ansicht beitreten wollte, daß Hartung nur insofern ausgeliefert werden dürfe, als die Hand¬ lung, wegen deren er angeklagt ist, auch nach zürcherischem Straf¬ gesetze strafbar sei, so ist dieses Requisit in concreto erfüllt. Allerdings kennt das zürcherische Gesetz nur die Fälschung von öffentlichen Urkunden als selbständiges Verbrechen, die Fälschung von Privaturkunden, sowie den wissentlichen Gebrauch gefälschter derartiger Urkunden dagegen nur als Mittel zum Be¬

truge. Allein wie das Bundesgericht schon i. S. Malzacher (off. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Band II, S. 491 f.) ausgeführt hat, ist zur Gestattung der Auslieferung durchaus nicht erforderlich, daß der eingeklagte Thatbestand nach den Gesetzgebungen beider Länder auch unter den gleichen straf¬ rechtlichen Begriff falle, sondern genügt es, wenn derselbe nach den beidseitigen Strafgesetzbüchern als ein solches Verbrechen oder Vergehen sich darstellt, welches nach dem Auslieferungsvertrag die Extraditionspflicht begründet. Als ein derartiges Verbrechen er¬ scheint nun sowohl die Urkundenfälschung als der Betrug (Art. 1 Ziffer 13 und 17 des Vertrages). Allerdings ist nach zürcheri¬ schem wie nach deutschem Strafrechte die Beschädigung eines Dritten ein objektives Merkmal des Betruges; das zürcherische Recht geht indeß insofern weiter, als es den Betrug nicht auf den Betrug am Vermögen beschränkt, sondern auch auf andere Rechte ausdehnt. Dagegen stimmt es mit dem deutschen wieder insofern überein, als nur die Absicht, sich oder Andern einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, erfordert wird und die Absicht nicht auch auf die Beschädigung eines Dritten gerichtet sein muß, sondern in dieser Hinsicht das Wissen der rechts¬ widrigen Vermögensbeschädigung genügt. Ob nun eine Vermö¬ gensbeschädigung Dritter nicht schon dadurch eingetreten sei, daß Hartung sich durch Wechsel mit falschen statt ächten Accepten Kredit bei dritten Personen verschaffte, ist eine Frage, welche kaum wird verneint werden können. Allein sogar wenn dieselbe verneint werden müßte, läge zwar allerdings nicht vollendeter Betrug, wohl aber ein Versuch zu diesem Verbrechen, somit im¬ merhin eine strafbare Handlung vor, was nach dem oben Ge¬ sagten unter allen Umständen genügen müßte, um die Auslie¬ ferung des Hartung vorbehaltlos zu bewilligen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Robert Waldemar Hartung an das Stadtgericht zu Berlin ist bewilligt.