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49_II_9

BGE 49 II 9

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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8 Familienreebt. N° 2. On peut, en effet, se placer sur ce terrain. 11 y a eu des pourparlers entre les parties, et celles-ci ont mis fin aleurs discussions par l'acte attaque aujourd'hui. Ainsi que l'instance cantonale le releve et comme le demandeur l'a d'ailleurs allegue, ce dernier a signe l'engagement parce qu'll avait eu· des relations intimes avec la defenderesse et qu'il voulait echapper aux indis- cretions et aux aleas d'une action en paternite, Hant « desireux que l'affaire ne s'ebruitat pas et surtout qu'elle fftt ignoree de son epouse». Dans ces conditions, il a renonce a se prevaloir de l'excepiio plurium (art. 314 al. 2) et du moyep. tire de l'inconduite de la defenderesse (art. 315 CCS) bien qu'il sftt qu'elle « avait une conduite legere ». La defenderesse, de son cöte, a renonce implici- tement a l'action en pa~ernite. n y a donc bien eu des concessions reciproques. Du moment que le demandeur a pris l'engagement de payer une pension alimentaire en faveur de l'enfant malgre qu'il dftt admettre la possibilite que la mere, vu la legerete de sa conduite, avait eu des relations sexuelles avec d'autres individus pendant la periode de conception, il ne saurait apres coup arguer d'une erreur essentielle parce que ces relations sont maintenant averees. L'igno- rance d~ns laquelle il se trouvait· ne pouvait pas etre absolue; il Y avait en realite incertitude sur la paternite du demandeur, mais rette incertitude n'excluait pas la possibilite qu'il fftt bien le perede l'enfant et c'est a raison de sa responsabilite, du moins eventuelle, qu'il a consenti a prendre l'engagement du 14 mars 1921. L'instance cantonale a, des lors, rejete avec raison la demande. Le Tribunal /ideral prononce : Le recours est rejete et le jugement attaque est confirme. Erbrecht. Na 3. II. ERBRECHT DROIT· DES SUCCESSIONS

3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Februar 1923

i. S. Preiswerk gegen Preiswerk. 9 ZGB Art. 505: Eigenhändiges Testament. Auf Brief- bogen vorgedruckte Ortsangabe genügt nicht. VVG Art. 76 ff.: Versicherung zu Gunsten Dritter, Auslegung. A_. - Der am 12. November 1921 verstorbene Dr. Paul Preiswerk hatte zwei Lebensversicherungen ab- geschlossen :

1. für 100,000 Fr. bei der Friedrich \Vilhelm Lebens- versicherungs-A.-G. in Berlin, welche Summe an das Erbschaftsamt Basel bezahlt worden ist, und

2. für 50,000 Fr. bei der Germania Lebensversiche- rungs-A.-G. in Stettin. Preiswerk hinterliess folgende letztwillige Verfügungen: « Basel, den 22. I. 17. Letzter Wille.

1. An Marie Preiswerk, meine Schwester, soll jährlich bis zu ihrem Ableben, pro 1. Februar 500 Fr. (fünfhundert Franken) bezahlt werden. Meine Schwester Augusta Preiswerk erhalte jährlich 1000 Fr. (tausend Franken).

2. Die Lebensversicherungen, die ich abgeschlossen habe, sollen an meine Kinder fallen. Dr. Paul Preiswerk. » « Die Lebensversicherungen sonen dazu dienen, die Beträge an meine Schwestern zu liefern. Der Rest soll meinen Kindern zufallen. Frau Dr. Preiswerk soll keinen Anteil an den Lebensversicherungen haben. Dr. P. Preiswerk.

31. III. 19.) Für beide Verfügungen hatte er den gleichen Brief- bogen mit Vordruck: « Privatdozent Dr. med. Paul Preiswerk ... Basel, den» benützt; im übrigen, aus-

10 Erbreeht. N° 3. genommen die vorgedruckte Ortsangabe, hatte er sie eigenhändig geschrieben. B. - Mit der vorliegenden Klage verlangen die Witwe und die Kinder Preiswerks Ungültigerklärung dieser letztwilligen Verfügungen und Feststellung. dass den BekJagten weder ihnen gegenüber noch auf die Lebensversicherungssummen ein Anspruch zustehe. Die Beklagten verlangen mit Widerklage Auszahlung von 6421 Fr. an die Beklagte Nr. 1 und von 13,958 Fr. an die Beklagte Nr. 2 aus der beim Erbschaftsamt eingegan- genen Lebensversicherungssumme (Friedrich Wilhelm) zum Erwerb lebenslänglicher jährlicher Renten von 500 bezw. 1000 Fr., event. Aushändigung der Lebens- versicherungspolize Germania behufs Verwertung zum Erwerb solcher Renten. C. - Durch Urteil vom 28. November 1922 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Haupt- klage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. D. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am

15. Dezember 1922 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Haupt- klage und Gutheissung der Widerklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Vorschrift des Art. 505 ZGB, wonach die eigenhändige letztwi1lig~ Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben, sowie mit seiner Unterschrift zu versehen ist, ist nach Art. 11 Abs. 2 OR in VerbindiIng mit Art. 7 ZGB Gültigkeitsvorschrift. Sie ist derart bestimmt und unzweideutig formuliert; dass für die An- nahme kein Raum bleibt. die Gültigkeit der Verfügung hänge nicht unter allen Umständen auch von der eigen- händigen Angabe des Errichtungsortes durch den Erb- lasser ab. Zudem ergibt sich aus ihrer Entstehungs- geschichte, dass der Wortlaut mit bewusster Absicht derart streng gefasst wurde (vgl. AS 44 II S.354 f.). Erbrecht. No 3. 11 Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Richter zu Gunsten der auf Briefbogen vorgedruckten Ortsangabe eine Ausnalune zulassen dürfte, von der Überlegung ausgehend, die ratio legis erheische diese Strenge nicht. Ist somit nicht nur, wie die Beklagten anerkannt haben, die Verfügung vom 31. März 1919 mangels jeglicher Orts angabe ungültig, sonderu auch· diej enige vom 22. Januar 1917 mangels eigenhändiger Ortsangabe, so braucht zu der weiteren, auf die Art und Weise der Angabe von Jahr und Monat der Errichtung gestützten Anfechtung ihrer Gültigkeit nicht Stellung genommen zu werden.

2. - Die Beklagten vermögen aus diesen formun- gültigen letztwilligen Verfügungen aber auch nicht mit der Begründung Rechte herzuleiten, dass sie Erklärungen enthalten, wodurch sie mit Bezug auf die dem Kapital- wert der ihnen ausgesetzten Renten entsprechenden Teile der Lebensversicherungsanspruche als Begünstigte bezeichnet worden seien. Denn die Fassung der Ver- fügungen lässt keinen Schluss darauf zu, dass Preiswerk die Absicht hatte, im Sinne von Art. 78 VVG den Be- klagten das Recht einzuräumen, von den Versicherungs- gesellschaften jene Summen zu fordern. Bei ihrer Aus- legung ist davon auszugehen, dass er durch die erste Verfügung einerseits seine Erben verpflichten wollte, seinen Schwestern Renten auszubezahlen, anderseits seinen Kindern die Lebensversicherungsanspruchezu- wenden wollte. Nichts anderes ergibt sich aus der zweiten Verfügung: Zunächst ändert sie nichts daran, dass seine Schwestern Renten ausbezahlt erhalten sollen, woraus folgt, dass sie einen Kapitalanspruch nicht daraus herzuleiten vermögen. Zudem müsste die Zuweisung eines Teiles der Lebensversicherungsanspruche an die Beklagten als teilweiser Widerruf der früheren Verfügung zu Gunsten der Kinder aufgefasst werden; dieser Sinn dürfte der zweiten Verfügung aber nur dann beigemessen werden, wenn Preiswerk sich einer bestimmteren Aus- drucksweise bedient hätte. Vielmehr kann in diesem

12 Erbncht. No 4. Nachtrag mit den Vorinstanzen nichts anderes als ein Hinweis darauf gesehen werden~ wie jene Renten be- zahlt werden können. ohne dass dafür feste Anlagen in Anspruch genommen werden müssen. Lassen sich somit die fonnungiiltigen letztwilligen Verfügungen ihrem Inhalt nach nicht als Begiinstigungs- erklärungen zu Gunsten der Beklagten mit Bezug auf die Lebensversicherungsansprüche auffassen, so erübrigt es sich, zu den weiteren Fragen Stellung zu nehmen ob die in einer letztwilligen Verfügung ausgesprochene Zu- weisung eines Lebensversicherungsanspruches als extra- testamentarische Begünstigung in Betracht fallen kann. wenn die letztwillige Verfügung formungültig ist, und ob es zur Wirksamkeit einer solchen Begünstigung inter vivos einer gegenüber dem Versicherer oder dem Begünstigten abgegebenen Erklärung bedürfe. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 1922 bestätigt.

4. Urteil der II. ZivilabteUung vom 26 April 1923

i. S. Testamentsvollstrecker des Nachlasses Henneberg gegen Gebhardt und Neumann. Ver m ä c b t n i s einer bestimmten Geldsumme in fremder Währung mit Zweckau:flage. - Aus 1 e gun g. Hat der Legatar bei Entwertung jener Währung auf eine hö- here als die ausgesetzte Summe Anspruch ? . .t1. - Der am 15. Dezember 1918 verstorbene Karl Gustav Henneberg in Zürich hatte eine letztwillige Verfügung über seinen Nachlass mit verschiedenen Nachträgen errichtet. In der Hauptverfügung vom Erbrecht. N° 4.

27. September 1914 ordnete er u. a. an, dass vom letzten Dreissigstel seines Nachlasses gewisse Beträge nebst einem Jahresgehalt an seine namentlich aufgeführten Dienstboten zu bezahlen und seine Haupterben (seine Schwester und deren Kinder) « den Rest von diesem Dreissigstel. . . .. in Görlitz und Marklissa an Wohl- tätigkeitsanstalten nach bestem Gutdünken verteilen können». In einem Nachtrag vom 1. Mai 1917 sodann bestimmte Henneberg : <Non dem letzten, dem dreissig- sten Dreissigstel vermache ich noch fünfzigtausend Mark der Universität Freiburg i IBreisgau mit der Be- stimmung, ein « Horst Henneberg-Stipendium) zu er- richten. Die Zinsen zur freien Verfügung des hohen Rektorats.» Diese Verfügung war dadurch veranlasst, dass sein einziger, im Jahre 1914 im Kriege gefallener Sohn Horst an der Universität Freiburg i. B. studiert hatte.

n. - Nachdem der Kurs der deutschen Mark im Ver- hältnis zum Schweizerfranken auf ungefähr 10 und auch deren Kaufkraft im Lande stark gefallen war. bevor dieses Vermächtnis zur Auszahlung gelangte. fassten die Testamentsvollstrecker Hennebergs am 7. Oktober 1920 den Beschluss: « Die Willensvollstrecker werden in lückenergänzender Auslegung des Vermächt- nisses vom 1. Mai 1917 (in Verbindung mit sämtlichen letztwilligen Verfügungen) der Universität Freiburg

i. B. sofort nach Erledigung der Erbschaftssteueran- gelegenheit in Lindau das Vermächtnis von 50,000 Mark in Markwährung auszubezahlen. Sie belasten diese Aus- zahlung auf dem Konto des letzten Dreissigstels und werden einen etwaigen Überschuss des letzten Dreissig- stels über die Summenvermächtnisse zu gleichen Teilen:

a) den gesetzlichen Erben .... zur Verteilung an Wohl- tätigkeitsanstalten in Görlitz und Marklissa, b} der Universität Freiburg i IB. zur Ergänzung der « Horst Henneberg-Stiftung» zuweisen. » .Der Begründung des Beschlusses ist zu entnehmen : Die dem Restvermächt-