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49_III_92

BGE 49 III 92

Bundesgericht (BGE) · 1923-04-20 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20.

20. Entscheid. vom ~4. Kai 19~8. i. S. Iid.g. Steuerverwaltung.

Art. 123 und 145 SchKG. Für die gemäss Art. 145 SchKG

nachgepfändeten Objekte kann ein Verwertungsaufschub

nicht mehr gewährt werden.

A. -

Die eidg. Steuerverwaltung hatte den Metschik

für eine rückständige Steuerforderung betrieben. Die Ver-

wertung ergab, dass der Erlös den Betrag der Betrei-

hungsforderung nicht decke. Das Betreibungsamt nahm

deshalb auf Begehren der Gläubigerin eine Nachpfändung

gemäss Art. 145 SchKG vor, gewährte aber dem Schuld-

ner einen Aufschub von sieben Monaten gegen Leistung

monatlicher Abschlags~ahlungen. Ein dagegen von der

Steuerverwaltung eing~legter Rekurs wurde vom Be-

zirksgericht Zürich abgewiesen und die Abweisung vom

Obergericht durch Entscheid vom 20. April 1923 be-

stätigt.

B.-'Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig

von der eidgen. Steuerverwaltung eingelegte Beschwer-

de ans Bundesgericht. Sie bestreitet, dass Art. 123

SchKG auch auf die Verwertung nach Art. 145 Anwen-

dung finde.

Die Schuldbelreibungs-

un-d Konkurs kammer zieht

in Erwägung:

Nach Art. 123 SchKG in 'der Fassung des BRB vom

4. April 1921 kann der Betreibungsbeamte dem Schuld-

ner, wenn dieser sich zu regelmässigen Abschlagszah-

lungen verpflichtet und die erste Zahlung geleistet hat,

für seine Betreibungsforderung bis auf sieben Monate

Stundung gewähren. Diese Stundungsmöglichkeit be-

steht aber nach Gesetz nur einmal und zwar bevor die

Verwertung vorgenommen ist. Sind in diesem Zeitpunkte

die Voraussetzungen für den Aufschub nicht vorhanden

oder läuft er ab oder fällt er wegen Unpünktlichkeit in

den Abschlagszahlungen dahin, so ist die Stundungs-

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möglichkeit für diese Betreibung endgültig verwirkt. Die

/ Nachpfändung gemäss Art. i45 SchKG lässt _ also

keineswegs den Anspruch auf Stundung für den noch

ungedeckten Teil der Betreibungsforderung wieder neu

entstehen. Sie setzt im Gegenteil voraus, dass ein Auf-

schub nicht mehr besteht, die Verwertung vorgenommen

werden kann und schon vorgenommen ist. In diesem_

Sinne bildet die Nachverwertung nach Art. 145 SchKG

nur einen Bestandteil der ordentlichen Verwertung und

die Voraussetzungen ihrer Vornahme sind mit denjenigen -

der Verwertung im ordentlichen Verfahren, sofern diese

ein ungenügendes Ergebnis zeigt, schon gegeben. Wenn

Art. 145 davon spricht, dass die Verwertung der nachge-

pfändeten Gegenstände « mit Beförderung}) zu erfolgen

habe, so ist damit auch· au~esprochen, dass der Schuld-

ner bei der Nachpfändung auf den in den ordentlichen

Fristen liegenden Aufschub nicht mehr Anspruch hat.

Der Umstand, dass durch sein Verschulden infolge un-

genügender Angabe von Pfandungsgegenställden oder

aus Irrtum des Betreibungsamtes wegen un ichtiger

Schätzung, die Pfändung ungenügend war, kann deshalb

nicht das Recht auf einen allenfalls nochmaligen ausser-

ordentlichen Aufschub begründen.

Art. 123 SchKG findet somit . auf Art. 145 keine An-

wendung und die Nachverwertung ist im vorliegenden

Falle unverzüglich anzuordnen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :-

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Vorinstanz

in Aufhebung ihres Entscheides angewiesen. die sofor-

tige Verwertung zu veranlassen.