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86 Staatsrecht. fähigkeit als Massstab nicht strikte durchführen zu· können. Darin kann aber nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 19 KV nicht gefunden werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. VII. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX
13. 'Crrteü TOm 18. Februar 1992 i. S. Veuve Julien Daltre! A Oie gegen Eidgenolsische Bank. Prorogation des Gerichtstandes im Sinne des Art. 3 des schweiz.- franz. Gerichtsstandsvertrages. Gilt sie, wenn sie in einer Faustpfandverschreibung enthalten ist, auch für Streitig- keiten über die Faustpfandforderungen ? A. - Die rekurrierende Gesellschaft Veuve Julien Daltroff & Oe besteht aus d~n französischen Staats- angehörigen Witwe Daltroff und Albert Daltroff, die in Paris wohnen. Sie hat ihren Hauptsitz in Paris und eine Zweigniederlassung in St. Gallen. Von der Rekurs- beklagten ist ihr ein Kredit eröffnet worden, und sie räumte jener für die hieraus entstehenden Forderungen ein Faustpfandrecht ein, indem sie am 5. April 1910 und sodann wieder am 10. November 1916 eine « Faust- pfand-Verschreibung» (<< Acte de nantissemenb) unter- zeichnete. Sie erklärte damit u. a.: ((Als Faustpfand für alle ihre jeweiligen Forderungen an Kapital, Zinsen, Provision und Kosten an uns selbst überlassen wir hiemit der Eidgenössischen Bank in St. Gallen alle Wertpapiere ohne Ausnahme, welche die Eidgenössische Bank gegenwärtig und zukünftig für uns entweder Staatsverträge. No 13. selbst in Verwahrung hält oder unter ihrem Namen. irgendwo aufbewahren lässt. Die Gläubigerin ist berech .. tigt, weitere Vermehrung der Sicherheit 'oder Vermin- derung der Schuld durch entsprechende Abzahlung zu verlangen, wenn der Wert der Pfänder sich vermindert und der Deckungsüberschuss nach der Ansicht der Gläubigerin nicht. mehr in dem von ihr gewü~chtetl Verhältnisse vQrhanden sein sollte .... Für dieses Vertragsr verhältnis nehmen wir Domizil in St. Gallen, aner- kennen somit diesen Gerichtssfandund die Anwend...; barkeit des schweizerischen Rechte&. » Ausserdem ent,;; hält die Erklärung noch eine Bestimmung über die Fällig~eit der Forderungen. Im Mai 1921· klagte .. ~. Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin aus dem Kredit- verhältnis vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gal- len auf Zahlung eines Betrages von etwa 645,000 Fr.; die Rekurrentin erhob demgegenüber gestützt auf den schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag die Einrede d~r örtlichen Unzuständigke~t des Gerichtes. Diese Einrede wurde vom HandelsgeriCht am 17 .... Juni 1921 abgewieserr. In, der Begründung . des Entscheides wird zunächst bemerkt, dass nach dem französisch- schweizerischen - Gerichtsstandsvertrag von 1869, pet- . sönliche Klagen regelmässig am Gerichtsstand des Domi- zils des Beklagten angebracht werden' müssen, und sodann weiter ausgeführt: «(Nach dem Klagebegehren handelt es sich um eine Klage auf Bezahlung einer Geldschuld, also nicht etwa um die Vindikation einer Sache oder um die Geltendmachimg eines Pfandrechtes .... Dabei verschlägt es nichts, dass für diese Forderung Faustpfänder bestellt sind und die Klägerin erk~ärt hat, qiese Faustpfänder, Guthaben und WertpapIere im Sinne der Faustpfandverschreibung versilbern zu wollen. Denn die Frage, ob sie dazu berechtigt sei oder nicht ist nicht zum Gegenstand des heutigen Rechts- stl-eites -gemacht.... Aus diesem Grunde kann im gegen- wa~gen Prozesse die rechtliche Frage, ob· nach, dem
88 Staatsrecht. genannten Staatsvertrag ein Rechtsstreit über Bestand und Geltendmachung von Pfandrechten an beweg- lichen Sachen und Forderungen an den Gerichtsstand des Domizils des Beklagten gehöre, offen bleiben. Sie müsste übrigens wohl, im Sinne der Auffassung der Beklagten, bejaht werden. Die Frage ist nun, ob im ~egebenen Falle eine der im Staatsvertrag für persön- li~h~ Klagen ?eltenden Ausnahmen vorliege. In erster Llllle kommt In Betracht, ob der st. gallische Gerichts- stand von den Parteien vereinbart worden sei. Nun ist der. Beklagten zuzugeben, dass die Prorogation eines Gerichtsstandes, als Ausnahme vom ordentlichen Ge- ri.chtsstand~ im Zweifel restriktiv auszulegen ist, weil mcht präsumiert werden darf, dass eine Partei in weiterem Umfange, als ihrem klaren 'Villen entspricht, auf die Rechtswohltat des natürlichen Gerichtsstandes ver- zichten wolle. Doch gilt diese restriktive Auslegung nur, wenn eben über den wirklichen Parteiwillen ernstliche Z:weifel bestehen können. Im gegebenen Falle trifft dIese Voraussetzung nicht zu. Wenn eine inländische B~n~ gegen Überlassung von Hinterlagen einem aus- wartlgen Geschäftshause Kredite gewährt und sich dabei von diesem den Gerichtsstand am Banksitze zusichern l~sst, so . ist im Zweifel jedellfalls beabsiChtigt, dass diese ZUSIcherung sich auf das ganze Kreditverhältnis beziehe. Das muss auch für den vorwürfigen Fall gelten, trotzdem die Gerichtsstandsklausel in der Faust- pfandverschreibung enthalten ist. Denn in der Faust- ~fandvers~hreibung wird nicht etwa gesagt, der st. gal- lIsche Gerichtsstand solle nur in Bezug auf die Rechte a~. Fau~tpfand Anwendung finden, sondern er solle gelten « f~ dieses Vertragsverhältnis », also für das obliga- tOrISche Verhältnis. Dass dies allein dem wahren Willen der Parteien entspreche, müsste übrigens angenommen werden, auch wenn das Vertragsverhältnis gar nicht be~onders erwähnt wäre. Denn der Zusamrilenhang ZWISchen Schuldverhältnis und Pfandverhältnis ist ein Staatsverträge. No 13. 89 so enger und die Wirksamkeit des Pfandrechtes hängt so sehr von der Gestaltung und Feststellung des Schuld- verhältnisses ab, dass es direkt unbegreiflich wäre, wenn die Parteien, die einen Gerichtsstand vereinbaren, dabei nur das Pfandverhältnis ins Auge fassen würden, während über das Schuldverhältnis ein anderer Richter urteilen solle. Dabei verschlägt es auch nichts, dass in der Faustpfandverschreibung auch gewisse Beziehun- gen, die dem obligatorischen Verhältnis angehören, z. B. die Fälligkeit der Schuld, geregelt sind: das zeigt im Gegenteil, wie eng die beiden Verhältnisse ZUSamrilen gehören, und dass die Parteien, wenn sie vom Vertrags- verhältnis sprechen, sicherlich das ganze Rechtsver- hältnis, mit Einschluss des obligatorischen, im Auge hatten. Der st. gallische Gerichtsstand ist demnach als für die heutige Klage vereinbart anzusehen. » Das Dispo- sitiv des Entscheides wurde den Parteien sofort münd- lich eröffnet; die Zustellung der vollständigen Aus- fertigung erfolgte am 23. Juli 1921. B. - Gegen diesen Entscheid hat die Gesellschaft Veuve Julien Daltroff & Oe am 21. September 1921 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, « es sei in Abänderung des handelsgerichtlicheri Urteils zu erkennen, die Beklagte habe sich auf die Klage der Eidgenössischen Bank wegen Unzuständigkeit des st. gallischen Handelsgerichts nicht einzulassen ... » Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vorliege, indem sie zur Begründung ausführt: Die Rekursbeklagte habe tatsächlich nrit ihrem Haupt- sitz in Paris . verkehrt; sie könne' daher ihre Forde- rungen nach dem erwähnten Staatsvertrage nur in Paris gerichtlich geltend machen. Die in den Faust- pfandverschreibungen enthaltene Gerichtsstandsklausel beziehe sich bloss auf das Pfandverhältnis, das nicht Gegenstand des Streites sei. Im Prozesse werde ledig-
90 Staatsrecht. lich darüber gestritten, ob und welche Forderungen der Rekursbeklagten zustehen. Das Handelsgericht sei auch nicht deswegen zuständig, weil die, Rekurrentin eine Filiale in St. Gallen .habe; denn der Gerichtsstand der Zweigniederlassung werde im französisch-schweize- rischen Gerichtsstandsverttag nicht anerkannt. C. - Das Handelsgericht hat Abweisung der Be- schwerde beantragt., D . .,-'- Die Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei a,bzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Beschwerde ist rechtzeitig erho!len worden. . . . . . . . . . . . . .
2. - Man hat es im vorliegenden Fall unzweifelhaft mit Streitigkeiten:'zwlschen Schweizern und Franzosen im Sinne des schweizerisch-französischen Gerichtsstands- vertrages zu tun, da die rekursbeklagte Aktiengesell- schaft ihren Hauptsitz in der Schweiz hat und die Mit- glieder der rekurri~renden Kollektivgesellschaft Bürger der französischen Republik sind (vgl. AS 18 S. 771 f.). Allein der Standpunkt der Rekurrentin, dass es sich um eine Klage handle, die nach Art. 1 des Staatsvertrags bei ihrem « natürlichen) Richter in Paris, wo sich ihr Hauptsitz befindet und auch ihre Mitglieder wohnen, anhängig zu machen sei, erweist sich als unrichtig. Es kann dahingestellt bleiben, ob man es im vor- liegenden Fall mit, einer Streitigkeit persönlicher' Natur im Sinne des Art. 1 des Staatsv~rtrages zu tun habe; denn selbst wenn diese Frage zu bejahen' wäre, so Stünde doch dem Handelsgericht die KompetenZ zur Beurteilung der Klage nach Art. 3 .des Staatsvertrages zu, weil die Rekurrentin in den Faustpfandverschrei- bungen erklärt hat, dass sie sich für Streitigkeiten, üb,er das darin geregelte, Vertragsverhältnis dem Gerichts- stand vonSt.Gallen unterwerfe. Es handelt sich zwei- fellos um die Wahl eines den Gerichtsstand bestimmenden Staatsvt'rträge. N° 13. 91 Rechtsdomizils, zumal da gleichzeitig die Anwendung des schweizerischen Rechtes vereinbart wurde. Die Rekurrentin bestreitet auch nicht, dass sich die Faust- pfandverschreibungen, in denen die Gerichtsstandsklausel enthalten ist, auf die im Besitze der Rekursbeklagten befindlichen Gegenstände beziehen, an denen diese ein Pfandrecht für die durch' Klage geltend gemachten Forderungen beansprucht; sondern sie begründet ihren Standpunkt, dass Art. 3 des Staatsvertrages im vor- liegenden Falle unanwendbar sei, lediglich mit der Behauptung, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nur für Streitigkeiten über das Pfandrecht, nicht für solche über die Forderungen gelte. Allein eine solche Ein- schränkung der Tragweite der genannten Vereinbarung lässt sich, wie das Handelsgericht zutreffend hervorhebt, nicht rechtfertigen. Bei deren Auslegung ist, da sie in der Schweiz abgeschlossen wurde und die Parteien auch die Anwendung des schweizerischen Rechtes vereinbart haben, vor allem dieses Recht zu berücksichtigen (vgl.' AS 15 S. 233 ff.; 27 I S. 353 ff.; 291 S. 214; 34 I S.752; 36 II S. 6; 38 II S. 198; 40 II S. 208). Danach hängt aber das Faustpfandrecht insofern eng mit einer For- derung zusammen, als es nur den Zweck hat, eine solche zu sichern, und deshalb ohne diese nicht bestehen kann und als andererseits die Vollstreckung eines Urteils, das die durch das Pfand gesicherte Forderung schützt, in erster Linie in der Ausübung des Pfandrechts besteht.' Infolgedessen schliesst die gerichtliche Geltendmachung des Faustpfandrechts notwendig diejenige der Forde- rung in sich und andrerseits liegt es in der Natur der Sache, dass der Gläubiger, wenn er auf Feststellung der Zahlungspflicht des Schuldners klagt, normalerweise zugleich sein Fau'stpfandrecht zur Anerkennung bringen will, weshalb denn auch für solche Faustpfandforderun- gen vom Bundesrecht der Gerichtsstand und der Betrei- bungsort der gelegenen Sache zugelassen wird. Schon diese teils notwendige, teils normale Verbindung der
92 Staatsrecht. ~e~tendmachung einer Faustpfandforderung mit der- jerugen des Pfandrecbts spricht "dafür, dass die von den Parteien in die Faustpfandverschreibungen aufgenom- mene Gerichtsstandsklausel sich nicht bloss auf speziell pfandrechtliche Streitigkeiten, sondern auch auf die Forderungen, die durch die Verpfändung sichergestellt v:erden sollten, bezieht. Es wäre, wie das Handelsge- rIcht ausführt, kaum verständlich, wenn es die Meinung ~er Parteien gewesen wäre, dass jeweilen am ordent- lIchen gesetzlichen Gerichtsstand über Bestand, Höhe und Fälligkeit der aus dem Kreditverhältnis entstan- denen Forderungen gestritten werden und die Unter- werfung der Rekurrentin unter den Gerichtsstand von S~. Gallen nur die Bedeutung haben sollte, dass sie sich hier bloss auf rein pfandrechtliehe Klagen der Rekurs- beklagt~n, wenn die Zahlungspflicht liquid sei oder unbestrIttenermassen feststehe, einlassen müsse. Hie- gegen sprechen insbesondere auch die in den Faust- p~andverschreibungen enthaltenen Bestimmungen, die ~lcht bloss rein pfandrechtliche Fragen regeln, sondern sIch daneben noch auf die Fälligkeit der Forderungen der Rekursbeklagten und die Pflicht der Rekurrentin zu Abzahlungen beziehen. Es muss offenbar angenommen werden, dass die Gerichtsstandsklausel für einen Streit über die damit geregelten Fälligkeits- und Abzahlungs- fragen gelte, woraus zu schliessen ist, dass sie eben über- haupt jeden Prozess über die Faustpfandforderungen im Auge habe. Das erscheint auch angesichts der Verhält- nisse d.er Parte~en als begreiflich. Die Rekursbeklagte hatte eIll erhebliches Interesse daran, dass sämtJiche aus der Kreditierung und Verpfändung entstehenden Strei- tigkeiten vom Richter ihres Sitzes, nicht von einem ausländischen, beurteilt werden, und andrerseits konnte die .Rekurrentin im Vorschlag einer dementsprechenden Genchtsstandsvereinbarung kein unangemessenes Ver- langen sehen, da sie eine Zweigniederlassung und Fa- briken im Kanton St. Gallen hat und der Kredit haupt- Staatsverträge. No 13 9",) sächlich für dieses in der Schweiz befindliche Geschäft gewährt wurde. Es musste ihr auch daran gelegen sein, hiefür die Unterstützung einer am Orte befindlichen Bank zu erhalten, selbst wenn das für sie die Aner- kennung des Gerichtsstandes von St. Gallen zur Folge hatte. Andrerseits würde die Beschränkung der Gericht- standsvereinbarung auf rein pfandrecbtliche Klagen der Rekursbeklagten auch eine schwer verständliche und gewiss nicht beabsichtigte Spaltung der Rechtsverfolgung bedeuten, wie denn auch in der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz, die sowohl die Frage der Abzahlungen als auch diejenige der Pfandsicberheit zum Gegenstand hat, von einer Teilung der Rechtsver- folgung nicht die Rede ist. Es muss somit angenommen werden, dass sich die Gerlchtsstandsklausel, wenn nicht ausdrücklich, so doch stillschweigend auf das ganze Faustpfan.dkreditverhältnis beziehe. Die Wahl eines Gerichtsstandes kann auch still- schweigend geschehen; eine solche Vereinbarung muss nur klar aus den Umständen hervorgehen, um als bestehend geltend zu können (vgL AS I S. 388; 14 S. 592; 29 I S. 214; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Roussel gegen Horngacher vom 22. Oktober 1921; W EISS, Droit international prive, 2 Aufl. V S. 172; AUJA Y, Traite ·;franco-suisse S. 414; PILLET, Conventions inter- nationales S. 117 ff.). Dass· die Gericbtsstandsklausel eventuell bloss für den durch den Erlös aus den Pfand- gegenständen gedeckten Teil der Forderungen gelte. hat die Rekurrentin nicht behauptet. Da somit das Handelsgericht von St. Gallen die von der Rekursbeklagten erhobepe Klage, selbst wenn es sich um eine Streitigkeit im Sinne des Art. 1 des Staats- vertrages handeln sollte, doch deshalb, weil ein~ Gerichts- standsvereinbarung nach Art. 3 vorliegt, ohne Verlet- zung des Staatsvertrags materiell beurteilen kann, so braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob es das auch deswegen tun könnte, weil die . Rekurrentin im
94 Staatsrecht. Kanton St. Gallen eine Zweigniederlassung mit Fabriken hat und ihr die Rekursbeklagte hauptsächlich für deren Betrieb Kredit gewährte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.
14. - .Arr6t du S mai 19aa dans la cause Graglia contre Sereno-Begis. L'arL 4 Conve~tion franco-suisse de 1 8 6 9 institue la eompetenee territoriale exclusive des tri- bunaux du lieu Oll est situe l'immeuble et eela tant pour les aetions reelles et immobilieres proprement "dites que pour les aetions personnelles eoneernant Ia jouissanee d'un im- meuble. Ce Ior ne peut done pas etre proroge par la eon- vention des parties. A. - Par acte not arie du 28 juillet 1916, les epoux Antoine-Joseph Sereno-Regis, ä Etrembieres (France), ont vendu aux epoux Graglia. ä Chene-Bourg (canton de Geneve), des immeubles sis sur la commune d'Etrem- bieres, le long du sentier du « Pas de l'Echelle», et com- o prenant un cafe-restaurant.· Par convention du meme jour, Louis Graglia reprenait en outre « purement et simplement» un contrat passe le 18 juin 1908 entre Antoine Sereno et un sieur de Roulet. Aux termes de ce contrat, de Roulet eedait ä Sereno «le droit de prise d'eau sur la canalisation qu'il a etablie au Pas de l'Echelle I), Sereno s'engageant (ä supporter sa part des frais d'entre- tien et reparation de la conduite d'eau des la douane de Veyrier jusqu'ä la prise lui servant et ä prendre un litre d'eau par minute jusqu'ä la fin de l'abonnement, soit jusqu'en mai 1918, pour le prix de 50 frA par annee Staatsverträge. N° 14. 95 d'avance)l - de Roulet se reservant I(le droit au cas ou Sereno viendraitä ne pas remplir ses obligations ... de lni enlever la fourniture d'eau ». Les contractants s'obli- geaient ä se conformer au contrat passe avec la Societe des Eaux de l'Arve par de Roulet. Ils stipulaient enfin que « toute contestation entre les parties sera reglee par les tribunaux genevois, les parties faisant dans ce but election de domicile ä Geneve)l. Dc Roulet semble avoir cede ä partirdu 1er mai 1920 ses droits sur la canalisa- tion d'eau ä Antoine Sereno. Le 2 mai 1920, ce dernier ecrivait en tout cas en qualite d'ayant cause ä Louis Graglia une lettre dans laquelle il lui rappelle que ]a pose d'un robinet de jauge est indispensable pour eviter toute discussion au sujet de la consommation d'eau et le somme de faire cette installation ä un endroit deter- mine avant le 9 mai, ä defaut de quoi il lui coupera l'eau. Graglia n'ayant pas obtempere ä la sommation, Sereno a,le 12 mai 1920, coupe sur territoire franc;ais la 0 canalisation qui conduit l'eau chez Graglia et, en plus, a refuse les 50 fr. envoyes par Graglia pour prix de l'abonnement ä l'eau. A la suite de ces faits, Graglia fit eiter Sereno en audience des referes du President du Tribunal de pre':'" miere instance de l'arrondissement de St':'Julien (Haute'- Savoie), en concluant ä ee que « par provision vu l'ur- gence)1, ce magistrat ordonne la reouverture de la cana- lisation par Sereno dans les 48 heures, donne acte au requerant de ce qu'il persiste ä offrir 50 fr. pour prix de l'abonnemenf et fait toutes reserves pour reclamer des dommages-interets ainsi que le remboursement des tra- vaux qu'il pourrait avoir ä effectuer pour retablir la canalisation « faute par Sereno de le faire dans le delai)l. A l'audience du 5 oetobre 1920, les deux parties etant presentes, Sereno declara ne pas s'opposer ä ce que la conduite soit retablie avec un robinet de jauge ä condi- tion que ce travail soit paye par Graglia. Apr~ discussion, les parties tomberent d'aceord sur les points suivants :