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80 Obligationenrecht. N° 11.
11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1929
i. S. Steinacher & Bueff gegen «Titan» A.-G. Ans p r u c h des S p e d i t e urs von unter Konossement gesandten W·aren, wenn er letztere ohne die Herausgabe der Papiere zu verlangen, dem Empfänger herausgegeben hat, auf nachträgliche Her aus gab e der K 0 nos s e- me n t e: Vertraglicher Herausgabeanspruch. Gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe der Papiere als Quittung, Art. 88, 758, 844 OR '1 - Gültigkeit der Tradition der Ware ohne Herausgabe der Papiere '1 A. - Am 1Z. Dezember 1919 schrieb die Beklagte, Titan-A.-G. in Zürich, der Speditionsfirma Steinacher & Rueff in Zürich und Antwerpen. « Wir. . . . geben Ihnen bekannt, dass,,,ir bei folgenden Firmen Sendun- gen für uns zur Verschiffung an Sie verfügt haben : Bei The Midland Rubber Co Ltd in Birmingham. . . . . Wir haben ferner mit unseren Lieferanten vereinbart, -dass die Konnossemente bei A visierung der Ware hier in Zürich eingelöst werden, und wollen Sie daher unsere England-Sendungen. . . . an Ihr Haus in Zürich leiten ~ • • • • • • » Die Klägerin, Steinacher & Rueff in Zürich nahm diesen Auftrag unterm 13. Dezember 1919 a~ und ersuchte die Beklagte, ihr bei Eintreffen der Kon- nossemente diese unverzüglich zuzustellen, damit sie sie sofort nach Antwerpen spedieren und dort vom Reeder die Ware übernehmen könne. Falls die eine oder andere Sendung in Antwerpen vor Eintreffen der Konnossemente in Zürich ankommen sollte, sei im In- teresse eines raschen Transportes das Antwerpener Haus angewiesen, die 'N are sich schon vorher gegen Leistung von Bankgarantie vom Reeder aushändigen zu lassen. Im Verlaufe des Monats Dezember 1919 bestellte die Beklagte bei der Midland Rubber Co Gummireifen für Automobile. Die Lieferantin übergab die Ware der Sp~ditionsfirma Robert Park & Co Ltd, die ihr dafür sieben durchgehende, an Ordre lautende Konnossemente f J I ObHgationenreeht. N° 11. 81 London-Zürich zustellte. Als Empfangsspediteur im Hafen von Antwerpen wurde das Antwerpener Haus der Klä- gerin bezeichnet und der Sendung eine an die Auresse dieser Firma gerichtete sogenannte Way bill (Frachtbrief) beigegeben, die die Instruktion des Versanospediteurs Park enthielt, die Ware dürfe nur gegen Rückgabe der Konnossemente ausgeliefert werden. Die Original- Konnos- semente schickte die Verkäuferin mit den zur Decknng des Kaufpreises im Betrage von 772 :ß auf die Käufe- rin, die Beklagte, gezogenen Tratten an eine Bank in Zürich, damit die Beklagte sie dort einlöse und sich damit in die Lage versetze, über die Ware zu verfügen. Nach der Ankunft der Sendung in Antwerpen leiteten sie Steinacher & Rueff in Antwerpen, die sie dort, ohne im Besitze der Konnossemente zu sein, an- geblich gegen Leistung einer Bankgarantie, hatten übernehmen können, an die Klägerin nach Zürich weiter. In Zürich angelangt, wurden die 10 Kolli von der Klägerin der Adressatin ausgehändigt. _ ohne dass diese die Tratten eingelöst. und damit die Konnosse- mente in ihren Besitz gebracht hätte, wie die Klägerin erklärt - im vollem Vert.rauen darauf. dass die Be- klagte die Konnossemente einlöse und ihr zur Verfü- gung stellen werde. - Die Beklagte weigerte sich je- doch in der Folge, die Tratten zu honorieren, indem sie geltend machte, es stehe ihr gegenüber der Liefe- rantip. eine Preisminderungseinrede und sodann aus frü- heren Lieferungen eine Schadenersatzforderung zu, die sie zur Verrechnung stelle. die Midland Rubber Co sei nicht berechtigt gewesen, die Ware unter Konnos- sement. zu liefern. An diesem Standpunkte hielt die Empfängerin auch dann fest, als die Klägerin sie in der Korrespondenz darauf aufmerksam machte, dass ihr Haus in Antwerpen als Gegenwert für die Koll! Bank- garantie geleistet habe. und dass Park & Co Rück- gabe der Konnossemente oder Bezahlung der Tratten- beträge von ihr verlange. AS 48 II - 1922 6
82 Obligationenrecht. N° 11. Mit der vorliegenden Klage belangte daraufhin die Klägerin die Beklagte
1. auf unbeschwerte Herausgabe der Konnossemente, eventuell
2. auf Rückgabe der ihr ausgehändigten Ware. B. - Mit Urteil vom 6. Oktober 1921 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese Zusprechung der Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Da die Klägerin jedenfalls nicht nur, wie sie im Prozesse ausführt, Beauftragte von Park & Co, sondern, was namentlich aus den eingangs zitierten Briefen vom
12. und 13. Dezember 1919 hervorgeht, auch Beauf- tragte der Beklagten war, hätte für sie gegenüber der Beklagten in erster Linie eine Klage aus Art. 402 OR auf Auslagenersatz in Betracht kommen können. Nach- dem ihr seitens der Beklagten am 12. Dezember 1919 ausdrücklich mitgeteilt worden war, die IKonnossemente der von ihr erwarteten Sendungen seien in Zürich 'gegen Avisierung der Ware einzulösen, und nachdem die Be- klagte auf ihre Offerte - allfällig vor der Auslösung der Konnossemente in Antwerpen eintreffende Waren gegen Bankgarantie zu übernehmen - stillgeschwie- gen hatte, hätte die Klägerin geltend machen k~nen, sie sei zu der Annahme berechtigt geweSen, die Beklagte habe gegen diese vorzeitige Einlösung der Güter gegen Bankgarantie nichts einzuwenden, nach Art .. 402 OR müsse daher die Auftraggeberin gehalten werden, ent- weder die zur Abhebung der von Steinacher & Rueff in Antwerpen geleisteten Bankgarantie erforderlichen Kon- nossemente dem Aussteller Park auszuhändigen oder ihr für den ihr aus dem Verfall der Bankgarantie erwach- senden Schaden aufzukommen.
2. - Allein die Klägerin hat ihre Klage nicht aus Art. Obl1gationenreeht. N° 11. 83 402 OR begründet und im Prozess selbst auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, dass sie Auslagen im oben umschriebenen Sinne gehabt habe. Sie ist davon ausgegangen, sie sei Beauftragte von Park & Co, habe aber als Spediteur nicht nur Rechte gegenüber dieser Firma, sondern auch gegenüber dem Empfänger der Ware, insbesondere könne sie schon nach Gesetz, sodann aber auf Grund besonderer Abmachungen, von diesem die Herausgabe der Konnossemente verlangen. Die Vorinstanz beurteilte die Klage in erster Linie vom Gesichtspunkte der Besitzesschutzklage aus. Mit Recht hat jedoch die Klägerin vor Bundesgericht sel- ber darauf hingewiesen, dass für dieses Rechtsmittel kein Raum sei, weil die Titan-A.-G., gegen die es sich richte, nicht im Besitze der Papiere sei, und weil auch sie selbst sie nie besessen habe. Kann daher nur in Frage kommen, ob die Klagebe- gehren im Rahmen. einer obligatorischen Leistungs- klage zu schützen sind, so ist, was zunächst den von der Klägerin behaupteten g e set z I ich e n An- spruch auf Herausgabe der Papiere anbelangt, in der Tat richtig, dass nach Art. 88 OR der Schuldner, welcher Zahlung leistet, berechtigt ist, eine Quittung und daneben die Rückgabe des Schuldscheines zu for- dern. In Uebereinstimmung mit diesem Grundsatze des allgemeinen Teiles des OR erklärt Art. 758 OR für das Wechselrecht, dass der Wechselschuldner nur gegen Aushändigung des quittierten Wechsels zu zahlen verpflichtet ist. Diese Vorschrift gilt auch für die Leistung, die der Aussteller eines Konnossements auf Grund des letztem zu machen hat; Art. 844 OR be- stimmt ausdrücklich, dass für die in Art. 843 er- wähnten Ordrepapiere und für andere indossable Pa- piere, Lagerscheine, Ladescheine, etc. - und zu dieser Kategorie gehören die Konossemente - hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe die für die Wechsel geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.
84 Obligationenreeht. N° 11. Aus diesen (, für den Wechsel» geltenden Bestim- mungen haben Theorie und Praxis des Wechselrechts für den Fall, dass eine Wechselzahlung an den Wechsel- gläubiger erfolge, ohne dass dieser dem Zahlenden das Wechselpapier zurückgebe, ein Recht des Zahlenden abgeleitet, ohne den Papierbesitz beweisen zu müs- sen, gegen den Zahlungsempfänger eine condiclio sine causa auf Auslieferung der Wechselurkunde, und wenn dieser die Urkunde nie btsass, eine condiciio indebiti wegen irrtümlicher Zahlung anstrengen zu können (GRÜNHUT, Wechselrecht II S. 264; STAUB, zu Art. 39 Anm.7). Auch diese weitere Folgerung muss analog für die Konnossementsschuld gelten. Allein, wie im Wechsel- recht nur derjenige, der auf Grund der Wechselurkunde bezahlt hat, so kann auch hier nur derjenige sich auf diese Rechtslage berufen, der als Konnossementsschuld- ner, d. h. auf Grund des von ihm ausgestellten Kon- nossementes, Ware ausliefert, nicht dagegen ein Dritter. Danach könnte sich zwar fragen, ob die Firma Park & Co befugt wäre, auf Grund von Art. 758 und 843 OR aus diesem Gesichtspunkte einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe der Konnossemente zu erheben, der Klägerin hingegen fehlt hiezu die Legitimation.
3. - Aber auch' ein Usus, wie er von der Klägerin behauptet wird, oder eine !itillschweigende Abmachung in dem Sinne, dass der Spediteur nur verpflichtet sei, die Ware gegen Herausgabe der Konnossemente dem Adressaten abzuliefern, vermöchte nicht zur Zusprechung der Klage zu führen. In dieser Hinsicht ist lediglich darauf zu verweisen, dass die Klägerin auf Heraus- gabe der Papiere Zug und Zug gegen die Wart ja tat- sächlich verzichtet hat. Um mit ihrem Begehren durch- dringen zu können, hätte sie weiter beweisen müssen, dass sie für den Fall vorzeitiger Herausgabe der Ware mit der Empfängerin eine Abrede auf nachträgli. he Herausgabe der Papiere getroffen habe. Ein solcher Obligationenrecht. N° 11. 85 Beweis ist nicht geleistet. Aus dem Auftrag aber, die Ware von Antwerpen nach Zürich zu spedieren, könnte die' Klägerin zwar, wie schon ausgefüh.rt wurde, eine Klage auf Auslagenersatz herleiten, dagegen ist ihr daraus ein selbständiger Anspruch auf Herausgabe der Papiere nicht erwachsen. .
4. - Für den Fall, dass die Beklagte « sich in der Unmöglichkeit befinden sollte, die Konnossemente her- auszugeben », verlangt die Klägerin von ihr eventuell die Rückgabe der Ware,und zwar, wie sie in erster Linie geltend macht, weil es der Uebertragung des Eigen- tums an der Ware auf die Beklagte an einer causa ge- fehlt habe. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Besitzesübertragung auf Grund des Speditionsvertrages erfolgte, d. h. auf Grund des Auftrages, die Ware in Antwerpen in Empfang zu nehmen und der Beklagten auszuhändigen. Dabei kommt nichts darauf an, ob die Klägerin als Beauftragte von Park & Co oder der Be- klagten betrachtet wird. In jedem Falle hatte sie die Pflicht, das Gut der Beklagten abzuliefern. Dass die Tradition nur gegen Auslieferung der Dokumente zu erfolgen brauchte, tatsächlich aber ohne diese Gegen- leistung erf(jlgt ist, macht die Uebergabe nicht zu einer solchen, die des rechtlichen Grundes entbehrte. In zweiter Linie ficht die Klägerin die Gültigkeit der Tradition an, weil die Besitzesübergabe nur unter der Resolutivbedingung erfolgt sei, dass nachher die Beklagte der Klägerin die Konnossemente herausgebe. Wie jedoch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dartut, fehlt in dieser Hinsicht jeder Beweis dafür, dass sich die Beklagte mit einer solchen' Bedingung einver- standen erklärt hat. Ebensowenig fällt eine Anfechtung der Tradition wegen wesentlichen Irrtums in Betracht. Wenn die Klägerin die 'Vare wirklich in der Annahme übergeben haben sollte, die Beklagte werde ihr nachher die Doku- mente aushändigen, so ist das ein Irrtum im Motiv,
86 Obligationenrecht. No 12. der nach Art. 24 Abs. 2 OR nicht berücksichtigt werden darf. Endlich fehlen auch die Voraussetzungen eines An- spruches aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Be- klagte anerkennt, dass ihr durch die Uebergabe der Ware die Pflicht erwachsen ist, sie der Verkäuferin zu be- zahlen, nur will sie vorbehältlich ihrer Preisminderungs- einrede den Kaufpreis durch Verrechnung tilgen. Dazu kommt aber, dass jedenfalls eine Bereicherung aus dem Vermögen der K I ä ger i n nicht dargetan wurde. Die einzige Behauptung, die in dieser Hinsicht erheblich wäre, die Klägerin habe infolge Leistung einer Bank- garantie aus ihrem Vermögen für den Kaufpreis ein- stehen müssen, ist im Prozesse, wie bereits ausgeführt wurde, nicht aufgestellt worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des' Kantons Zürich vom 6. Oktober 1921 bestätigt.
12. Orten der II. Zivila.btenung vom S. i'ebrua.r 1922
i. S. A.. Na.tura.l, ~ecoultre & OIe A.,-G. gegen Elsa.ss-Lothringer-Ba.hn. Haftung des Frachtfürers im internationalen Eisenbahnfracht- verkehr. - (! K 0 s t bar k e i t & im Sinne des Art. 3 des internationalen Abkommens über den Eisenbahnfracht- verkehr. A. - Am 15. April 1920 übernahmen die beklagten Eisenbahnen von Elsass-Lothringen von der klagen- den Speditionsfirma Natural, Lecoultre & Oe in Basel einen Sammelwagen mit 52 Kolli zur Spedition nach Antwerpen, darunter zwei Kisten Chinin. Als der Wagen am 23. April in Antwerpen ausgeladen wurde, fehlte ObHgationenrecht. N° 12. 87 eine dieser beiden Kisten und konnte nicht wieder- gefunden werden. Die Klägerin belangte die Beklagten für den Wert des verlorenen Chinins im Betrage von 20,500 Fr. und die Frachtauslagen von 683 Fr. 80 Cts., zusammen für 21,183 Fr. 89 Cts. nebst Zins zu 6 % seit dem 7. August 1920. ' B. - Mit Urteil vom 6. Dezember 1921 hat das Appelationsgericht des Kantons Basel-Stadt die' .Klage abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 8. De- zember die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, erklärt. Das Bundesgericht zil'ht in Erwägung: Nach Art. 3 des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 bezeichnen besondere Ausführungsbestimmungen diejenigen Güter, welche wegen ihres grossen Wertes zum internatiOlialen Transport nach Massgabe des Uebereinkommens nur bedingungsweise zugelassen wer- den. Nach Ziffer 2 des § 1 dieser Ausführungsbestim- mungen sind es: « Gold- und Silberbarren, Platina~ Geld, geldwerte Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kost- barkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Sta- tuen, Gegenständ,e aus Erzguss, Antiquitäten.» Durch die Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 wurde noch beigefügt: « Zu den Kostbarkeiten sind beispielsweise auch besonders wertvolle Spitzen und besonders wert- volle Stickereien zu rechnen.)1 Die Theorie hat das unterscheidende Merkmal für den Begriff « Kostbarkeit» übereinstimmend zunächst im Wert der Ware im Verhältnis zu ihrem Umfang und Gewicht gesuchi. EGJm (Das internationale Ueber- einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, 3. Aufl. S. 28) bezeichnet als Kostbarkeiten alle Sachen, welche im Verhältnis zu ihrem Umfang oder Gewicht einen