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48_II_74

BGE 48 II 74

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-21 · Deutsch CH
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74 Obligationenrecht. No 10

10. Urteil d.er I. Zivila.bteilung vom 30. Janua.r 1999

i. S. Reich gegen Bilty-Xneuss. Kom mi s s ion. Pflichten des Verkaufskommissionärs Haf- tung gegenüber dem Kommittenten aus Verletzung der- selben. S c h ade n e r s atz i n aus I ä n dis ehe r W ä h run g. Zahlungsverzug, Umrechnungskurs in Schweizerwährung : massgebend ist das Datum der Fällig- keit des Anspruchs.

• 4. - Mit Zuschrift vom 21. Januar 1919 empfahl der Kläger Reich dem Beklagten Hilty-Kneuss seine Erzeug- nisse, insbesondere Dachshaare. Der Beklagte antwortete am 27. Januar, er sei nicht Selbstverbraucher, habe aber ein grosses Interesse, für diese Artikel die Vertretung des Klägers in der ganzen Schweiz zu übernehmen. Am 15./26. März 1919 einigten die Parteien sich dahin, dass der Kläger dem Beklagten die Vertretung übertrug und ihm für den « direkten und indirekten Verkauf seiner Ware in der Schweiz» eine Provision von 10%, sowie die Vergütung der Porti und Telegrammspesen zusicherte; gleichzeitig erteilte er ihm Weisungen über die Dachs- haare und setzte ihm Preise in Frankenwährung für die- selben fest. Der Beklagte ersuchte mit Zuschrift vom 1. April 1919 um Angabe von Markpreisen, da es in der Schweiz üblich sei, solche Ware in Mark zu. bezahlen. Der Kläger machte dann dem Beklagten eine Muster- sendung. Auch erschien am 30. April 1919 der Sohn des Klägers beim Beklagten und übergab ihm ein Quantum Dachshaare, worüber in Abwesenheit des Beklagten sein Angestellter Gugerli folgende Empfangsbescheinigung ausstellte : « Hiemit bescheinige, von Herrn Simon Reich in Leipzig zur vorläufigen Aufbewahrung erhalten zu haben: Dachs~aare Einlage 5 kg 300, Dachshaare Mantel Ia 11 kg 750. » . Trotz mehrfacher Reklamationen teilte der Kläger dem Beklagten die Markpreise erst am 20. Mai 1919 mit; sie Obligationenreeht. No 10. 75 betrugen: 700 Mk. per kg für Dachszupf Mantella, 620 Mk. für Dachszupf Mantel Ha, 540 Mk. für Dachszupf Einlage. Der Kläger fügte bei: « Obige Offerte ist frei- bleibend, doch kommt laufend neues Material herein und wird sich immerhin eine kleine preisverschiebung nach unten oder oben nötig machen. » Von den dem Beklagten übergebenen 25 kg 75 ,,"urden im Mai 1919 3,6 kg an C. Schmid & Oe in Mollis ver- kauft; der Kläger selbst fakturierte diese Ware . Nachdem die Parteien über andere Waren korrespon- diert hatten, telegraphierte der Beklagte am 17. Septem- ber 1919 dem Kläger .: « Kann hierliegenden Posten Dachs- haare Einiagella und Mantel, zusammen 22 kg, zum Durchschnittspreis von 600 Mk. per kg verkaufen, soll Ihnen darüber Markcheck zukommen lassen oder zum Tageskurs Franken auf Ihr Konto hier einzahlen? Draht- antwort. » Der Kläger, welcher diese Depesche am

18. September erhielt, antwortete sofort telegraphisch : «Haare nicht verkaufen, kosten jetzt 2000 l\lk. kg, Brief folgt.» In seinem· Bestätigungsschreiben vom 19. Sep- tember bemerkte der Kläger, Extra Mantel koste heut;e 2000 Mk. per kg, die Einlage 1000 Mk. per kg; er fügte bei: «( Sollten Sie diese Preise nich1 erzielen können, bitte ich Sie, mir die ""are zurückzuS<nden, da ich hier ohne weiteres diese Preise erzielen kann. » Der Beklagte hatte jedoch die Ware schon an eine Firma Carlo Pacchetti S. A. in Mailand verkauft. Er er- stattete dem Kläger mit Brief vom 20. September 1919 Abrechnung; . laut derselben betrug der Erlös 16,200 Mk. (22,5 kg zum Durchschnittspreis von 720 Mk. per kg); hievon zog der Beklagte im ganzen 1888 Mk. 25 für Provision und Spesen ab; den Saldo von 14,311 Mk.75 übermittelte er dem Kläger per Check. Der Kläger protestierte durch Brief vom 23. September 1919 gegen den Verkauf; er machte geltend, der Beklagte hätte seinen Bescheid auf das Telegramm vom 17. Sep- tember abwarten sollen, der Erlös entspreche keines-

76 ObHgationenrechL N0 10. wegs dem Marktpreis ; der Beklagte solle den Kauf rück- gängig machen und die Ware zurücksenden, ansonst er ihn für den entgangenen Gewinn verantwortlich machen müsste. B. - Am 30. März 1920 hob der Kläger die vorliegende Klage an, mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte habe an ihn zu bezahlen: «25,920 Mk. Valuta 17. September 1919 gleich 5054 Fr. 40 Cts., nebst 6% Zins seit 19. Sep- tember 1919.» Zur Begründung dieser Schadenersatz- forderung brachte der Kläger vor : er habe die verkauf- ten Dachshaare dem Beklagten nur zur Aufbewahrung übergeben ; dieser sei deshalb nicht berechtigt gewesen, darüber frei zu verfügen. Jedenfalls habe er die Pflicht gehabt, sich vor einem Weiterverkauf nach den damals geltenden Preisen zu - erkundigen. Bei Annahme eines Marktpreises von 2000 Mk. per kg ergebe sich, nach Ab- zug des vom Beklagten eingesandten Betrages von 14,311 Mk. 75, ein Ausfall von 25,920 Mk., was - zum Kurse vom 17. September 1919 (19.50) umgerechnet- einem Betrag von 5054 Schweizerfranken 40 Cts. ent- spreche. Der Beklagte hat gänzliche Abweisung der Klage be- antragt. C. - Durch Urteil vom 10. Juni 1921 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich, nachdem es durch eine Expertise den Verkäuflichk~itswert von Dachshaaren in der Schweiz zur massgebenden Zeit festgestellt hatte, die Klage im Betrag) von 17,612 Mk. 31, nebst 6% Zins seit

19. September 1919, geschützt und die Mehrforderung abgewiesen. D. - ~Gegen dieses Urteil haben [beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der Kläger verlangt, dass der ihm zukommende Betrag in Frankenwährung, Wert 17. September 1919, zuzu- sprechen sei, «( d. h. mit der ausdrücklichen Fassung, dass der Beklagte verpflichtet wird, 17,612 Mk. 31, Valuta

17. September 1919, plus 6% Zins seit 19. September 1919, gleich der Frankensumme 3434.40 zu bezahlen. » Obligationenrecht. N° 10. 77 Der Beklagte beantragt wiederum, die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist das zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnisals Kommissionsvertrag im Sinne von Art. 425 OR aufzu- fassen. Der Kläger hat dem Beklagten den Vertrieb seiner Erzeugnisse in der Schweiz übertragen, in der Meinung, dass der Beklagte die Verkäufe in eigenem Namen, aber für seine, des Klägers, Rechnung und gegen eine Provision von 10% des Kaufpreises sowie Vergütung gewisser Spesen abschliessen solle. Dass sich der Be- klagte demgegenüber nicht auf die Bescheinigung seines Angestellten vom 30. April 1919 berufen kann, wonach er die Dachshaare zur ({ vorläufigen Aufbewahrung» er- hielt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt. Auch spricht sein Verhalten bei dem ersten Verkauf an C. Schmid & Oe in Mollis nicht gegen die Annahme eines Kommissionsvertrags ; da er damals noch nicht im Besitz der klägerischen Preisliste war, musste er sowieso das Einverständnis des Klägers einholen.

2. - Kann somit der Kläger seine Schadenersatz-· ansprüche nur aus dem Kommissionsverhältnis und nicht etwa aus einem Hinterlegungsvertrag herleiten, so fragt es sich, ob der Beklagte die ihm als Verkaufskommissionär obliegenden Verpflichtungen durch den Abschluss mit der Firma Pacchetti verletzt habe. Die Vorinstanz hat dies mit Recht befaht. Denn die Wahrung der Interessen des Kommittenten machte es dem Beklagten zur Pflicht, die Preisschwankungen zu verfolgen; er musste also über die seit der Preisangabe vom 20. Mai 1919 eingetretene erheb- liche Preissteigerung orientiert sein, und durfte sich nicht damit beguügen, ohne Rücksichtnahme auf die Marktlage, auf die ihm vier Monate zuvor vom Kläger mitgeteilten Preise abzustellen. Uebrigens hat er durch die telegra- phischeAnfrage vom 17. September 1919 anerkannt, dass er einer Ermächtigung des Klägers bedurfte, um die Dachs- haare zu den ihm angebotenen Preisen zu verkaufen.

78 ObJigationenrecht. N0 10. Wenn er, ohne die Antwort auf das Telegramm abzu- warten, schon am gleichen Tage den Verkauf abgeschlos- sen hat, so muss ihm das zum Verschulden angerechnet werden. Er haftet deshalb dem Kläger für den Schaden den er ihm durch den Verkauf unter den damals geltende~ Preisen verursacht hat. Da der Beklagte in der Berufungs- instanz nur seine grundsätzliche Haftbarkeit bestreitet die Schadensberechnung der Vorinstanz dagegen nicht an~ ficht, erweist sich seine Berufung so nach als unbegründet.

3. - Anders verhält es sich mit der Berufung des Klägers, mit welcher die Zusprechung des von der Vor- instanz auf 17,612 Mk.31 festgesetzten Entschädigungs- betrages in Schweizerwährung auf Grund des Markkurses vom 17. September 1919 verlangt wird. Zwar ist zuzu- geben, dass nach den getroffenen Abmachungen der Be- klagte den Erlös aus dem Verkauf der Kommissionsware iil Mark an den Kläger hätte abliefern sollen. Allein hieraus folgt nicht, dass dieser auch den Schadenersatz der ihm wegen Nichterfüllung der dem Beklagten ob~ liegenden Verpflichtungen gebührt, unter allen Umstän- den nur in Markwährung fordern dürfe. Angesichts der Bestimmung in Art. 84 OR, wonach Geldschulden in Landesmünze zu bezahlen sind,' sowie mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, für den Fall der Zwangsvollstreckung einen bestimmten Umrechnungstermin festzusetzen, lässt sich gegen die Art und Weise, wie der Kläger den Ent- schädigungsanspruch eingeklagt hat: « 25,920 Mk., Va- luta 17. September 1919, gleich 5054 Fr. 40 Cts.)) nichts einwenden. Für die Umrechnung in Schweizerwährung kann in der Tat nur der Zeitpunkt in Betracht kommen, in dem die Schadensersatzforderung fällig geworden ist, und es ist auf den damaligen Markkurs abzustellen. Denn die Folgen der Bestreitung und Nichtzahlung der Schuld, worunter bei Verpflichtung zur Zahlung in ausländischer Währung auch die Gefahr eines Kurssturzes fällt, gehen zu Lasten des säumigen Schuldners. So wenig nach Art. 103 OR der Gläubiger unter einem solchen zufäl- Obligationenreeht. N° 10. 79- ligen Ereignis leiden darf, so wenig gienge es an, dass der im Verzuge befindliche Schuldner aus einem Sinken des Kurses Nutzen ziehe~ Das Bundesgericht hat denn auch in mehreren Entscheidungen den Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder Währung ausgedruckten Geldschuld im Verzug ist, für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung eingetretene Kursdifferenz haftbar er- klärt (vgl. AS 46 II S. 380 f., 408; 47 II 193 f., 439). Wie der Vertreter des Klägers heute zutreffend bemerkt hat, wird also die Höhe der Schadenersatzforderung des Klägers (17,612 Mk. 31 per 17. September 1919) an sich durch die Währung nicht beeinflusst; es kommt m. a.W. nicht darauf an, ob die Entschädigung in Mark oder in Schweizerfranken ausbezahlt werde: da der Beklagte im einen wie im andern Falle den Wert zur Verfallzeit schul- det, könnte er sich durch Zahlung in Mark nur befreien,. wenn er zu den 17,612 Mk. 31 hinzu die Differenz zwischen dem damaligen Markkurse und dem zur Zeit der Zahlung bestehenden niedrigeren Kurse ausgleichen würde. Dem klägerischen Begehren, die von der Vorinstanz festge- setzte Entschädigungssumme sei zum Kurse vom 17. Sep- tember 1919 in Schweizerwährung umzurechnen, ist des- halb Folge zu geben. Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne be- grundet erklärt und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 1921 dahin abgeändert, dass der vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende Be- trag von 17,612 Mk. 31, nebst 6%Zins seit 19. September 1919, zum Kurse vom 17. September 1919 in Schweizer- währung umzurechnen ist.