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64 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 16. lässt. Hievon abgesehen vermöchte der Erwerb. durch Honegger nicht genügende Sicherheit für eine bessere Wahrung der Interessen der Hypothekargläubiger zU: bieten, da keine Gewähr dafür besteht, dass er dem Zinsendienst besser gewachsen sein werde als der Re- kursgegner, nachdem durch den Tod seiner Ehefrau und die Verheiratung seiner Töchter wesentliche Grund- lagen seiner früheren erfolgreichen Betriebsführung weg- gefallen sind, und da es ihm zugestandenermassen auch an jeglichem Betriebskapital fehlen würde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob seinem eigenen Interesse und demjenigen seiner Schwiegermutter an einem solchen Rückerwerb, das vor allem darin besteht, dass sie ihren Unterhalt aus dem Hotelbetrieb ziehen könnten, der Vorrang vor dem Interesse der Kurrent- gläubiger zuzubilligen andungspfandrecht des Gläubigers keinen weitergehenden. Inhalt mehr haben. Dessen Interesse wird dadurch genügend gewahrt, dass an Stelle des bisherigen Pfändungsobjektes dieser durch Retentionsrecht gesicherte Anspruch des Schuldners der Pfändung unterworfen wird, wozu es eines besonderen Begehrens des Gläubigers nicht bedarf. Durch die Pfändung dieses Anspruches verliert. der Käufer die Befugnis, darüber zu verfügen; insbesondere' ist er nicht mehr beruft-n, über die Höhe des Betragef zu entscheiden, g~gen dessen Rückzahlung er das Reten- tionsrecht an der Sache aufgeben will. Anderseits aber. vermag die Pfändung diese Befugnis auch nicht etwa auf die betreibenden "Gläubiger zu übertragen. Sie ist daher dem Betreibungsamt einzuräumen, und der Ver- käufer hat seine Erklärung darüber, dass er das Eigen- tum geltend machen wolle, und was cr an- Mietzins und Abnützungsentschädigung von den zurückzuerstattenden Abzahlungen abzuziehen beansprucht, dem Betreibungs-- amt abzugeben. Dieses kann natürlich nicht eine end- gültige Entscheidung über die dem materiellen Rechte angehörende und daher den Gerichten vorzubehl:dtende Frage nach der Höhe des Rückforderungsanspruches des Käufers treffen. Vielmehr hat sich seine Funktion auf die Bestimmung des Betrages zuheschränken, den der Verkäu- fer über die von ihm allfällig angebotene Rückzahlung hinaus durch Hinterlegung sicherzustellen hat, bevor ihm die Sache zurückgegeben wird (vgl. Art. 898 Abs. 1 ZGB), worin nichts anderes als eine im Anschluss an die S~hätzung des gepfändeten Rückforderungsanspruchs getroffene Massnahme zur Erhaltung desselben bezw. des ihn ver- sichernden Retentionsrechts zu erblicken ist, für welche ihm nach Art. 100 SchKG zu sorgen obliegt. Dabei hat das Betreibungsamt dem Verkäufer eine kurze Frist an- zusetzen, mit der Androhung, dass nach deren unbenütz- tem Ablauf die Betreibung ungeachtet der Geltend- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 17. 69 machung des Eigentums ihren Fortgang nähme. Diese Verfügung vermag natürlich nichts daran zu ändern, dass, wenn der Schuldner seinen Rückforderungsanspruch auf einen höhern Betrag beziffert, er in diesem Umfange der Pfändung unterworfen ist; hievon abgesehen kann auch der Gläubiger durch seine blosse Behauptung, der Rückforderungsanspruch sei höher als der hinterlegte, oder auch der von seinem Schuldner angegebene Betrag, bewirken, da&S er in dem von ihm behaupteten Umfang der Pfändung unterliegt (vgL ähnlich neues Formular Nr. 11). Soweit dieser Anspruch den vom Verkäufer an- erkannten Betrag übersteigt, ist er als bestrittene For- derung zu verwerten, wobei dem Erwerber eine ange- messene Frist zur gerichtlichen Geltendmachung anzu- setzen ist mit der Androhung, dass nach deren unbe- nütztem Ablauf das Depositum dem Verkäufer zurück- gegeben werde. _ .
2. - Nach dem Gesagten ist die Verfügung des BetreI- bungsamtes, welches die Herausgabe des Klaviers von der Z a h I u n g von 94 Fr. 25 Cts. abhängig machte, womit trotzdem sie an die Gerichtskasse zu erfolgen hat, offenbar nicht nur dne Hinterlegung auf Recht hin gemeint ist, nicht haltbar, während anderseits auch de~ Antrag des Rekurrenten auf unbeschwerte Herausg~ desselben nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr hat das Betreibungsamt, nachdem sich aus demVerhalteIl des Verkäufers ohne weiteres ergibt, dass er an Mietzins und Abnützungsentschädigung mindestens den Betrag der ihm geleIsteten Abzahlungen verlangt, also nichts zurückerstatten will, in Anwendung der vorstehend auf. gestellten Grundsätze zunächst dem Schuldner hievon Mitteilung zu machen und ihm eine kurze Frist zur Er- klärung darüber anzusetzen, ob ~r eine Rückforderung geltend mache, mit der Androhung, dass Stillschweigen als Verzicht betrachtet werde. Alsdann hat er die Stellung- nahme des Schuldners den Gläubigern mitzuteilen, unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Erklärun~ darüber, ob
'10 Scnutdbetreibungs- und Konkursrecht •. N° 17. ~ie sich mit der Pfändung des Rückforderungsanspruchs m'der vom· Schuldner genannten Höhe begnügen, (bezw. wenn der Schuldner einen Rückforderungsanspruch nicht erhebt, ob sie mit der unbeschwerten Herausgabe der Sache an den Verkäufer einverstanden seien), oder ob sie ih~ höher. beziffern, ebenfalls mit der Androhung,,dass Sbllschwmgenals Verzicht auf,die Geltendmachung eines höhern als. vom Schuldner selbst g.>forderten Be- trages betrachtet werde. Endlich hat es die allfällig er- hobenen Forderungen auf ihre Begründetheit summarisch zu prüfen, wobei der Schuldner verpflichtet ist, ihm Aus- kunft über alle hiefür in Betracht fallenden Verhältnisse zu erteilen, den Betrag fest2;usetzen, gegen dessen Hiuter- lage .die Sache dem Rekurrenten herausgegeben wird, und Ihm für die Deposition dieser Summe eine kurze Frist anzusetzen mit der Androhung, das!) nach unhe- nütztem Ablauf sein Anspruch auf Herausgabe der Sache in di~se~ Betreibung nicht mehr berücksichtigt würde. DabeI fallt der vom Betreibungsamt bereits verlangte Betrag von 94 Fr. 25 Cts. natürlich aus!)er Betracht, da er nach ganz andern als den im Vorstehendem· als mass- gebend bezeichneten Grundsätzen festgesetzt worden ist. Bei der Verwertung des Rückforderungsanspruchs wäre ~lsdann dem Erwerber eine angemessene Frist~ur gericht- lichen Geltendmachung anzusetzen mit der Androhung, das~ nach deren unbenütztem Ablauf die, Hinterlage zuruc~gegeben würde. Sollte dagegen das Betreibungs- amt emen Rückforderungsanspruch . überhaupt nicht für begründet erachten, so W8re die Herausgabe rier Sache nicht an eine Hinterlegung zu knüpfen, und es, bIauchte dem Erwerber des Rückforderungsanspruchs auch. nicht eine' Frist zur Geltendmachung angesetzt zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskflmmer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. 71
18. Entscheid vom 22. April 1922 i. S. Liquidationskommission der Spa.r- und Leihkasse Grenchen. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist der Liqui- dator ohne besondere Bevollmächtigung durch den Nach- lassvertrag nicht zur Anstellung der Verantwortlichkeits- klage gegen die Gesellschaftsorgane gemäss Art. 673 OR und auch nicht zur Beitragung an die Kosten des von de~ Aktionären anzustrengenden Verantwortlichkeitsprozesses befugt. A. - Am 25. August 1921 bestätigte die Nachlass- behörde von Solothurn-Lebern den von der Spar- und Leihkasse Grenchen vorgeschlagenen Nachlassvertrag, wonach deren sämtliche Aktiven liquidiert werden und das Liquidationsergebnis vorab zur Befriedigung der Gläubiger Verwendung finden soll, und am 22. Dezember bezeichnete sie als Sachwalterin zur Durchführung dieses Liquidationsnachlassvertrages eine aus zwei Vertretern' der Gläubiger, zwei Vertretern der Aktionäre und dem bisherigen Sachwalter als Vorsitzenden bestehende Liqui- dationskommission. Am 11. Februar 1922 beschloss die Generalversammlung der Aktionäre auf Antrag der Liquidationskommission die sofortige Anhebung der Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsrat und Re- visoren auf Kosten je zur Hälfte der Liquidationsmasse einerseits und eines « Aktionärkonsortiums, welches sich unter der Le~tung des Herrn O. Wyss gebildet hat ». anderseits, mit der Massgabe, dass das Prozessergebnis in erster Linie zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger nebst Zins und « Gesamtprozesskosten », der Ueberschuss zur gleichmässigen Deckung der « Forde- rungen » der Aktionäre dienen soll. B. - Gegen den dem Antrag der Liquidationskommis- sion zu Grunde liegenden Beschluss derselben führte der Gläubiger Ad. Brennwald am 20. Februar Beschwerde mit dem Begehren, c(es möchte die Sachwalterkommis-