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47_II_354

BGE 47 II 354

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Markenschutz. N° 60.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

60. t1rteil der I. Zivilabtellung vom 13. J'UDi 1921

i. S. Herder gegen Schweiz. Kesserschmiedemeisterverba.nd.

M a r k e n r e c h t: Nichtigkeitseinrede im Nachahmullgs-

prozess. Grundsatz der Priorität früheren Gebrauches.

Kriterien der genügenden Unterscheidbarkeit (Art. 6

MSchG); Verneinung derselben mit Bezng anf die Marke

der Beklagten gegenüber der 4 Pik-Ass »-Marke der Klägerin.

Begehren um Urteilspnblikation.

.

A. -

Die klägerische Firma Friedrich Herder Abr.

Sohn, die in Solingen die Fabrikation von Solinger Klin-

gen, Messern, Scheren, Schneidewerkzeugen usw. und den

Handel mit denselben betreibt, hat am 3. Mai 1875 als

Fabrik- und Warenzeichen folgende, von ihr als « Pik-

Ass» bezeichnete Marke tunter Nr.3999 in das deut-

sche Markenregister eintragen, und die Eintragung seit-

her periodisch erneuern lassen. Dieselbe Marke ~

hat

sie so dann am 18. Juni 1918 unter Nr. 42,044 auch im

Schweiz. Register der Fabrik- und Handelsmarken für

folgende Waren hinterlegt: Messer, Scheren und Schneide-

werkzeuge sowie Spachteln, Sägen, Beitel, Hobeleisen.

Beile, Hauer, Hämmer, Zangen, Kistenöffner, Hieb- und

Stichwaffen, Gabeln, Löffel, Korkzieher und Nussbrecher.

Die beklagte Einkaufsgenossenschaft des Schweizer.

Messerschmiedemeisterverbandes hatte ihrerseits am

6. Juni 1917 im Schweiz. Markenregister unter Nr. 40,028

für Messerschmiedewaren, Rasierapparate und Rasier-

geräte nachstehende Marke eintragen lassen;

(tss.

B. -

Durch die Führung dieser Marke seitens der Be-

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klagten fühlt sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Sie verlangt daher, nachdem aussergerichtliche Schritte

zu keinem Ziele geführt haben, mit der vorliegenden

Klage, dass die Beklagte verpflichtet werde, ihre Marke

NI'. 40,028 im Markenregister löschen zu lassen, sowie

dass ihr untersagt werde, das II eingetragene Pik-Ass-

» Zeichen im Geschäftsverkehr überhaupt und speziell

» beim Vertrieb ihrer Messerschmiedewaren, Rasier-

)} apparate und Rasiergeräte zu gebrauchen; }} ferner stellt

die Klägerin das Begehren, sie sei « für berechtigt zu er-

» klären, das Urteil je ein Mal auf Kosten der Beklagten

» im Schweizer. Handelsamtsblatt und in der Neuen

» Zürcher Zeitung zu publizieren. l)

C. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,

und eventuell verlangt, es sei ihr das Recht einzuräumen,

die noch auf Lager befindliche Ware abzusetzen.

D . ...,- Durch Urteil vom 23. September 1920 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gänzlich

abgewiesen, indem es die Verwechslungsmöglichkeit der

angefochtenen Marke mit derjenigen der Klägerin ver-

neinte.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage in vollem Umfange.

Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung:

1. -

Die von der Beklagten in erster Linie gegenüber

der klägeris~hen Marke erhobene Nichtigkeitseinrede

ist nach der Praxis des Bundesgerichts zwar im Nach-

ahmungsprozesse zulässig, und sie darf insbesondere auch,

wie es hier der Fall ist, damit begründet werden, dass

die angefochtene Marke der älteren Marke eines Dritten

täuschend ähnlich sei und daher dessen Markenrecht ver-

letze (vgl. AS 30 II Nr. 76 Erw. 3 f.; 35 II Nr. 42 Erw. 4) .

Materiell aber erscheint die Einrede schon deshalb als

unbegründet, weil nach der Eintragung der in Frage

kommenden Marke Nr. 197,840 der Firma Joseph Allen

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& Sons im englischen Markenregister zu schliessen diese

Marke sich von derjenigen der Klägerin genügend unter-

scheidet und beide nebeneinander des Markenschutzes

teilhaftig sein können; denn während die englische Marke

aus der Kombination einer Herzfigur mit einer Pistole

besteht, stellt sich diejenige der Klägerin als ein « Pik-

Ass)) dar, und ist seit Jahren als Pik-Ass-Marke eingeführt

und im Handel bekannt geworden. Letztere Marke ist

übrigens tatsächlich neben derjenigen der Firma Joseph

Allen & Sons in das englische Markenregister aufgenom-

men worden; ob mit dem Einverständnis (auf welches

der Vormerk: « by consent)) hindeuten soll), oder ohne

dasselbe, kann dahingestellt bleiben. Von einem Priori-

tätsrecht jener englischen Markeninhaberin gegenüber

der Kläaerin kann deshalb nicht die Rede sein, wie denn

b

_

auch die

Beklagte nicht etwa widerklagewelse dIe

Löschullg der klägerischen Marke verlangt hat.

Dass aher, abgesehen VOll der Konkurrenz der klägeri-

schen Marke mit jener englischen Marke, das Markenrecht

der Klägerin demjenigen der Beklagten vorgeht, obschon

deren Marke vorher in das schweiz. Markenregister ein-

getragen '\vurde, und die Klägerin daher zur Erheb~n~

der Nachahmungsklage gegenüber der Beklagten legItI-

miert ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung,

dass der Nachweis des früheren Gebrauchs einer Marke

trotz späterer Eintragung derselben die Vermutung. d~s

besseren Rechts begründet, und der Grundsatz der PnorI-

tät früheren Gebrauchs auch denjenigen im Ausland um-

fasst (vgI. AS 43 II Nr. 15 und die do~igen .. Zit~te);

denn es steht aktenmässig fest, dass dIe klagensche

Marke in Deutschland jahrelang vor Eintragung derjeni-

gen der Beklagten verwendet worden ist. Es k.?m~t

deshalb nichts darauf an, ob die Marke der Klagenn

auch in der Schweiz bekannt gewesen sei. Die Beklagte

hat freilich noch eingewendet, die Klägerin habe die

im schweizerischen Register eingetragene Marke bisher

überhaupt nur als Teil einer aus ihr und zwei gekreuzten

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Schlüsseln bestehenden Kombinationsmarke gebraucht,

sodass ihr der Schutz nur auf das Ganze in der Kombina-

tion zustehe. Allein diese Auffassung ist rechtsirrtüm-

lich : der gesetzliche Schutz erstreckt sich nur auf die

Marke selber, nicht auf unwesentliche Zutaten; auch

die Prämisse trifft aber nicht zu, da die Klägerin deI!

Nachweis erbracht hat, dass sie ihr eingetragenes Waren-

zeichen als solches seit Jahren für Messer, Scheren und

dergleichen benutzt.

2. - Es fragt sich daher, ob in der Marke der Beklagten

eine unerlaubte Nachahmung derjenigen der Klägerill

im Sinne von Art. 24 litt. a MSchG zu erblicken sei; das

hängt nach Art. 6 leg. cit. davon ab, ob jene Marke sich

in hinlänglichem Masse von dieser unterscheide, oder ob

sie nicht, « als Ganzes betrachtet, leicht zu einer Ver-

wechslung Anlass geben » könnte, wobei es insbesondere

auf die durch die Marke erweckte Vorstellung von der

Herkunft der Ware ankommt (vgl. AS 39 II S. 355). Ent-

gegen der Auffassung der Vorillstanz ist nun davon aus-

zugehen, dass die klägerische Marke offensichtlich ein

« Pik-Ass)1 und nicht etwa ein anderes Zeichen darstellt,

und dass sie im Ursprungslande von jeher als Pik-Ass-

Marke aufgefasst worden ist. Auch die Marke der Be-

.klagten präsentiert sich aber als ein Pik-Ass, und prägt

sich als solches in das Gedächtnis ein. Der Umstand, dass

das Bild hier in doppelter und etwas vergrösserter Aus-

führung erscheint, ist markenrechtlich unerheblich, und

bildet kein genügendes Unterscheidungsmerkmal (vgI.

AS 39 11 S. 355 f.; 43 11 S. 682 1.). Das Nämliche ist

aber auch von dem Worte « Ass » zu sagen, das zwischen

die beiden Pik-Ass-Zeichen hineingefügt ist, und nach

der Meinung der Vorinstanz als die « Hauptsache, das

eigentliche Merkmal der Marke », anzusehen ist. Dieser

Auffassung lüsst sich nicht beipflichten. weil im Wort

« Ass) kein neues, markenrechtlich in Betracht fallendes

Element, sondern lediglich eine Verdeutlichung des

schon durch das Bild erweckten Begriffs liegt, welche

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infolgedessen am Gesamteindruck, der nach ständiger

Praxis des Bundesgerichts für die Beurteilung der Ver-

wechslungsfähigkeit ausschlaggebend ist, nichts zu ändern

vermag. Durch den Zusatz « Ass» wird vielmehr das.

kaufende Publikum in der Annahme bestärkt, dass es sich,

gleich wie bei der klägerischen Marke, um die « Pik-Ass-

Marke» handle, ein neuer, origineller Gesamteindruck

also jedenfalls nicht erzeugt. Hierin unterscheidet sieh

der vorliegende Fall deutlich von dem letzthin in ent-

gegengesetztem Sinne entschiedenen Fall «Amidon Remy»

(AS 4G II Nr. 35), indem dort den Inschriften der kon-

kurrierenden -Marken selbständige Bedeutung zukam

und das figürliche Element in den Hintergrund trat.

Auch mit der Erklärung, welche die Beklagte im Pro-

zess dafür, dass sie auf das Wort « As» verfallen sei,

gegeben hat, dass sie nämlich, da die verdientesten

französischen Flieger im Weltkrieg als « As » bezeichnet

wurden, auf eine besonders gute Qualität der Ware habe

hinweisen wollen, ist nichts gewonnen. Denn die Bedeu-

tung des Wortes « As » ist hier insofern die gleiche, wie

beim Kartenspiel, als damit, wenigstens nach franzö-

sischem Sprachgebrauch, der Erste einer ganzen Reihe

bezeichnet wird (as, as des as): Allein der Umstand, dass

die beklagtische Marke das Wort Ass in der deutschen

Schreibweise aufweist, trotzdem auf Deutsch Flieger

kaum als « Asse »bezeichnet werden, sowie die Tatsache,

dass die Beklagte ähnliche Marken mit den übrigen Spiel-

kartenzeichen hat eintragen lassen, zeigen, dass sie in

Wirklichkeit, wie die Klägerin, die streitige Marke ein-

fach dem Kartenspiel entnommen hat. Wie dem aber sei,

muss nach dem Gesagten und in Anbetracht des durch-

schnittlichen Unterscheidungsvermögens der Abnehmer

angenommen werden, dass die Marke der Beklagten,

als Ganzes betrachtet, leicht zu Verwechslungen mit der-

jenigen der Klägerin Anlass geben kann, zumal da beide

Marken zur Bezeichnung gleichartiger Waren dienen;

ein markenrechtlich wesentliches, die verschiedene Her-

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kunft der Waren kenntlich machendes Unterscheidungs-

merkmal besteht entgegen der Auffassung der Vorinstallz

nicht. Hieran kann auch die Berufung der Beklagten

auf den Bestand anderer, angeblich der klägerischen

ähnlicher deutscher Marken selbstverständlich nichts

ändern; übrigens hätte eine Verwechslungsmöglichkeit

nur bei dem Warenzeichen Nr. 218,783 der Firnla

G. Brucklacher in Berlin, das jedoch unbestrittener-

massen gelöscht worden ist, in Frage kommen können.

3. -

Das erste, auf Löschung der beklagtischen Marke

Nr. 40,028 im schweizerischen Markenregister gerichtete

Klagebegehren ist darnach zuzusp'-echen. Ebenso hat

die Klägerin Anspruch darauf, dass gemäss Klage-

begehren 2 der Beklagten untersagt werde, die genannte

Marke im Geschäftsverkehr weiterhin zu gebrauchen;

es rechtfertigt sich nicht, die Beklagte als berechtigt zu

erklären. die mit der als ungültig erklärten Marke ver-

sehenen. auf Lager befindlichen Waren noch abzusetzen.

Endlich ist angesichts der Umstände auch dem Begehren

um je einmalige Veröffentlichung des Urteils auf Kosten

der Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt und

in der Neuen Zürcher Zeitung zu entsprechen, immerhin

in der Meinung, dass nur das Dispositiv des Urteilspubli-

ziert werden solL

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird als begründet erklärt und damit,

in Abänderung des Urteils des Handelsgerichts des

Kantons Zürich vom 23. September 1920, die Klage in

vollem Umfange gutgeheissen.