Volltext (verifizierbarer Originaltext)
21;; Sehuldbetreibungs- und KOllkursrecht (Zivil abteilungen). N0 55.
dungene Barzahlung nicht solidarisch haften wollten.
Da nun angenommen werden darf, dass nur Angebote
• gemacht werden, auf welche hin der Zuschlag erteilt
werden kann, so ist davon auszugehen, jedes gemein-
same Angebot mehrerer schliesse aucll ihre Erklärung
ein, dass jeder einzeln für die Leistung der ganzen
bedungenen Barzahlung haften wolle. Haften so nach
die mehreren Bieter für die fälligen und daher bar zu
bezahlenden Grundpfandschulden solidarisch, so ist nicllt
einzusehen, wieso für die nicht fälligen und daher ge-
mäss Art. 135 und 259 SchKG zu überbindenden Grulld-
pfandsclluldell etwas anderes gelten sollte. Insbeson-
dere könnte auch nicht zugelassen werden, dass durch
ein gemeinsames Angebot mehrerer die Stellung des
Gläubigers insofern erschwert würde, als er, um für
einen sich später allfällig ergebenden Pfandausfall Be-
friedigung zu erlangen, diesen in einzelne Teilforderungen
zerlegt bei den mehreren Bietern geltend machen
müsste. Hiegegen vermag der Beklagte nicbt mit dem
Einwand aufzukommen. die Steigerungsbedingungcll
erwähnen VOll solidarischer Haftbarkeit nichts. Abge.,.
sehen davon, dass nach dem Ausgeführten die solidari-
sche Haftbarkeit durch ein gemeinsames Angebot meh-
rerer in Verbindung mit dem Zuschlag ohne weiteres
begründet wird, waren sie für ein derartiges Angebot
. gur nicht zugeschnitten, sQlldern, wie üblich, bloss
für den Normalfall des Einzelallgebotes.
3. -- Uebrigells wäre die Klage auch, wie die Klägerin
ebenfalls geltend gemacht hat, in Anwendung dcs vom
Bundesgericht im Urteil v. 5. Oktober 1921 in Sachen
Aargauische Hypothekenbank gegen Tschabold und Kon-
sorten (AS 47 BI S. 146 ff hievor) ausgesprochenen
Grundsatzes der \Veitcrhaftullg des Bürgen für die im
Konkurse auf den Erwerber überbundeneu Schulden aus
Grundpfandverschreibung und Schuldbrief -
dem die
bernischc Pfandobligation durch Art. 165 EG zum ZGB
gleichgestellt worden ist -- zuzusprechen. Würde nämlich
Sanierung von Hoteluntel'nehmungell. N0 56.
217
davon ausgegangen, der Beklagtc und Wcrrell seicn
nicht durch ihr Angebot ohne weitcres Solidarschuld-
ner der Pfandobligation geworden, sondern jeder nur
Schuldner der Hälfte, so wäre jeder kraft der seiner-
zeit für Kaufmanl1 geleisteten Solidarbürgschaft auch
für die seinem l\fitbieter überbuudene Hälfte haftbar.
Eine Entlassung aus dieser Bürgschaft könnte in dem
Beschluss des Verwaltungsrates der Klägerin vom 7. Juli
1916, dass der Beklagte und 'Vcnen « als neue Schuld-
ner angenommen werden ';, nicht gesehen werden.
Demnach erkenni das Bundesgericht:
Die Klage wird zugesprochen.
B. Sanierung von Hotelunternehmnngen.
Assainissement des entreprises höteliAres.
56. Entsoheid. vom 27. Dezember 1921 i. S. Christen & Oie.
HPfNV Art. 23 Abs. 3: Die Ein s tell u n g der B e -
t r e i b u n g
bei Belallgung
von Sol i dar b ü r gen
oder anderen sol i dar i s c h Ver p f 1 ich t e t e n vor
dem Hauptschuldner ist durch den Richter anzuordnen.
.1. -
Die Rekursgegnerin, die Spar- und Leihkasse
Thull, betrieb die Rekurrentin, die Firma Christen & Oe
in der Betreibung NI'. 87,268 am 29. September 1921
auf Zahlung einet· auf dem Hotel National in Adelboden
haftenden, von ihr (der Rekurrentin) neben andern
Bürgen verbürgten Grundpfandfordemug. Die Rekur-
rentin trhob Rechtsvorschlag und reichte am 7. Oktober
1921 sowohl beim Betreibullgsamt Basel-Stadt, als auch
218
Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 5(l.
-
für den Fall, dass dieses nicht zuständig sein sollte-
beim Zivilgericht ein Gesuch ein, um Einstellung der
Betreibung auf zwei Monate, gemäss Art. 23 Abs. 3 der
Verordnung betreffend die Nachlasstundung, das Pfand-
nachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotel-
bauverbot vom 18. Dezember 1920.
Mit Zuschrift vom 22. November 1921 erklärte das
Betreibungsamt sich zur Behandlung des Einstellungs-
gesuches unzuständig. Das Zivilgel'icht, als nur eventuell
angerufene Instanz, hat bis jetzt einen Entscheid noch
nicht gefällt.
11. -- Gegen dib Verfügung des Betreibungsamtes rich-
tet sich die vorliegende Beschwerde der Rekurrelltin,
mit der sie Gutheissullg ihres EinstcUungsgesuches ver-
langte.
C. -- Mit Entscheid vom 1'1. 1)ezcmber 1921 hat die
kantonale Aufsichtshehördc die Beschwerde abgewiesen.
Sie ist davon ausgegangen, die zwei Monate, für die eine
Einstellung der Betreibung nach der zitierten Verord-
nung möglich sei, seien allerdings schon ver3trichen,
doch erscheine deswegen die Beschwenle nicht als gegen-
standslos. Eine Einstellung sei bisher nicht erfolgt, die
Krcditorin wäre inzwischen je'derzeit berechtigt ge-
''lesen, Rechtsöffnung zu verlaugen, es sei daher mög-
Hch, dass die Rekurrentiu auch im jetzigen Stadium ein
berechtigtes Interesse habe, eine Ein s tell u n g noch
zu verlangen. Dagegen falle in der Tat die Behandlung
des Gesuches in die Kognition dES Richters nicht des
BA.
'
D. -, Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundes-
gericht hat die Sc.1mldueIin ihre vor kantonaler Instanz
aufgestellten Begehren wieder aufgenommen.
Die S(:huldbeirdbungs- ilJul /{onklll'skammer =iehl
in Erwägung:
Mit Hecht hat die kantonale Aufiscl1tsbehörde die
Behandlung der Beschwerde nicht deswegen abgelehnt,
Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 .')6.
219
weil das Stundungsgesuch durch Ablauf eier Einstellungs-
frist gegenstandslos geworden sei, Einmal sagt die Ver-
ordnung nichts darüber, von welchem Zeitpunkt an die
zwei Monate zu laufen beginnen, sodaun aber i t dm'aur
hinzuweisen, dass die Vorinstanz die sachlichen Voraus-
setzungen für die Behandlung des Gesuches nur dann
hätte überprüfen dürfen, wenn sie überhaupt zur Ent-
scheidung zuständig gewesen wär'.:'_ Dies aber ist, wic
die Vorinstanz wiederum zutreffend ausführt, nieht der
Fall. \Ycnll das SchKG die Einstellung einer Betreibung
zufolge Stundung des Gläubigers dem R ich t c r vor-
behalten hat, so muss dieser auch für die Einstellung
zustündig sein, die das Gesetz unter gewissen Bedin-
gungen dem Schuldner geWährleistet. Wie bei Anwendung
des Art. 85 SchKG handelt es sich denn auch bei Prü-
fung der Voraussetzungen des hier in Frage stehenden
Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1920
um eigentliche richterliche Funktionen, d, h. um die
Prüfung materiell-rechtlicher Fragen, um die Fest-
stellung, ob ein Sol i dar s c h u 1 d ver 11 ä 1 t n i s
yorliegt, ob eine Betreibung für eine Kap i ta 1-
s e h u 1 d
in Frage steht, und ob der Hau p t -
s c h u I d 11 e r noch nicht betrieben ist.
J!)emnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.