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47_III_217

BGE 47 III 217

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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21;; Sehuldbetreibungs- und KOllkursrecht (Zivil abteilungen). N0 55.

dungene Barzahlung nicht solidarisch haften wollten.

Da nun angenommen werden darf, dass nur Angebote

• gemacht werden, auf welche hin der Zuschlag erteilt

werden kann, so ist davon auszugehen, jedes gemein-

same Angebot mehrerer schliesse aucll ihre Erklärung

ein, dass jeder einzeln für die Leistung der ganzen

bedungenen Barzahlung haften wolle. Haften so nach

die mehreren Bieter für die fälligen und daher bar zu

bezahlenden Grundpfandschulden solidarisch, so ist nicllt

einzusehen, wieso für die nicht fälligen und daher ge-

mäss Art. 135 und 259 SchKG zu überbindenden Grulld-

pfandsclluldell etwas anderes gelten sollte. Insbeson-

dere könnte auch nicht zugelassen werden, dass durch

ein gemeinsames Angebot mehrerer die Stellung des

Gläubigers insofern erschwert würde, als er, um für

einen sich später allfällig ergebenden Pfandausfall Be-

friedigung zu erlangen, diesen in einzelne Teilforderungen

zerlegt bei den mehreren Bietern geltend machen

müsste. Hiegegen vermag der Beklagte nicbt mit dem

Einwand aufzukommen. die Steigerungsbedingungcll

erwähnen VOll solidarischer Haftbarkeit nichts. Abge.,.

sehen davon, dass nach dem Ausgeführten die solidari-

sche Haftbarkeit durch ein gemeinsames Angebot meh-

rerer in Verbindung mit dem Zuschlag ohne weiteres

begründet wird, waren sie für ein derartiges Angebot

. gur nicht zugeschnitten, sQlldern, wie üblich, bloss

für den Normalfall des Einzelallgebotes.

3. -- Uebrigells wäre die Klage auch, wie die Klägerin

ebenfalls geltend gemacht hat, in Anwendung dcs vom

Bundesgericht im Urteil v. 5. Oktober 1921 in Sachen

Aargauische Hypothekenbank gegen Tschabold und Kon-

sorten (AS 47 BI S. 146 ff hievor) ausgesprochenen

Grundsatzes der \Veitcrhaftullg des Bürgen für die im

Konkurse auf den Erwerber überbundeneu Schulden aus

Grundpfandverschreibung und Schuldbrief -

dem die

bernischc Pfandobligation durch Art. 165 EG zum ZGB

gleichgestellt worden ist -- zuzusprechen. Würde nämlich

Sanierung von Hoteluntel'nehmungell. N0 56.

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davon ausgegangen, der Beklagtc und Wcrrell seicn

nicht durch ihr Angebot ohne weitcres Solidarschuld-

ner der Pfandobligation geworden, sondern jeder nur

Schuldner der Hälfte, so wäre jeder kraft der seiner-

zeit für Kaufmanl1 geleisteten Solidarbürgschaft auch

für die seinem l\fitbieter überbuudene Hälfte haftbar.

Eine Entlassung aus dieser Bürgschaft könnte in dem

Beschluss des Verwaltungsrates der Klägerin vom 7. Juli

1916, dass der Beklagte und 'Vcnen « als neue Schuld-

ner angenommen werden ';, nicht gesehen werden.

Demnach erkenni das Bundesgericht:

Die Klage wird zugesprochen.

B. Sanierung von Hotelunternehmnngen.

Assainissement des entreprises höteliAres.

56. Entsoheid. vom 27. Dezember 1921 i. S. Christen & Oie.

HPfNV Art. 23 Abs. 3: Die Ein s tell u n g der B e -

t r e i b u n g

bei Belallgung

von Sol i dar b ü r gen

oder anderen sol i dar i s c h Ver p f 1 ich t e t e n vor

dem Hauptschuldner ist durch den Richter anzuordnen.

.1. -

Die Rekursgegnerin, die Spar- und Leihkasse

Thull, betrieb die Rekurrentin, die Firma Christen & Oe

in der Betreibung NI'. 87,268 am 29. September 1921

auf Zahlung einet· auf dem Hotel National in Adelboden

haftenden, von ihr (der Rekurrentin) neben andern

Bürgen verbürgten Grundpfandfordemug. Die Rekur-

rentin trhob Rechtsvorschlag und reichte am 7. Oktober

1921 sowohl beim Betreibullgsamt Basel-Stadt, als auch

218

Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 5(l.

-

für den Fall, dass dieses nicht zuständig sein sollte-

beim Zivilgericht ein Gesuch ein, um Einstellung der

Betreibung auf zwei Monate, gemäss Art. 23 Abs. 3 der

Verordnung betreffend die Nachlasstundung, das Pfand-

nachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotel-

bauverbot vom 18. Dezember 1920.

Mit Zuschrift vom 22. November 1921 erklärte das

Betreibungsamt sich zur Behandlung des Einstellungs-

gesuches unzuständig. Das Zivilgel'icht, als nur eventuell

angerufene Instanz, hat bis jetzt einen Entscheid noch

nicht gefällt.

11. -- Gegen dib Verfügung des Betreibungsamtes rich-

tet sich die vorliegende Beschwerde der Rekurrelltin,

mit der sie Gutheissullg ihres EinstcUungsgesuches ver-

langte.

C. -- Mit Entscheid vom 1'1. 1)ezcmber 1921 hat die

kantonale Aufsichtshehördc die Beschwerde abgewiesen.

Sie ist davon ausgegangen, die zwei Monate, für die eine

Einstellung der Betreibung nach der zitierten Verord-

nung möglich sei, seien allerdings schon ver3trichen,

doch erscheine deswegen die Beschwenle nicht als gegen-

standslos. Eine Einstellung sei bisher nicht erfolgt, die

Krcditorin wäre inzwischen je'derzeit berechtigt ge-

''lesen, Rechtsöffnung zu verlaugen, es sei daher mög-

Hch, dass die Rekurrentiu auch im jetzigen Stadium ein

berechtigtes Interesse habe, eine Ein s tell u n g noch

zu verlangen. Dagegen falle in der Tat die Behandlung

des Gesuches in die Kognition dES Richters nicht des

BA.

'

D. -, Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundes-

gericht hat die Sc.1mldueIin ihre vor kantonaler Instanz

aufgestellten Begehren wieder aufgenommen.

Die S(:huldbeirdbungs- ilJul /{onklll'skammer =iehl

in Erwägung:

Mit Hecht hat die kantonale Aufiscl1tsbehörde die

Behandlung der Beschwerde nicht deswegen abgelehnt,

Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 .')6.

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weil das Stundungsgesuch durch Ablauf eier Einstellungs-

frist gegenstandslos geworden sei, Einmal sagt die Ver-

ordnung nichts darüber, von welchem Zeitpunkt an die

zwei Monate zu laufen beginnen, sodaun aber i t dm'aur

hinzuweisen, dass die Vorinstanz die sachlichen Voraus-

setzungen für die Behandlung des Gesuches nur dann

hätte überprüfen dürfen, wenn sie überhaupt zur Ent-

scheidung zuständig gewesen wär'.:'_ Dies aber ist, wic

die Vorinstanz wiederum zutreffend ausführt, nieht der

Fall. \Ycnll das SchKG die Einstellung einer Betreibung

zufolge Stundung des Gläubigers dem R ich t c r vor-

behalten hat, so muss dieser auch für die Einstellung

zustündig sein, die das Gesetz unter gewissen Bedin-

gungen dem Schuldner geWährleistet. Wie bei Anwendung

des Art. 85 SchKG handelt es sich denn auch bei Prü-

fung der Voraussetzungen des hier in Frage stehenden

Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1920

um eigentliche richterliche Funktionen, d, h. um die

Prüfung materiell-rechtlicher Fragen, um die Fest-

stellung, ob ein Sol i dar s c h u 1 d ver 11 ä 1 t n i s

yorliegt, ob eine Betreibung für eine Kap i ta 1-

s e h u 1 d

in Frage steht, und ob der Hau p t -

s c h u I d 11 e r noch nicht betrieben ist.

J!)emnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.