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47_III_213

BGE 47 III 213

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N~ 54.

lungsfähig war, ein Entmündigungsgrund also schon

damals bestand, und kann demgemäss von den Auf-

. sichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden

(AS 25 II S. 299 f. = Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere

liegt es dem Betreibul1gsamt nicht ob, der Zustellung

vorgängig von sich aus danach zu forschen, ob der

Schuldner allfällig wegen Geisteskrankheit oder Geistes-

schwäche nicht urteilsfähig sei. Ueber diese dem mate-

riellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht

ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu,

ganz abgesehen davon. dass sich das Verfahren vor den

letzteren für die' hiefür nötige Instruktion auch nicht

eignet.

2. -

Die danach notwendig werdende Entscheidung

über die Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvor-

schlages fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichts-

behörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsi-

denten von Aarau zu treffen sein, der denn auch das

Verfahren nur sistiert hat.

Demnach erkennt die Schuldbelr- llnd Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55. ::!13

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

55. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1921

i. S. Ersparniskasse des Amtsbezirks Interlaken gegen Doss.

Gemeinsamer Erwerb eines Grundstückes auf der ZwanCis-

versteigerung durch zwei Hypothekarsolidarbürgcll; Rec11ts-

folgen. Aus gemeinsamem Angebot mehrerer an einer

Zwangsversteigerung entsteht Solidarhaftung für die über-

bUlldenen Hypothekarschulden. OR Art. 143, 530, 5H;

SchKG Art. 1 Abs. 1; VZG Art. 59.

.1 .. -

Am 29. September 1905 liess Fritz Kaufmann,

Eigentümer des Hotels Bellevue auf der Schynigen

Platte, eine dieses Grundstück im zweiten Hange be-

lastende Pfandobligation für 62,000 Fr. zu Gunsten

der Klägerin, Ersparniskasse des Amtsbezirks Inter-

laken, errichten. In der Folge leistete der Beklagte

Johann Boss zusammen mit Samuel Baumann, Peter

Tschienner und Alfred WeITen Solidarbürgschaft für

diese Pfandobligation. Im Jahre 1915 geriet Kauf-

mann in Konkurs. Auf der zweiten Steigerung erwar-

ben der Beklagte und \Verren gemeinsam das Hotel

um 120,000 Fr. Dabei wurde ihnen die Pfandobligation.

die nicht fällig war, in dem durch von Kaufmann ge-

leistete Abzahlungen auf 60,500 Fr. herabgesetzten

Betrage überbunden. Seither sind der Beklagte und Wer-

ren als Miteigentümer des Hotelgrundstückes im Grund-

buch eingetragen.

B. -

Mit der vorliegenden, zufolge von Prorogation

beim Bundesgericht direkt eingereichten Klage stellt

die Ersparniskasse das Rechtsbegehren : «Es sei ge-

richtlich zu erkennen, es hafte der Beklagte solidarisch

(und nicht bloss anteilmässig, d. h. zur Hälfte) mit AI-

214 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55.

fred Werren, Baumeister in Wilderswil für die der

Klägerin ihnen gegenüber zustehende, auf Pfandobli-

• gation vom 29. September 1905 beruhende Pfand-

forderung von restanzlieh 60,500 Fr. nebst Zinsen, un-

ter Kostenfolge. »)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Solidarität zwischen dem Beklagten und Wer-

ren hinsichtlich der mit der Pfandobligatioll verbun-

denen persönlichen Schuldpflicht lässt sich nicht aus

dem von der Klägerin angerufenen Art. 544 Abs. 3 OR

herleiten, wonach Gesellschafter, die gemeinschaftlich

Verpflichtungen eingegangen haben, regelmässig soli-

darisch haften. Dass die beiden einen auf gemeinsamen

Erwerb des Hotels Bellevue gerichteten Gesellschafts-

vertrag ausdrücklich abgeschlossen haben, behauptet

die Klägerin selbst nicht. Aber auch ein stillschweigender

Veltragsschluss kanu nicht angenommen werden. Denn

der Beklagte und \Verren haben das Hotel nicht etwa

zur gemeinsamen Fortführung des Betriebes erwor-

hen, sondern einzig zu dem Zwecke, damit sie nicht

aus der von ihnen geleisteten Bürgschaft für den Pfand-

ausfall in Anspruch genommen werden könnten, der sich

mangels anderer zureichender Angebote sonst ergeben

hätte. Dabei handelte es sich, wie beim Fehlen anderer

Anhaltspunkte angenommen. werden muss, für jedeIi

VOll Beiden einzig darum, die ihm selbst drohende finan-

zielle Einbusse abzuwenden. Der von ihnen verfolgte

Zweck war also freilich gleichartig, jedoch nicht gemein-

sam. Und er liess sich auch sehr,vohl erreichen, ohne

dass es des Abschlusses eines

Gesellschaftsv~rtrades

ö

bedurfte, der, mindestens beim Fehlen einer gegensei-

tigen Abrede, Gesamteigentum begründet hätte: -

dadurch nämlich, dass sie ohne jede nähere Vereinbarung

das Hotel einfach gemeinsam ersteigerten, wodurch

sie Miteigentümer desselben wurden. Sie haben denn

auch selbst· nicht verlangt, als Gesamteigentümer im

Schuldbetreibungs- und KOllkuf!>recht (ZivilabteilUllgen). N 0 55.

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Grundbuch eingetragen zu werden, und auch die Klä-

g~rin hat gegen ihre Eintragung als Mitpigclltümer

mchts eingewendet.

2. - Da?egell is~, wenn bei einer Zwangsversteigerung

mehrere em gememsames Angebot machen, darin ohne

,,:eiteres auch die Erklärung zu erblicken, dass jeder

elllzein für die Erfüllung der ihnen durch die Stei-

gerungsbedingungen auferlegten Verbindlichkeiten haf-

ten wolle, weil ihnen andernfalls der Zuschlag nicht

erteilt werden könnte. Dies kann jedenfalls mit Bezug

auf die, weil fälligen, bar zu bezahlenden Grundpfand-

forderungen nicht in Zweifel gezogen werden. Denn

würde jeder von mehreren Bietern nur im Yrrhältnis

des ihm zufallenden Miteigentumsanteils haftbar, so

könnte dann, wenn einer VOll ihnen den ihn treffenden

Teil nicht rechtzeitig bezahlt, natürlich auch nur die

Uebertragung seines i\1iteigel1tumsanteils rückgängig

gemacht werden, was zur Folge haben müsste, dass

sich die infolgedessen notwendig werdende neue Stei-

gerung auf diesen ~Iiteigentumsanteil beschränkte. NUll

wird· aber der Umstand, dass nur ein Miteigentums-

anteil erworben werden kann, das Ergebnis der Steigerung

re~ellllässig empfindlich heeinträchtigen, olme dass viel-

lelcht der frühere Ersteigerer für den ganzen Ausfall

aufzukommen vermag. Ausserdem stellen sich der Ver-

steigerung eines Miteigentumsanteils mindestens dann,

wenn das Grundstück als solches verpfändet ist, Schwie-

rigkeiten verfahrensrechtlicher Natur entgegen (vgl.

VZG Art. 130 bezw. 73 litt. b). Aus diesen Gründen

muss

die

Zwangsverwertung

von

Miteigentumsan-

teilen vermieden werden, wo nicht die materielle Rechts-

lage dazu zwingt, lll. a. 'V. es muss verhindert werden,

dass das Zwangsverwertungsverfahren selbst noch An-

lass zu einer solchen Verwertung bietet. Alsdann aber

erscheint es ausgeschlossen, dass ein gemeinsames· An-

gebot mehrerer auf einer Zwangsversteigerung berück-

sichtigt werden könnte, wenn die Bieter für die bc-

21:; Sehuldbetreibungs- und KOllkursl'echt (Zivilabteilungen). N0 55.

dungene Barzahlung nicht solidarisch haften wollten.

Da nUll angenommen werden darf, dass nur Angebote

• gemacht werden, auf welche hin der Zuschlag erteilt

werden kann, so ist davon auszugehen, ·jedes gemein-

same Angebot mehrerer schliesse aucll ihre Erklärung

ein, dass jeder einzeln für die Leistung der ganzen

bedungenen Barzahlung haften wolle. Haften so nach

die mehreren Bieter für die fälligen und daher bar zu

bezahlenden Grundpfandschulden solidarisch, so ist nicllt

einzusehen, wieso für die nicht fälligen und daher ge-

mäss Art. 135 und 259 SchKG zu überbindenden Grulld-

pfandschulden etwas anderes gelten sollte. Insbeson-

dere könnte auch nicht zugelassen werden, dass durch

ein gemeinsames Angebot mehrerer die Stellung des

Gläubigers insofern erschwert würde, als er, um für

einen sich später allfällig ergebenden Pfandausfall Be-

friedigung zu erlangen, diesen in einzelne Teilforderungen

zerlegt bei den mehreren Bietern geltend machen

müsste. Hiegegen vermag der Beklagte nicbt mit dem

Einwand aufzukommen. die SteigerungsbedingungeIl

erwähnen VOll solidarischer Haftbarkeit nichts. Abge.,.

sehen davon, dass nach dem Ausgeführten die solidari-

sche Haftbarkeit durch ein gemeinsames Angebot meh-

rerer ia Verbindung mit dem Zuschlag ohne weiteres

begründet wird, waren sie für ein derartiges Angebot

. gur nicht zugeschnitten, sondern, wie üblich, bloss

für den Normalfall des Einzelangebotes.

3. -- Uebrigens wäre die Klage auch, wie die Klägerin

ebenfalls geltend gemacht hat, in Anwendung des vom

Bundesgericht im Urteil v. 5. Oktober 1921 in Sachen

Aargauische Hypothekenbank gegen Tschabold unei Kon-

sorten (AS 47 III S. 146 ff hicvor) ausgesprochenen

Grundsatzes der 'Veitcrhaftullg des Bürgen für die im

Konkurse auf den Erwerber überbundenell Schulden aus

Grundpfandverschreibung und Schuldbrief -

dem die

bernische Pfandobligation durch Art. 165 EG zum ZGB

gleichgestellt worden ist - zuzusprechen. 'Vürde nämlich

Sanierung von Hoteiunternehmullgen. N0 56.

217

davon ausgegangen, der Beklagte und Werren seien

nicht durch ihr Angebot ohne weiteres Solidarschuld-

ner der Pfandobligation geworden, sondern jeder nur

Schuldner der Hälfte, so wäre jeder kraft der seiner-

zeit für Kaufmanll geleisteten Solidarbürgschaft auch

für die seinem l\Iitbieter überbundene Hälfte haftbar.

Eine Entlassung aus dieser Bürgschaft könnte in dem

Beschluss des Verwaltungsrates der Klägerin vom 7 . .Juli

1916, dass der Beklagte und 'Vencn (' als neue Schuld-

ner angenommen werden :i, nicht gesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird zugesprochcn.

B. Sanierung von Hotelnnternehmungeo.

Assainissement des entreprises MLeliAres.

56. Entscheid vom 27. Dezember 1921 i. S. Christen IN Oie.

HPfNV Art. 23 Abs. 3: Die Ein s tell u n g der B e -

t r e i b 11 n g

bei Belallgung

von Sol i dar b ü r gen

oder anderen sol i dar i s c h Ver p f I ich t e t e 11 vor

dem Hauptschuldner ist durch den Richter anzuordnen.

.1. -

Die Rekuriigegnerill, die Spar- und Leihkasse

Thun, betrieb die Rekurrentin, die Firma Christen & Oe

in der Betreibung Nr.87,268 am 29. September 1921

auf Zahlung einer auf dem Hotel National in Adelboden

haftenden, von ihr (der Rekurrentin) neben andorn

Bürgen verbürgten Grundpfandfordemug. Die Relmr-

rentin trhob Rechtsvorschlag und reichte am 7. Oktober

1921 sowohl beim Betreibullgsamt Basel-Stadt, als auch