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212 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N~ 54. lungsfähig war, ein Entmündigungsgrund also schon damals bestand, und kann demgemäss von den Auf- . sichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden (AS 25 II S. 299 f. = Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere liegt es dem Betreibul1gsamt nicht ob, der Zustellung vorgängig von sich aus danach zu forschen, ob der Schuldner allfällig wegen Geisteskrankheit oder Geistes- schwäche nicht urteilsfähig sei. Ueber diese dem mate- riellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu, ganz abgesehen davon. dass sich das Verfahren vor den letzteren für die' hiefür nötige Instruktion auch nicht eignet.
2. - Die danach notwendig werdende Entscheidung über die Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvor- schlages fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichts- behörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsi- denten von Aarau zu treffen sein, der denn auch das Verfahren nur sistiert hat. Demnach erkennt die Schuldbelr- llnd Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55. ::!13 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES
55. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1921
i. S. Ersparniskasse des Amtsbezirks Interlaken gegen Doss. Gemeinsamer Erwerb eines Grundstückes auf der ZwanCis- versteigerung durch zwei Hypothekarsolidarbürgcll ; Rec11ts- folgen. Aus gemeinsamem Angebot mehrerer an einer Zwangsversteigerung entsteht Solidarhaftung für die über- bUlldenen Hypothekarschulden. OR Art. 143, 530, 5H ; SchKG Art. 1 Abs. 1 ; VZG Art. 59. .1 .. - Am 29. September 1905 liess Fritz Kaufmann, Eigentümer des Hotels Bellevue auf der Schynigen Platte, eine dieses Grundstück im zweiten Hange be- lastende Pfandobligation für 62,000 Fr. zu Gunsten der Klägerin, Ersparniskasse des Amtsbezirks Inter- laken, errichten. In der Folge leistete der Beklagte Johann Boss zusammen mit Samuel Baumann, Peter Tschienner und Alfred WeITen Solidarbürgschaft für diese Pfandobligation. Im Jahre 1915 geriet Kauf- mann in Konkurs. Auf der zweiten Steigerung erwar- ben der Beklagte und \Verren gemeinsam das Hotel um 120,000 Fr. Dabei wurde ihnen die Pfandobligation. die nicht fällig war, in dem durch von Kaufmann ge- leistete Abzahlungen auf 60,500 Fr. herabgesetzten Betrage überbunden. Seither sind der Beklagte und Wer- ren als Miteigentümer des Hotelgrundstückes im Grund- buch eingetragen. B. - Mit der vorliegenden, zufolge von Prorogation beim Bundesgericht direkt eingereichten Klage stellt die Ersparniskasse das Rechtsbegehren : «Es sei ge- richtlich zu erkennen, es hafte der Beklagte solidarisch (und nicht bloss anteilmässig, d. h. zur Hälfte) mit AI- 214 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55. fred Werren, Baumeister in Wilderswil für die der Klägerin ihnen gegenüber zustehende, auf Pfandobli-
• gation vom 29. September 1905 beruhende Pfand- forderung von restanzlieh 60,500 Fr. nebst Zinsen, un- ter Kostenfolge. ») Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Solidarität zwischen dem Beklagten und Wer- ren hinsichtlich der mit der Pfandobligatioll verbun- denen persönlichen Schuldpflicht lässt sich nicht aus dem von der Klägerin angerufenen Art. 544 Abs. 3 OR herleiten, wonach Gesellschafter, die gemeinschaftlich Verpflichtungen eingegangen haben, regelmässig soli- darisch haften. Dass die beiden einen auf gemeinsamen Erwerb des Hotels Bellevue gerichteten Gesellschafts- vertrag ausdrücklich abgeschlossen haben, behauptet die Klägerin selbst nicht. Aber auch ein stillschweigender Veltragsschluss kanu nicht angenommen werden. Denn der Beklagte und \Verren haben das Hotel nicht etwa zur gemeinsamen Fortführung des Betriebes erwor- hen, sondern einzig zu dem Zwecke, damit sie nicht aus der von ihnen geleisteten Bürgschaft für den Pfand- ausfall in Anspruch genommen werden könnten, der sich mangels anderer zureichender Angebote sonst ergeben hätte. Dabei handelte es sich, wie beim Fehlen anderer Anhaltspunkte angenommen. werden muss, für jedeIi VOll Beiden einzig darum, die ihm selbst drohende finan- zielle Einbusse abzuwenden. Der von ihnen verfolgte Zweck war also freilich gleichartig, jedoch nicht gemein- sam. Und er liess sich auch sehr ,vohl erreichen, ohne dass es des Abschlusses eines Gesellschaftsv~rtrades ö bedurfte, der, mindestens beim Fehlen einer gegensei- tigen Abrede, Gesamteigentum begründet hätte: - dadurch nämlich, dass sie ohne jede nähere Vereinbarung das Hotel einfach gemeinsam ersteigerten, wodurch sie Miteigentümer desselben wurden. Sie haben denn auch selbst· nicht verlangt, als Gesamteigentümer im Schuldbetreibungs- und KOllkuf!>recht (ZivilabteilUllgen). N 0 55. 215 Grundbuch eingetragen zu werden, und auch die Klä- g~rin hat gegen ihre Eintragung als Mitpigclltümer mchts eingewendet.
2. - Da?egell is~, wenn bei einer Zwangsversteigerung mehrere em gememsames Angebot machen, darin ohne ,,:eiteres auch die Erklärung zu erblicken, dass jeder elllzein für die Erfüllung der ihnen durch die Stei- gerungsbedingungen auferlegten Verbindlichkeiten haf- ten wolle, weil ihnen andernfalls der Zuschlag nicht erteilt werden könnte. Dies kann jedenfalls mit Bezug auf die, weil fälligen, bar zu bezahlenden Grundpfand- forderungen nicht in Zweifel gezogen werden. Denn würde jeder von mehreren Bietern nur im Yrrhältnis des ihm zufallenden Miteigentumsanteils haftbar, so könnte dann, wenn einer VOll ihnen den ihn treffenden Teil nicht rechtzeitig bezahlt, natürlich auch nur die Uebertragung seines i\1iteigel1tumsanteils rückgängig gemacht werden, was zur Folge haben müsste, dass sich die infolgedessen notwendig werdende neue Stei- gerung auf diesen ~Iiteigentumsanteil beschränkte. NUll wird· aber der Umstand, dass nur ein Miteigentums- anteil erworben werden kann, das Ergebnis der Steigerung re~ellllässig empfindlich heeinträchtigen, olme dass viel- lelcht der frühere Ersteigerer für den ganzen Ausfall aufzukommen vermag. Ausserdem stellen sich der Ver- steigerung eines Miteigentumsanteils mindestens dann, wenn das Grundstück als solches verpfändet ist, Schwie- rigkeiten verfahrensrechtlicher Natur entgegen (vgl. VZG Art. 130 bezw. 73 litt. b). Aus diesen Gründen muss die Zwangsverwertung von Miteigentumsan- teilen vermieden werden, wo nicht die materielle Rechts- lage dazu zwingt, lll. a. 'V. es muss verhindert werden, dass das Zwangsverwertungsverfahren selbst noch An- lass zu einer solchen Verwertung bietet. Alsdann aber erscheint es ausgeschlossen, dass ein gemeinsames· An- gebot mehrerer auf einer Zwangsversteigerung berück- sichtigt werden könnte, wenn die Bieter für die bc- 21:; Sehuldbetreibungs- und KOllkursl'echt (Zivilabteilungen). N0 55. dungene Barzahlung nicht solidarisch haften wollten. Da nUll angenommen werden darf, dass nur Angebote
• gemacht werden, auf welche hin der Zuschlag erteilt werden kann, so ist davon auszugehen, ·jedes gemein- same Angebot mehrerer schliesse aucll ihre Erklärung ein, dass jeder einzeln für die Leistung der ganzen bedungenen Barzahlung haften wolle. Haften so nach die mehreren Bieter für die fälligen und daher bar zu bezahlenden Grundpfandschulden solidarisch, so ist nicllt einzusehen, wieso für die nicht fälligen und daher ge- mäss Art. 135 und 259 SchKG zu überbindenden Grulld- pfandschulden etwas anderes gelten sollte. Insbeson- dere könnte auch nicht zugelassen werden, dass durch ein gemeinsames Angebot mehrerer die Stellung des Gläubigers insofern erschwert würde, als er, um für einen sich später allfällig ergebenden Pfandausfall Be- friedigung zu erlangen, diesen in einzelne Teilforderungen zerlegt bei den mehreren Bietern geltend machen müsste. Hiegegen vermag der Beklagte nicbt mit dem Einwand aufzukommen. die SteigerungsbedingungeIl erwähnen VOll solidarischer Haftbarkeit nichts. Abge.,. sehen davon, dass nach dem Ausgeführten die solidari- sche Haftbarkeit durch ein gemeinsames Angebot meh- rerer ia Verbindung mit dem Zuschlag ohne weiteres begründet wird, waren sie für ein derartiges Angebot . gur nicht zugeschnitten, sondern, wie üblich, bloss für den Normalfall des Einzelangebotes.
3. -- Uebrigens wäre die Klage auch, wie die Klägerin ebenfalls geltend gemacht hat, in Anwendung des vom Bundesgericht im Urteil v. 5. Oktober 1921 in Sachen Aargauische Hypothekenbank gegen Tschabold unei Kon- sorten (AS 47 III S. 146 ff hicvor) ausgesprochenen Grundsatzes der 'Veitcrhaftullg des Bürgen für die im Konkurse auf den Erwerber überbundenell Schulden aus Grundpfandverschreibung und Schuldbrief - dem die bernische Pfandobligation durch Art. 165 EG zum ZGB gleichgestellt worden ist - zuzusprechen. 'Vürde nämlich Sanierung von Hoteiunternehmullgen. N0 56. 217 davon ausgegangen, der Beklagte und Werren seien nicht durch ihr Angebot ohne weiteres Solidarschuld- ner der Pfandobligation geworden, sondern jeder nur Schuldner der Hälfte, so wäre jeder kraft der seiner- zeit für Kaufmanll geleisteten Solidarbürgschaft auch für die seinem l\Iitbieter überbundene Hälfte haftbar. Eine Entlassung aus dieser Bürgschaft könnte in dem Beschluss des Verwaltungsrates der Klägerin vom 7 . .Juli 1916, dass der Beklagte und 'Vencn (' als neue Schuld- ner angenommen werden :i, nicht gesehen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird zugesprochcn. B. Sanierung von Hotelnnternehmungeo. Assainissement des entreprises MLeliAres.
56. Entscheid vom 27. Dezember 1921 i. S. Christen IN Oie. HPfNV Art. 23 Abs. 3: Die Ein s tell u n g der B e - t r e i b 11 n g bei Belallgung von Sol i dar b ü r gen oder anderen sol i dar i s c h Ver p f I ich t e t e 11 vor dem Hauptschuldner ist durch den Richter anzuordnen. .1. - Die Rekuriigegnerill, die Spar- und Leihkasse Thun, betrieb die Rekurrentin, die Firma Christen & Oe in der Betreibung Nr.87,268 am 29. September 1921 auf Zahlung einer auf dem Hotel National in Adelboden haftenden, von ihr (der Rekurrentin) neben andorn Bürgen verbürgten Grundpfandfordemug. Die Relmr- rentin trhob Rechtsvorschlag und reichte am 7. Oktober 1921 sowohl beim Betreibullgsamt Basel-Stadt, als auch