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47_III_210

BGE 47 III 210

Bundesgericht (BGE) ·III · 1921-12-24 · Deutsch CH
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Sachverhalt

: Auf Verlangen der Schweizerischen Bankgesell-

schaft In Aarau stellte das Betreibungsamt Aarau am

28. September dem Samuel Mauch einen Zahlungsbefehl

für 100,000 Fr. zu. Hiegegen erhob Fürsprech E, IsIer,

der durch ihm am 18. Oktober zugestellten Beschluss

von der Nachlassbehörde zum Sachwalter des Mauch

bezeichnet worden war, am 19. Oktober beim Gerichts-

präsidenten nachträglichen Rechtsvorschlag, unter Beru-

f~ng darauf, dass Mauch während der Rechtsvorschlags-

fnst ununterbrochen auf Reisen abwesend war. Mitte

November brachte der von Mauch mit Zustimmung des

Sachwalters bestellte Vertreter ein Gutachten des frü-

he:en Direktors der Irrenanstalt Königsfelden, Fröhlich,

bel, wonach Mauch von einem schweren organischen

Hirnleiden befallen sei, das ihn -

und zwar schon seit

längerer Zeit -

hindere, vernmiftgemäss und in seinem

Interesse zu handeln. Darauf sistierte der Gerichtsprä-

sident am 17. November das Verfahren betreffend nach-

träglichen Rechtsvorschlag « bis zur Erledigung des V er-

fahrens vor der AB betr. Nichtigkeit der Zustellung des

Zahlungsbefehls)) und hob als Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs unter Anrufung des

Art. 47 Abs. 2 SchKG die Zustellung des Zahlungs-

befehles als nichtig von Amtes wegen auf, das 'Betrei-

bungsamt gleichzeitig anweisend, den Zahlungsbefehl

der Vormundschaftsbehörde zuzustellen.

B. -

In Gutheissung der von der Schweizerischen

Bankgesellschaft erhobenen Beschwerde hat die ober-

gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-

und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5,1.

211

vom 2. Dezember elie Verfügung der untern Aufsichts-

behörde aufgehoben.

C. -

Diesen, Samuel Mauch am 9. Dezember zuge-

stellten Entscheid hat S. Hess, der am 18. November

von der Vormundschattsbehörde zu dessen « Vertreter

gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB) ernannt worden war, am

17. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit

den Anträgen, ihn aufzuheben und die Verfügung des

Gerichtspräsidentell zu bestätigen, eventuell den nach:..

träglichen Rechtsvorschlag zuzulassen.

Die Scllllldbeireibungs- und Konkurskammer ::ieltt

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Wie sich aus Art. 173 Ziff. 2 SchKG ergibt und

vom Bundesgericht übrigens bereits mehrfach festge-

stellt wurde, ist eine in gesetzwidriger Weise gegen einen

handlungsunfähigen Schuldner geführte Betreibung nich-

tig und daher in jedem Stadium des Verfahrens von

Amtes wegen aufzuheben (AS 30 I S. 431 = Sep.-Ausg. 7

S. 171 und dortige Zitate). Allein eine derart gesetz-

widrige Betreibung eines Handlungsunfähigen liegt nur

dann vor, wenn der Schuldner, obwohl er einen gesetz-

lichen Vertreter hat oder doch die Vormundschafts-

behörde mit dem Entmündigungsverfahren befasst ist,

nicht am Wohn- bezw. Amtssitz des Vertreters bezw. der

Vormundschaftsbehörde betrieben und die Betreibungs-

urkunden nicht ihnen zugestellt werden. Solange dagegen

die Vormundschaftsbehörde weder um die Eröffnung

des Entmündigungsverfahrens angegangen worden ist

noch es aus eigener Initiative eröffnet hat und auch

keinerlei äussere Umstände vorliegen, welche dem Be-

treibungsamt die Einleitung eines solchen Verfahrens

als geboten erscheinen lassen -

was im vorliegenden.

Falle nicht mit Fug behauptet werden könnte -, ver-

stösst die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuld-

ner selbst nicht gegen Art. 47 SchKG, ist daher auch dann

nicht nichtig, wenn der Schuldner damals nicht hand-

AB !(i In -

1922

15

212

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N? 54.

lungsfäbig war, ein Entmündigungsgrund also schon

damals bestand, und kann demgemäss von den Auf-

• sichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden

(AS 25 II S. 299 f. = Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere

liegt es dem Betreibungsamt nicht ob, der Zustellung

vor gängig von sich aus danach zu forschen, ob der

Schuldner allfällig wegen ('JCisteskrankheit oder Geistes-

schwäche nicht urteilsfähig sei. Ueber diese dem mate-

riellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht

ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu,

ganz abgesehen davon, dass sich das Verfahren vor den

letzteren für die' hiefür nötige Instruktion auch nicht

eignet.

E. 2 Die danach notwendig werdende Entscheidung über die Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvor- schlages fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichts- behörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsi- denten von Aarau zu treffen sein, der denn auch das Verfahren nur sistiert hat. Demnach erkennt die Schuldbelr- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiYiJabteilungen). N0 55. 213 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

54. Entscheid. vom 24. Dezember 1921 1. S. Mauch.

Art. 47, 174. Ziff. 2 SchKG: Gesetzwidrige Betreibung des

Handlungsunfähigen ist nichtig.

Bei nicht manifester

Geisteskrankheit ist Voraussetzung die Pendenz des Ent-

mündigungsverfahrens.

A. -: Auf Verlangen der Schweizerischen Bankgesell-

schaft In Aarau stellte das Betreibungsamt Aarau am

28. September dem Samuel Mauch einen Zahlungsbefehl

für 100,000 Fr. zu. Hiegegen erhob Fürsprech E, IsIer,

der durch ihm am 18. Oktober zugestellten Beschluss

von der Nachlassbehörde zum Sachwalter des Mauch

bezeichnet worden war, am 19. Oktober beim Gerichts-

präsidenten nachträglichen Rechtsvorschlag, unter Beru-

f~ng darauf, dass Mauch während der Rechtsvorschlags-

fnst ununterbrochen auf Reisen abwesend war. Mitte

November brachte der von Mauch mit Zustimmung des

Sachwalters bestellte Vertreter ein Gutachten des frü-

he:en Direktors der Irrenanstalt Königsfelden, Fröhlich,

bel, wonach Mauch von einem schweren organischen

Hirnleiden befallen sei, das ihn -

und zwar schon seit

längerer Zeit -

hindere, vernmiftgemäss und in seinem

Interesse zu handeln. Darauf sistierte der Gerichtsprä-

sident am 17. November das Verfahren betreffend nach-

träglichen Rechtsvorschlag « bis zur Erledigung des V er-

fahrens vor der AB betr. Nichtigkeit der Zustellung des

Zahlungsbefehls)) und hob als Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs unter Anrufung des

Art. 47 Abs. 2 SchKG die Zustellung des Zahlungs-

befehles als nichtig von Amtes wegen auf, das 'Betrei-

bungsamt gleichzeitig anweisend, den Zahlungsbefehl

der Vormundschaftsbehörde zuzustellen.

B. -

In Gutheissung der von der Schweizerischen

Bankgesellschaft erhobenen Beschwerde hat die ober-

gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-

und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5,1.

211

vom 2. Dezember elie Verfügung der untern Aufsichts-

behörde aufgehoben.

C. -

Diesen, Samuel Mauch am 9. Dezember zuge-

stellten Entscheid hat S. Hess, der am 18. November

von der Vormundschattsbehörde zu dessen « Vertreter

gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB) ernannt worden war, am

17. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit

den Anträgen, ihn aufzuheben und die Verfügung des

Gerichtspräsidentell zu bestätigen, eventuell den nach:..

träglichen Rechtsvorschlag zuzulassen.

Die Scllllldbeireibungs- und Konkurskammer ::ieltt

in Erwägung:

1. -

Wie sich aus Art. 173 Ziff. 2 SchKG ergibt und

vom Bundesgericht übrigens bereits mehrfach festge-

stellt wurde, ist eine in gesetzwidriger Weise gegen einen

handlungsunfähigen Schuldner geführte Betreibung nich-

tig und daher in jedem Stadium des Verfahrens von

Amtes wegen aufzuheben (AS 30 I S. 431 = Sep.-Ausg. 7

S. 171 und dortige Zitate). Allein eine derart gesetz-

widrige Betreibung eines Handlungsunfähigen liegt nur

dann vor, wenn der Schuldner, obwohl er einen gesetz-

lichen Vertreter hat oder doch die Vormundschafts-

behörde mit dem Entmündigungsverfahren befasst ist,

nicht am Wohn- bezw. Amtssitz des Vertreters bezw. der

Vormundschaftsbehörde betrieben und die Betreibungs-

urkunden nicht ihnen zugestellt werden. Solange dagegen

die Vormundschaftsbehörde weder um die Eröffnung

des Entmündigungsverfahrens angegangen worden ist

noch es aus eigener Initiative eröffnet hat und auch

keinerlei äussere Umstände vorliegen, welche dem Be-

treibungsamt die Einleitung eines solchen Verfahrens

als geboten erscheinen lassen -

was im vorliegenden.

Falle nicht mit Fug behauptet werden könnte -, ver-

stösst die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuld-

ner selbst nicht gegen Art. 47 SchKG, ist daher auch dann

nicht nichtig, wenn der Schuldner damals nicht hand-

AB !(i In -

1922

15

212

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N? 54.

lungsfäbig war, ein Entmündigungsgrund also schon

damals bestand, und kann demgemäss von den Auf-

• sichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden

(AS 25 II S. 299 f. = Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere

liegt es dem Betreibungsamt nicht ob, der Zustellung

vor gängig von sich aus danach zu forschen, ob der

Schuldner allfällig wegen ('JCisteskrankheit oder Geistes-

schwäche nicht urteilsfähig sei. Ueber diese dem mate-

riellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht

ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu,

ganz abgesehen davon, dass sich das Verfahren vor den

letzteren für die' hiefür nötige Instruktion auch nicht

eignet.

2. -

Die danach notwendig werdende Entscheidung

über die Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvor-

schlages fällt nicht in die Kompetenz der Aufsichts-

behörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsi-

denten von Aarau zu treffen sein, der denn auch das

Verfahren nur sistiert hat.

Demnach erkennt die Schuldbelr- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiYiJabteilungen). N0 55. 213

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES