Sachverhalt
Im Auftrage des Konkursamtes Basel-Stadt brachte das Konkursamt Laufen am 12. Januar 1921 die Liegenschaft « Schloss Burg » zur Versteigerung und schlug sie auf tel e p h 0 n i s ehe s Angebot dem Rechtsanwalt Dr. Hartmann in Basel zu. Auf Beschwerde hin hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern den Zuschlag als rechtswidrig auf. B. - Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, mit d~m das Konkursamt Laufen geltend macht, der Zuschlag sei zurecht erfolgt. Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- als es sich darum handelt, dass er als Vertreter der Glällt- bigergemeinschaft gegenüber solchen Weisungen llIld Verfügungen die Interessen der Gemeinschaft wahrnimmt. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zu. Das Konkursamt will lediglich feststellen lassen, dass es in seiner Eigenschaft als im Rechtshülfedienst beauftragtes Amt die Steigerung in korrekter Weise vorgenommen, und dass die Aufsichtsbehörde in seinem Verhalten zu Unrecht einen Verstoss gegen die beste- henden Vorschriften erblickt habe. In Fragen solcher Art ist der Konkursbeamte den Aufsichtsbehörden untergeordnet .und kann so wenig als der Betreibungs- beamte ihre Anordnungen weiterziehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Auf. den Rekurs wird nicht eingetreten.
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8. Entscheid vom 17. Jürz 1921 i. S. Xonkursa.mt Laufen. Legitimation des Konkursamtes zur Be- schwerdeführung. - Wenn es nur im Rechts- hülfedienst handelt. A. - Im Auftrage des Konkursamtes Basel-Stadt brachte das Konkursamt Laufen am 12. Januar 1921 die Liegenschaft « Schloss Burg » zur Versteigerung und schlug sie auf tel e p h 0 n i s ehe s Angebot dem Rechtsanwalt Dr. Hartmann in Basel zu. Auf Beschwerde hin hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern den Zuschlag als rechtswidrig auf. B. - Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, mit d~m das Konkursamt Laufen geltend macht, der Zuschlag sei zurecht erfolgt. Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach konstanter Praxis (AS 27 I S. 234) ist der Kon- kursbeamte nur insofern legitimiert, gegen Weisungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden zu rekurrieren,
22 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- als es sich darum handelt, dass er als Vertreter der Glällt- bigergemeinschaft gegenüber solchen Weisungen llIld Verfügungen die Interessen der Gemeinschaft wahrnimmt. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zu. Das Konkursamt will lediglich feststellen lassen, dass es in seiner Eigenschaft als im Rechtshülfedienst beauftragtes Amt die Steigerung in korrekter Weise vorgenommen, und dass die Aufsichtsbehörde in seinem Verhalten zu Unrecht einen Verstoss gegen die beste- henden Vorschriften erblickt habe. In Fragen solcher Art ist der Konkursbeamte den Aufsichtsbehörden untergeordnet .und kann so wenig als der Betreibungs- beamte ihre Anordnungen weiterziehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Auf. den Rekurs wird nicht eingetreten.