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47_III_2

BGE 47 III 2

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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2 Entscheidungen der Schuldbetreibung!- dass sich eine besondere Vergütung hiefür auch nicht rechtfertigt, indem die dem Amte dadurch erwachsende Mülle kaum grösser ist als diejenige der Vorbereitung der vom Gläubiger bei der· Abholung des Geldes auf dem Amtsbureau zu unterzeichnenden Quittung, wofur es natürlich eine besondere Gebühr nach Art. 7 Geb. T, auch nicht berechnen dürfte; hat die Schuldbetr.- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Intacheid vom 26. Januar 1821 i. S. Ehegatten lI1rsohl-l[orgeD~er. . SchKG Art. 92, Ziff. 3 : Die Unpfändbarkeit eines Dampf- kessels als zur Ausübung des Berufes notwendiger Gerät- schaft zieht die Unpfändbarkeit des für seine Beheizung während eines kürzeren Zeitraumes notwendigen Brenn- materials nach sich. A. ~ In den auf Verlangen der Kohlen-A.-G. gegen die Ehegatten Karl und Elise Hirschi, welche eine von ihnen gepachtete Dampfwäscherei betreiben, bewilligten Arresten beschlagnahmte das Betreibungsamt Bern- Stadt 100 tannene Reiswellen und 500 Kilogramm Maschinentorf, beliess aber den Schuldnern zirka 30 Reiswellen und zirka 500 Kilogramm Maschinentorf. Diese machten durch Beschwerden die Unpfändbarkeit der arrestierten Gegenstände geltend, mit der Begrün- dung, sie seien ihnen zur Berufsausübung. insbesondere zur Heizung des Dampfkessels nötig. Das Betreibungs- amt erklärte in seiner Vernehmlassung, das von ihm nicht mit Arrest belegte Brennmaterial genüge zur Aufrecht- erhaltung des Betriebes der Dampfwäscherei nicht, was und Konkurskammer. N° 2. 3 zur Folge haben würde, dass die Schuldner für ihre sechs Kinder nicht mehr aufzukommen vermöchten. B. - Durch Entscheid vom 31. Dezember 1920 hat die Aufsichtsbehörde in Betreihungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerden abgewiesen, davon ausgehend. dass Brennmaterial nicht unter die Begriffe « Werkzeuge » oder « Gerätschaften » des Art. 92 Ziff. 3 SchKG falle. C. - Gegen diesen ihnen am 8. Januar zugestellten Entscheid haben die Ehegatten Hirschi am 18. Januar unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Indem das Betreibungsamt den Rekurrenten einen Teil das Brennmaterials zum Zwecke des 'Veiterbetriebes der Dampfwäscherei beliess, hat es ihr Recht auf Bei- behaltung ihrer bisherigen selbständigen beruflichen Stellung anerkannt, womit, da die Gläubigerin keine Beschwerde geführt hat, rechtskräftig festgestellt ist, einerseits, dass sie als 'Väschereiarbeiter in unselbstän- diger Stellung den für ihre ausserdem aus sechs Kindern bestehende Familie notwendigen Unterhalt nicht zu ver- dienen vermöchten, und andererseits, dass es sich dabei nicht um eine gewerbliche Unternehmung handelt, auf welche Art. 92 Ziff. 3 SchKG keine Anwendung finden könnte. Infolgedessen ist der Dampfkessel als den Re- kurrenten zur Ausübung ihres Berufes notwendige Gerät- schaft anzusehen und wäre, sofern er, weil im Eigentum eines Dritten stehend, für die Arrestierung nicht ohne- hin ausser Betracht fiele, ihne~ als Kompetenzstück zu belassen. Nun setzt aber die Benützung des Dampfkessels zur Ausjibung des Wäschereiberufes voraus, dass er zum Zwecke der Erzeugung von Dampf geheizt wird, und es wäre daher sinnlos, ihn den Rekurrenten zu be- lassen, sie aber gleichzeitig allen Brennmaterials zu be-

.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- rauben. Vielmehr muss die Ueberlegung, dass. er nur im Falle der Beheizung eine für die Berufsausübung über- haupt taugliche Gerätschaft bildet, dazu führen, auch dem für seine Beheizung während eines kürzeren Zeit- raumes, der jedoch keinesfalls einen Monat übersteigen darf (vgl. SchKG Art. 92 Ziff. 4), notwendigen Brenn- material die Kompetenzqualität zuzuerkennen. Da sich aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zweüels- frei ergibt, dass sämtliches den Rekurrenten zur Ver- fUgung stehende Brennmaterial den Bedarf nur während kurzer Zeit zu decken vermag, erscheinen die Beschwerden ohne weiteres begründet, sodass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur genauen Feststellung des tägli- chen Bedarfes nicht als notwendig erweist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und di~ Arrestierung des Brennmaterials aufgehoben.

3. htacheid vom S. Februar 19a1 i. S. Wirz. SchKG Art. 63: Fällt das Ende einer Frist in die Zeit der Ferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Wer k tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert. Gegen den ihm am 17. Dezember 1920 vom Be- treibungsamt Basel-Stadt zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 74,515 erhob der Rekurrent am 5. Januar 1921 vor 17 Uhr Rechtsvorschlag .. Das Betreibungsamt wies den Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Durch die vor- liegende, nach Abweisung seitens der kantonalen Auf- sichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Be- schwerde verlangt der Rekurrent die Zulassung des Rechtsvorschlages. und Konkurskammer. N° 3. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 5 Der vom Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag ist dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die Frist hiefür, weil deren Ablauf in die Weihnachts-Betreibungsferien fiel, bis zum dritten 'Ver k tag nach deren Ende verlängert erscheint. Dies trifft, wie sich aus der Ent- stehungsg~chichte des Gesetzes und aus dem Wortlaut des französischen Textes des Art. 63 SchKG ergibt, in der Tat zu. Während der aus der ersten Beratung der Bundesversammlung hervorgegangene Gesetzesentwurf schlechthin die Hemmung des Fristenablaufes während der Betreibungsferien vorsah (Art. 92), schlug die Kom- mission des Ständerates für die zweite Beratung vor, dass der Fristenlauf während der Betreibungsferien nicht gehemmt, indessen, wenn das Ende einer Frist in die Ferien falle, ihre Dauer bis zum ersten Tage nach deren Ende verlängert werde, wobei die französisch~ Fassung ihres Antrages lautete: « ... le deIai est prolonge de plein droit au premier jour utile)) (Art. 105). Die Bundesversammlung setzte alsdann diese Frist auf drei Tage fest. Während 'nun in der französischen Fassung des von der Bundesversammlung in der zweiten Bera- tUng zum Beschluss erhobenen Textes das Wort « utile » unterdrückt ist, wurde es von der Redaktionskommission in den bereinigten Text wieder aufgenommen, welcher als neue Vorlage des Bundesrates der endgültigen Be- schlussesfassung der Bundesversammlung vom 11. April 1889 und der Volksabstimmung zu Grunde lag. Da dieser Kommission einige Mitglieder der parlamentarischen Kommissionen angehörten, darf angenommen werden, die endgültige Fassung des in dieser Beziehung einlässli- cheren französischen Textes gebe den Willen des Gesetz- gebers richtig wieder. Aber auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, so müsste dieser Text doch als der mass- gebende betrachtet werden, da es offenbar nicht anginge,