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47_III_14

BGE 47 III 14

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- masse nicht durch die Teilnahme zweifelhafter Forde- rungen an der Liquidation vermindert, sondern insbe- sondere auch, dass sie durch Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen des Erblassers vermehrt werde. Gegen ersteres sich wirksam zur Wehr zu setzen vermag ihm nur das konkursrechtliche Kollokationsverfahren die Möglichkeit zu verschaffen, und die paulianische Au- Iechtbarkeit wird nur durch die Konkurseröffnung über", haupt begründet, da von der Ausstellung von Verlust- scheinen im Anschluss an eine nicht konkursmässige amtliche Erbschaftsliquidation natürlich nicht die Rede sein kann. Es erweist sich somit als notwendig, die Kon- kurseröffnung über die Erbschaft auch nO<lh nachträg- lich zuzulassen, gleichgültig, in welchem Stadium sich die amtliche Erbschaftsliquidation befindet. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung Morschach Nr. 49 aufgehoben. •

6. Entscheid vom 7. Käl'llS21 L S. SteiDmeysr. SchKG Art. 50 Abs. 1 : Zulässigkeit der Betreibung um Sitze der Geschäftsniederlassung . auch für nichtkontraktliche Schulden. Form der Geltendmachung der Einrede, es handle sich nicht um eine Schuld der Geschäftsuiederlassung, ins- besondere wenn ein Titel für definitive Rechtsöffnung vorliegt. .4. - Der in München wohnende Rekurrent besass in Biel eine Geschäftsniederlassung. In der Folge verlegte er diese nach Solothurn. Am 17. Januar liess der ( Staat Bern » seinem dortigen Vertreter Dr. Schenkel' durch das Betreibungsamt Solothurn einen Zahlungsbefehl für Einkommenssteuer pro 1918 und 1919 zustellen. Dr. Schenker erhob Rechtsvorschlag, den er unter anderem und Konkurskammer. N° 6 15 damit begründete, dass es sich nicht um eine auf Rech- nung der Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in Solothurn eingegangene Verbindlichkeit handle, und führte mit gleicher Begründung auch· Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde . mit . dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung. B. - Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hat die Beschwerde durch Entscheid vom 3. Februar abgewiesen und Dr. Schenker eine Busse von 10 Franken auferlegt. Den Erwägungen ihres Entscheides ist zu entnehmen: . Die vom Schuldner erhobene Einrede könne nicht durch die Aufsichtsbehörde entschieden werden. sondern sei durch Erhebung des Rechtsvor- schlages dem Entscheid des Richters zu unterstellen~ Für die Einreichung der Beschwerde habe « absolut kein rechtliches Interesse)· bestanden, da sie neben dem Rechtsvorschlag vollständig überflüssig sei,· was dem Vertreter des Beschwerdeführers «auf Grund des Ent- scheides vom 17~ Dezember 1920 (durch den eine ähn- liche Beschwerde des Rekurrenten erledigt worden war) bereits vollständig klar sein musste I). C. - Gegen diesen ihm am 14. Februar zugestellten Entscheid hat der Schuldner am 24. Februar vor 18 Uhr de!! Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die Betreibung. sei als. nichtig zu erklären, eventuell sei die seinem Vertreter auferlegte Trölbusse aufzuheben. Er macht geltend: Art. 50 Abs. 1 SchKG sei seinem \Vortlaut nach nur auf vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten an- wendbar, wozu die vom Staate auferlegten Steuern nicht gehören. Auch beziehe sich eine Steuerforderung des Kantons Bern nicht auf die Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in Solothurn. Beide Einreden seien vor den Aufsichtsbehörden geltend zu machen; die letztere . könne gemäss Art. 4 des Konkordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-reclItlicher Ansprüche und Art. 81 Abs .. 1

16 Entscheidungen der Scbuldbetreibungs- und 2 vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht erhoben werden. Die Schuldbelr.- und Konkurskammer zieht in Erwägllng:

1. - Gleichwie die Verletzung der Vorschriften über den Betreibungsort überhaupt, so ist auch diejenige des Art. 50 SchKG im allgemeinen durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zu rügen (vgl. BGE 24 I S. 516 ff. = Sep.-Ausg. 1 S. 248 ff., 41 III S.347 f. Erw. 3). Will aber der Schuldner geltend machen, eine am Orte seiner Geschäftsniederlassung geführte Betreibung habe nicht eine auf deren .Rechnung eingegangene Verbindlichkeit zum Gegenstande, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben, weil dabei eine materiell-rechtliche Qualifikation der Forderung in Frage steht (vgl. JAEGER, Anm. 3 zu Art. 50; BLUMENSTEIN, S. 182 Anm. 34). Danach erscheint das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde zur Be- urteil.ung nur der ersten, nicht aber auch der zweiten Einrede zuständig. Zutreffend weist allerdings der Re- kurrent darauf hin, dass, weil die in Betreibung gesetzte Forderung unter' das Konkordat betreffend die Ge- währung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche falle und gemäss Art. 4 desselben dem Betriebenen nur die in Art. 81 SchKG vorgesehenen Einwendungen zustehen, es ihm nicht möglich sei, die Betreibung durch einen derart begrün- deten Rechtsvorschlag zu hemmen. Allein dies trifft in jedem Falle zu, wo der Gläubiger einen Titel für defini- tive Rechtsöffnung hat, vermag aber die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung einer im Grunde materiell-rechtlichen Frage, die im Regelfalle dem Richter zusteht, nicht zu begründen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Schufdner versagt ist, die Einrede mit der betreibungsrechtlichen Rückforderungs- klage nachzuholen, weil sie ja natürlich niemals die Nichtexistenz der Schuld zu begründen vermag. Ob die Aufsichbbehörden vielleicht dann; wenn auf der und Konkurskammer. N° 6. 17 Hand liegt, dass es an jeglichem Zusammenhang der Schuld mit der Geschäftsniederlassung gänzlich fehlt, auf Beschwerde des Schuldners hin doch einschreiten könnten, braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden; denn ein solcher Zusammenhang kann de~ wegen nicht von vorueherein von der Hand gewiesen werden, weil mit dem angefochtenen Entscheid anzu- nehmen ist, es sei einfach die frühere Geschäftsnieder- lassung in Biel, für welche der Rekurrent besteuert wird, in der Folge nach Solothurn verlegt worden, die dor- tige Geschäftsniederlassung also nicht eine von jener verschiedene.

2. - Soweit die Zuständigkeit des ,Bundesgerichts zu bejahen ist, d. h. hinsichtlich der Frage, ob sich der Betreibungsort der Geschäftsniederlassung aussch1iess- lieh auf kontraktHche Schulden beziehe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der ihn vorsehenden Vorschrift des Art. 50 Abs. 1 SchKG liegt der Gedanke zu Grunde, die Gläubiger sollen nicht gezwungen sein, für Schulden der einheimischen Geschäftsniederlassung eines Ausländers im Auslande ihr Recht zu suchen. Wieso die Möglichkeit, den Schuldner in der' Schweiz zu belangen, auf kontraktliehe Schulden beschränkt sein sollte, ist nicht einzusehen. In der Tat enthält denn auch der französische Text « le debiteur domicilie a l'etranger qui possMe un etablissement en Suisse peut y etre poursuivi pour les dettes de celui-ci» eine solche Einschränkung nicht, und da sie der ratio legis nicht gerecht würde, ist diesem Text den Vorzug zu geben .• Dagegen ist dem Rekurrenten zu gute zu halten. 'dass der deutsche Text eine gewisse Unterlage für seinen Standpunkt darbot, und da die Zuständigkeit der Auf- sichtsbehörden für diesen Beschwerdepunkt gegeben war, kann von Inissbräuchlicher oder trölerischer Beschwerde- führung im Sinne, von Art. 63 Abs. 2 G T schlechterdings .nicht gesprochen werden, sodass die dem Vertreter .des Rekurrenten auferlegte Trölbusse aufzuheben ist. AS 47 m - 19!1

18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit gutgeheissen, als er sich gegen· die auf- erlegte Busse richtet, und diese aufgehoben.

7. Entscheid vom 15. März lSaI

i. S. Aktiengesellscha.ft Aga. Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvor- behalte, Art. 4 Ziff. 2 litt. a, Art. 6 Abs. 1, AI:t. 7 ; SchKG Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber gewährten Nachlasstundung. A. - Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesell- schaft Aga dem W. Wälti in Bern eine Schweissanlage, und zwar, wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt. Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung gewährt. Am 5. Januar übersandte er der A.-G. Aga fol- gende Erklärung: « Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni 1920 ..... : getroffene Uebereinkunft, wonach die mir am

14. Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, be- stehend aus ...... im Betrage von 410 Fr. 95 Cts ..... . Eigentum der Firma Aga A.-G. bleibt, bis der. obige Rechnungsbetrag vollstän'dig bezahlt ist. )) Am 8. Januar meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt beim Be- , treibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die Anmeldung als formell ungenügend zurück. Am 11. Ja- nuar wurde die Wälti gewährte Nachlasstundung öffent- lich bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte die Aga dem Betreibungs,amt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses trug den Eigentumsvorbehalt ruh 17. Januar in djls Register ein, schrieb jedoch· der Aga am 19. Januar, der Eintrag· sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner schon· am· 4. gleichen Monats Nachlasstundung gewährt und Konkurskammer. N° 7. 19 worden sei, lind es habe daher den Eintrag unterm heu- tigenDatum wieder gelöscht. Hiegegen führte die Aga Beschwerde mit dem Antrage, die Löschung als ungültig zu erklären. B. - Durch Entscheid vom 3. März hat die Aufsichts- behörde in Betreibungs- und· Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Eintragung des Eigen- tumsvorbehaltes nach Gewährung der N achlasstun- dung stelle eine vermögensbelastende, nach Art. 298 . Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betrei- . bungsamt eine solche Eintragung nachträglich wieder löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin sei sie, nachdem die Löschung stattgefunden habe, durch die Aufsichtsbehörde nicht wieder herzustellen; da der Veräusserer gar kein rechtliches Interesse an diesem Eintrag habe, der ja « doch nach keiner Richtung irgend- welche rechtliche Wirkungen haben könnte. JJ. C. - Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

• Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte erfolgt die Eintragung auf Grund einer einseitigen Anmeldung des· Veräusserers (oder des Erwerbers), wenn gleichzeitig ein mit der Unterschrift beider Parteien versehener schrift- licher Vertrag vorgelegt wird, aus welchem alle zur Eintragung notwendigen Angaben ersichtlich sind. Kann , unter diesen Voraussetzungen der Veräusserer die Ein- tragung von sich aus, ohne weitere Mitwirkung des Erwerbers,erwirken, so stellt sich, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil der 2. Zivilabteilung vom 30~ März 1916, AS 42 III S. 174 ff., insbes. S. 176 f. Erw. 3), als dinglicherVerfügungsakt des Erwerbers nicht