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Schuldbelreibungs- und Konkursrecht. No 40.
et recours des 7 et 20 septembre 1921. -
L'autorite
cantonale de surveillance a cQnclu au rejet du recours.
Considerant en droit :
Le canton du Valais n'a pas fait usage de la faculte
que lui accordait l'art. 27 LP d'organiser la representa-
tion professionnelle des parties devant les offices et les
autorites de poursuite, et il n'a pas reserve cette mission
aux seuls avocats patentes. Le droit d'agir au nom d'au-
trui par voie de plainte n'etant ainsi pas lie a l'exercice
du barreau, l'autorite de surveillance ne pouvait sans
arbitraire interdire a un citoyen de signer des memoires
pour la raison qU'il serait suspendu de sa charge d'avo-
cat. La procMure de recours aux autorites de surveil-
lance est en effet une procMure federale, soumise aux
regles generales de la legislation fMerale et au contröle
du Tribunal federal, qui a decide, par exemple, que les
plaintes ne devaient pas etre ecartees,d'office pour
defaut de procuration du mandataire (Archiv f. Schuld-
betreibung und Konkurs III, Nr. 88). Sous reserve
du pouvoir reglementaire attribue aux cantons' par
rart. 27 LP, la representation habituelle des creanciers
est ouverte de par la loi atout individu possMant l'exer-
cice des droits civils. Dans l'etat actuel de la legislation
valaisanne, les incapacites frappant les avocats et les
restrictions apportees par les lois cantonales a l'exercice
de leur profession devant les tribunaux cantonaux, ne
sauraient deployer leur effet en matierede poursuite et
de faHlite. Toute autre solution irait a rencontre du texte
et de l'esprit de la loi fMerale.
La Chambre des Poursuites cl Faillites pronorice :
Le recours est admis et la decision attaquee annulee,
en ce sens que les autorites de surveillance du Canton du
Valais sont invitees a entrer en matit!re sur les plaintes
adressees le 7 septembre 1921' par les recourants a l'au-
torite de surveillance du district d'Entremont au Horn
de Maurice Troillet-Albrecht et consorts;
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.
41. Entscheid vom Y. November 1991
i. S. A.-Ci. Axa.
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OR Art. 230: Anfechtung einer Zwangsversteigerung. An-
wendbarkeit des Art. 17 Abs. 2 SchKG auf die Fristbe-
rechnung (Erw. 1). Legitimation der Korikursverwattung
(Erw. 2). Anfechtungstatbestand (Erw. 3).
A. -
Der in Konkurs geratene Samuel Plüss-d'Au-
jourd'hui,in Basel war zusammen mit seiner Ehefrau
Eigentümer der Grundstücke Nr. 6442 = Neuweiler-
strasse 18, 2514 2 = Neuweilerplatz 7, die vom Kon-
kursamt unter Beiziehung von SachveFStändigen auf
40,000 bezw. 65,000 Fr. geschätzt wurden, und Nr. 25921
an der Neuweilerstrasse. Auf dem Grundstück Neu-
weilerstrasse 18 lasteten ausser öffentlich-rechtlichen
Grundlasten im Betrage von 780 Fr. 40 Cts. eine von
Witwe Merk-d'AujQurd'hui, einer Tante des Gemein-
schuldners, H. Wüthrich-Plüss, seinem Schwager, und
Jean Fankhauser-Thommen, dem früheren Eigentümer,
verbürgte Grundpfandverschreibung von 69,000 Fr.,
bezw. mit Zinsen rund 74,000 Fr., auf dem Grundstück
Neuweilerplatz 7 eine Grundpfandverschreibung 1. Ran-
ges der Basellandschaftlichen Hypothekenbank von
56,000 Fr., bezw. mit Zinsen rund 62,000 Fr., und eine
von Witwe Merk und H. Wüthrich verbürgte Grund-
pfandverschreibung 2. Ranges der Handwerkerbank
Basel von 31,000 Fr. bezw. mit Zinsen rund 33,000 Fr.,
auf dem Grundstück Nr. 25921 an der NeuweHerstrasse
Hypothekarforderungen der Basler Kantonalbank und
des R. Aichner Sohn von rund 8500 bezw. 2500 Fr.,
ausserdem auf allen drei, Grundstücken im letzten Rang
ein Schuldbrief des Eidgenössischen Ernährungsamtes
von rund 31,000 Fr.
Um dem Gemeinschuldner 'und seiner Familie die
Weiterexistenz zu ermöglichen, gründeten einige ihm
nahestehende Personen die' Aktiengesellschaft Axa, die
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Schuldbetreibungs- und Konkursrechi. N0 41.
mit dem aus der Konkursmasse erworbenen Geschäfts-
inventar in den ihr vom Konkursamt bis zur Verstei-
gerung unentgeltlich überlassenen Liegenschaften des-
sen Geschäft weiterbetrieb. Am 20. Mai schloss die
Axa A.-G. mit Witwe Merk und Wüthrich folgende
mit c(Verpflichtung » überschriebene Vereinbarung ab :
(Sofern die Axa A.-G. an der konkurs amtlichen
Gant die Liegenschaften Sektion II Parzellen 6442,
2514 2 und 2592 1 ersteigert, so verpflichten sich die
Unterzeichneten für die von der Axa A.-G. auf den
vorgenannten Liegenschaften aufzunehmenden Hypo-
theken bis zu~ Betrage von einhundertzweiundachtzig-
tausend Franken (182,000 Fr.) auf die Dauer von zehn
(10) Jahren Solidarbürgschaft zu leisten.
.
» Dagegen verpflichtet sich die Axa A.-G., sofern
sie die Liegenschaften- ersteigert, die von Frau Witwe
Merk-d'Aujourd'hui und Herrn Hans Wüthrich-Plüss
dem Herrn S. Plüss-d'Aujourd'hui verbürgten Hypo-
thekarforderungen samt den aufgelaufenen Zinsen und
Kosten gänzlich rechtzeitig auf eigene Rechnung zu be-
zahlen und zwar auch in dem Falle, dass die Axa A.-G.
die oben angegebenen Liegenschaften unter der hypo-
thekarischen Belastung an sich. bringen sollte, und ohne
dass ihr dadurch ein Rückforderungsrecht an die bei den
genannten· Bürgen zustehen würde. Dafür gehört eine
auf eine allfällige Pfandausfallforderung der Bürgen
entfallende Konkursdividende im Konkurs S. Plüss
der Axa A.-G. »
Ebenso schloss die Axa A.-G. 3m 25. Mai eine im
übrigen wesentlich gleichlautende Vereinbarung mit
Fankhauser ab, wonach dieser sich für den Fan, dass
die Axa A.-G. an der konkursamtlichen Gant die Lie-
genschaft Parzelle 644 2 Neuweilerstrasse 18 ersteigere,
verpflichtete, ({ in solidarischer Verbindung » mit Witwe
Merk und Wüthrich für die von der Axa A.-G. auf
dieser Liegenschaft aufzunehmenden Hypotheken bis
zum Betrage von 74,500 Fr. auf die Dauer von zehn
Schwdbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.
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Jahren Solidarbürgschaft zu leisten. Am 7. Juni sodann
ersuchte die Axa A.-G. unter Hinweis darauf, dass sie
die Liegenschaften erwerben werde, sofern sie zum
Betrag der hypothekarischen Belastung ausgenommen
den Schuldbrief des Eidgenössischen Ernährungs3mtes
erhältlich seien, für diesen Fall bei der Basler Kan-
tonalbank um Bewilligung einer von Witwe Merk,
Wüthrich und Fankhauser zu verbürgenden Hypothek
von 70,000 Fr. im 1. Rang auf Parzelle 644 2 Neuweiler-
strasse 18 und einer von Witwe Merk und Wüthrich
zu verbürgenden Hypothek von 10,000 :F'r. im 1. Rang
auf Parzelle 25921; doch s0heint dieses Gesuch nicht
erledigt worden zu sein. Als sich der Vize direktor der
Bank, Dr. Hedinger, zu der auf den 30. Juni anbe-
raumten z\veiten Steigerung der Liegenschaften einfand,
sagte ihm der Präsident des Verwaltungsrates der Axa
A.-G., Advokat Dr. Ronus, diese werde die Liegenschaft
ersteigern, die Bank brauche kein Angebot zu machen,
und garantierte' ihm auf Befragen persönlich dafür,
dass di~ Bank nicht zu Verluste komme. Da sonst nie-
mand Angebote machte, erteilte das Konkursamt den
Zuschlag für Parzelle 6442 = Neuweilerstrasse 18 um
65,000 Fr., für 'Parzelle 25142 = Neuweilerplatz 7 um
49.000 Fr. und für Parzelle 2592 1 um 11,300 Fr. an die
Axa A.-G. Am 7. Juli bewilligte die Basler Kantonal-
bank die nun definitiv nachgesuchten Hypotheken,
diejenige auf Parzelle 25921 freilich nur im Betrage
von 8000 Fr., jedoch ohne Bürgschaft, mit dem Bei-
fügen: (Auszahlung beider Kapitalien sofort unter
Verrechnung der bisherigen Hypotheken Plüss ... »
Ferner ersuchte die Axa A.-G. die Basellandschaftliche
Hypothekenbank, ihre Hypothek von 58,000 Fr. auf
Parzelle 2514 2 = Neuweilerplatz 7
«(auf sie zu über-
tragen», und die Handwerkerbank Basel um ein Dar-
lehen von 31,000 Fr. gegen 2. Hypothek (mit Vorgang
von 58,000 Fr.) auf der gleichen Liegenschaft und Bürg-
schaft von H. Wüthrich und Witwe Me.rk mit dem
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Sehuldbetreibungs· und Konkursrecht. N0 41.
Beifügen: ({ Die Auszahlung des Darleihens hätte unter
Verrechnung Ihres bisherigen Darleihens an Herrn
S. Plüss zu erfolgen. Die aufgelaufenen Zinsen werden
bar bezahlt.» Beiden Gesuchen wurde entsprochen.
Am 26. September brachte die Axa A.-G. dem Kon-
kursamt « Entlastungserklärungen » des kantonalen Bau-
. departements und der drei Banken bei, wonach sie sich
für ihre Hypothekenforderungen an den Gantkäufer
zu halten erklären und, soweit sie durch den Pfand-
erlös gedeckt werden, das Konkursamt entlasten. Die
Entlastungserklärungen der Basler Kantonalbank und
der Handwerkerbank Basel enthalten folgende Klausel :
({ Soweit vorgenannte Forderung durch deQ. Pfanderlös
nicht gedeckt ist, zediert sie dieselbe an die Axa A.-G.
in Basel», die erstere· mit dem Beifügen: « ohne jede
Garantie. »
B. -
Darauf stellte das Konkursamt am 6. Oktober .
namens der Konkursmasse Samuel Plüss, sowie des
Kantons Basel-Stadt bei der Aufsichtsbehörde das
Gesuch um Aufhebung der von ihm in Bezug auf die
Liegenschaften 644 2 = Neuweilerstrasse 18 und 2514 2 -:
Neuweilerplatz 7 der Axa A.-G. erteilten Zuschlages
gemäss Art. 230 OR, 136 bis und 259 SchKG. Zur Be-
gründung wies es auf die oben mitgeteilten, von ihm .
damals freilich nur teilweise gekannten, im übrigen
aber vermuteten Tatsachen.hin und führte u. a. weiter
aus: Die Konkursmasse Plüss sei zur Anfechtung der
Steigerung legitimiert, weil das formelle Angebot bei
der Steigerung um rund 61,500 Fr. niedriger war als
der von der Axa A.-G. effektiv bezahlte Kaufpreis,
und weil infolgedessen Pfandausfallforderungen in die-
sem· Betrage entstanden, für welche die Axa A.-G.
zum Nachteil aller andern Gläubiger 5. Klasse an der
Konkursdividende partizipieren möchte, der Kant9n
Basel-Stadt aber, weil sein Anspruch an Gebühren
und Handänderungssteuer durch das niedrige Angebot
geschmälert werde. Dem Konkursamt sei erst aus einer
Sebuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 41.
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am 5. Oktober mit Dr. Ronus gepflogenen Unterredung
zur Kenntnis gekommen, dass ein pactum de non lici-
tando vorliege, weshalb die Beschwerdefrist erst mit
diesem Tage zu laufen begonnen habe, und es sei über-
haupt erst am 26. September durch die Vorlegung der
Zessionen auf die Sache aufmerksam geworden .
C. -
Durch Entscheid vom 18. Oktober hat die
Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt die Be-
schwerde gutgeheissen und den Zuschlag in Bezug auf
die bei den Liegenschaften Neuweilerstrasse 18 und
Neuweilerplatz 7 aufgehoben.
J). -
Diesen Entscheid hat die Axa A.-G. am 20. Ok-
tober an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der
Beschwerde des Konkursamtes.
nie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Der Zeitpunkt, in welchem die zehntägige Frist
zu laufen beginnt, innert welcher gemäss Art. 230 OR
die Zwangssteigerung bei der Aufsichtsbehörde an-
gefochten werden kann, wenn in rechts~driger oder
gegen die guten Sitten verstossender Welse a~f deren
Erfolg eingewirkt worden ist, ist im Gesetz lllcht be-
stimmt, und es fragt sich daher in erster Linie, ob Art. 17
Abs. 2 SchKG, \vonach die Beschwerde binnen zehn
Tagen seit dem Tage, an welchem der B~schwer.deführer
von der Verfügung Kenntnis hat -
der 1m vorlIegenden
Falle, wo das Konkursamt seine eigene Verfügung
anficht, natürlich mit dem Zeitpunkt, in dem sie getrof-
fen wurde, zusammenfällt -, angebracht werden muss,
auch für diesen Fall massgebend sei. Dem scheint zu-
nächst die Ueberlegung entgegenzustehen, dass die Vor-
schrift des Art. 230 OR betreffend Anfechtung der Ver-
steigerung für die freiwillige Versteiger~ng ~n gleiche~
Weise wie für die Zwangssteigerung gIlt, Jedoch beI
der freiwilligen Versteigerung, die beim Richter an-
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Schuldbetreibung.!' und Konklll'$recht. N° 41.
zufechten. ist, von der Anwendung vo~ Art. 17 Abs. 2
SchKG mcht wohl die Rede sein kann. Bedenkt man
aber z. B., welche Schwierigkeiten aus der Zulassung
der. Anfechtung der Zwangsversteigerung nach durch-
g.eführter V. erteilung erwachsen könnten, so drängt
SIC~ doch dIe Notwendigkeit auf, die Fristberechnul1g
bel der Zwangsve~steigerung den besonderen Regeln
zu unterstellen, dIe für die Anfech.tung aller Verfü-
gungen der Betreibungs- und Konkursämter bestehen.
Muss also A~. 17 Abs. 2 SchKG auf die Anfechtung der
ZwangsversteIgerung gemäss Art. 230 OR angewendet
werden, so fo1&t aber daraus nicht, dass die Frist Zur
Anfechtung durch das Steigerungsamt selbst unter
al!en Umständen von der Versteigerung an·läuft. Denn
,,:e das. Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, be-
gmnt dIe Beschwerdefrist nur dann mit dem Ta<1e zu
l~ufen, an we]~hem der Beschwerdeführer von de: Ver-
fugung Ke;llltms erhalten hat, wenn ihm. die ihr anhaf-
tenden, seme Interessen verletzenden Mängel auch so-
fort erkennbar sind (BGE 32 I S. 821 f.; Sep.-Ausg. 9
S. 403 f',Erw. 2). Nun kommen aber die Machenschaften,
d~rch dIe auf den Eliolg der Steigerung eingewirkt
WIrd, der Natur der Sache nach im Zuschlag des Stei-
gerung~amtes nicht zum Ausdruck. Infolgedessen muss
es genugen, wenn die Anfechtung binnen zehn Tagen
erfolgt, ~achdem. dem Beschwerdeführer erkennbar ge-
,,:orden 1st, dass In rechtswIdriger oder gegen die guten
Slt~en verst?ssen~er Weise auf den Erfolg der Ver-
st~Igerun~ em~ew1rkt worden ist. Für die gegenteilige
~.osung lasst sIch nicht etwa Art. 66 Abs. 1 VZG an-
fuhren; denn dieser hat offenbar nur den Fall der Be-
schwerdeführung wegen Mangelhaftigkeit des vom Stei-
gerungsamt .durchgeführten Steigerungsverfahrells oder
~es. vorbereItenden Verfahrens im Auge. Sie müsste
übrigens sch~n deswegen abgelehnt werden, weil sie die
A~fechtung ~n allen denjenigen Fällen ausschliessell
wurde, wo mcht schon bei oder unmittelbar nach der
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 41,
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Versteigerung derartige Machenschaften an den Tag
kommen, wodurch Art. 230 OR einen grossen Teil
seiner praktischen Bedeutung verlöre. Der Einwand
der Rekurrentih, dass die Interessen des Ersteigerers
durch eine nachträgliche Anfechtung empfindlich ver-
letzt werden können, erledigt sich durch den Hinweis
darauf, einerseits dass eine solche nachträgliche An-
fechtung auch aus andern Gründen stattfinden kann,
sei es, wie sich nicht bestreiten lässt, wegen Willens-
mängeln, sei es wegen Mangelhaftigkeit des Vorver-
fahrens (vgl. BGE 40 III S. 185 ff. Erw. 2), anderseits
dass nicht einzusehen ist, wieso derjenige, welcher ein
Grundstück auf einer Zwangsversteigerung erwirbt,
einen erhöhten· Schutz in seinem Erwerb sollte be-
anspruchen können als derjenige, welcher es durch
Kaufvertrag an sich bringt, abgesehen davon, dass
er jedenfalls dann keinen besonderen Schutz verdient,
wenn er wie hier an den Machenschaften selbst teil-
genommen hat.· Zweifelhaft erscheint freilich. ob die
Anfechtung auch nach Durchführung der Verteilung
noch zuzulassen ist oder ob diese dei' Aufhebung der
Versteigerung eine absolute Grenze setzt; doch braucht
dies im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.
,Demnach kann die vorliegende Anfechtung nicht als
verspätet zurückgewiesen werden. Mochte auch das
Konkursamt schon infolge des ungünstigen Steigerungs-
ergebnisses argwöhnen, dass in rechtswidriger oder
gegen die guten Sitten verstossender Weise auf deren
Erfolg eingewirkt worden sei, so fehlten ihm doch jeden-
falls alle Anhaltspunkte dafür, welcher Art die Machen-
schaften seien. Eine Pflicht, sie durch Befragung der
Beteiligten sofort in Erfahrung zu bringen, lag ihm nicht
ob, umsowe:Q.iger als ein solches Vorgehen keinerlei Er-
folg verspricht. Erst die ihm am 26. September vorgeleg-
ten Entlastungserklärungen bezw. die darin verurkunde-
ten Zessionen der Pfandausfallforderungen liessen mit
einiger Wahrscheinlichkeit erkennen, dass unzulässige
AS 47 III -
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.
Machenschaften wirklich unternommen worden seien
und worin sie bestehen mochten. Ob sie genügten,
die Anfechtungsfrist in Gang zu setzen, kann dahin-
gestellt bleiben, da die zehntägige Frist von diesem
Zeitpunkt an ja ohnehin gewahrt ist.
2. -
Art. 230 OR verleiht das Anfechtungsrecht
jedermann, der ein Interesse hat. Ist auf den Erfolg
einer Versteigerung im Konkursverfahren eingewirkt
worden, so besteht zweifellos ein Interesse der Gläubiger-
schaft an der Anfechtung insofern, als eine nicht durch
unzulässige Machenschaften beeinflusste Versteigerung,
vielleicht keinerlei oder doch geringere Pfandausfall-
forderungen zeitigt. (Einen positiven Scpadensnach-
weis fordert das Gesetz nicht; er wäre übrigens der
Natur der Sache nach ausgeschlossen). Gleichwie die
Wahrung der gemeinsamen Interessen der Konkurs-
gläubigerschaft im allgemeinen der Konkursverwaltung
anvertraut ist, auch wo es sich um deren Verfechtung
gegenüber einzelnen Konkursgläubiger handelt, liegt
der Konkursverwaltung auch die Anfechtung der Ver-
steigerung gestützt auf Art. 230 OR ob. Indem sie ihre
eigene Zuschlagsverfügung anficht, setzt sie sich nicht
etwa in Widerspruch zu sich selbst, da deren Mangel-
haftigkeit ja nicht in dem von ihr durchgeführten Ver-
fahren begründet ist, sondern in ihm fremden, äus-
seren Verhältnissen, welche. ihrer Einwirkung entzogen
waren. Ist somit die Legitimation des Konkursamtes
zur Anfechtung der Versteigerung vom 30. Juni ohne-
hin zu bejahen, so kann die nach kantonalem Recht
zu entscheidende, von der Vorinstanz nicht gelöste
Frage, ob es auch für den kantonalen Steuerfiskus auf-
zutreten legitimiert sei, in der Tat offen bleiben.
3. -
Zweck der öffentlichen Versteigerung ist die
Veranstaltung eines Wettbewerbes um die zu ver-
steigernde Sache zur Erzielung eines ihrem wahr~n
Werte möglichst nahe . kommenden Erlöses. Dieser
Zweck wird vereitelt, wenn die Interessenten Verein-
I
I
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.
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barungen treffen, durch die ihr Interesse am Erwerb
des Steigerungsobjektes und somit an der Teilnahme
am Wettbewerb ausgeschaltet wird, und das Bundes-
gericht hat daher schon wiederholt derartige Verein-
barungen als vor Art. 230 OR nicht haltbar erklärt
(vgl. BGE 43 III S.91 ff. Erw.2 u. die dortigen Zitate).
Solche Vereinbarungen sind nun in der Tat zwischen
der Rekurrentin einerseits und den Bürgen des Gemein-
schuldners anderseits abgeschlossen worden, die beide
in verschiedener Weise Interesse am Erwerb der Liegen-
schaften hatten, jene, um den Zweck, zu welchem sie
gegründet worden war, möglichst gut zu erfüllen, diese
zur Abwendung von Verlusten aus ihren Bürgschaften.
Freilich wurde dieses Interesse der Bürgen nicht schon
durch deu biossen Abschluss der Vereinbarungen aus-
geschaltet, da sich die Rekurrentin ja nicht schlecht-
weg zum Erwerb der Liegenschaften unter Uebernahme
der verbürgten Hypothekenschulden verpflichtete, son-
dern nur zurUebernahme bezw. Bezahluug dieser
Hypothekenschulden für den Fall, dass sie die Liegen-
schaften, gleichgültig um welchen Preis, erwerbe. Allein
sobald die Rekurrentin ein, und wenn auch noch so
geringes Angebot machte, von dritter Seite aber nicht
überboten wurde, lag für die Bürgen kein Anlass mehr
v'or, sich an der Steigerung zu beteiligen, da nun für
sie jede Verlustgefahr ausgeschlossen war. Dass sie
ohnehin kein höheres Angebot gemacht hätten, obwohl
sie einen von ihnen zu deckenden Pfandausfall von
mehr als 60,000 Fr. ergab, erscheint ganz ausgeschlos-
sen. Schon diese Einwirkung auf die Versteigerung
genügt für sich allein zu deren Anfechtung, und es be-
darf daher des Nachweises nicht mehr, dass den Hypo-
thekargläuhigern
selbst ähnliche Zusicherungen ge-
macht worden sind. Nun ergibt sich aber zum Ueber-
fluss aus dem Zeugnis des Vizedirektors der Basler
Kantonalbank, dass dies mindestens ihm gegenüber
der Fall war und dass er sich einzig deshalb an der
136
Schuldbetreibungs- und nonkur:;re~hi. N" .:ll.
Steigerung nicht beteiligte. An dem unsittlichen Cha-
rakter dieser Machenschaften ändert der Umstand
nichts, dass die Rekurrentin die Liegenschaften nur
mit Hülfe der Bürgschaftsleistung der bisherigen Bür-
gen des Gemeinschuldners zu erwerben vermochte
und daher gezwungen war,mit ihnen eine Verein-
barung zu treffen, wenn sie nicht von vorneherein
vom Erwerb absehen wollte. Denn es ist nicht einzu-
sehen, wieso dieser Umstand sie gehindert haben sollte,
ein Angebot im Betrage der verbürgten Hypotheken-
schulden zu machen, den sie für den Erwerb der Liegen-
schaften aufzuwenden ja ohnehin gewillt war. Ab-
zulehnen ist endlich der Einwand, die. Anfechtung
des Zuschlages durch d~ Konkursamt stelle einen
Rechtsmissbrauch dar, nachdem die Rekurrentin auf
die Pfandausfallforderungen zu verzichten und die
Gebühren und Steueransprüche in dem Umfange, als
sie durch das die Hypothekenforderungen voll deckende
Angebot begründet worden wären, anzuerkennen ab-
gelehnt hat und die Anfechtung der Versteigerung daher
das einzige zur Beseitigung der unzulässigen Einwirkung
auf sie taugliche Mittel darstellt.
Demnach erkennt die Schuldbetr."- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 42. 137
H. URTEILE ·DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRE:TS DES SECTIONS CIVILES
42. Amt da la. IIe section civile 4'11 15 septembre 1991
dans la cause Leupin contre Desponos.
ces art. 683 et 959 aI. 2 et LP art. 96. -
Le titulaire d'un
rdroit d'emption doit tenir compte de la situation creee par
la saisie de l'immeuble frappe de ce droit et doit des lors,
avant de l'exercer, solliciter l'autorisation de l'office.
Les freres Edouard et Benjami~ Leupin etaient eo-
proprietaires, chacun pour la demie, de divers immeubles
sis a Vevey. Par acte notarie en date du 30 janvier 1919,
Edouard Leupin a constitue en faveur de son frere
Benjamin un droit d'emption sur sa part desdits im-
meubles, Ia duree de ce droit etant limitee a deux ans
et le prix d'achat fixe a la somme de 30 000 fr. L'anno-
tation du droit d'emptiOll a ete operee dans le registre
foncier du distriet de Vevey le 17 fevrier 1919 .
.,..e 20 aout 1919, a la requisition de F. Desponds,
alors a Montrieher, l'offiee des poursuites de Vevey
a notifie ä Edouard LeuphI un commandement de payer
du montant de 4692 fr. Ce eommandement de payer
n'ayant pas ete frappe d'opposition, le ereancier a
requis la eontinuation de la poursuite et, le 13 oetobre
suivant, l'office a procede a la saisie de la part de eo-
propriete du debiteur sur les immeubles en questioll.
Cette saisie a fait l'objet d'une annotation au registre
foncier le 7. novembre 1919.
Par acte du 29 avril 1920, presente au conservateur
du regiStre foneier le 3 mai suivant, Edouard Leupin
a vendu a son frere Benjamin, en execution du pacte
d'e~ption, sa part de copropriete sur ces m~mes im-