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46_I_48

BGE 46 I 48

Bundesgericht (BGE) ·I · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Infolge einer beim Polizeigerichtspräsidenten gemachten Strafanzeige erkannte das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt am ~8. l\:Iärz 1919 : « Der verantwortliche Vertreter des eidgenössischen ») Ernährungsamts und des . baselstädtischen Quartier-)1 amts werden der fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen » Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1916 I) über die Höchstpreise für Getreide etc. schuldig erklärt I) und gemäss Art. 9 des Bundesratsbeschlusses verurteilt: ») Der Vertreter des eidgenössischen Ernährungs amts in con- » tumaciam zu einer Busse von 200 Fr. eventuell 40 Tage » Gefängnis; der Vertreter des baselstädtischen Quartier- » amts zu einer Busse von 25 Fr. eventuell 5 Tage Ge-

l) fängnis. » Das Gericht nahm an, dass sich der « Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes » deshalb der erwähnten Übertretung schuldig gemacht, habe, weil dieses Amt in zwei Zirkularen an die Kantonsbehörden vom 9. und 28. Januar 1919 erklärt hatte, dass es Hafer für Pferde Kompetenzkonßikte zwischen Bund und Kantonen. N° 8. 4\1 nur dann liefere, wenn gleichzeitig eine entsprechende Menge von Hülfsfuttennitteln bezogen werde. B. - Am 27. Dezember 1919 hat der Bundesrat beim Bundesgerichte das Begehren gestellt : » 1) Es sei festzustellen, dass das Polizei gericht des ») Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung » des « verantwortlichen Vertreters) des eidg. Ernäh-)) rungsamtes wegen angeblicher Widerhandlung gegen...,)) Art. 6 des B. R. B. über die Höchstpreise für Getreide)) vom 8. August 1916 nicht kompetent ist;) 2) es sei das Urteil des Polizeigerichts des Kantons)) Basel-Stadt vom 28. März 1919, soweit es den « ver- » antwortlichen Vertreter» des eidg. Ernährungsamtes) betrifft, aufzuheben. » Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Direktor und das Personal des eidgenössischen Ernährungsamtes seien dem eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetz unterstellt. Dieses bestimme nun in Art. 41 Abs. 1, dass Kriminalklagen 'gegen Beamte über ihre amtlichen Funktionen beim Bundesrate anzubringen seien, was nach Art. 77 litt c BStR auch heute noch gelte. Der Ausdruck « Kriminalklage)) beziehe sich auf Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, indem er die strafrechtliche im Gegensatz' zur disziplinarischen Verantwortlichkeit im Auge habe. Nun habe das Polizeigericht einer Strafklage wegen einer Handlung, die vom Ernährungs- 'amt in Ausübung amtlicher Funktionen vorgenommen worden sei, Folge gegeben, ohne dass ein Vorentscheid des Bundesrates nach Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes ergangen sei, und damit diese Bestimmung v~rletzt. Es liege ein Kompetenzkonflikt nach Art. 113 Zlff. 1 BV und 175 Ziff. 1 OG vor. Das Polizeigericht habe sich eine Strafkompetenz angemasst, die nach Art. 41 ·des Verantwortlichkeitsgesetzes dem Bunde zustehe. C. - Das Polizeigericht hat zur Klage des Bundesrates u. a. bemerkt: Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes beziehe sich nur auf Kriminalklagen im Sinne AS .46 I - 1910

StaatsreehL d er Art. 53 bis 58 BStR, wie die Vergleichung mit Art. 40 V G zeige. Im vorliegenden Falle handle es' sich um eine Anzeige wegen einer Polizeiübertretung, die nicht als Kriminalklage angesehen werden könne. D. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat anerkannt, dass das Bundesgericht zur Lösung des Kompetenzkonflikts zuständig und die Klage des Bundesrates begründet sei.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen Kompetenzkonflikt zwischen Bundes- und Kantonsbehörden im Sinne der Art. 113 Ziff. 1 BV und 175 Züf. 1 OG; denn die Streitfrage, die dem Bundesgerichte zur Beurteilung vorgelegt wird, ist die, ob es in erster Linie Sache des Bundesrates gewesen sei, über die Einleitung oder Zulassung der Strafverfolgung gegen den « verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes » zu entscheiden, oder ob die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt - das Polizeigericht oder dessen Präsident - hiezu allein zuständig gewesen seien. Das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung der Klage kompetent (vgl. AS 22 S. 948). . . Diese ist an keine Frist gebunden (AS 24 I S. 91), und es steht auch der materiellen Beurteilung der Streitsache nicht der Umstand im Wege, dass die Strafverfolgung durchgeführt worden ist und bereits ein formell rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.

E. 2 Nach Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes müssen Kriminalklagen gegen eidgenössische Beamten über ihre amtlichen Funktionen zunächst beim Bundesrate angebracht werden. Diese Bestimmung steht nach Art. 77 litt. c BStR und Art. 4 Abs. 2 BStP auch heute noch in Kraft, obwohl die Vorschriften der Art. 40 und 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes. über die Strafkompetenz seither abgeändert worden sind (vgl. AS 45 I S. 104 ff.). Die Anklage, über die das Polizeigericht urteilte, bildet Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° ~. ';1 eine Kriminalklage im Sinne des Art. 41 1. c. Dass der ((verantwortliche Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts », gegen den sich die Anklage richtete, zu den Beamten gehört, die diese Gesetzesbestimmung im Auge hat, kann nach Art. 2 l. c., Art. 6 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Errichtung eines eidgenössischen Ernährungsamtes vom 13. September 1918 und Art. 9 der Verordnung betreffend die Anstellung von Aushülfspersonal bei der Bundesverwaltung vom 7. Mai 1918 nicht zweifelhaft sein. Sodann waren Gegenstand der Anklage Verfügungen des Ernährungsamtes, die es auf Grund seiner Kompetenz zur Verteilung der Futtermittel erlass"en hatte, also Handlungen eines Beamten, die von ihm in Ausübung seiner amtlichen Funktionen vorgenommen worden sind. Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes hat allerdings zunächst solche Kriminalklagen im Auge, für deren Beurteilung seinerzeit nach Art. 40 das Bundesgericht zuständig war, d. h. diejenigen, die sich auf Verbrechen und Vergehen der Beamten im Sinne des Art. 4 1. c. beziehen; deren Tatbestand sollte nach Art. 6 1. c. durch das eidgenössische Strafgesetz bestimmt werden, woraus mit dein Polizeigericht der Schluss gezogen werden könnte, dass Art. 41 1. c. über':" haupt nlir für Anklagen wegen der in Art. 53 ff. BStR . genannten Amtsverbrechen gelte. Al1ein das würde dem ~ Sinn und Geist des VerantwortliChkeitsgesetzes nicht entsprechen. Indem es die Erhebung von Kriminalklagen über Amtsfunktionen von eidgenössischen Beamten von der Zustimmung des Bundesrates abhängig macht, will es verhindern, dass solche Beamte wegen ihrer Amtshandlungen wie Privatpersonen strafrechtlich verfolgt werden können. Der Bundesrat soll zunächst entscheiden, ob genügender Grund für eine solche Verfolgung vorhanden sei, und sie insbesondere dann nicht zulassen, wenn der Beamte mit der ihm zur Last gelegten Handlung lediglich seine Amtspflicht erfüllt hat (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Verantwortlichkeitsgesetz in Zeitschr. für schweiz.

52 Staatsrecht. R.: 53 .S. 607 ff., UL~ER, Staatsrechtl. P~xis I. S. 462). Fur dIe Frage, ob die Zustimmung des Bundesrates zur strafrechtlichen Verfolgung eines Beamten erforderlich sei,,kommt es .danach lediglich darauf an, ob Gegenstand der Anklage eme Amtshandlung ist; ob in dieser ein im Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht aufgeführtes Verbrechen ober ein anderes gesehen wird, muss unerheblich sein. Wäre dem nicht so, so würde der Schutz, d~n .Art.41 des Verantwortlichkeitsgesetzes dem eidgenoss:schen Beamten gewähren wollte, oft gerade da, wo er sIch wohl am nötigsten erweist. nämlich der kanto- n~en Strafgeric!ttsbarkeit gegenüber versagen. In der Lltteratur und der Praxis wird denn auch dem Bundesrate unbeschränkt das Recht zuerkannt, darüber zu entscheiden, ob gegen ein~n eidgenössischen Beamten im Sinne des Art. 41 1. c. eine Strafverfolgung wegen Amtshandlungen eingeleitet werden dürfe (vgl. BLuMER-MOREL, Bundesstaatsrecht 2. Auf!. III ·S. 203, ULLMER, StaatsrechtHche Praxis I N. 538 und 473, SALIS, Bundesrecht I N. 239). Dass Art. 41 von « K r im i-n a I klagen) spricht, schliesst dessen Anwendung auf Anklagen wegen Übertretung des Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August .1916 nicht aus; denn damit wird, wie aus Art. 5 des Verantwortlitbkeitsge_ ~etzes hervorgeht, lediglich die eigentliche Strafklage Im Gegensat~ ~um Antrag auf disziplinarische Bestrafung und zur ZIvIlklage charakterisiert. Eine begriffliche Unterscheidung zwi~.chen Anklagen wegen « Verbrechen » « Vergehen» und « Ubertretungen) ist dem eidgenössischen Straf- und Strafprozessrechte fremd. Indem das Polizeigericht den « verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes » wegen ~er ihm zur Last gelegten Amtshandlungen strafrechthch verfolgte, obwohl der Bundesrat dies nicht zugelassen hatte, hat es also in den Kompetenzbereich dieser Behörde übergegriffen. Sein Urteil muss' deshalb, soweit es gegen den erwähnten Beamten gerichtet ist, aufgehoben werden. Eidgenössische Stempelabgabe. N° 9.

Dispositiv
  1. Die Klage des Schweizerischen Bundesrates wird gutgeheissen und das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. März 1919, soweit es den « verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts » betrifft. aufgehoben. VI. E1DGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Urten vom 27. März 1810

i. S. Bundearat gegen Polizeigerioht des Xantons Basel-Stadt. Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 175 Ziff. 1 OG zur Beurteilung der Frage, ob eine Strafklage gegen einen eidgenössischen Beamten zunächst beim Bundesrate hätte angebracht werden sollen. - Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich zur Einleituug von Strafverfolgungen gegen eidgenössische Beamte, wenn eine Amtshandlung den Gegenstand der Anklage bildet. A. - Infolge einer beim Polizeigerichtspräsidenten gemachten Strafanzeige erkannte das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt am ~8. l\:Iärz 1919 : « Der verantwortliche Vertreter des eidgenössischen ») Ernährungsamts und des . baselstädtischen Quartier-)1 amts werden der fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen » Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1916 I) über die Höchstpreise für Getreide etc. schuldig erklärt I) und gemäss Art. 9 des Bundesratsbeschlusses verurteilt: ») Der Vertreter des eidgenössischen Ernährungs amts in con- » tumaciam zu einer Busse von 200 Fr. eventuell 40 Tage » Gefängnis; der Vertreter des baselstädtischen Quartier- » amts zu einer Busse von 25 Fr. eventuell 5 Tage Ge-

l) fängnis. » Das Gericht nahm an, dass sich der « Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes » deshalb der erwähnten Übertretung schuldig gemacht, habe, weil dieses Amt in zwei Zirkularen an die Kantonsbehörden vom 9. und 28. Januar 1919 erklärt hatte, dass es Hafer für Pferde Kompetenzkonßikte zwischen Bund und Kantonen. N° 8. 4\1 nur dann liefere, wenn gleichzeitig eine entsprechende Menge von Hülfsfuttennitteln bezogen werde. B. - Am 27. Dezember 1919 hat der Bundesrat beim Bundesgerichte das Begehren gestellt : » 1) Es sei festzustellen, dass das Polizei gericht des ») Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung » des « verantwortlichen Vertreters) des eidg. Ernäh-)) rungsamtes wegen angeblicher Widerhandlung gegen...,)) Art. 6 des B. R. B. über die Höchstpreise für Getreide)) vom 8. August 1916 nicht kompetent ist;) 2) es sei das Urteil des Polizeigerichts des Kantons)) Basel-Stadt vom 28. März 1919, soweit es den « ver- » antwortlichen Vertreter» des eidg. Ernährungsamtes) betrifft, aufzuheben. » Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Direktor und das Personal des eidgenössischen Ernährungsamtes seien dem eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetz unterstellt. Dieses bestimme nun in Art. 41 Abs. 1, dass Kriminalklagen 'gegen Beamte über ihre amtlichen Funktionen beim Bundesrate anzubringen seien, was nach Art. 77 litt c BStR auch heute noch gelte. Der Ausdruck « Kriminalklage)) beziehe sich auf Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, indem er die strafrechtliche im Gegensatz' zur disziplinarischen Verantwortlichkeit im Auge habe. Nun habe das Polizeigericht einer Strafklage wegen einer Handlung, die vom Ernährungs- 'amt in Ausübung amtlicher Funktionen vorgenommen worden sei, Folge gegeben, ohne dass ein Vorentscheid des Bundesrates nach Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes ergangen sei, und damit diese Bestimmung v~rletzt. Es liege ein Kompetenzkonflikt nach Art. 113 Zlff. 1 BV und 175 Ziff. 1 OG vor. Das Polizeigericht habe sich eine Strafkompetenz angemasst, die nach Art. 41 ·des Verantwortlichkeitsgesetzes dem Bunde zustehe. C. - Das Polizeigericht hat zur Klage des Bundesrates u. a. bemerkt: Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes beziehe sich nur auf Kriminalklagen im Sinne AS .46 I - 1910

StaatsreehL d er Art. 53 bis 58 BStR, wie die Vergleichung mit Art. 40 V G zeige. Im vorliegenden Falle handle es' sich um eine Anzeige wegen einer Polizeiübertretung, die nicht als Kriminalklage angesehen werden könne. D. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat anerkannt, dass das Bundesgericht zur Lösung des Kompetenzkonflikts zuständig und die Klage des Bundesrates begründet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen Kompetenzkonflikt zwischen Bundes- und Kantonsbehörden im Sinne der Art. 113 Ziff. 1 BV und 175 Züf. 1 OG; denn die Streitfrage, die dem Bundesgerichte zur Beurteilung vorgelegt wird, ist die, ob es in erster Linie Sache des Bundesrates gewesen sei, über die Einleitung oder Zulassung der Strafverfolgung gegen den « verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes » zu entscheiden, oder ob die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt - das Polizeigericht oder dessen Präsident - hiezu allein zuständig gewesen seien. Das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung der Klage kompetent (vgl. AS 22 S. 948). . . Diese ist an keine Frist gebunden (AS 24 I S. 91), und es steht auch der materiellen Beurteilung der Streitsache nicht der Umstand im Wege, dass die Strafverfolgung durchgeführt worden ist und bereits ein formell rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.

2. Nach Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes müssen Kriminalklagen gegen eidgenössische Beamten über ihre amtlichen Funktionen zunächst beim Bundesrate angebracht werden. Diese Bestimmung steht nach Art. 77 litt. c BStR und Art. 4 Abs. 2 BStP auch heute noch in Kraft, obwohl die Vorschriften der Art. 40 und 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes. über die Strafkompetenz seither abgeändert worden sind (vgl. AS 45 I S. 104 ff.). Die Anklage, über die das Polizeigericht urteilte, bildet Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° ~. ';1 eine Kriminalklage im Sinne des Art. 41 1. c. Dass der ((verantwortliche Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts », gegen den sich die Anklage richtete, zu den Beamten gehört, die diese Gesetzesbestimmung im Auge hat, kann nach Art. 2 l. c., Art. 6 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Errichtung eines eidgenössischen Ernährungsamtes vom 13. September 1918 und Art. 9 der Verordnung betreffend die Anstellung von Aushülfspersonal bei der Bundesverwaltung vom 7. Mai 1918 nicht zweifelhaft sein. Sodann waren Gegenstand der Anklage Verfügungen des Ernährungsamtes, die es auf Grund seiner Kompetenz zur Verteilung der Futtermittel erlass"en hatte, also Handlungen eines Beamten, die von ihm in Ausübung seiner amtlichen Funktionen vorgenommen worden sind. Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes hat allerdings zunächst solche Kriminalklagen im Auge, für deren Beurteilung seinerzeit nach Art. 40 das Bundesgericht zuständig war, d. h. diejenigen, die sich auf Verbrechen und Vergehen der Beamten im Sinne des Art. 4 1. c. beziehen; deren Tatbestand sollte nach Art. 6 1. c. durch das eidgenössische Strafgesetz bestimmt werden, woraus mit dein Polizeigericht der Schluss gezogen werden könnte, dass Art. 41 1. c. über':" haupt nlir für Anklagen wegen der in Art. 53 ff. BStR . genannten Amtsverbrechen gelte. Al1ein das würde dem ~ Sinn und Geist des VerantwortliChkeitsgesetzes nicht entsprechen. Indem es die Erhebung von Kriminalklagen über Amtsfunktionen von eidgenössischen Beamten von der Zustimmung des Bundesrates abhängig macht, will es verhindern, dass solche Beamte wegen ihrer Amtshandlungen wie Privatpersonen strafrechtlich verfolgt werden können. Der Bundesrat soll zunächst entscheiden, ob genügender Grund für eine solche Verfolgung vorhanden sei, und sie insbesondere dann nicht zulassen, wenn der Beamte mit der ihm zur Last gelegten Handlung lediglich seine Amtspflicht erfüllt hat (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Verantwortlichkeitsgesetz in Zeitschr. für schweiz.

52 Staatsrecht. R.: 53 .S. 607 ff., UL~ER, Staatsrechtl. P~xis I. S. 462). Fur dIe Frage, ob die Zustimmung des Bundesrates zur strafrechtlichen Verfolgung eines Beamten erforderlich sei,,kommt es .danach lediglich darauf an, ob Gegenstand der Anklage eme Amtshandlung ist; ob in dieser ein im Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht aufgeführtes Verbrechen ober ein anderes gesehen wird, muss unerheblich sein. Wäre dem nicht so, so würde der Schutz, d~n .Art.41 des Verantwortlichkeitsgesetzes dem eidgenoss:schen Beamten gewähren wollte, oft gerade da, wo er sIch wohl am nötigsten erweist. nämlich der kanto- n~en Strafgeric!ttsbarkeit gegenüber versagen. In der Lltteratur und der Praxis wird denn auch dem Bundesrate unbeschränkt das Recht zuerkannt, darüber zu entscheiden, ob gegen ein~n eidgenössischen Beamten im Sinne des Art. 41 1. c. eine Strafverfolgung wegen Amtshandlungen eingeleitet werden dürfe (vgl. BLuMER-MOREL, Bundesstaatsrecht 2. Auf!. III ·S. 203, ULLMER, StaatsrechtHche Praxis I N. 538 und 473, SALIS, Bundesrecht I N. 239). Dass Art. 41 von « K r im i-n a I klagen) spricht, schliesst dessen Anwendung auf Anklagen wegen Übertretung des Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August .1916 nicht aus; denn damit wird, wie aus Art. 5 des Verantwortlitbkeitsge_ ~etzes hervorgeht, lediglich die eigentliche Strafklage Im Gegensat~ ~um Antrag auf disziplinarische Bestrafung und zur ZIvIlklage charakterisiert. Eine begriffliche Unterscheidung zwi~.chen Anklagen wegen « Verbrechen » « Vergehen» und « Ubertretungen) ist dem eidgenössischen Straf- und Strafprozessrechte fremd. Indem das Polizeigericht den « verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes » wegen ~er ihm zur Last gelegten Amtshandlungen strafrechthch verfolgte, obwohl der Bundesrat dies nicht zugelassen hatte, hat es also in den Kompetenzbereich dieser Behörde übergegriffen. Sein Urteil muss' deshalb, soweit es gegen den erwähnten Beamten gerichtet ist, aufgehoben werden. Eidgenössische Stempelabgabe. N° 9. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage des Schweizerischen Bundesrates wird gutgeheissen und das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. März 1919, soweit es den « verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts » betrifft. aufgehoben. VI. E1DGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL