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46_II_76

BGE 46 II 76

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 16.

während dagegen die Behauptungspflicht und Beweis-

lastverteilung diesem .entsprechend geregelt bleibt, 110-

dass die Aberkennungsklage nur eine Aufforderung an'

den Gläubiger, seinen Anspruch geltend zu machen,

enthält. Wenn daher Art. 110 Ziff. 2 BV und Art. 48

Ziff. 2 OG, wie ausgeführt wurde, auf das materielle

Streitverhältnis abstellen, so kann der im Aberkennung8-

prozess Beklagte nicht Beklagter im Sinne dieser letz-

teren Bestimmungen sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die KJage wird nicht eingetreten.

16. Beschl11ls des Bundesgerichtes Tom 18. J'ebrur 1990

über das BeruftmgsTerfahren.

Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung vom 13. Fe-

bruar 1920 beschlossen, seine mit Beschluss vom 30. No-

vember 1918 aufgestellte Praxis, wonach die Parteien

berechtigt sind, das schriftliche statt das mündliche Ver-

fahren auch in Berufungsfällen .von über 4000 Fr. anzu-

wenden, bis auf weiteres aufrechtzuerhalten und zwar

nach Massgabe der in jenem Beschluss enthaltenen Be-

stimmungen.

.

Vemcherunllsvertr8g. N· 17

IV. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

17. Urteil cler Ir. Zlvilabitilq yom 4. r.bruar 1920

i. S. nIin gegen Phöm.

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Art. 41 VVG. Zeitpunkt der Fälligkeit des. Ersatzanspruches

bei Gebäude-Feuerversicherung mit offener Police, wonach

die Schadensermittelung Sachverständigen (Arbitratoren)

überlassen ist. Rechtlicha Natur des Entscheides der Sach-

verständigen. Wirkung der Aufhebung desselben durch den

Richter unter gleichzeitiger Erhöhung der Schätzung auf

die Fälligkeit des Ersatzanspruches. -

Art. 102 OR. Un-

wirksamkeit einer Mahnung, die auf einen höheren als den

zur Zeit der Mahnung geschuldeten und fälligen Betrag

geht, sofern sich a.s der Gesamtheit der Umstände ergibt,

dass der Gläubiger den fälligen Betrag nicht als Teilleistung

annehmen würde.

A. -

Der KJäger Meinrad Kälin, Briefträger in Ein-

siedeln, versiCherte am 19. August 1915 bei der Be-

klagten, der französischen Gesellschaft des Phönix,

Versicherung gegen Feuerschaden, sein in der Lang-

rüti in Einsiedeln gelegenes Wohnhaus mit Stallung,

Schopf und Oekonomiegebäude für die Summe von

21,300 Fr. gegen Feuerschaden. Ueber das Verfahren

zur Ennittelung eines allfälligen Brandschadens be-

stimmen die allgemeinen Versicherungsbedingungen fol-

gendes:

« ... § 13. Wird der Betrag des Schadens nicht durch

» freie Vereinbarungen der Parteien bestimmt, so ist

» er durch Sachverständige festzustellen. Jede Partei

» bezeichnet einen Sachverständigen.

Können sich

» die beiden Sachverständigen über den Betrag des

» Schadens nicht einigen, so bezeichnen sie einen dritten