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Versicberungsvertrag. N° 37.
Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei.
bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen
Vercellino habe beraten Jassen, wobei dieser ihn· irrtüm-
licherweise veranlasst habe, auch die Effekten der Pen-
sionäre in das Inventar aufzunehmen. Dass hiebei irgend-
welcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist
nicht ersichtlich.
Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden
Gegenstände im Inventar noch verbleibende Differenz
gegenüber der Aufstellung der Experten anbelangt, so
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht
etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei
Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war
es ihm nicht möglich « den Experten das Vorhandensein
aller der von ihm angeführten Objekte zu beweisen '>.
weswegen er sich ",ideistrebend zur Anerkennung der
Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die Ver-
hältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden
Schätzungen auf den Dolus des Beklagten geschlossen
werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen
ist, den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen.
Dieser letztere Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn
man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Auf-
bringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekalln-
termassen äusserst schwierig ist.
Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten
verschiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig ein-
geschätzt haben, so ist damit die Abweichung der
Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen
zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für
eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben
würden.
Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Stand-
punktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betrei-
bungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er
besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese
(I Erklärung» kann aber schon deswegen nicht in Betracht
Vericberungsvertrag. N° 38.
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fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis
des Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuld-
ner, bei dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffor-
rlert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt
anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein
ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstre-
dend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten
nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsäch-
lichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung be-
stritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den
Akten nicht enthalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 1919
bestätigt.
38. Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 18. Kai 19S0
i. S. Assicura.trice lta.liana und Frankfurter Versicherungs-
gesellscha.ft gegen Anders.
Un fall ver sie her u n g s ver t rag: Selbstverstümme-
lung. Beweis.
A. -
Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger,
schloss mit den Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit
der Assicuratrice Italiana und ungefähr drei Wochen spä-
ter mit der FrankfurterVersicherungsgesellschaft, Versiche-
rungen gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Der
Vertrag mit der italienischen Gesellschaft sieht für den
Fall gänzlicher Invalidität Zahlung einer Versicherungs-
summe von 20,000 Fr., der Vertrag mit der Frankfurter
Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fr. vor. Beide Verträge
enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog. Glieder-
taxa. Die Versicherung.erstreckt sich nach beiden Verträ-
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Versichemngsveruag. N° 38.
gen auf Unfälle, die dem Kläger in Ausübung seines
Berufes odtr bei Nebenarbeiten in Haus und Garten
zustossen sollten. Im August 1915 erhielt Anders vom
deutschen Konsulat in Zürich die Aufforderung, sich zum
deutschen Kriegsdienst zu stellen. Auf den 25. September
1915 hätte er diesem Aufgebot folgen sollen.
Am 13. und 14. September 1915 war der Kläger damit
beschäftigt, im Keller einer Frau Blank, bei der er ein
Magazin gemietet hatte, Holz zu spalten. Er hatte diese
Arbeit übernommen, nachdem er vorher Frau Blank
vergeblich um Ueberweisung von Maler- oder Tapezierer-
arbeiten gebeten hatte. Am Abend des 14. September
schnitt er sich ~mit dem ihm zur Verfügung stehenden
Wagnerbeil die vorderen Glieder des Daumens und des
Zeigfingers der linken Hand ab. Augenzeugen des Vor-
falles waren keine vorhanden, der Arbeiter des Klägers,
namens Viellieber, arbeitete zwar im gleichen Raum,
wurde aber auf den Unfall erst durch den Schrei des
Klägers aufmerksam und bemerkte nur noch, dass die
beiden Fingerteile nahe .beieinander auf dem Scheitstock
lagen.
Der Kläger meldete- den Unfall bei beiden Beklagten
an, diese schöpften jedoch Ver~acht und beauftragten
den Zimmermeister Bachmann, den Kläger über den
Hergang zu befragen und dann ein Gutachten zu er-
statten. Dieses Gutachten kam zu dem Schlusse, Anders
könne, in dem Moment als er sich die Finger abhackte
kein Holz in der Hand gehabt haben.
Im November 1915 erwirkten die Beklagten eine
Expertise zu ewigem Gedächtnis. Bei dieser Gelegenheit
stellte Anders den Unfall folgendermassen dar:' Er sei
im Begriffe gewesen ein Parkettbrettchen, das er mit
der linken Hand aufrecht, etwas unterhalb der Mitte,
zwischen Daumen und Zeigfinger gehalten habe, von
oben nach unten zu spalten. Das Beil habe aber nur die
Ecke des Brettchens abgeschnitten und sei ihm in die
linke Hand gefahren. Der Vorsteher des städtischen
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t
f •
Versichemngsvertrag. No 38.
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Holzdepots in Zürich, Syfrig, vom Audienzrichter mit
der technischen Begutachtung betraut, kommt in einem
eingehenden Gutachten zum Schluss, das Abhacken
zweier Finger zugleich in der vom Kläger geschilderten
Weise sei unmöglich. Dr. Lüning, in diesem Verfahren
als medizinischer Fachmann angerufen, konstatierte zu-
nächst, dass aus der Beschaffenheit der Stümpfe kein
Schluss auf den Hergang der Verletzung gezogen werden
könne und ebensowenig aus den inzwischen deformierten
abgehauenen Fingerteilen. Am meisten Wahrschein-
lichkeit habe die Auffassung für sich, dass der abge-
lenkte Axthieb die Finger zuerst auf den Scheitbock
hinuntergeschlagen und dort abgetrennt habe.
B. -
Da die Beklagten sich weigerten eine Ent-
schädigung auszurichten, leitete Anders die vorliegende
Klage ein, mit der er von der Assecuratrice Italiana
Zahlung von 3360 Fr. und von der Frankfurter Ver-
sicherungsgesellschaft Fr. 4030 nebst Verzugszinsen
verlangt. Ueber den Hergang des Unfalles sagte er vor
Gericht aus: Das Holz habe sich durch den Schlag nach
links gespalten, das Beil sei dem Holz gefolgt, habe ihm
die Hand auf den Scheitstock hinuntergedrückt und
ihm die beiden Finger abgehackt.
Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an,
sie behaupteten es liege nicht Unfall, sondern Selbst-
verstümmelung vor. Der Kläger habe dem deutschen
Kriegsdienst entgehen und die oekonomischen Nachteile
einer solchen Verstümmelung durch die Eingehung der
beiden für seine VerhäItnisse viel zu hohen Versicherun-
gen decken woUen. Eventuell liege grobe Fahrlässigkeit
vor, für die sie laut Vertrag nicht haften. Weiter eventuell
sei das Holzspalten für Dritte gegen Entlöhnung nicht
durch die Versicherungen gedeckt.
Das Bezirksgericht ordnete neuerdings eine Expertise
an. Der technische Oberexperte, Zimmermeister Müller
kam dabei zum gleichen Schlusse wie der Experte Syfrig~
Gestützt hierauf und auf die Einvernahme verschiedener
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Versicherungsvertrag. N° 38.
Zeugen wies die erste Instanz die Klage ab und hiess eine
Widerklage gut, mit der die Beklagten Ersatz der Kosten
der Beweisaufnahme zu ewigem Gedächtnis verlangten.
C. -
Dieses Urteil zog der Kläger an das Obergericht
weiter. Das Obergericht hörte als Zeugen den Arzt ab,
der den Kläger unmittelbar nach dem Unfall verbunden
hatte. Seine nicht näher begründete Meinung ging
dahin, die Darstellung des Klägers sei wahrscheinlich.
Ferner erfolgte eine nochmalige Einvernahme des tech-
nischen Experten Müller und des medizinischen Sach-
verständigen Dr. Lüning. Dieser letztere erklärte, da
die Finger glatt durchgeschnitten worden seien, könne
dies nicht in der Luft, sondern nur auf dem Scheitstock
als Unterlage geschehen sein. Es spreche für die Möglich-
keit der klägerischen Darstellung die Tatsache, dass
der Daumen quer, der Zeigfinger etwas schräg zur
Fingeraxe durchschnitten sei. Der technische Experte
hielt seinersei!& an seinem Gutachten fest.
Mit Urteil vom 10. Juli 1918 hat das Obergericht ge-
stUtzt auf dieses Beweisverfahren die Klage grund-
sätzlich zugesprochen und die Streitsache zur Feststel-
lung des Quantitativs an die erste' Instanz zurückge-
wiesen. Es nimmt an, der Unfall sei grundsätzlich durch
die Police gedeckt. Um sich zu 'befreien hätten die Be-
klagten den Beweis der Selbstverstümmelung erbringen
müssen. Diesen Beweis, mit dem es nicht leicht zu neh-
men sei, haben sie nicht erbracht. Auf die technischen
Experten könne nicht abgestellt werden, sie haben
zuviel auf den Regelfall abgestellt und zuwenig an das
Zusammenwirken unglücklicher Verumständungen ge-
dacht. Die Möglichkeit einer unabsichtlichen Verletzung
.sei mit dem medizinischen Experten zu bejahen. Für
diese Möglichkeit spreche zudem, dass bei einer Selbst-
verstümmelung die Finger wohl dicht nebeneinander
gehalten und daher vom Beil quer zur Fingeraxe durch-
schnitten worden wären, während nach dem Gutachten
Versicherunssvertrag. N° 38.
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Dr. Lünings die Schnittlinie nur beim Daumen senkrecht
beim Zeigfinger aber schräg zur Fingeraxe verlaufe.
D. -
Das Bezirksgericht hat in der Folge die Klage in
vollem Umfange zugesprochen und die Widerklage ab-
gewiesen. Mit Urteil vom 4. Februar 1920 ist diser Ent-
scheid vom Obergericht bestätigt worden.
E. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten,
mit der diese Abweisung der Klage und Zusprechung
<ler Widerklage beantragen.
Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteiles antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Kläger hat sich bei den Beklagten nicht nur
für die Unfälle versichern lassen, die ihm bei Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit zustossen sollten, sondern
auch für Unfälle bei Haus- und Gartenarbeiten. Unter
diese mitversicherten Hausarbeiten gehört zweifellos
das Holzspalten, es sei denn, dass es berufsmässig für
Dritte betrieben würde. Von einem solchen berufs-
mässigen Betrieb kann im vorliegenden Falle nicht die
Rede sein. Es wäre dazu nötig, dass der Kläger aus dem
Holzspalten ein eigentliches Gewerbe gemacht hätte,
während es sich hier nur um die einmalige, ausnahms-
weise Uebernabme dieser Arbeit handelt. Die auch vor
Bundesgericht erhobene Einrede der Beklagten, der
Unfall sei bei einer Arbeit eingetreten, die durch die
Versicherung nicht gedeckt werde, ist daher mit der
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. -
Das Hauptgewicht haben die Beklagten vor
Bundesgericht auf die Frage der Selbstverstümmelung
gelegt.
In Uebereinstimmung mit der Lehre des Versiche-
rungsrechtes hat bisher die Rechtssprechung den Unfall
als das gewaltsame, plötzliche, unfreiwillige, die Kör-
perschädigung herbeiführende Ereignis definiert. Weil
die Zufälligkeit bezw. Unfreiwilligkeit danach zum
AS 46 11 -
19!O
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Begriffe des Unfalls -gehörte, wurde allgemein die Be-
weislast dafür, dass die Schädigung durch ein unfrei-
williges Ereignis vetursacht worden sei, dem Versiche-
rungsnehmer, der aus einem Unfall einen Rechtsanspruch
gegen den Vetsicherer ableitete, auferlegt. Er hatte als
Klagefundament ein Ereignis nachzuweisen, das die
Begriffsmerkmale des Unfalles enthielt. (Entscheid. in
Vers. Streit. II Nr. 170, 171, 172 a, AS. 33 II S. 531.)
Der Kläger behauptet jedoch, es sei diese Verteilung
der Beweislast seit dem Inkrafttreten des VVG nicht
mehr zulässig. Richtig ist, dass Art. 14 Abs. 1 VVG
bestimmt, der yersicherer hafte nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer das befürchtete Ereignis selber herbei-
geführt habe. Die Nichtfreiwilligkeit des Unfallereig-
nisses bildet also einen Haftbefreiungsgrund. Daraus ist
wohl mit recht der Schluss zu ziehen, es hafte der Ver-
sicherer, wenn er nicht den Beweis leiste, dass der Haft-
befreiungsgrund der absichtlichen Herbeiführung des
schädigenden Ereignisses zutreffe (siehe RÖLLI, Kommen-
tar, ZEHNDER, Kommentar zum Reichsges. über den Vers.
Vertr. Nr. 2 zu § 61, GERHARD, Praxis des Privat- Ver-
sicherungsrechtes II S. 200).
.
Von dieser Beweislastverteilung ist auch die Vorin-
stanz ausgegangen; sie hat die Klage abgewiesen, weil
die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis der Selbst-
verstümmelung nicht geleistet haben. Allein dabei wird
übersehen, dass unser VVG 'zwingende und nicht zwin-
gende Vorschriften unterscheidet, und dass Art. 14 Abs. 1
zu den nicht zwingenden gehört (vergl. Art. 98). Es
steht daher den Kontrahenten frei, den Begriff des die
Versicherungspflicht begründenden Unfalles so zu um-
schreiben, dass er die Unfreiwilligkeit des Unfallereig-
nisses mitumfasst, womit dann dem Versicherten die
Beweislast erwächst, mit den übrigen Unfallrequisiten
auch das der Unfreiwilligkeit darzutun (OSTERTAG p. 88
unten). Nun ist in beiden Versicherungsverträgen der
Unfall umschrieben als das zufällige bezw. unfrehvillige
Versiclierungsverlrag. N° 38.
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den Schaden herbeiführende Ereignis. Die UlifreiwiIlig-
keit 'gehört somit hier in der Tat zum verlraglicheü
Unfallsbegriff und ist demzufolge vom Kläger nachzu-
weisen.
Immerhin kann es, Wie die Gerichte stets erklärt haben,
mit diesem dein Versicherten obliegenden Beweis der
Unabsichtlichkeit nicht strenge genommen werden.
Liegen gar keine Anhaltspunkte für ein absichtliches
Herbeiführen des Unfalles vor, genügt der Beweis der
übrigen Kriterien des Unfalles und die blosse Möglichkeit
des unbeabsichtigten Eintretens der Schädigung. Ins-
besonders gilt dies für die Unfälle des täglichEm Lehens,
für die Unfälle bei der Arbeit.
Sobald aber, wie das im vorliegenden Prozess un-
zweifelhaft der Fall ist, Tatsachen nachgewiesen sind,
die Zweifel darüber begründen, ob es sich um eine
unabsichtliche Verletzung handelt, kann die Möglichkeit
des unfreiwilligen Eintritts nicht genügen, sondern
der Kläger hat den Beweis der UnfreiwiIligkeit zu er-
bringen. Dabei steht es aber dem Tatsachenrichter in
Anwendung seiner freien Beweiswürdigung zu, den
Vorgang der Verletzung, auch wenn es im Einzelnen
sonst nicht erwiesen ist, als so erfolgt anzunehmen, wie
es nach den Erfahrungen des Lebens im einzelnen Fall
ani wahrscheinlichsten erscheint und das Bundesgericht
ist dann an diese Darstellung des Vorganges bei der
Verletzung gebunden. Die Vorinstanz hat nun aber in
Ausübung dieser Beweiswürdigungsbefugnis festgestellt,
dass der Kläger nicht, wie die Beklagten behaupten, die
Finger auf den Scheitstock legte und sie dann mit der
Axt abschlug, solidem daSs er mit der Axt gegen das
Holzstück schlug, das er mit der Hand hielt und dabei
die Finger traf. Diese Darstellung des Vorganges wider-
spricht allerdings der Annahme der vorliegenden techni-
schen Gutachten. Allein die Vorinstanz hat es abgelehnt,
diese Gutachten ihrem Entscheide zu Grunde zu legen,
weil sie deren Schlüsse als unsicher und nicht zuver-
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Versicherungsvertrag. N° 33.
lässig betrachtet. Sie hat vielmehr der ärztlichen Exper-
tise den Vorzug gegeben, die die Darstellung des Klägers
über den Hergang bei der Verletzung als wahrscheinlich
bezeichnet. An diese Beweiswürdigung ist das Bundes-
gericht gebunden. Für die Annahme der Selbstverstüm-
melung sprechen allerdings der Abschluss zweier grosser
Versicherungen zu einer Zeit, wo der Kläger keine Arbeit
hatte, und wo ihm ein Aufgebot zum Kriegsdienst be-
vorstand, ferner die unrichtigen Angaben über den
Umfang des Geschäftes, die offenbar die hohen Versiche-
rungssummen rechtfertigen sollten. So verdächtig jedoch
diese Momente erscheinen, so vermögen sie doch, sobald
die technischen· Expertisen ausgeschaltet werden, nicht
das ärztliche Gutachten zu entkräften und sind an Mch
zu wenig schlüssig, um die Annahme einer Selbstver-
stümmelung zu rechtfertigen. Bei der Sachlage, wie sie
durch die Beweiswürdigung der Vorinstanz präjudiziert
ist, spricht somit die grösscre Wahrscheinlichkeit für
dieUnfreiwilligkeit der Verletzung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Züric.h vom 4. Februar 1920
bestätigt.
VIII. SCHULDBETREffiUNGS- U.KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLlTE
VgI. III. Teil Nr. 8 und 9. -
Voir IUe partieno8et 9.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
39. Urteü der II. ZivüabteUuns vom aa. September 1920
i. S. lImog gegen Aarpu.
Ehefähigkeit nach Art. 97 ZGB. Verhältnis des Art. 99 ZGB
zu Art. 54 BV. Arbeitsscheu des Mündels fällt unter die
ökonomischen Gründe des Art. 54 BV.
.
A. -
Der im Oktober 1888 geborene Beschwerde-
führer war nach Absolvierung der Gemeindeschule
und weiterer Ausbildung in Instituten in Zug und
Neuchätel in verschiedenen Hotels der Schweiz, Ita-
liens und Frankreichs als Kellner und Portier tätig. Nach
de.m im Jahre 1911 erfolgten Tode seines Vaters kehrte
er nach Hause zurück. Infolge seiner Arbeitsscheu und
seiner unsoliden Lebensführung sowie zahlreicher ver-
fehlter Handelsgeschäfte, bei denen seine Unkenntnis
durch Dritte ausgebeutet wurde, und leichtsinniger
Bürgschaften, ging in wenigen Jahren ein grosser Teil
dt"s von ihm ererbten bedeutenden Vermögens verloren,
was zur. Folge hatte, dass er im Jahr 1916 auf Antrag
seiner
Mutter
wegen Misswirtschaft
bevormundet
·wurde. Seit dem Tode seiner Mutter (25. Juni 1919)
führt er allein Haushalt; er erwies sich illfolge selner
Arbeitsscheu aber als unfähig, den von ihr ererbten
landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, so dass der-
selbe liquidiert werden musste. Erst in letzter Zeit,
während des hängigen Verfahrens, betätigte er sich
gelegentlich als Handlanger bei Bauarbeiten. Aus dem
Militärdienst wurde er nach 447 absolvierten Dienst-
tagen wegen hochgradiger Beschränktheit entlassen.
\Vährend seines ganzen Aufenthrutes in seiner Heimat-
.\S 46 11 -
1920
tä