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46_II_195

BGE 46 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Versicberungsvertrag. N° 37.

Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei.

bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen

Vercellino habe beraten Jassen, wobei dieser ihn· irrtüm-

licherweise veranlasst habe, auch die Effekten der Pen-

sionäre in das Inventar aufzunehmen. Dass hiebei irgend-

welcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist

nicht ersichtlich.

Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden

Gegenstände im Inventar noch verbleibende Differenz

gegenüber der Aufstellung der Experten anbelangt, so

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht

etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei

Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war

es ihm nicht möglich « den Experten das Vorhandensein

aller der von ihm angeführten Objekte zu beweisen '>.

weswegen er sich ",ideistrebend zur Anerkennung der

Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die Ver-

hältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden

Schätzungen auf den Dolus des Beklagten geschlossen

werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen

ist, den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen.

Dieser letztere Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn

man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Auf-

bringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekalln-

termassen äusserst schwierig ist.

Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten

verschiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig ein-

geschätzt haben, so ist damit die Abweichung der

Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen

zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für

eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben

würden.

Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Stand-

punktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betrei-

bungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er

besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese

(I Erklärung» kann aber schon deswegen nicht in Betracht

Vericberungsvertrag. N° 38.

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fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis

des Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuld-

ner, bei dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffor-

rlert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt

anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein

ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstre-

dend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten

nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsäch-

lichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung be-

stritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den

Akten nicht enthalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 1919

bestätigt.

38. Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 18. Kai 19S0

i. S. Assicura.trice lta.liana und Frankfurter Versicherungs-

gesellscha.ft gegen Anders.

Un fall ver sie her u n g s ver t rag: Selbstverstümme-

lung. Beweis.

A. -

Der Kläger Anders, deutscher Staatsangehöriger,

schloss mit den Beklagten, nämlich am 6. Juli 1915 mit

der Assicuratrice Italiana und ungefähr drei Wochen spä-

ter mit der FrankfurterVersicherungsgesellschaft, Versiche-

rungen gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Der

Vertrag mit der italienischen Gesellschaft sieht für den

Fall gänzlicher Invalidität Zahlung einer Versicherungs-

summe von 20,000 Fr., der Vertrag mit der Frankfurter

Gesellschaft eine Zahlung von 30,000 Fr. vor. Beide Verträge

enthalten ferner für teilweise Invalidität eine sog. Glieder-

taxa. Die Versicherung.erstreckt sich nach beiden Verträ-

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Versichemngsveruag. N° 38.

gen auf Unfälle, die dem Kläger in Ausübung seines

Berufes odtr bei Nebenarbeiten in Haus und Garten

zustossen sollten. Im August 1915 erhielt Anders vom

deutschen Konsulat in Zürich die Aufforderung, sich zum

deutschen Kriegsdienst zu stellen. Auf den 25. September

1915 hätte er diesem Aufgebot folgen sollen.

Am 13. und 14. September 1915 war der Kläger damit

beschäftigt, im Keller einer Frau Blank, bei der er ein

Magazin gemietet hatte, Holz zu spalten. Er hatte diese

Arbeit übernommen, nachdem er vorher Frau Blank

vergeblich um Ueberweisung von Maler- oder Tapezierer-

arbeiten gebeten hatte. Am Abend des 14. September

schnitt er sich ~mit dem ihm zur Verfügung stehenden

Wagnerbeil die vorderen Glieder des Daumens und des

Zeigfingers der linken Hand ab. Augenzeugen des Vor-

falles waren keine vorhanden, der Arbeiter des Klägers,

namens Viellieber, arbeitete zwar im gleichen Raum,

wurde aber auf den Unfall erst durch den Schrei des

Klägers aufmerksam und bemerkte nur noch, dass die

beiden Fingerteile nahe .beieinander auf dem Scheitstock

lagen.

Der Kläger meldete- den Unfall bei beiden Beklagten

an, diese schöpften jedoch Ver~acht und beauftragten

den Zimmermeister Bachmann, den Kläger über den

Hergang zu befragen und dann ein Gutachten zu er-

statten. Dieses Gutachten kam zu dem Schlusse, Anders

könne, in dem Moment als er sich die Finger abhackte

kein Holz in der Hand gehabt haben.

Im November 1915 erwirkten die Beklagten eine

Expertise zu ewigem Gedächtnis. Bei dieser Gelegenheit

stellte Anders den Unfall folgendermassen dar:' Er sei

im Begriffe gewesen ein Parkettbrettchen, das er mit

der linken Hand aufrecht, etwas unterhalb der Mitte,

zwischen Daumen und Zeigfinger gehalten habe, von

oben nach unten zu spalten. Das Beil habe aber nur die

Ecke des Brettchens abgeschnitten und sei ihm in die

linke Hand gefahren. Der Vorsteher des städtischen

,,'r

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Versichemngsvertrag. No 38.

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Holzdepots in Zürich, Syfrig, vom Audienzrichter mit

der technischen Begutachtung betraut, kommt in einem

eingehenden Gutachten zum Schluss, das Abhacken

zweier Finger zugleich in der vom Kläger geschilderten

Weise sei unmöglich. Dr. Lüning, in diesem Verfahren

als medizinischer Fachmann angerufen, konstatierte zu-

nächst, dass aus der Beschaffenheit der Stümpfe kein

Schluss auf den Hergang der Verletzung gezogen werden

könne und ebensowenig aus den inzwischen deformierten

abgehauenen Fingerteilen. Am meisten Wahrschein-

lichkeit habe die Auffassung für sich, dass der abge-

lenkte Axthieb die Finger zuerst auf den Scheitbock

hinuntergeschlagen und dort abgetrennt habe.

B. -

Da die Beklagten sich weigerten eine Ent-

schädigung auszurichten, leitete Anders die vorliegende

Klage ein, mit der er von der Assecuratrice Italiana

Zahlung von 3360 Fr. und von der Frankfurter Ver-

sicherungsgesellschaft Fr. 4030 nebst Verzugszinsen

verlangt. Ueber den Hergang des Unfalles sagte er vor

Gericht aus: Das Holz habe sich durch den Schlag nach

links gespalten, das Beil sei dem Holz gefolgt, habe ihm

die Hand auf den Scheitstock hinuntergedrückt und

ihm die beiden Finger abgehackt.

Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an,

sie behaupteten es liege nicht Unfall, sondern Selbst-

verstümmelung vor. Der Kläger habe dem deutschen

Kriegsdienst entgehen und die oekonomischen Nachteile

einer solchen Verstümmelung durch die Eingehung der

beiden für seine VerhäItnisse viel zu hohen Versicherun-

gen decken woUen. Eventuell liege grobe Fahrlässigkeit

vor, für die sie laut Vertrag nicht haften. Weiter eventuell

sei das Holzspalten für Dritte gegen Entlöhnung nicht

durch die Versicherungen gedeckt.

Das Bezirksgericht ordnete neuerdings eine Expertise

an. Der technische Oberexperte, Zimmermeister Müller

kam dabei zum gleichen Schlusse wie der Experte Syfrig~

Gestützt hierauf und auf die Einvernahme verschiedener

198

Versicherungsvertrag. N° 38.

Zeugen wies die erste Instanz die Klage ab und hiess eine

Widerklage gut, mit der die Beklagten Ersatz der Kosten

der Beweisaufnahme zu ewigem Gedächtnis verlangten.

C. -

Dieses Urteil zog der Kläger an das Obergericht

weiter. Das Obergericht hörte als Zeugen den Arzt ab,

der den Kläger unmittelbar nach dem Unfall verbunden

hatte. Seine nicht näher begründete Meinung ging

dahin, die Darstellung des Klägers sei wahrscheinlich.

Ferner erfolgte eine nochmalige Einvernahme des tech-

nischen Experten Müller und des medizinischen Sach-

verständigen Dr. Lüning. Dieser letztere erklärte, da

die Finger glatt durchgeschnitten worden seien, könne

dies nicht in der Luft, sondern nur auf dem Scheitstock

als Unterlage geschehen sein. Es spreche für die Möglich-

keit der klägerischen Darstellung die Tatsache, dass

der Daumen quer, der Zeigfinger etwas schräg zur

Fingeraxe durchschnitten sei. Der technische Experte

hielt seinersei!& an seinem Gutachten fest.

Mit Urteil vom 10. Juli 1918 hat das Obergericht ge-

stUtzt auf dieses Beweisverfahren die Klage grund-

sätzlich zugesprochen und die Streitsache zur Feststel-

lung des Quantitativs an die erste' Instanz zurückge-

wiesen. Es nimmt an, der Unfall sei grundsätzlich durch

die Police gedeckt. Um sich zu 'befreien hätten die Be-

klagten den Beweis der Selbstverstümmelung erbringen

müssen. Diesen Beweis, mit dem es nicht leicht zu neh-

men sei, haben sie nicht erbracht. Auf die technischen

Experten könne nicht abgestellt werden, sie haben

zuviel auf den Regelfall abgestellt und zuwenig an das

Zusammenwirken unglücklicher Verumständungen ge-

dacht. Die Möglichkeit einer unabsichtlichen Verletzung

.sei mit dem medizinischen Experten zu bejahen. Für

diese Möglichkeit spreche zudem, dass bei einer Selbst-

verstümmelung die Finger wohl dicht nebeneinander

gehalten und daher vom Beil quer zur Fingeraxe durch-

schnitten worden wären, während nach dem Gutachten

Versicherunssvertrag. N° 38.

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Dr. Lünings die Schnittlinie nur beim Daumen senkrecht

beim Zeigfinger aber schräg zur Fingeraxe verlaufe.

D. -

Das Bezirksgericht hat in der Folge die Klage in

vollem Umfange zugesprochen und die Widerklage ab-

gewiesen. Mit Urteil vom 4. Februar 1920 ist diser Ent-

scheid vom Obergericht bestätigt worden.

E. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Beklagten,

mit der diese Abweisung der Klage und Zusprechung

<ler Widerklage beantragen.

Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen

Urteiles antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Kläger hat sich bei den Beklagten nicht nur

für die Unfälle versichern lassen, die ihm bei Ausübung

seiner beruflichen Tätigkeit zustossen sollten, sondern

auch für Unfälle bei Haus- und Gartenarbeiten. Unter

diese mitversicherten Hausarbeiten gehört zweifellos

das Holzspalten, es sei denn, dass es berufsmässig für

Dritte betrieben würde. Von einem solchen berufs-

mässigen Betrieb kann im vorliegenden Falle nicht die

Rede sein. Es wäre dazu nötig, dass der Kläger aus dem

Holzspalten ein eigentliches Gewerbe gemacht hätte,

während es sich hier nur um die einmalige, ausnahms-

weise Uebernabme dieser Arbeit handelt. Die auch vor

Bundesgericht erhobene Einrede der Beklagten, der

Unfall sei bei einer Arbeit eingetreten, die durch die

Versicherung nicht gedeckt werde, ist daher mit der

Vorinstanz zurückzuweisen.

2. -

Das Hauptgewicht haben die Beklagten vor

Bundesgericht auf die Frage der Selbstverstümmelung

gelegt.

In Uebereinstimmung mit der Lehre des Versiche-

rungsrechtes hat bisher die Rechtssprechung den Unfall

als das gewaltsame, plötzliche, unfreiwillige, die Kör-

perschädigung herbeiführende Ereignis definiert. Weil

die Zufälligkeit bezw. Unfreiwilligkeit danach zum

AS 46 11 -

19!O

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Begriffe des Unfalls -gehörte, wurde allgemein die Be-

weislast dafür, dass die Schädigung durch ein unfrei-

williges Ereignis vetursacht worden sei, dem Versiche-

rungsnehmer, der aus einem Unfall einen Rechtsanspruch

gegen den Vetsicherer ableitete, auferlegt. Er hatte als

Klagefundament ein Ereignis nachzuweisen, das die

Begriffsmerkmale des Unfalles enthielt. (Entscheid. in

Vers. Streit. II Nr. 170, 171, 172 a, AS. 33 II S. 531.)

Der Kläger behauptet jedoch, es sei diese Verteilung

der Beweislast seit dem Inkrafttreten des VVG nicht

mehr zulässig. Richtig ist, dass Art. 14 Abs. 1 VVG

bestimmt, der yersicherer hafte nicht, wenn der Versi-

cherungsnehmer das befürchtete Ereignis selber herbei-

geführt habe. Die Nichtfreiwilligkeit des Unfallereig-

nisses bildet also einen Haftbefreiungsgrund. Daraus ist

wohl mit recht der Schluss zu ziehen, es hafte der Ver-

sicherer, wenn er nicht den Beweis leiste, dass der Haft-

befreiungsgrund der absichtlichen Herbeiführung des

schädigenden Ereignisses zutreffe (siehe RÖLLI, Kommen-

tar, ZEHNDER, Kommentar zum Reichsges. über den Vers.

Vertr. Nr. 2 zu § 61, GERHARD, Praxis des Privat- Ver-

sicherungsrechtes II S. 200).

.

Von dieser Beweislastverteilung ist auch die Vorin-

stanz ausgegangen; sie hat die Klage abgewiesen, weil

die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis der Selbst-

verstümmelung nicht geleistet haben. Allein dabei wird

übersehen, dass unser VVG 'zwingende und nicht zwin-

gende Vorschriften unterscheidet, und dass Art. 14 Abs. 1

zu den nicht zwingenden gehört (vergl. Art. 98). Es

steht daher den Kontrahenten frei, den Begriff des die

Versicherungspflicht begründenden Unfalles so zu um-

schreiben, dass er die Unfreiwilligkeit des Unfallereig-

nisses mitumfasst, womit dann dem Versicherten die

Beweislast erwächst, mit den übrigen Unfallrequisiten

auch das der Unfreiwilligkeit darzutun (OSTERTAG p. 88

unten). Nun ist in beiden Versicherungsverträgen der

Unfall umschrieben als das zufällige bezw. unfrehvillige

Versiclierungsverlrag. N° 38.

201

den Schaden herbeiführende Ereignis. Die UlifreiwiIlig-

keit 'gehört somit hier in der Tat zum verlraglicheü

Unfallsbegriff und ist demzufolge vom Kläger nachzu-

weisen.

Immerhin kann es, Wie die Gerichte stets erklärt haben,

mit diesem dein Versicherten obliegenden Beweis der

Unabsichtlichkeit nicht strenge genommen werden.

Liegen gar keine Anhaltspunkte für ein absichtliches

Herbeiführen des Unfalles vor, genügt der Beweis der

übrigen Kriterien des Unfalles und die blosse Möglichkeit

des unbeabsichtigten Eintretens der Schädigung. Ins-

besonders gilt dies für die Unfälle des täglichEm Lehens,

für die Unfälle bei der Arbeit.

Sobald aber, wie das im vorliegenden Prozess un-

zweifelhaft der Fall ist, Tatsachen nachgewiesen sind,

die Zweifel darüber begründen, ob es sich um eine

unabsichtliche Verletzung handelt, kann die Möglichkeit

des unfreiwilligen Eintritts nicht genügen, sondern

der Kläger hat den Beweis der UnfreiwiIligkeit zu er-

bringen. Dabei steht es aber dem Tatsachenrichter in

Anwendung seiner freien Beweiswürdigung zu, den

Vorgang der Verletzung, auch wenn es im Einzelnen

sonst nicht erwiesen ist, als so erfolgt anzunehmen, wie

es nach den Erfahrungen des Lebens im einzelnen Fall

ani wahrscheinlichsten erscheint und das Bundesgericht

ist dann an diese Darstellung des Vorganges bei der

Verletzung gebunden. Die Vorinstanz hat nun aber in

Ausübung dieser Beweiswürdigungsbefugnis festgestellt,

dass der Kläger nicht, wie die Beklagten behaupten, die

Finger auf den Scheitstock legte und sie dann mit der

Axt abschlug, solidem daSs er mit der Axt gegen das

Holzstück schlug, das er mit der Hand hielt und dabei

die Finger traf. Diese Darstellung des Vorganges wider-

spricht allerdings der Annahme der vorliegenden techni-

schen Gutachten. Allein die Vorinstanz hat es abgelehnt,

diese Gutachten ihrem Entscheide zu Grunde zu legen,

weil sie deren Schlüsse als unsicher und nicht zuver-

202

Versicherungsvertrag. N° 33.

lässig betrachtet. Sie hat vielmehr der ärztlichen Exper-

tise den Vorzug gegeben, die die Darstellung des Klägers

über den Hergang bei der Verletzung als wahrscheinlich

bezeichnet. An diese Beweiswürdigung ist das Bundes-

gericht gebunden. Für die Annahme der Selbstverstüm-

melung sprechen allerdings der Abschluss zweier grosser

Versicherungen zu einer Zeit, wo der Kläger keine Arbeit

hatte, und wo ihm ein Aufgebot zum Kriegsdienst be-

vorstand, ferner die unrichtigen Angaben über den

Umfang des Geschäftes, die offenbar die hohen Versiche-

rungssummen rechtfertigen sollten. So verdächtig jedoch

diese Momente erscheinen, so vermögen sie doch, sobald

die technischen· Expertisen ausgeschaltet werden, nicht

das ärztliche Gutachten zu entkräften und sind an Mch

zu wenig schlüssig, um die Annahme einer Selbstver-

stümmelung zu rechtfertigen. Bei der Sachlage, wie sie

durch die Beweiswürdigung der Vorinstanz präjudiziert

ist, spricht somit die grösscre Wahrscheinlichkeit für

dieUnfreiwilligkeit der Verletzung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Züric.h vom 4. Februar 1920

bestätigt.

VIII. SCHULDBETREffiUNGS- U.KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLlTE

VgI. III. Teil Nr. 8 und 9. -

Voir IUe partieno8et 9.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

39. Urteü der II. ZivüabteUuns vom aa. September 1920

i. S. lImog gegen Aarpu.

Ehefähigkeit nach Art. 97 ZGB. Verhältnis des Art. 99 ZGB

zu Art. 54 BV. Arbeitsscheu des Mündels fällt unter die

ökonomischen Gründe des Art. 54 BV.

.

A. -

Der im Oktober 1888 geborene Beschwerde-

führer war nach Absolvierung der Gemeindeschule

und weiterer Ausbildung in Instituten in Zug und

Neuchätel in verschiedenen Hotels der Schweiz, Ita-

liens und Frankreichs als Kellner und Portier tätig. Nach

de.m im Jahre 1911 erfolgten Tode seines Vaters kehrte

er nach Hause zurück. Infolge seiner Arbeitsscheu und

seiner unsoliden Lebensführung sowie zahlreicher ver-

fehlter Handelsgeschäfte, bei denen seine Unkenntnis

durch Dritte ausgebeutet wurde, und leichtsinniger

Bürgschaften, ging in wenigen Jahren ein grosser Teil

dt"s von ihm ererbten bedeutenden Vermögens verloren,

was zur. Folge hatte, dass er im Jahr 1916 auf Antrag

seiner

Mutter

wegen Misswirtschaft

bevormundet

·wurde. Seit dem Tode seiner Mutter (25. Juni 1919)

führt er allein Haushalt; er erwies sich illfolge selner

Arbeitsscheu aber als unfähig, den von ihr ererbten

landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, so dass der-

selbe liquidiert werden musste. Erst in letzter Zeit,

während des hängigen Verfahrens, betätigte er sich

gelegentlich als Handlanger bei Bauarbeiten. Aus dem

Militärdienst wurde er nach 447 absolvierten Dienst-

tagen wegen hochgradiger Beschränktheit entlassen.

\Vährend seines ganzen Aufenthrutes in seiner Heimat-

.\S 46 11 -

1920