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46_III_97

BGE 46 III 97

Bundesgericht (BGE) · 1920-11-16 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arrets da la Chambre des poursuites et des faillites.

25. Entscheid vom 16. November 1920

i. S. Erbengemeinschaft Karbot. ArrestIegung auf Grundstücke einer Erhengemeinschaft für eine Forderung gegen einen Erhen. - Stellung des Be- treihungsheamten zum Grundbucheintrag. - Zu verarrestieren ist nur der Liquidationsanteil des Erhen. - Irrtümliche Verarrestierung von Miteigentumsrechten. Beschwerde- oder Widerspruchsverfahren ? A. - Der Rekursbeklagte Brandt erwirkte am 16. Sep- tember 1920 gegen Paul Marbot einen Arrest. Mit Be- schlag belegt wurde: «Der Anteil (1/s) des Schuldners an den in Eiel gelegenen Liegenschaften an der Dufour- Nelken- und Wasserstrasse, alles gemäss Eintrag im Grundbuch. ») • Mit Eingabe vom 5. Oktober 1920 führten die Re- kurrenten Hedwig Marbot, Hans Marbot und Frau Witwe. Marbot Beschwerde gegen diese Arrestlegung. indem sie geltend machten, die mit Arrest belegten Liegenschaften seien Bestandteil des noch unverteilten Nachlasses des Johann Marbßt. An diesem Nachlass haben sie mit dem Arrestschuldner zusammen Gesamteigentum, es könne daher nicht ein Dritteil sondern lediglich der nach Dek- kung der Erbschaftsschulden sich ergebende Liquida- tionsanteil des Paul Marbot verarrestiert werden. Der Arrestgläubiger Brandt beantragte. Abweisung der Beschwerde, indem er die Behauptungen der Be- schwerdeführer - soweit sie nicht mit den angerufenen Urkunden übereinstimmen - als unrichtig bezeichnete AS 46 m '- 1920 8

98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und sich im übrigen auf den Standpunkt stellte, die Frage. ob Miteigentum oder Gesamteigentum vorliege, müsse vom Richter entschieden werden. B. - Mit Urteil vom 26. Oktober 1920 hat die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde wesentlich aus den vom Rekursbeklagten in seiner Antwort auf die Beschwerde angeführten Gründen abgewiesen. C. - Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerde- führer den vorliegenden Rekurs an das ~undesgericht ergriffen unter Wiederholung ihrer vor kantonaler Instanz gestellten Anträge, speziell auch ihrer Beweisanträge. Sie machen geltend, von der Anordnung des Widerspruchs- verfahrens könne deswegen nicht die Rede sein, weil das Bestehen von Gesamteigentum nicht bestritten sei. Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge wird ausgeführt, die Frage, ob Miteigentum oder Gesamteigentum vorliege, sei keines- wegs so liquid wie die Beschwerdeführer annehmen, zumal die Erbengemeinschaft durch den Austritt der Witwe. Marbot schon in gewissem Sinne liquidiert sei. D. - Durch den Instruktionsrichter sind die Akten durch Beizug der von den Rekurrenten schon vor der Vorinstanz als Beweismittel angerufenen Aktenstücke, nämlich: des Inventars über den Nachlass Marbot, des Erbvertrages und eines Ausz-uges aus dem Grundbuch ergänzt werden. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens. Jüge auf alle Fälle nur dann Veranlassung vor, wenn zwischen den Parteien wirklich Streit über die Frage des Mit- oder Gesamteigentums herrschen würde. Diese Voraussetzung aber trifft nicht zu. Zunächst verlangt schon das Arrestbegehren gar nicht ausdrücklich die Beschlagnahme von Miteigentum. Irreführend ist aller- und Konkurskammer. N° 25. !-t9 dings, wenn darin der Ausdruck {(l'ill Dritteil 'j gebraucht wird, allein nachfolgend wird dann ausdrücklich auf das Grundbuch verwiesen. Das Grundbuch aber, und hievon hätte sich das Betreibungsamt überzeugen sollen, spricht nicht von Miteigentum, sondern von Eigentum der Erbengemeinschaft, also yon Gesamteigentum. Dazu kommt, dass der Rekursbeklagte in seiner Antwort auf die Beschwerde di(' Behauptungen der Beschwerdeführer nur insoweit bestreitet "als sie nicht mit den in der Rekursbeschwerde angerufeJlell ßt'weismittelll überl'in- stimmen». Sache der Vorinstanz würe gewesen, die in Betracht fallenden Urkunden zu den Akten einzufor- dern. Da sie es unterlassen hat, hat der Instruktiolls- richter das Versäumte nachgeholt. Aus diesen Akte11- stücken ist nun ohne weiteres ersichtlich, dass die Frau Marbot zu Gunsten ihres X utzniessungsrechtes in dem Erbvertrage auf ihr gesetzliches Erbrecht vt'fzich t('t hat, und dass die Erbengemeinschaft und damit das Ges.amteigentumsverhältnis hinsichtlich der Erbschafls- aktiven zwischen den andern gesetzlichen Erben fort- besteht und nie liquidiert worden ist. Im Grunde ist daher die Tatsache anerkannt, dass an den streitigen Grundstücken keine Miteigentumsrechte, die mit Arrest hätten belegt werden können, bestehen, dass vielmehr der Arrestschuldner zusammen mit den Beschwerdeführern an diesen Liegenschaften Gesamt- eigentum hat. Unter diesen Umständen hat ein Wider- spruchsverfahren in der Tat keinen Sinn. Dagegen wird der Arrest niit dieser Feststellung nicht ohne weiteres gegenstandslos. sondern er ist lediglich in eine Beschlag- nahme des Liquidationsanteiles des Arrestschuldners um- zuwandeln.

2. - Die Beschwerde müsste übrigen; auch dann geschützt werden, wenn man nicht annehmen könnte, es sei im Verfahren das Bestehen von Gesamteigentum anerkannt worden. Das Betreibungsamt wäre auf jeden Fall verpflichtet gewesen, von sich aus das Grundbuch

100 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zu konsultieren. Eine in Verletzung dieser Pflicht vor- genommene Arrestierung von Miteigentumsrechten bei grundbuchmässig bestehendem' Gesamteigentum wäre da-

• . her schon aus diesem Grunde aufzuheben, und es könnte - in analog<!r Anw2ndung des Art. 10 VZG - von der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nur dann die Rede sein, wenn ausdrücklich die Unrichtigkeit des Grundbuche3 behauptet worden wäre. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : 'Die Beschwerde wird begründet erklärt, der auf die Liegenschaften der Erbengemeinschaft M~bot gelegte Arrest aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen. nur den Liquidationsanteil des Arrestschuldners mit Beschlag zu belegen.

26. ArrSt du S2 novembre 1920 dans Ia cause Bremer. Nullite d'un sequestre opere sur, des biens insuffisamment determines. Le 23 septembre 1920 dame von Schluga a obtenu une ordonnance de sequestre contre Alexandre Bremer de- tenu a la prison de Saint-Antoine a Geneve; les objets a sequestrer Haient designes de l~ fa~on suiva~te: « sommes, titres ou valeurs en mains du Comptoir d'escompte et de M. le Directeur de Ia Police centrale a Geneve. » En· execution de cette ordonnance, l'office des poursuites de Geneve a sequestre le 23 septembre en mains du Direc- teur de Ia Police centrale et le 24 septembre en mains. du Comptoir d'escompte de Geneve les « sommes, titres· et valeurs appartenant au debiteur». Le proces-verbal de sequestre porte, dans la colonne « observations» la mention suivante: « M. Corboz, secretaire a Ia Direction de Ia Police centrale, declare qu'il existe dans un coffre- . fort loue par sieur Alexandre Bremer an Comptoir d'es- und Konkurskammer. N· 26. 101 compte de Geneve un cheque de 30 000 fr. argent fran- ~ais. Ce coffre-fort a ete scelle par M. le Commissaire de police Sessler et Ia clef est en mains de Ia Direction de la Police centrale. M. Cuchet fera sa declaration ulterieu- rement pour Ie Comptoir d'escompte. » Bremer aporte plainte contre ce sequestre. 11 soutient tout d'abord que les objets sequestres etaient insaisis- sables en vertu de Ia loi ferlerale sur l'extradition aux Etats Hrangers (art. 27 et suiv.), car lors du sequestre il Hait incarcere sous le coup d'une demande d'extra- dition. 11 ajoute que l'office n'a pas le droit, pour rendre P9ssib1e l'execution d'une ordo,nnance de sequestre vague et imprecise, d'exiger du tiers mentionne dans l'ordonnance qu'il lui fournisse des precisions et il in- voque a cet effet l'arret du Tribunal ferleral du 27 mai 1914 (RO ~ III p. 217). L'instance cantonale a ecarre Ia plainte par le motif que le recourant ne justifie pas avoir ere au moment du sequestre detenu en vue d'une demande d'extradition et qu'il ne ressort nullement de la jurisprudence invoquee par le recourant que le fonctionnaire sequestrant ne doit pas utiliser Ies ... renseignements qui Iui sont fournis par le tiers saisi. Bremer a recouru au Tribunal federal en reprenant l~s deux moyens resurnes ci-dessus. Consideranl en droit : Il est inutile de rechercher si le premier moyen de recours est fonde, car il est evident d'emblee que~ en tout etat de cause. Ie sequestre doit etre annule pour Ie second motif invoque, c'est-a-dire a raison de l'insuffisance dans Ia designation des biens sequestres. Ainsi que Ie Tribunal f~deral l'a toujours admis, le sequestre, de meme que Ia saisie (v. JAEGER, Supplement, Note 4 sur arte 89), n'est valable qu'a conditioll que les objets sur lesquels il porte soient individualises par une d~ignation precise. Il n'est dOlle pas possible de seques-