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86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs tellt der Umstand entgegen, dass er nicht einen Mitei- und Konkurskammer. N° 23 87 gentümsanteil erworben hat und sich die Schwester der Schuldnerin auch nicht die Auflösung des G~amteigen turnsverhältnisses - von dessen Bestand nach dem Gesagten auszugehen ist - in ein Miteigentumsver- hältnis gefallen lassen muss. Das Betreibungsamt musste sich sonach darauf beschränken, dem Rek~rrenten eine Bescheinigung über den erfolgten Steigerungser- werb des Gesamteigentumsanteiles auszustellen. Ob der Rekurrent auf Grund desselben mit Erfolg auf Liquida- tion der unter den Schwestern Heusser bestehenden Gemeinschaft klagen, diese hernach durchführen und Anspruch auf das der Hulda HeusseI' zukommende Li- quidationsergebnis erheben, ferner ob er bis dahin durch eine vorsorgliche Massnahme gegen ihm nachteilige Ver- fügungen der Gesamteigentümerinnen über die Lie- genschaft gesichert werden könne, sind Fragen materiell- rechtlicher Natur, welche der richterlichen Entscheidung unterliegen, der die Aufsichtsbehörden in keiner Weise vorgreifen dürfen. Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer " Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 2. November 1920
i. S. Vereinigte Xammgarnspinnereien. S c h K GAr t. 299. S c h ätz u u g der Akt i v e n i m N ach las s ver f a h ren: Gegenstände, deren Bewer- tung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter durch Sachverständige schätzen lassen. A. - Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlass- behörde des Kantons Baselland der Firma Westrum & Oe in Pratteln eine Nachlasstundung. In dem vom Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser
88 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Posten Plantawolle. Die Schätzung dieser Wolle ergab insofern Schwierigkeiten, als sich zunächst kein Fach- mann fand, der eine Expertise übernehmen wollte. Schliesslich nahm der Präsident des Schweizerischen Textilindustriellenverbandes, Pfenninger, das Schatzungs- mandat an, konnte aber trotz wiederholter Mahnungen nicht zur Abgabe eines Befundes veranlasst werden, weshalb der Sachwalter die Schätzung selber vornahm. Er kam dabei auf einen Wert der Wolle von 6 Fr., 5 Fr., resp. 3 Fr. per Kg. . Gegen diese Schätzung führte die Rekurrentin, der ein Pfandrecht an der fraglichen Wolle zukommt, Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Wolle habe keinen Verkehrswert, ihre gesamte Forderung müsse daher unter die kurrenten Forderungen eingestellt werden. B. - Mit Entscheid vom 1. Oktober 1920 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. Sie nahm an, die Rekurrentin habe an einer niedrigeren Schätzung kein Interesse, sodaml fehle aber auch ein Antrag ihrerseits, die Pfandobjekte herauszugeben, diese Aushingabe aber wäre notwendig, wenn die gesamte Forderung in die 5. Klasse eingereiht werden sollte. C. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie- gende Beschwerde der Rekurrentiil, mit' der sie die vor der Vorinstanz angebrachten Begehren wiederholt und eventuell die Herabsetzung der Schätzung auf 50 Rappen per Kg. verlangt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Sachwalter habe rechtsirrtümlich bei seiner Schätzung auf den Erstellungswert statt auf den Verkehrswert ab- gestellt und sei dabei zu einem viel zu hohen Betrag gekommen. Zudem sei er gar nicht berechtigt gewesen, die Schätzung selber vorzunehmen, sondern hätte sie einem Sachverständigen überlassen sollen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz endlich, habe die Rekurrentin ein Interesse, bei der Nachlassvertragsbestätigung nrlt einer möglichst grossen Summe mitzuzählen. D. - Aus der von der Vorinstanz eingeholten Ver- und Konkurskammer. N° 23. 89 nehmlassung ergibt sich, dass inzwischen das Gutachten Pfenninger eingegangen ist, und dass darauf der Sach- walter von sich aus seine Schätzung aufgehoben und diejenige des Sachverständigen, die das Kg .. Wolle auf 2 Fr. 50 wertet, akzeptiert hat. Von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt, hat die Rekurrentin dennoch an ihren Rekursbegehren festge- halten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Nach konst.anter Praxis ist die Frage nach der Ange- messenheit einer Schätzung als Ermessensfrage der Kognition des Bundesgerichtes entzogen. Dagegen be- steht eine U eberprüfungsbefugnis insoweit, als hinsicht- lich des bei der Schätzung einzuschlagenden Verfahrens - \Vie das für Grundstücke nun in der Verordnung ausdrück- lich vorgesehen wird - der Grundsatz gelten muss, dass überall da, wo die Schätzung eines Gegenstandes beson- dere Fachkenntnisse verlangt, sie auf Begehren eines Gläubigers Sachverständigen übertragen werden muss. Wäre es daher in casu bei der Schätzung durch den . Sachwalter geblieben, dem unzweifelhaft die nötige Sachkenntnis abging, so hätte dem Rekurs Folge ge- geben und eine neue Schätzung durch einen Sachverstän- digen angeordnet werden müssen. Nun hat aber der Sachwalter selber, sobald er eine sachverständige Schätzung erhielt, seine eigene Bewer- tung aufgehoben und jene als massgebend anerkannt. Unter diesen Umständen kann von irgend einer Rechts- verletzung nicht mehr die Rede sein, und es besteht, da auch nicht etwa behauptet worden ist, die neue Be- wertung sei ~mf unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aufgebaut, für das Bundesgericht keine Veranlassung, seinerseits eine neue Schätzung anzuordnen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Die Beschwerde wird abgewiesen.