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Entscheidungen der Schuldbetreibungs·
22. Entscheid vom 9S. Oktober 19ao i. S. Kegetschweiler. ZGB Art. 652 ff., SchKG Art. 132: Der Ersteigerer eines Gesamt· eigentumsanteiIs an einer Liegenschaft kann nicht als Mit· oder GesamteigentÜlner im Grundbuch eingetragen werden; auch kann er nicht eine Verfügungsbeschränkung vor· merken lassen. A. - In einer gegen Hulda Heusser geführten Betrei- bung ersuchte das Betreibungsamt Basel-Stadt das Betreibungsamt Schaffhausen um Pfändung der der Schuldnerin gehöI;.enden, in Schaffhausen gelegenen Lie- genschaft « Villa Wilhelmina». Laut dem heim Grund- buchamt Schaffhausen eingeholten Grundbuchauszug vom 17. Oktober .1919 gehört diese Liegenschaft der Schuldnerin zusammen mit ihrer Schwester Emma Heusser, und am 20. Oktober teilte das Grundbuchamt dem Betreibungsamt noch mit, die Liegenschaft stehe im Gesamteigentum der beiden Schwestern. Am 22. Oktober pfändete das Betreibungsamt Schaffhausen die ideelle Hälfte der Liegenschaft. Als das Verwer- tungsbegehrengestellt wurde, verfügte die Aufsichts- behörde des Kantons Basel-Stadt, gemäss Art. 132 SchKG, die Versteigerung des gepfändeten Gesamt-· eigentumsanteils. Der Rekurrent erwarb diesen Gesamt- eigentumsanteil auf der vom Betreibungsamt Basel- Stadt durchgeführten Versteigerung um 5100 Fr., und das Betreibungsamt stellte ihm eine Urkunde über den Erwerb aus. Der Rekurrent verlangte jedoch, dass das Betreibungsamt den Eigentumsübergang beim Grund- buchamt Schaffhausen zur· Eintragung im Grundbuch anmelde. Demgegenüber erklärte das Betreibungsamt, es habe nicht Liegenschaftseigentum im Sinne von Art. 133 SchKG verwertet, sondern einen Anteil an einem Gemeinschaftsvermögen. und der vom Rekurrenten erworbene Anspruch sei infolgedessen als Liquidations- anteil am Gemeinschaftsvermögen, als Anspruch" auf und Konkurakammer. Ne 22. 85 Durchführung der Teilung und auf Zuweisung des Liquidationsergebnisses aufzufassen; überdies wäre es gar nicht befugt, solche Akte für auswärts gelegene Grundstücke auszufertigen. Darauf verlangte der Re- kurrent vom Betreibungsamt. dass es mindestens eine Bescheinigung darüber zu Handen des Grundbuch- amtes Schaffhausen ausstelle, dass er an Stelle der. Hulda Heusser in die bisher zwischen den beiden Schwestern Heusser bestandene Erbengemeinschaft eingetreten sei und somit ohne seine Mitwirkung über die fragliche Liegenschaft nicht verfügt werden dürfe. Doch auch dies lehnte das Betreibungsamt ab, mit der Begründung, der Dritterwerber eines Erbanteiles erhalte gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB nicht die Rechtsstellung des Erben, sondern nur Anspruch auf die Zuweisung des Teilungs- ergebnisses; er könne nur verlangen, dass die vom kan- tonalen Recht bestimmte Behörde bei der Teilung mit- wirke; die Teilung selbst' aber - also auch die Verfü- gung über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke - werde ohne seine eigene Mitwirkung vollzogen; zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass dem Ge- samteigentum eine Erbengemeinschaft zu Grunde liege. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde, die er nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an d~s Bundesgericht weitergezogen hat, mach! der Re- kurrent seine Begehren erneut geltend. mit der Modi- fikation, dass er in erster Linie verlangt, als Miteigen- tümer eingetragen zu werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Gemäss Art. 33 Abs. 3 GV muss bei Gesamt- eigentum das die Gemeinschaft begründende Rechts- verhältnis beim Grundbucheintrag angegeben werden. Da, wie sich aus dem Grundbuchauszug ergibt, eine solche Angabe mit Bezug auf die den Schwestern Heusser gehörende Liegenschaft nicht eingetragen ist, erscheint
86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs tellt der Umstand entgegen, dass er nicht einen Mitei- und Konkurskammer. N° 23 87 gentümsanteil erworben hat und sich die Schwester der Schuldnerin auch nicht die Auflösung des G~amteigen turnsverhältnisses - von dessen Bestand nach dem Gesagten auszugehen ist - in ein Miteigentumsver- hältnis gefallen lassen muss. Das Betreibungsamt musste sich sonach darauf beschränken, dem Rek~rrenten eine Bescheinigung über den erfolgten Steigerungser- werb des Gesamteigentumsanteiles auszustellen. Ob der Rekurrent auf Grund desselben mit Erfolg auf Liquida- tion der unter den Schwestern Heusser bestehenden Gemeinschaft klagen, diese hernach durchführen und Anspruch auf das der Hulda HeusseI' zukommende Li- quidationsergebnis erheben, ferner ob er bis dahin durch eine vorsorgliche Massnahme gegen ihm nachteilige Ver- fügungen der Gesamteigentümerinnen über die Lie- genschaft gesichert werden könne, sind Fragen materiell- rechtlicher Natur, welche der richterlichen Entscheidung unterliegen, der die Aufsichtsbehörden in keiner Weise vorgreifen dürfen. Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer " Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 2. November 1920
i. S. Vereinigte Xammgarnspinnereien. S c h K GAr t. 299. S c h ätz u u g der Akt i v e n i m N ach las s ver f a h ren: Gegenstände, deren Bewer- tung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter durch Sachverständige schätzen lassen. A. - Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlass- behörde des Kantons Baselland der Firma Westrum & Oe in Pratteln eine Nachlasstundung. In dem vom Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser