opencaselaw.ch

46_III_70

BGE 46 III 70

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

16. Auszug a.us dem Intscheicl "om a. September lalle

i. S. Stucki gegen l"a.nkha.user. Art. 53 GT. Entschädigung eines requirierten Amtes für besondere Mühewaltung im Konkursverfahren. ((Art. 53GT ist dahin zu interpretieren, dass er nicht nur das als KonkursverwaJtung funktionierende Amt für nicht im Tarif vorgesehene Verrichtullgen zu ent- schädigen erlaubt, sondern auch ein anderes Amt, dem auf dem Requisitionsweg eine Gesamtheit von Ver- richtungen wie .die Verwaltung und Verwertung einer Liegenschaft übertragen wird. Es ist in einem solchen Falle Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, von der das requirierte Amt abhängig ist, zu entscheiden, ob sich mit Rücksicht auf die aufgewendete Tätigkeit dieses Amtes eine Entschädigung für besondere Mühewaltung recht- fertigt, und deren Höhe zu bestimmen.» .

17. Intscheicl Tom 15. September lalle

i. S. l"ilmdrich. Art. 252 SchKG sieht für das Einberufungsschreiben zur H. Gläubigerversammlung nur (Üf den Fall der Verhandlung über einen Nachlassvertrag eine besondere Anzeige vor. Die weitere Spezifikaticnder Verhandlungsgegenstände wird ins Ermessen des Konkursamtes gestellt. -,1. - Im Konkurse des J. SchäFer in Oberrieden erteilte die I. Gläubigerversammlung am 29. Januar 1920 dem Konkursamt Vollmacht, einen Freihandverkauf der zur Masse gehörenden Fabrikliegenschaft endgültig abzuscbliessen, sobald die grundversicherten Kreditoren :tus dem Erlös gedeckt werden könnten, sogar dann, wenn die volle konkursamtliche Schätzung nicht erreicht würde. und Konknrskamnwr. l\:0 17. 1 .\rn 12. April 1920 fand die H. GläuhigerversammluHg "'! aU. Im Einberufungszirkular war als Verhantlluugs- :..;t'gt'lIstaml angeführt die Verwertung der AktivelI. l>~IS Konkursamt legte der Versammlung das am 10. 0\ pril 1920 definitiv formulierte, auf Uebernahme der Liegenschaft um den Betrag der grundversicherten Schulden gehende Angebot einer Genossenschaft Fett- uud Oelwerke Oberrieden vor und beantragte dessen .\unahme. Das Angt.~bot wurde deHll auch mit grosser \Jehrheit angenommen. Gegen diesen Beschluss lH'schwerte sieh der Hekurrcnt, indem er geltend machte, t'r sei ungültig, weil der be- absichtigte FreihandVt.'rkauf nicht öffentlich bekannt gegeben worden sei. WenH eine solche Publikation im SchKG auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, so ergebe sich ihre Notwendigkeit doch daraus, dass die Gläubiger an ihr das gleiche Interesse hätten, wie an der Steigerungspublikation. Ferner hätte das Ein- berufungsschreiben eine Mitteilung über den Verkauf t'nthalten sollen. Die Aufzählung der der II. Gläubiger- ycrsammlung mitzuteilenden Traktanden in Art. 252 SchKG sei nicht abschliessend; wenn daselbst die yIitteilullg eines beabsichtigten freihändigen Verkaufs nicht gefordert werde, so sei dies darauf zurückzuführen, d~ss sie sich von selbst verstehe. Durch ihre Unter- lassung seien rechtlich geschützte Interessen des Re- kurrenten verletzt worden. H. - Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be- schwerde am '9. Juli 1920 ab. In den :Motiven wird aus- geführt, eine öffentliche Bekanntmachung des frei- händigen Verkaufs werde durch das Gesetz nicht ge- fordert, und es sei durch ihre Unterlassung kein recht- liches Interesse der Gläubiger verletzt worden. Aus deli O'leichen Gründen liege auch nie Notwendigkeit eilwr besondern Mitteilung an die Gläubiger im Einberufungs- sehreiben nicht vor. C. - j)i{~SeH EIltscheid hat dt'r HekllJ'l'en1 lIlti('r

72 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- 'Viederholung seines Antrages auf Aufhebung der Be- schlüsse rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen vor den kantonalen Instanzen und fügt noch bei, es seien bezüglich der Stellung der Organe der Konkursgläubiger- schaft die Vorschriften des Gesellschaftsrechtes analog anzuwenden, insbesondere Art. 646 OR der bestimme dass in der Generalversamlnlung ein;r Aktiengesell~ schaft über solche Gegenstände, die nicht vorher bekannt gegeben worden seien, überhaupt nicht beschlossen werden könne. Die Gläubiger hätten nun aber ein mindestens ebenso starkes Interesse, über die an der H. Gläubigerversammlung zur Verhandlung kommenden Gegenstände genau orientiert zu sein, wie die Aktio- näre an der Bekanntgabe der Traktanden der General- versammlung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 253 SchKG ordnet die 11. Gläubiger- versammlung unbeschränkt alles weitere über die Durch- führung des Konkurses an. Sie "kann also über das ge- samte Verwertungsverfahren bindende Beschlüsse fassen, die nur wegen Gesetzwidrigkeit auf dem Beschwerde- wege angefochten werden können. Der Rekurrent be- hauptet nun zu Unrecht, es liege eine Gesetzesverletzung darin, dass den Gläubigern im Einberufungsschreiben keine besondere Mitteilung über den beabsichtigten freihändigen Verkauf gemacht worden sei. Auf der den Gläubigern zur Kenntnis gebrachten Traktandenliste wird unter Nr. 4 die Verwertung der Aktiven als Ver- handlungsgegenstand, aufgeführt und weder nach den Bestimmungen des SchKG noch nach denjenigen der Kon- kursverordnung war ein Mehreres erforderlich. Art. 252 SchKG sieht mit Rücksicht auf die Wahrung bestimmter Gläubigerrechte ausschliesslich für den Fall der Ver- und Konkurskammer. N° 17. 73 handlung über einen Nachlassvertrag eine besondere Anzeige im Einberufungsschreiben vor; jede weitere Spezifikation der Verhandlungsgegenstände wird damit ins Ermessen der Konkursverwaltung gestellt. Ein recht- lich geschütztes Interesse der Gläubiger wird dadurch nicht verletzt. Jeder Gläubiger muss wissen, dass in der Befugnis der Versammlung, souverän über die weitere Durchführung des Konkurses zu verfügen, auch die Ermächtigung liegt, über eine eventuell erst am Ver- sammlungstage oder kurz vorher gemachte und schon aus diesem Grunde nicht im Berufungsschreiben an- geführte Kaufsofferte zu beschliessen; er ist also keines- wegs der Ueberrumpelung ausgesetzt, sondern in der Lage, rechtzeitig die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Schritte zu unternehmen. Dafür, dass zur Ergänzung der Bestimmungen über die Befugnisse der I I. Gläubigerversammlung die Be- stimmungen des Art. 646 OR herangezogen werden könnten, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Massgebend sind vielmehr einzig die Vorschriften de& SchKG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, und wenn durch diese die vom Rekur- renten verlangte besondere Anzeige nicht verlangt wird, so handelt es sich dabei nicht um eine Lücke im Gesetz, sondern um eine Konsequenz der durch Gesetz der 11. Gläubigerversammlung eingeräumten Kompe- tenzen.

2. - Au sehritt bemerkt er, Dr. Lieske habe, weil es sidl um eiw' Arrestbetreibung handle. ein Jntf'n'~<;p drrrail. d:'s'dit, in .-\rt. 27~ SchKG und Konkurskammer. :::\0 18. vorgesehenen Fristen möglichst bald zu laufen be- ginnen. C. - Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen. In den Entscheidungs- gründen führt sie u. a. aus, dem Gläubiger könne die Einleitung des Arrestprosequierungsverfahrens nicht zu- gemutet werden, solange nicht feststehe, ob der Rechts- vorschlag rechtzeitig erhoben wordp.n sei. D. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. V. E. Scherer unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht, indem er noch geltend maeht: Das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl am 19. Juni abgesandt. Der von ihm erhobene RechtsvorschJag sei unter der Voraussetzung als rechtzeitig erhoben anzusehen, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht vor dem 5. Juli zugestellt worden sei. In dieser kurzen Zeit aber habe der Zahlungsbefehl unmöglich nach Buenos-Aires gelangen können, wie eine Infonnation bei der Postverwaltung ohne weiteres ergeben werde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Der Rechtsvorschlag ist seinem Begriffe nach ein Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl und setzt daher dessen Zustel1ung voraus. Auch wenn man anneh- men will, es sei trotzdem die Abgabe der Rechtsvor- schlagserklärung durch einen Dritten zulässig, sobald das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl versandt und bevor noch s-eine Zustellung stattgefunden hat, so ist eine solche Erklärung doch jedenfalls insofern als bedingt anzusehen, als ihre Wirksamkeit dayon abhängt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls "irklich erfolgt, und das Betreibungsamt kann über die Frage, ob Rechts- yorschlag wirklich erhoben worden ist. erst dann ent- scheiden, wenn es durch die Zustellungsbescheiniguug vom Eintritt dieser Bedingung Kenntnis erhalten hat. Dabei muss, es, da der Rechtsvorschlag dem zllstellml-