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62 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die Schuldbetr. und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Entgegen der bisherigen Praxis (A. S. Sep.-Ausg.9, , S. 252*) ist auf den Rekurs einzutreten, obschon er sich nur auf einen Nebenpunkt, nämlich die Frage nach der Zulässigkeit der Ordnungsbusse bezieht, indem der an- gefochtene Entscheid in der Sache selbst nicht weiter- gezogen worden ist. Denn die Voraussetzungen für die Auferlegung von Ordnungsbussen im Beschwerdever- fahren nach Art. 17 ff SchKG beurteilen sich nach dem GT, also nach eidgenössischem Recht und es muss fol- gerichtig gegen eine unrichtige Anwendung der die Prozesstrafen des Beschwerdeverfahrens beschlagenden bu ndesrechtlichen Vorschriften der Rekurs an das Bundesgericht nach ~. 19 SchKG zulässig sein und zwar auch dann, wenn das Bundesgericht in der Sache selbst nicht zu entscheiden hat. Das Bundesgericht könnte in einem solchen Falle das Eintreten nur dann ablehnen, wenn wie in dem erwähnten Entscheide angenommen wurde - eine· ausdrückliche Vorschrift des eidgenössi- schen Rechtes bestehen würde, wonach das Bundesgericht im Rekursverfahren nach Art. 19. SchKG auf akzes- sorische Punkte nur einzutreten. hat, sQfern es in der Sache selbst angerufen wird und das materielle Rechts- begehren des Rekurrenten schutzt. Allein eine solche Rechtsnorm ist nicht vorhanden und es muss daher die selbständige Beschwerdeführung wegen Verletzung von Art. 63 GT als zulässig angesehen werden.
2. - Ist danach auf den Rekurs einzutreten, so ist er auch teilweisegutzuheissen.Die in der Beschwerde- schrift enthaltenen Ausfälle verletzen allerdings den durch die gute Sitte gebotenen Anstand ; allein anderer- seits fällt in Betracht, dass die Aufsiehtsbehörde den vom Rekurrenten vertretenen Standpunkt als sachlich begründet anerkannt hat, was iminerhin sein Verhalten in einem milderen Lichte erscheinen lässt. Aus diesem *) Ges.-Ausg. 32 I S. 594. und Konkurskammer. N° 14. 63 Grunde rechtfertigt es sich die Ordnungsbusse auf die Hälfte, d. h. auf 10 Fr. zu reduzieren. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Ordnungsbusse auf 10 Fr. reduziert wird.
14. Auszug a.us dem Entscheid vom 17. Juli 19aO
i. S. «Merkur ». SchKG Art. 278 Abs. 2: Der Arrest wird hinfällig, wenn der Gläubiger zwar ein Gesuch um Rechtsöffnung einreicht, gleichzeitig aber den Rechtsöffnungsrichter ersucht, das Rechtsöffnungsgesuch vorläufig nicht zu behandeln. Die Vorschrift des Art. 278 SchKG ist im Interesse des Arrestschuldners aufgestellt worden, sie soll ihn davor schützen, dass die Entscheidung der Frage, ob dem Arrest wirklich eine Forderung des Arrestgläubigers zu Grunde liegt, verschleppt wird. Der durch den Rechtsvorschlag konstatierte Streit über die Schuldpflicht soll möglichst rasch und ununterbrochen erledigt, der Schuldner nicht länger als absolut nötig in der Verfügung über seine Vermögensstücke gehindert werden. Darum hat denn auch die Praxis den Arrest immer dann als dahingefallen erklärt, wenn die Klage zwar innert der Frist angebracht wurde, aber beim inkompetenten Gericht. Wenn daher für das Rechtsöffnungsbegehren eine Frist von 10 Tagen angesetzt worden ist, bei deren Nichtbeachtung der Arrest dahinfallen soll, so muss innert dieser Frist ein Begehren eingereicht worden sein, das zur unmittelbaren Erledigung des Rechtsöffnungsstreites führt. Diese Voraussetzung erfüllt das streitige Gesuch des Rekursgegners nicht. Es ist unrichtig, wenn die Vor- instanz ausführt, der Rechtsöffnungsrichter sei, trotzdem
64 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- der Gesuchsteller die Aufschiebung der Behandlung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte, berechtigt und sogar verpflichtet gewesen, diese Behandlung dennoch vorzu-
• nehmen. Ueber den Zeitpunkt, wann der Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung aufgehoben werden soll, bestimmt der Gläubiger. Er hat es in der Hand, das Gesuch einzu- reichen oder nicht einzureichen, oder ein bereits ein- gereichtes wieder zurückzuziehen. Sein mit dem Rechts- öffnungsbegehren gleichzeitig dem Rechtsöffnungsrichter unterbreitetes Gesuch; es sei einstweilen zum RechtS- öffnungsvorstand nicbt zu zitieren, kommt einem Rück- zug des Begehrens gleich, demzufolge der Rechtsöff- nungsrichter berechtigt war, mit der Vorladung der Parteien zuzuwarten, bis ein neues Gesuch gestellt war. So gut wi~ die Nichteinreichung bezw. ver- spätete Einreichung eines Rechtsöffnungbegehrens hätte das streitige Gesuch eine auf den Willen der Gläubigerin zurückzuführende Verzögerung des Rechts- öffnungsentscheides zur Folge und so wenig als ein solches vermag es daher, wenn man den Zweck des Art. 278 im Auge behält, den Arrest zu prosequieren. Auf die von der Vorinstanz herangezogene kantonale Rechtsprechung kann hier nichts. ankommen und eben- sovenig auf das Motiv, das den Rekursgegner angeblich veranlasst hat, die Verschiebung des Rechtsöffnungs- entscheides zu beantragen. Demnach erkennt die Schuldbefreibungs- und Konkurskammer : Die Beschwerde wird zugesprochen und der Arrest- beschlag aufgehoben. und Konkurskammer. No 15. 65 15 . .A.rrit du 19 aont 1920 dans Ja cause Creclit mutuel ouvrier. Art. 260 LP et 80 ord. adm. falll. - Cession d'un droit litigieux. Faculte de l'administration de subordonner cette cession a certaines conditions ou contre-prestations en faveur d'un creancier bypotbecaire. Droit de ce dernier d'agir contre le cessionnaire. A. - Henri Boss, industriel a Carouge, a ete declare en etat de faillite le 19 fevrier 1918 a Geneve. Le 25 du meme mois, il vendit a l'une de ses parentes, dame Perrin- Ross, un immeuble qu.'il possedait a la Chaux-de-Fonds. Le prix avait ete fixe a 118000 fr., dame Perrin-Boss s'engageant a prendre a sa charge les dettes hypothe- caires par 116327 fr. et averser le solde, soit 1672 fr. 95, en espeees. Desireux de se renseigner sur les conditions de cette vente, l' office cbargea un architecte de la Chaux- de-Fonds, en qualite d'expert, de proceder a l'estimation de l'immeuble. Au dire de cet expert, le prix de 118 000 fr. correspondait a h~ realite et pouvait etre considere comme normal. Une contre-expertise ayant ete demandee par run des creanciers, le Credit mutuel ouvrier, et ayant fait ressortir la valeur de l'immeuble a 125000 fr., le Gredit mutuel ouvrler invita }'office a requerir la radiation de l'inscription de transfert operee 101's de la vente. Cette requisition fut ecartee successivement par le Conserva- teur du registre foncier et l'autorite de surveillance. Une plainte penale fut alors deposee contre Boss, mais l'af- faire se termina par un non-lieu. Dans le rapport prepare po ur la seconde Assemblee , des creanciers, l' Administration de la faillite exposa que I'Assemblee aurait a se prononcer sur l'opportunite d'intenter une action en nullite de la vente. L'Assemblee n'ayant pu etre constituee, les creanciers furent consultes par voie de circulaire. Par quinze voix contre deux, ils deciderent de renoncer a l'action et d'offrir la cession du droit, ce qui fut de nouveau porte a la connaissance