Volltext (verifizierbarer Originaltext)
54
Staatsrecht.
IV. DEROGATORISCHE KRAFf
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
7. Auszug aus d.em Urteil vom 9. Kai 1919 i. S. Biklin
gegen St. Gallen.
Anerkennung eines gewohnheitsrechtlich begründeten kanto-
nalen Bergregals.
il In der Hauptsache beschwert sich der Rekurrent
darüber, dass durch die in der Konzessionserteilung
liegende Feststellung und Ausübung eines kantonalen
Bergbauregals die verfassungsmässige Garantie seines
Eigentumsrechtes beeinträchtigt werde; auch handelt es
sich dabei, da die Art. 655 und 667 ZGB angerufen werden.
um eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes
der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber
dem kantonalen Rechte. In dieser Beziehung ist zunächst
auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Wein-
mann gegen Luzern (AS44 I S. 167 ff.) zu verweisen, worin
festgestellt wurde, dass nach dem ZGB die Kantone
berechtigt sind, durch ein Gesetz das Bergregal einzu-
führen und damit dem Staate das Recht zur Ausbeutung
yon nutzbaren Mineralien und Fossilien im Erdinnern zu
sichern. 'Vas hier von einem kantonalen Gesetze gesagt
ist, gilt aber für das kantonale Recht überhaupt, also
auch für ein in einem Kantone bestehendes Gewohnheits-
recht, das grundsätzlich gleich der Gesetzgebung gültige
Normen enthalten kann. Demnach hält auch ein gewohn-
heitsrechtlich begründetes kantonales Bergregal vor den
Bestimmungen des ZGB und einer verfassungsmässigen
Eigclltumsgarantie stand. "
Gewaltentrennung. N° 8.
V. GEWALTENTRENNU~G
SEPARATION DES POUVOIRS
8. Urteil vom 17. F.bruar 1911
i. S.J'ilcher und Dürrenmatt gegen lern.
55
Legitimation einer kantonalen Regierung, im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren für den Grossen Rat aufzutreten.-
'Verhältnis der gesetzausführenden Ver()rdnung zum Ge-
setz. -
Umfang und Inhalt der Befugnis des bernischeu
Grossen Rates zum Erlass von Dekret:en. Zulässige Aus·
führung des von einem Gesetze aufgestellten Grundsatzes
der amtlichen Inventarisation zu Steuerzwecken auf dem
Dekretswege.
A .. -
Das durch Volksabstimmung vom 7. Juli 1918
dngenommene bernische Gesetz über die direkten Staats-
und Gemeindesteuern bestimmt in § 41 Abs. 2 bis 4 u. 6;
~ Stirbt eine im Kanton Bem steuerpflichtige Person.
/) so ist über ihren Nachlass ein amtliches Inventar auf-
»zunehmen. Zur Sicherung desselben ist der Nachlass
)) innerhalb 24 Stunden nach dem Todesfall unter Siegel
»zu legen. Die amtliche Inventarisierung unterbleibt
» in den Fällen; wo ein Erbschaftsinventar (Art. 60'
.)} Einführungsgesetz zum ZGB) oder -ein öffentliches
» Inventar (Art. 580 ff. ZGB) aufgenommen wird. Die
)) Erben sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde
» dieses Inventar vorzulegen.
/) Das amtliche Inventar ist durch einen Bezirksbeamten
» aufzunehmen. In grösseren Gemeinden kann mit Ge-
I} nehmigung des Regierungsrates die Aufnahme den
)) Gemeindebehörden übertragen werden. Die Kosten der
» amtlichen Inventarisation trägt der Staat.
» Der Regierungsstatthalter kann auf den Vorschlag
,« der Erben einen Notar mit der Inventaraufnahme be-
j) auftragen; in diesem Falle tragen die Erben die K,os~en.
» Die Ausführungsbestimmungen über das amtlIche