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45_I_54

BGE 45 I 54

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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54

Staatsrecht.

IV. DEROGATORISCHE KRAFf

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

7. Auszug aus d.em Urteil vom 9. Kai 1919 i. S. Biklin

gegen St. Gallen.

Anerkennung eines gewohnheitsrechtlich begründeten kanto-

nalen Bergregals.

il In der Hauptsache beschwert sich der Rekurrent

darüber, dass durch die in der Konzessionserteilung

liegende Feststellung und Ausübung eines kantonalen

Bergbauregals die verfassungsmässige Garantie seines

Eigentumsrechtes beeinträchtigt werde; auch handelt es

sich dabei, da die Art. 655 und 667 ZGB angerufen werden.

um eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes

der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber

dem kantonalen Rechte. In dieser Beziehung ist zunächst

auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Wein-

mann gegen Luzern (AS44 I S. 167 ff.) zu verweisen, worin

festgestellt wurde, dass nach dem ZGB die Kantone

berechtigt sind, durch ein Gesetz das Bergregal einzu-

führen und damit dem Staate das Recht zur Ausbeutung

yon nutzbaren Mineralien und Fossilien im Erdinnern zu

sichern. 'Vas hier von einem kantonalen Gesetze gesagt

ist, gilt aber für das kantonale Recht überhaupt, also

auch für ein in einem Kantone bestehendes Gewohnheits-

recht, das grundsätzlich gleich der Gesetzgebung gültige

Normen enthalten kann. Demnach hält auch ein gewohn-

heitsrechtlich begründetes kantonales Bergregal vor den

Bestimmungen des ZGB und einer verfassungsmässigen

Eigclltumsgarantie stand. "

Gewaltentrennung. N° 8.

V. GEWALTENTRENNU~G

SEPARATION DES POUVOIRS

8. Urteil vom 17. F.bruar 1911

i. S.J'ilcher und Dürrenmatt gegen lern.

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Legitimation einer kantonalen Regierung, im staatsrechtlichen

Beschwerdeverfahren für den Grossen Rat aufzutreten.-

'Verhältnis der gesetzausführenden Ver()rdnung zum Ge-

setz. -

Umfang und Inhalt der Befugnis des bernischeu

Grossen Rates zum Erlass von Dekret:en. Zulässige Aus·

führung des von einem Gesetze aufgestellten Grundsatzes

der amtlichen Inventarisation zu Steuerzwecken auf dem

Dekretswege.

A .. -

Das durch Volksabstimmung vom 7. Juli 1918

dngenommene bernische Gesetz über die direkten Staats-

und Gemeindesteuern bestimmt in § 41 Abs. 2 bis 4 u. 6;

~ Stirbt eine im Kanton Bem steuerpflichtige Person.

/) so ist über ihren Nachlass ein amtliches Inventar auf-

»zunehmen. Zur Sicherung desselben ist der Nachlass

)) innerhalb 24 Stunden nach dem Todesfall unter Siegel

»zu legen. Die amtliche Inventarisierung unterbleibt

» in den Fällen; wo ein Erbschaftsinventar (Art. 60'

.)} Einführungsgesetz zum ZGB) oder -ein öffentliches

» Inventar (Art. 580 ff. ZGB) aufgenommen wird. Die

)) Erben sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde

» dieses Inventar vorzulegen.

/) Das amtliche Inventar ist durch einen Bezirksbeamten

» aufzunehmen. In grösseren Gemeinden kann mit Ge-

I} nehmigung des Regierungsrates die Aufnahme den

)) Gemeindebehörden übertragen werden. Die Kosten der

» amtlichen Inventarisation trägt der Staat.

» Der Regierungsstatthalter kann auf den Vorschlag

,« der Erben einen Notar mit der Inventaraufnahme be-

j) auftragen; in diesem Falle tragen die Erben die K,os~en.

» Die Ausführungsbestimmungen über das amtlIche