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45_I_249

BGE 45 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1913-11-25 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

nistrativo l). E 10 stesso deve quindi valet'e anche per ia

legge sulle materie esplosivc, la quale non contiene neppur

essa nessun dispositivo sull'esclusiva competenza deI

Consiglio di Stato, percui deve ritenersi anche per le

contestazioni relative a questa Iegge come massima

stabilita nella praUca l'ammissibilita di un ricorso aHa

Commissione den' Amministrativo nonostante i dubbi

espressi in proposito neUa discussione granconsigliare

25 novembre 1913. Ne questa tesi e distrutta dall'argo-

mento invocato dalla ricorrente che la Commissione

deU' Amministrativo abbia a giudicare esclusivamente

sopra questioni amministrative deI diritto cantonale, non

sopra questioni d-'ordine costituzionale federale, a meno

ehe le stesse non siano connesse a questioni di amministra-

tivo cantonale. Che nel caso presente si yerifica precisa-

mente questa condizione, aparte ancora il riflesso elle

l'eceezione deHa ricOl'fente non sembra collimarc cone

decisioni 52 cl 53 delle « Massime sopra citate I).

II Tribunale lederale prQnullcia :

Non si entra in maleria sul ricorso.

Vgl. auch NI'. 17.

'. Voir aussi n° 17.

Organisation der Bundearechtspttege. Ne 32.

~ W

B. STRAFRECHT -- DROIT PENAL

ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

32. Orteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1919

i. S. Polizeigericht gegen Oeberweisungsbehörde Baselstadt.

Legitimation zur Kassationsbeschwerde, OG Art. 161. -- An-

wendbares Recht; Voraussetzungen.

... 1. - Am 31. Dezember 1918 erkrankten die Schwestern

~lathilde und Martha Flückiger in Basel, nachdem sie

von einer am gleichen Tage beim Bäckermeister Karl

Pfeiffer in Basel .gekauften Linzertorte gegessen hatten .

. Mathilde Fliickiger starb am Abend an Erstickung; laut

dem gerichtsärztlichen Gutachten war sie im Schlafe von

Uebelkeit überrascht worden und haUe den erbrochenen

Mageninhalt verschluckt.

Die auf Grund' dieser Tatsache gegen Karl Pfeiffer

wegen fahrlässiger Tötung angehobene Untersuchung,

aus der sich ergab, dass verdorbenes Kastanienmehl für

die Linzertorte verwendet worden war, wurde von der

Ueberweisungsbehörde mit Beschluss vom 5. Februar 1919

dahingestellt, weil nicht die Verwendung verdorbenen

Mehles, sondern das Ersticken die Todesursache gewesen

sei und weil, selbst wenn man den Kausalzusammenhang .

zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem

Tode deI' Mathilde Flückiger bejahen wollte, der subjek-

Strafrecht.

tive Tatbestand gefehlt hätte. Immerhin verzeigte die

Ueberweisungsbellörde den Pfeiffer beim Polizeigerichts-

präsidium von Basel wegen Zuwiderhandlung gegen

Art. 37 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebens-

mitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember

1918 (Inverkehrbringen ver cl 0 r ben e r Lebensmit-

tel). Am 18. Februar 1919 verfügte der Polizeigerichts-

präsident die Einstellung des Verfahrens wegen In-

kompetenz. Auf Grund des Textes der Verzeigung komme

ein fahrlässiges

Jnver~ehrbringen gesundheitsschädli-

cher (nicht bloss verdorbener) Lebensmittel, Art. 38 des

genannten Gesetzes, in Betracht, zur Beurteilung dieses

Vergehens sei . aber nicht das Polizeigericht, sondern· das

Strafgericllt kompetent.

Die Ueberweisungsbehörde beharrte indessen auf ihrem

Standpunkt und machte rnit Zuschrift vom 25. Februar

an das Polizeigericht neuerqings Anzeige wegen Zuwider-

11andlul1g gegen Art. 37 des Gesetzes. Darauf erklärte

sich das Polizeigericht von Basel inkompetent, wiederum

mit der Begründung, dass es sich um ein Vergehen nach

Art. 38 des Lebensmittelpolizeigesetzes handle, welchen

Tatbestand von der Ueberweisungsbehörde nicht in

Betracht gezogen worden sei. Am 1,1. März beschloss die

Ueberweisungsbehörde die Untersuchung überhaupt ein-

zustellen «wegen Fehlens des Tatbestandes. resp. (soweit

es sich um ein fahrlässiges Inverkehrbringen verdorbener

Lebensmittel handle) wegen inkompetenz) mit folgender

Begründung: Für eine

vor~ätzliche Zuwiderhandlung

gegen Art. 37 Lebellsmittelpolizeigesetz liege kein An-

haltspunkt vor. Der Tatbestand des Art. 38 sei nicht

gegeben. da die vom Angeschuldigten hergestellte Linzer-

torte bezw. das zur Herstellung der Torte verwendete

Kastanienmehl nicht als gesundheitsschädlich im Sinne

des Art. 38 erachtet werden könne.

B.-Gegendies611 Dahinstellungsbeschluss erhob

am 21. März 1919 der Polizeigerichtspräsident namens

des ..P..olizeigeriehtes Beschwerde

beim Appellations-

Organisatio.n der Bundesrech16pflege.;-';0 32.

:1.51

gerichtsausschuss von Basel-Stadt. Mit Entscheid vom

9. April erklärte der Appellationsgerichtsausschuss den

Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert, 'Wies aber

das Rechtsmittel als materiell unbegründet ab.

C. -

Sowohl gegen den Dahinstellungsbeschluss der

Ueberweisungsbehörde vom 14. März als gegen den Ent-

scheid des Appellationsgerichtsausschusses vom 9. April

1919 hat der Polizeigerichtspräsident Kassationsbe-

schwerde beim Bundesgericht erhoben.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Kassationsbeschwerde gegen den Dahin-

stellungsbeschluss der Ueberweisungsbehörde wurde vom

Polizeigerichtspräsidenten namens des Polizeigerichtes

erhoben. In der gegen den Entscheid des Appellations-

gerichtsausschusses gerichteten Kassationsanmeldung er-

scheint dagegen der Polizeigerichtspräsidellt selbst als

Besclnverdeführer; aber die die Anträge und die Begrüll-

duug des Rechtsmittels ent11altende Rechtsschrift ist

wiedemm namens des Polizeigerichtes vom Polizeigerichts-

präsidenten unterschrieben. Somit ist das Po li z e i -

ger ich t als die die Kassation begehrende Stelle anzu-

sehen; was der Sachlage auch insofern entspricht. als mit

diesem Rechtsmittel im Grunde nichts Anders erstrebt

.wird, als die Auffassung des pglizeigerichtes durchzu-

setzen, dass, entgegen der Ansicht der Ueberweisungs-

behörde, KarlPfeiffer wegen Inverkellfbrillgen gesund-

heitsschädlicher Lebensmittel im Sinne von Art. 38 des

Lebensmittelpolizeigesetzes dem Strafgerichte hätte übm'-

wiesen werden sollen.

2. - Ist dem so, so fr'Jgt es sich zUlläcllst, ob das Polizei-

gericht zur Erhebung der Kassationsbeschwerde berech-

tigt sei. Die Frage ist zu verneinen. Wobl hängt die Ent-

scheidung der zwischen dem Polizeigericllle und der

Ueberweisungsbehörde bestehenden Meinungsverschie-

denheit von einer Vorfrage·des eidg. Rephtes ab, vonder

Vorfrage nämlich, ob der Tatbestand des Art. 38 des Le-

252

Strafrecht.

bensmittelpolizeigesetzes (Inverkehrbringen gesundheits-

schädlicher Lebensmittel) als verwirklicht zu betrachten

sei. Aber vor dem Bundesgericht erscheint diese Vorfrage

in der Form eines Kompetenzkonfliktes zwischen zwei

kantonalen Behörden, und der Kassationshof ist nicht

dazu berufen, solche Kompetenzkonflikte zu lösen. Das

,ergibt sich vor allem aus der Terminologie des OG. Art. 160

und ff. OG sprechen von Kassationsbeschwerde, Rechts-

mittel, Prozessbeteiligten, Gegenpartei usw.; es liegt aber

auf der Hand, dass diese Ausdrücke sich nur in ge-

zwungener Weise auf Konflikte wie dem vorliegenden

anwenden liesseil. U nmittelb,arer führt zu demselben

Schlusse die Bestimmung des Art. 161 OG und die Judi-

hatur des Bundesgerichtes, von welcher abzuweichen

kein Anlass vorliegt. Nach Art. 161 steht die Kassations-

beschwerde nur den durch die Entscheidung betroffenen

Prozessbeteiligten zu. Unter Prozessbeteiligten können

aber, wie das Bundesgericht im Falle Stücklin gegen

Senn & Basler (AS 42 I S. 399 f1.) erklärt hat, nur die

eigentlichen Prozessparteien verstanden werden, d. h.

der Angeschuldigte oder Verurteilte auf der einen Seite,

und auf der anderen diejenigen, die private, oder öffent-

liche Ansprüche im Strafverfallrell verfolgen, in erster

Linie also (von dem Falle eines Antragsdeliktes abgesehen,

der hier nicht in Frage steht), der öffentliche Ankläger

und diejenigen, die sich am Verfahren zur Verfolgung

eigener Ansprüche beteiligen. 'Ver am Verfahren zuge-

lassen wird, richtet sich allerdings nach kantonalem Rechte

(AS 42 I S. 400), aber nach Bundesrecht ist nur derjen.ige,

welcher als Partei am Verfahren teilnimmt, berechtigt,

vor Bundesgericht Kassationsbeschwerde zu erheben.

Am Verfahren, das zu dem angefochtenen Dahinstellungs-

beschluss führte, war nun aber das Polizeigericht VOll

Basel keineswegs als Partei beteiligt derart, dass es

eigene persönliche Ansprüche darin zu verfolgen zuge-

lassen worden wäre. Es hatte weder die Anklage noch den

Angeschuldigten oder die Zivilpartei zu vertreten und

Organisation der Bundesrechtspflege. Nu 3~.

2a;l

das Interesse, das es an einer richtigen Kompetenz-

ausscheidung haben mag, macht es nicht zur Partei und

genügt nicht zur Beschwerdelegitimation. Allerdings hat

die Ueberweisungsbehörde den Antrag . des Polizeige-

richtes vom 7. März entgegengenommen, und darauf

ihren Beschluss vom 14. März gefasst. Allein dies beruhte

auf einer positiven Bestim~ung des Basler Rechtes über

die Anzeigepflicht der Behörden und Beamten, § 9 des

kantonalen Gesetzes betreffend die Einleitung des Straf-

verfahrens vom 14. November 1881: es handelt sich um

die Anzeige, die zur Erhebung einer Untersuchung führen

kann, die aber den Beamten oder der anzeigenden Behörde

auch nach kantonalem Recht nicht das Recht verleiht,

in irgend einer Weise am Verfahren als Partei teilzu-

nehmen. Auch aus dem Rechte, gegen einen Einstellungs-

beschluss Beschwerde zu führen, das das genannte

kantonale Gesetz (§ 30) auch der anzeigenden Behörde

einräumt (hier dem Polizeigerichte), kann deren Legiti-

mation zur Erhebung der bundesreclltlichen Kassations-

schwerde nicht gefolgert Werden. Die Legitimationsfrage

beurteilt sich nach eidgenössischem Rechte, das Wesen

und Zweck des Rechtsmittels bestimmt; ~Ue Gestaltung

des kantonalen .Prozessrechtes kann nicht dazu führen,

dass der-Rreis der zur Beschwerde Berechtigten weiter

gezogen w~rde, als das eidgenössische Recht es zulässt.

Wenn die Rechtssprechung des Bundesgerichtes (AS 34

I S. 815; 42 I S.401) den privaten Anzeiger als nicht

legitimiert betrachtet, so muss es um so mehr für eine

Behörde gelten, die im Verfahren keine eigene Anspriiche

7.U wahren hat. Umsonst stellt der Kassationskläger auf

einen Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes (v. 20. Oktober 1904 in Sachen Tieffen-

bach, AS 30 I S. 631) ab, wonach es Aufgabe des kanto-

nalenRechtes ist zu bestimmen, wer als Pl'ozessbeteiligter

zu betrachten sei. Damit Wollte nur gesagt werden, dass

das kantonale Recht darüber zu verfügen habe, wer am

Prozesse teilnehmen könne, nicht aber dass für den

strafrecht.

Bog r i f I der «Prozessbeteiligten ~> im Sinne VOll Art. 161

OG das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das Urteil

• in Sachen Slücklin hat übrigens diese Auffassung aus-

drücklich bestätigt.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassations-

kläger zur Erhebung der K,assationsbeschwerde nicht

legitimiert ist.

.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,

. ------._-

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STAATSRECHT

DROIT . PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ·

(RECHTSVERWEIGERUNG)

tGALITE DEVANT LA. LOI

(D~NI DE JUSTIGE)

33. Urteil vom 11. September 1919 i. S. Xetcn Iiirioh

. gegen Eastatlonsgericht aes Eantomi Zürich .

Die §§ 1 u. ~ der z ü reh. Ver 0 r d nun g v. 9. Mai 1912

betr. den N at u r- und H e i m a t s c hut zenthalten

eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsf~iheit des

Grundeigentümers im Sinne vOfl Art. 702 ZGB, für deren

Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichUg ist;

Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art. 4 B V.

A. -

Der heutige Fekursbeklagte Wic4ner kam trotz

der Abweisung seines '\ früheren staatsrechtlichen Re-

kurses durch das Urteil des Bundesgerichts vom 30.

f)ktober 1913 (AS 39 I S. 549 H.), auf dessen Inhalt

bier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage,

die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der Sta-

tion Sihlbrugg zu beseitigen, innert der ihm .gesetzten

Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage wurde

deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Wid-

mer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Scha-"

denersatz in der Höhe von 50,000 Fr. als dem kapita-

lisierten Werte des ihm durch das V erbot der Benutzung

seines Gru~dstückes zur Aufstellung von ReklaIlletafeln

erwachsenden jährlichen Gewinnausfal1s.

Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und das

Obergericht des Kantons Zürich (1. Kammer) ~1esen

AS 45 1- 1919

111