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45_I_255

BGE 45 I 255

Bundesgericht (BGE) · 1919-08-22 · Deutsch CH
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strufrecht. H e g r i f f der« Prozessbeteiligten » im Sinne VOll Art. 161 OG das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das Urteil in Sachen Slücklin hat übrigens diese Auffassung aus- drücklich bestätigt. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassations- kläger zur Erhebung der K.assationsbeschwerde nicht legitimiert ist. . Demnach hat der Kassationshof erkannt: .\uf die Beschwerde wird nicht eingetreten. OfDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem i. STAATSRECHT -. DROIT·PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ· (RECHTSVERWEIGERUNG) ~GALIT~ DEVANT LA LOI (DEN I DE JUSTICE)

33. Urteil TOm 11. September 1919 i. S. Eanten Zürich gegen Xaseationsgerioht aes Eantcml Zürich. Die §§ 1 u. ~ der z ü r c h. Ver 0 r" nun g v. 9. Mai 1912 betr. den N a t u r- und H e i m a t s c hut zenthalten eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfre,iheit des Grundeigentümers im Sinne vofl. Art. 702 ZGB, für deren Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichtig ist; Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art. 4 B V. A. - Der heutige Rekursbe~agte Widmer kam trotz der Abweisung seines früheren staatsrechtlichen Re- kurses durch das Urteil des Bundesgerichts vom SO. pktober 1913 (AS 39 I S. 549 ff.), auf dessen Inhalt hier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage, die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der Sta- tion Sihlbrugg zu beseitigen. innert der ihm gesetzten Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage Wurde deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Wid- mer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Scha- denersatz in der Höhe von 50,000 Fr. als dem kapita- lisierten Werte des ihm durch das Verbot der Benutzung seines Grundstückes zur Aufstellung von Reklametafeln erwachsenden jährlichen Gewinnausfalls. Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und das Obergericht des Kantons Zürich (I. Kammer) wiesen AS 45 1-1919 Il! 256 staatsrecht. diese Klage mit wesentlich folgender Begründung ab: Da die Ausübung des Natur- und Heimatschutzes· durch § 3 der Verordnung vom 9. Mai 1912 den Ver- waltungsbehörden allein übertragen sei, stehe dem kan- tonalen Richter eine Nachprüfung der Feststellung von Baudirektion und Regierungsrat, dass die Verordnung im Falle des Klägers anwendbar sei lund die beanstandeten Reklametafeln ausschliesse, nicht zu. Könne somit von einem rechtswidrigen Vorgehen dem Kläger gegenüber nIcht die Rede sein, so sei die Entschädigungspflicht des . Staates aus Art. 41 ff. 0 R von vornherein ausgeschlos- sen. Eine Entschädigungspflicht für einen r e c h t - m ä s s i gen staatlichen Eingriff aber bestehe nur, wenn und soweit sie durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich vorgesehen sei. Das sei jedoch hier nicht der Fall. Es handle sicb um eine rechtssatzmässige Be- schränkung in der Ausübung des Grundeigentums im öffentlichen Interesse, die nach allgemeiner Rechts- lehre ohne Entschädigung zulässig sei, sofern sie den Betroffenen nicht in der gewöhnlichen Benutzung seines. EiGentums hindere und dieses zur leeren Form herah- l:> sinken liesse, was beides hier nicht zutreffe. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich aber hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Widmers gegen das obergerichtliche Urteil gut. Es hob mit E n t s c h eid v 0 111 1 5. M ä r z 1 9 1 9 dieses Urteil auf und wies den Prozess zur Entscheidung über die Höhe der Ent- schädigung an den Sachrichter zurück, indem es in Erwägung zog: « Dass im vorliegenden Falle ein spe- » zielles, an eine einzelne Person gerichtetes Verbot » ergangen ist, steht ausser Zweifel. Infolgedessen kommt » für die Frage, ob eine Entschädigung zu gewähren » ist oder nicht, in der Tat nicht § 182, Abs. 1 des EG » und die darauf sich stützende VO zur Geltung, sondern )) der dritte Absatz des § 182. Er gewährt den Behörden » in jedem einzehien Falle das Recht der Zwangsenteig- » nung. Macht der Staat aber von diesem Rechte Ge- I I Gleichheit vor dem Gesetz. ~. 33. 25'1' ~) I»rauch,so ist damit eine Sachlage geschaffen, bei der" ~ Art. 4 der StV zur Anwendung gelangen muss. Die }) Verfassung ~eht von dem Grundsatze au~ dass wohler-- » wt>rbene P!lvatrechte - nicht nur .da;sEigen~ }) (wergl. STRAULI, Kommentar der' Verfassung, Art. 4" »Note 1) - geschützt werden. Greift der Staat, aus> » GrüDden des öffentlichen. Wohles, ill . diese Privat- » ·rechte ein, so ist das sein Recht. Allein er ist dann zur }) Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, deren Grösse » durch die Gerichte beurteilt werden muss. Auf dieser » ~rundlage, unter Heranziehung des Art. 4 der .. StV, » 1st § 182 Abs. 3 EG auszulegen. Darin, dass. das nicht » geschah und die Heranziehung des Verfassungsarti ... ) kels unterblieb. liegt ein Wid~rspruch mit einer kla ... » ren g~tz1ichen Bestimmung. Der geltend gemachte. » Kassationsgrund aus § 344 Ziffer 9 der ZPO ist also » gegeben ..• » . . B. - Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts hat d~r Regierungsrat des Kantons Züricfii den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem A?-tr~, der Entscheid sei unter Bestätigung des obergenchtlichen Urteils aufzuheben, und zwar wegen Verletzung des Art. 4 BV, des Art. 4 zürch. StV (wonach der Staat (I wohlerworbene Privatrechte» schützt und Zwangsabtretungen nur zulässig sind, wenn d~ öffent- H~he Wohl sie erheischt, und gegen gerechte Entschä- digung) und des im Sinne der zürch. St V liegenden Grundsatzes der Trennung der Gewalten. . . Er verweist zur Begründung auf zWei vorgelegte ~ec~.t~tachten des Professors Dr. FniTZ FLEINER In Zunch und des Rechtskonsulenten der Stadt Zürich Dr. HANS MÜLLER, und bemerkt in Anlehnun~ an deren Ausführungen speziell zur Beschwerde aus Art. 4 BV wesentlich: Das Kassationsgericht gehe. "Von der Voraussetzung aus, dass die Reklamen des Rekursbekl~en in Sihlbrugg grundsätzlich zulässig gewesen selen, währ~nd ihnen in Wirklichkeit die auf 2M Staatsrecht" § 182 Abs. 1. und 2 zürob."EG ~um ~GB beruhen~en Vorschriften derH~t1ftveroi'dilung vom "9" Mai '1912 entgegengestanden wtWa:, Duteli, dieseVorschrit~ sei diei'Freilieit '-der AUSnutzUng, des' Eigentums 'vom Standpunkte des Heunatschutzesaus.«(ttt ;gIeicher WeiSe 'Wie ;'elwa . durch ; die' Bauvor5chtiften des Baugesetzes und "det' zugehörigen Bauverordnnngen) eingeengt ior- :den; tund'zwar gA'lten" die Vorschriften für je den :GrulttlägeJiUimer\'6h ne w e i t er e S, ohne dass also 'ihi'e~: A1'iwendbark~tt 'auf' die' einz~lnen Grundstücke beSOnders' ausgesproehenweroeti müsse. Mit der Ver- '(ii.gung. der kantonalen BaUdirektion 'vom 8. }fai1913 ;ud ciJtrer'späteten ··zwangsWeisen Vollstreckung sei ttm~"· der/ aDgemeine1r,r' gesetzlichen Beschriinkung dekn";iRekursbeklagten gegenüber Nachachtung ver- "afft:"wOMen~ , DieSer ,Beschränkung seien auch zur Zlit, 'd~,t Ed. i der', Heiinatschutzbesthnmungen be- ri!its bestehende Reklamen, wie die in Frage stehenden, unterWerfen, da: nach § 2 Abs. 2 der Heimatschub;- verordl'UIBg «,die Anbringung oder der Fortbestand» hebnat.Scmutzwidriger Reklametafeln verboten sei. Die ~ ebr.lgens i.ri keiner' Weise begründete - Annahme des KBo.tionsgerichtEi, esbandle sich vorliegend um . WB I 'alt: den Rekttrsbeklagteti gerichtetes spezielles Ver- 'bot,idaseinen gemäss § 182 Abs. 3 EG zum ZGB nur jm·;Wege· der Zwangsentclgnlmg zulässigen und daher entselHidigungspfliehtigen {lechtsentzug bedeute, beruhe auf": einer 'vollständig unhaltbaren, willkürlichen AuS- legung des! 182 EG. ,Sie wäre in ihren Konsequenzen vPil:'vel'kängnisvoller Wirkuilg, indem sie den Vollzug aß.gemetner :Verwaltungsnormen vollständig verumIiög- JMh.m:: UM die, Tätigkeit der Verwrutungsbehörden inso- ..rfft:'lamnlegen ';Vü~ 'd ~,C;~ßDerBekursbeklagte Widmer hat Abweisung 'du' Rek~'beantr8.gt: >Er'vett:eidigt den Standpunkt ,a.s K"1ionsgJricht$ und macht ferner geltend, mit .cksiehtr'daraUf~tlass 'die 'fraglichen Reklametafeln Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 259 beim Inkrafttreten der Heimatschutzbestimmungen schon bestanden hätten, habe er ein wohlerworbenes Recht auf ihren Fortbestand, das gemäss Art. 4 zürch. StV nur gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfe; das Kassationsgericht hätte seinen Entscheid in dieser Weise begründen können, ohne zu untersuchen, ob ein spezielles oder ein generelles Verbot vorliege, Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Im Hinblick auf Art. 7 0 2 Z G B, wonach es den Kantonen und Gemeinden vorbehalten bleibt, « Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend... die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung», hat das, z ü r c h. E Gin § 182 einer- seits (Abs. 1 und. 2) den Regierungsrat und eventuell die Gemeinden ermächtigt, auf dem Verordnungswege einschlägige Schutzvorschriften zu erlassen, und ander- seits (Abs. 3) Staat und Gemeinden für berechtigt er- klärt, die Gegenstände des Heimatschutzes ({ auf dem Wege der Zwangsenteignung, insbesondere auch durch Errichtung einer öffentlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen ». In Ausführung des § 182 A b s. 1 und 2 EG z. ZGB hat sodann der Regierungsrat die Verordnung vom 9~~ Mai 1912 « betreffend den Natur- und Heimatschutz » erlassen. Darin sind als zu schützende Gegenstände u. a. « Landschaftsbilder » von (l bedeutender Schönheit)) er- wähnt (§ 1) und ist mit Bezug hierauf insbesondere «. die Anbringung oder der Fortbestand von Reklame- tafein ... », die sie verunstalten oder in ihrer Erscheinung beeinträchtigen würden, untersagt (§ 2, spez. Abs. 2)" jedoch mit dem allgemeinen Vorbehalt der Schluss-, bestimmung (§ 10), dass wenn « der durch die Anwendung der Verordnung verursachte Eingriff in das Eigentum Staatsrecht. mit unverhältn:ismässigen Kosten verbunden')} wäre, « die durcn keine andere Anordnung vennieden werden können ), von der Anwendung der Verordnung abge'-

• seben werden soll, dass in solchen Fällen aber den zu~ ständigen Behörden der Weg der Zwangsenteignung' gemäss § 182 Abs. 3 EG offen steht. Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung enthalten unzweii- felhaft .eine a 11 gern ein e Beschränkung der' Ver- fügungsfreiheit des Grundeigentümers, ähnlich etwa ~iner baupolize.ilichen Grundeigentums.beschränkung~ All- gemeiner Charakter kommt ihr insofern zu, als zwar nicht alle Grundstücke schlechthin davon betroffen werden, wohl aDer alle diejenigen, welche für den Hei- matschutz in Betracht fallen, indem sie entweder selbst Gegenstand dieses Schutzes bilden oder mit einem sol- chen Gegenstande in' wesentlichem Zusammenhange stehen. Ob diese Veraussetzung für ein bestimmtes Grundstück zutrifft, wird häufig nicht ohne weiteres feststehen. Es ist Sache der Verwaltungsbehörden, denen nach § 3 der Verordnung « die Ausübung des Natur- und Heimatschutzes » obliegt, im Zweifel oder im Streitfalle darliber zu entscheiden. Das geschieht insbesondere dadurch, dass sie gegenüber Vorkehren des Eigentümers, die sie als heimatschutzwidrig erachten, von Amtes wegen einschreiten, wie es im vorliegenden Falle seitens der kantonalen Baudirektion geschehen ist. Eine solche Verfügung- der Verwaltungsbehörden hat nicht konstitutive, sondern bloss deklaratorische Bedeutung: sie bewirkt nicht die Aufhebung oder Be- schränkung des privaten Grundeigentums zu Gunsten der Oeffentlichkeit, wie der Expropriationseingriff, son- dern stellt fest, dass der Grundeigentümer mit der frag- lichen Vorkehr sein Recht in Missachtung einer allge- meinen öffentlichrechtlichen Beschränkung seiner Ver- fügungsfreiheit überschritten hat. Es wird dadurch nicht eine an sich im Grundeigentum liegende Befugnis in einem bestimmten Falle dem Eigentümer entzogen, lileichhoit vor dem lIeselz. ~ .• J.:. ..:;,tJt sondern vielmehr eine der öffentlichen Rechtsordnung widersprechende und deshalb allgemein unzulässige Be- nutzung des Grund und Bodens im betreffenden Falle verhindert. Ferner. kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass für diese allgemeine Beschränkung der Grundeigentums- befugnisse und. ihre -Geltendmachung im einzelnen Falle der Staat nach.der Meinung der Heimatschutz- verordung keine Entschädigung zu leisten hat. Nicht nur ist von einer solchen in den §§ 1 und 2 keine Rede, sondern daneben bestimmt der § 10, dass auf die An- wendung der Verordnung verzichtet und statt ihrer die Zwangsenteignung gemäss § 182 Abs. 3 EG zum ZGB durchgeführt wer«en soll, wenn jene mit unver- hältnismässigen Kosten (für den betroffenen Eigen- tümer) verbunden wäre. Daraus geht klar hervor, dass sich der Eigentümer die - durch § 10 beschränkte - Anwendung der §§ 1 und 2 ohne Entschädigung gefallen lassen soll. Diese klare Rechtslage hat das Kassationsgericht verkannt, indem es vOfl der Annahme ausgegangen ist. es handle sich vorliegend uni ein spezielles, an eine ein- zelne Person erlassenes Verbot und des haI b nicht 'um einen Fall des Ab s. 1 von § 182 EG z. ZGB und der zugehörigen § § 1 und 2 der Heimatschutzverordnullg, ~ondern des A b s. 3, d. h. der Zwangsenteignung mit Entschädigllngspflicht gemäss Art. 4 zürch. StV. Bei dieser Schlussfolgerung wird übersehen, dass die behörd- liche Weisung an den Rekursbeklagten, die Reklame- tafeln auf seinem Grundstück bei Sihlbrugg zu ent- fernen, ergangen ist, um die allgemeine Eigentumsbe- 'schränkung zu Gunsten des Heimatschutzes ihm gegen- über und . für das fragliche Grundstück zur Geltung zu bringen, dass es sich also trot~ der speziell nur seine Person betreffenden Verfügung um die Wahrung der allgemeinen Rechtsordnung handelt, wie sie in den auf § 182 A b s. 1 EG beruhenden §§ 1 und 2 der Heimat- 2G2 Staatsrecht. schutzverordnung enthalten ist, und nicht um einen besondern Eingriff in seine Rechte im Sinne des § 182 A b s. 3 EG (<< Zwangsenteignung», insbesondere «Er- richtung einer öffentlichen Dienstbarkeit » zu Lasten seines Grundeigentums). Dass das Enteignungsverfahren vor- liegend nicht etwa auf Grund des § 10 der Heimat- schutzverordnung durchzuführen war, ist von denz'u-· ständigen kantonalen Verwaltungsinstanzen und durch das frühere Urteil des Bundesgerichts endgültig ent- schieden worden. Die Argumentation des Kassations- gerichts ist durchaus unhaltbar. Der darin liegende Irrtum erscheint mit Rücksicht auf die hohe Stellung dieses Gerichts und darauf, dass es einem sorgfältig begründeten gegenteiligen Entscheide des kantonalen SachrichteI's gegenüberstand, als derart schwerwiegend, dass er geradezu als willkürlich bezeichnet werden muss. und das Einschreiten des Staatsgerichtshofes aus dem Gesichtspunkte des Art. '1 BV rechtfertigt. Der Rekursbeklagte vertritt in seiner Vernehmlassung allerdings noch den weitern Rechtsstandpunkt, dass er- jedenfalls deswegen entschädigungsberechtigt sei, weil er die fraglichen Reklametafelh vor Erlass der kanto- . nalen Heimatschutzbestimmungen r e c h t m ä s s i g aufgestellt habe und ihm ins 0 f ern durch das Ver- bot ihres Fortbestandes ~in w 0 h I e r w 0 r ben e s R e c h t entzogen worden sei, was gemäss Art. 4 StV nur gegen Entschädigung geschehen könne. Allein diese intertemporalrechtliche Frage ist in der kantonalen Kassationsinstanz noch nicht aufgeworfen und von ihr nicht geprüft worden. Das Bundesgericht hat daher um so weniger Anlass, sich heute damit zu befassen, als der Rekursbeklagte auch seinen Schadenersatz-· anspruch nicht etwa bloss aus der Beseitigung der seinerzeit rechtmässig aufgestellten Reklametafeln, son- dern aus dem gegenwärtigen Verbot der Aufstellung solcher Reklamen überhaupt ableitet. Seine Prüfung hat sich vielmehr auf die -, wie ausgeführt - vor Art. [Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 263 4 BV nicht haltbare Begründung des angefochtenen Kassationsentscheides selbst zu beschränken. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kas- sationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1919 aufgehoben.

34. t1rteU Tom 11. Oktober 1919 i. S. Jäggli gegen Blind. An den Ungehorsam gegenüber der Vorladung vor die Rekurs- instanz, gemäss § 2 0 der z ü reh. M i e t e r s c hut z - ver 0 r d nun g vom 17. September 1918, seitens der re- kursbeklagten Partei darf nicht der R e c h t s n ach t eil der «Anerkennung des Rekurses» geknüpft werden. Die gegenteilige Annahme bedeutet eine gegen Art. 4 BV verstos- sende R e c h t s ver w e i ger u n g. A. - Mit Entscheid vom 12 u. 18. Juni 1919 hob das. Mietamt der Stadt Zürich die vom heutigen Rekurs- beklagten Blind an den heutigen Rekurrenten' Jäggli auf den 1. Oktober 1919 erlassene Kündigung der Miet- wohnung Jägglis im Hause Blinds. Landoltstrasse Nr. 3 in Zürich, als mieterschutzrechtlich unstatthaft auf. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Blind an die Direk- tion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich mit dem Antrag. der Entscheid sei aufzuheben und die Kündigung gutzuheissen. Mit Vorladung vom 19. Au- gust 1919 lud hierauf die Justiz- und-Polizeidirektion den Rekursgegner Jäggli auf Freitag, den 22. August 1919, ({ zu einer persönlichen Einvernahme» auf das kantonale Mieterschutzbureau vor, unter der « Andro- hung, dass bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige trif- tige Entschuldigung oder verspätetem Erscheinen ohne genügende Entschuldigung Anerkennung des Rekurses. angenommen würde ». Am 21. August 1919 teilte Jäggli