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45_I_255

BGE 45 I 255

Bundesgericht (BGE) · 1919-08-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

strufrecht.

H e g r i f f der« Prozessbeteiligten » im Sinne VOll Art. 161

OG das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das Urteil

in Sachen Slücklin hat übrigens diese Auffassung aus-

drücklich bestätigt.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassations-

kläger zur Erhebung der K.assationsbeschwerde nicht

legitimiert ist.

.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

.\uf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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i.

STAATSRECHT -. DROIT·PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ·

(RECHTSVERWEIGERUNG)

~GALIT~ DEVANT LA LOI

(DEN I DE JUSTICE)

33. Urteil TOm 11. September 1919 i. S. Eanten Zürich

gegen Xaseationsgerioht aes Eantcml Zürich.

Die §§ 1 u. ~ der z ü r c h. Ver 0 r" nun g v. 9. Mai 1912

betr. den N a t u r- und H e i m a t s c hut zenthalten

eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfre,iheit des

Grundeigentümers im Sinne vofl. Art. 702 ZGB, für deren

Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichtig ist;

Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art. 4 B V.

A. -

Der heutige Rekursbe~agte Widmer kam trotz

der Abweisung seines früheren staatsrechtlichen Re-

kurses durch das Urteil des Bundesgerichts vom SO.

pktober 1913 (AS 39 I S. 549 ff.), auf dessen Inhalt

hier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage,

die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der Sta-

tion Sihlbrugg zu beseitigen. innert der ihm gesetzten

Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage Wurde

deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Wid-

mer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Scha-

denersatz in der Höhe von 50,000 Fr. als dem kapita-

lisierten Werte des ihm durch das Verbot der Benutzung

seines Grundstückes zur Aufstellung von Reklametafeln

erwachsenden jährlichen Gewinnausfalls.

Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und das

Obergericht des Kantons Zürich (I. Kammer) wiesen

AS 45 1-1919

Il!

256

staatsrecht.

diese Klage mit wesentlich folgender Begründung ab:

Da die Ausübung des Natur-

und Heimatschutzes·

durch § 3 der Verordnung vom 9. Mai 1912 den Ver-

waltungsbehörden allein übertragen sei, stehe dem kan-

tonalen Richter eine Nachprüfung der Feststellung von

Baudirektion und Regierungsrat, dass die Verordnung im

Falle des Klägers anwendbar sei lund die beanstandeten

Reklametafeln ausschliesse, nicht zu. Könne somit von

einem rechtswidrigen Vorgehen dem Kläger gegenüber

nIcht die Rede sein, so sei die Entschädigungspflicht des

. Staates aus Art. 41 ff. 0 R von vornherein ausgeschlos-

sen. Eine Entschädigungspflicht für einen r e c h t -

m ä s s i gen staatlichen Eingriff aber bestehe nur,

wenn und soweit sie durch Gesetz oder Verordnung

ausdrücklich vorgesehen sei. Das sei jedoch hier nicht

der Fall. Es handle sicb um eine rechtssatzmässige Be-

schränkung in der Ausübung des Grundeigentums im

öffentlichen Interesse, die nach allgemeiner Rechts-

lehre ohne Entschädigung zulässig sei, sofern sie den

Betroffenen nicht in der gewöhnlichen Benutzung seines.

EiGentums hindere und dieses zur leeren Form herah-

l:>

sinken liesse, was beides hier nicht zutreffe.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich aber

hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Widmers gegen das

obergerichtliche Urteil gut. Es hob mit E n t s c h eid

v 0 111 1 5. M ä r z 1 9 1 9 dieses Urteil auf und wies

den Prozess zur Entscheidung über die Höhe der Ent-

schädigung an den Sachrichter zurück, indem es in

Erwägung zog: « Dass im vorliegenden Falle ein spe-

» zielles, an eine einzelne Person gerichtetes Verbot

» ergangen ist, steht ausser Zweifel. Infolgedessen kommt

» für die Frage, ob eine Entschädigung zu gewähren

» ist oder nicht, in der Tat nicht § 182, Abs. 1 des EG

» und die darauf sich stützende VO zur Geltung, sondern

)) der dritte Absatz des § 182. Er gewährt den Behörden

» in jedem einzehien Falle das Recht der Zwangsenteig-

» nung. Macht der Staat aber von diesem Rechte Ge-

I

I

Gleichheit vor dem Gesetz. ~. 33.

25'1'

~) I»rauch,so ist damit eine Sachlage geschaffen, bei der"

~ Art. 4 der StV zur Anwendung gelangen muss. Die

}) Verfassung ~eht von dem Grundsatze au~ dass wohler--

» wt>rbene P!lvatrechte -

nicht nur .da;sEigen~

}) (wergl. STRAULI, Kommentar der' Verfassung, Art. 4"

»Note 1) -

geschützt werden. Greift der Staat, aus>

» GrüDden des öffentlichen. Wohles, ill . diese Privat-

» ·rechte ein, so ist das sein Recht. Allein er ist dann zur

}) Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, deren Grösse

» durch die Gerichte beurteilt werden muss. Auf dieser

» ~rundlage, unter Heranziehung des Art. 4 der .. StV,

» 1st § 182 Abs. 3 EG auszulegen. Darin, dass. das nicht

» geschah und die Heranziehung des Verfassungsarti ...

) kels unterblieb. liegt ein Wid~rspruch mit einer kla ...

» ren g~tz1ichen Bestimmung. Der geltend gemachte.

» Kassationsgrund aus § 344 Ziffer 9 der ZPO ist also

» gegeben ..• »

.

.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts

hat d~r Regierungsrat des Kantons Züricfii den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit

dem A?-tr~, der Entscheid sei unter Bestätigung des

obergenchtlichen Urteils aufzuheben, und zwar wegen

Verletzung des Art. 4 BV, des Art. 4 zürch. StV (wonach

der Staat (I wohlerworbene Privatrechte» schützt und

Zwangsabtretungen nur zulässig sind, wenn d~ öffent-

H~he Wohl sie erheischt, und gegen gerechte Entschä-

digung) und des im Sinne der zürch. St V liegenden

Grundsatzes der Trennung der Gewalten.

.

.

Er verweist zur Begründung auf zWei vorgelegte

~ec~.t~tachten des Professors Dr. FniTZ FLEINER

In Zunch und des Rechtskonsulenten der Stadt Zürich

Dr.

HANS

MÜLLER,

und bemerkt in Anlehnun~

an deren Ausführungen speziell zur Beschwerde aus

Art. 4 BV wesentlich: Das Kassationsgericht gehe.

"Von der Voraussetzung aus, dass die Reklamen des

Rekursbekl~en in Sihlbrugg grundsätzlich zulässig

gewesen selen, währ~nd ihnen in Wirklichkeit die auf

2M

Staatsrecht"

§ 182 Abs. 1. und 2 zürob."EG ~um ~GB beruhen~en

Vorschriften derH~t1ftveroi'dilung vom "9" Mai

'1912 entgegengestanden wtWa:, Duteli, dieseVorschrit~

sei diei'Freilieit '-der AUSnutzUng, des' Eigentums 'vom

Standpunkte des Heunatschutzesaus.«(ttt;gIeicher WeiSe

'Wie;'elwa . durch; die' Bauvor5chtiften des Baugesetzes

und "det' zugehörigen Bauverordnnngen) eingeengt ior-

:den; tund'zwar gA'lten" die Vorschriften für je den

:GrulttlägeJiUimer\'6h ne w e i t er e S, ohne dass also

'ihi'e~: A1'iwendbark~tt 'auf' die' einz~lnen Grundstücke

beSOnders' ausgesproehenweroeti müsse. Mit der Ver-

'(ii.gung. der kantonalen BaUdirektion 'vom 8. }fai1913

;ud ciJtrer'späteten ··zwangsWeisen Vollstreckung sei

ttm~"· der/ aDgemeine1r,r' gesetzlichen Beschriinkung

dekn";iRekursbeklagten gegenüber Nachachtung ver-

"afft:"wOMen~, DieSer,Beschränkung seien auch zur

Zlit, 'd~,t Ed.

i der', Heiinatschutzbesthnmungen be-

ri!its bestehende Reklamen, wie die in Frage stehenden,

unterWerfen, da: nach § 2 Abs. 2 der Heimatschub;-

verordl'UIBg «,die Anbringung oder der Fortbestand»

hebnat.Scmutzwidriger Reklametafeln verboten sei. Die

~ ebr.lgens i.ri keiner' Weise begründete -

Annahme

des KBo.tionsgerichtEi, esbandle sich vorliegend um

. WB I 'alt: den Rekttrsbeklagteti gerichtetes spezielles Ver-

'bot,idaseinen gemäss § 182 Abs. 3 EG zum ZGB nur

jm·;Wege· der Zwangsentclgnlmg zulässigen und daher

entselHidigungspfliehtigen {lechtsentzug bedeute, beruhe

auf": einer 'vollständig unhaltbaren, willkürlichen AuS-

legung des! 182 EG.,Sie wäre in ihren Konsequenzen

vPil:'vel'kängnisvoller Wirkuilg, indem sie den Vollzug

aß.gemetner :Verwaltungsnormen vollständig verumIiög-

JMh.m:: UM die, Tätigkeit der Verwrutungsbehörden inso-

..rfft:'lamnlegen ';Vü~

'd ~,C;~ßDerBekursbeklagte Widmer hat Abweisung

'du' Rek~'beantr8.gt: >Er'vett:eidigt den Standpunkt

,a.s K"1ionsgJricht$ und macht ferner geltend, mit

.cksiehtr'daraUf~tlass 'die 'fraglichen Reklametafeln

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.

259

beim Inkrafttreten der Heimatschutzbestimmungen schon

bestanden hätten, habe er ein wohlerworbenes Recht auf

ihren Fortbestand, das gemäss Art. 4 zürch. StV nur

gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfe; das

Kassationsgericht hätte seinen Entscheid in dieser

Weise begründen können, ohne zu untersuchen, ob ein

spezielles oder ein generelles Verbot vorliege,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Im Hinblick auf Art. 7 0 2 Z G B, wonach

es den Kantonen und Gemeinden vorbehalten bleibt,

« Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen

Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend... die

Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die

Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor

Verunstaltung», hat das, z ü r c h. E Gin § 182 einer-

seits (Abs. 1 und. 2) den Regierungsrat und eventuell

die Gemeinden ermächtigt, auf dem Verordnungswege

einschlägige Schutzvorschriften zu erlassen, und ander-

seits (Abs. 3) Staat und Gemeinden für berechtigt er-

klärt, die Gegenstände des Heimatschutzes ({ auf dem

Wege der Zwangsenteignung, insbesondere auch durch

Errichtung einer öffentlichen Dienstbarkeit zu schützen

und zugänglich zu machen ».

In Ausführung des § 182 A b s. 1 und 2 EG z. ZGB

hat sodann der Regierungsrat die Verordnung vom 9~~

Mai 1912 « betreffend den Natur- und Heimatschutz »

erlassen. Darin sind als zu schützende Gegenstände u. a.

« Landschaftsbilder » von (l bedeutender Schönheit)) er-

wähnt (§ 1) und ist mit Bezug hierauf insbesondere

«. die Anbringung oder der Fortbestand von Reklame-

tafein ... », die sie verunstalten oder in ihrer Erscheinung

beeinträchtigen würden, untersagt (§ 2, spez. Abs. 2)"

jedoch mit dem allgemeinen Vorbehalt der Schluss-,

bestimmung (§ 10), dass wenn « der durch die Anwendung

der Verordnung verursachte Eingriff in das Eigentum

Staatsrecht.

mit unverhältn:ismässigen Kosten verbunden')} wäre,

« die durcn keine andere Anordnung vennieden werden

können), von der Anwendung der Verordnung abge'-

• seben werden soll, dass in solchen Fällen aber den zu~

ständigen Behörden der Weg der Zwangsenteignung'

gemäss § 182 Abs. 3 EG offen steht.

Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung enthalten unzweii-

felhaft .eine a 11 gern ein e Beschränkung der' Ver-

fügungsfreiheit des Grundeigentümers, ähnlich etwa

~iner baupolize.ilichen Grundeigentums.beschränkung~ All-

gemeiner Charakter kommt ihr insofern zu, als zwar

nicht alle Grundstücke schlechthin davon betroffen

werden, wohl aDer alle diejenigen, welche für den Hei-

matschutz in Betracht fallen, indem sie entweder selbst

Gegenstand dieses Schutzes bilden oder mit einem sol-

chen Gegenstande in' wesentlichem Zusammenhange

stehen. Ob diese Veraussetzung für ein bestimmtes

Grundstück zutrifft, wird häufig nicht ohne weiteres

feststehen. Es ist Sache der Verwaltungsbehörden,

denen nach § 3 der Verordnung

« die Ausübung des

Natur- und Heimatschutzes » obliegt, im Zweifel oder

im Streitfalle darliber zu entscheiden. Das geschieht

insbesondere dadurch, dass sie gegenüber Vorkehren

des Eigentümers, die sie als heimatschutzwidrig erachten,

von Amtes wegen einschreiten, wie es im vorliegenden

Falle seitens der kantonalen Baudirektion geschehen

ist. Eine solche Verfügung- der Verwaltungsbehörden

hat nicht konstitutive, sondern bloss deklaratorische

Bedeutung: sie bewirkt nicht die Aufhebung oder Be-

schränkung des privaten Grundeigentums zu Gunsten

der Oeffentlichkeit, wie der Expropriationseingriff, son-

dern stellt fest, dass der Grundeigentümer mit der frag-

lichen Vorkehr sein Recht in Missachtung einer allge-

meinen öffentlichrechtlichen Beschränkung seiner Ver-

fügungsfreiheit überschritten hat. Es wird dadurch

nicht eine an sich im Grundeigentum liegende Befugnis

in einem bestimmten Falle dem Eigentümer entzogen,

lileichhoit vor dem lIeselz. ~ .• J.:.

..:;,tJt

sondern vielmehr eine der öffentlichen Rechtsordnung

widersprechende und deshalb allgemein unzulässige Be-

nutzung des Grund und Bodens im betreffenden Falle

verhindert.

Ferner. kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass

für diese allgemeine Beschränkung der Grundeigentums-

befugnisse und. ihre -Geltendmachung im einzelnen

Falle der Staat nach.der Meinung der Heimatschutz-

verordung keine Entschädigung zu leisten hat. Nicht

nur ist von einer solchen in den §§ 1 und 2 keine Rede,

sondern daneben bestimmt der § 10, dass auf die An-

wendung der Verordnung verzichtet und statt ihrer

die Zwangsenteignung gemäss § 182 Abs. 3 EG zum

ZGB durchgeführt wer«en soll, wenn jene mit unver-

hältnismässigen Kosten (für den betroffenen Eigen-

tümer) verbunden wäre. Daraus geht klar hervor, dass

sich der Eigentümer die -

durch § 10 beschränkte -

Anwendung der §§ 1 und 2 ohne Entschädigung gefallen

lassen soll.

Diese klare Rechtslage hat das Kassationsgericht

verkannt, indem es vOfl der Annahme ausgegangen ist.

es handle sich vorliegend uni ein spezielles, an eine ein-

zelne Person erlassenes Verbot und des haI b nicht

'um einen Fall des Ab s. 1 von § 182 EG z. ZGB und

der zugehörigen § § 1 und 2 der Heimatschutzverordnullg,

~ondern des A b s. 3, d. h. der Zwangsenteignung mit

Entschädigllngspflicht gemäss Art. 4 zürch. StV. Bei

dieser Schlussfolgerung wird übersehen, dass die behörd-

liche Weisung an den Rekursbeklagten, die Reklame-

tafeln auf seinem Grundstück bei Sihlbrugg zu ent-

fernen, ergangen ist, um die allgemeine Eigentumsbe-

'schränkung zu Gunsten des Heimatschutzes ihm gegen-

über und . für das fragliche Grundstück zur Geltung

zu bringen, dass es sich also trot~ der speziell nur seine

Person betreffenden Verfügung um die Wahrung der

allgemeinen Rechtsordnung handelt, wie sie in den

auf § 182 A b s. 1 EG beruhenden §§ 1 und 2 der Heimat-

2G2

Staatsrecht.

schutzverordnung enthalten ist, und nicht um einen

besondern Eingriff in seine Rechte im Sinne des § 182

A b s. 3 EG (<< Zwangsenteignung», insbesondere «Er-

richtung einer öffentlichen Dienstbarkeit » zu Lasten seines

Grundeigentums). Dass das Enteignungsverfahren vor-

liegend nicht etwa auf Grund des § 10 der Heimat-

schutzverordnung durchzuführen war, ist von denz'u-·

ständigen kantonalen Verwaltungsinstanzen und durch

das frühere Urteil des Bundesgerichts endgültig ent-

schieden worden. Die Argumentation des Kassations-

gerichts ist durchaus unhaltbar. Der darin liegende

Irrtum erscheint mit Rücksicht auf die hohe Stellung

dieses Gerichts und darauf, dass es einem sorgfältig

begründeten gegenteiligen Entscheide des kantonalen

SachrichteI's gegenüberstand, als derart schwerwiegend,

dass er geradezu als willkürlich bezeichnet werden muss.

und das Einschreiten des Staatsgerichtshofes aus dem

Gesichtspunkte des Art. '1 BV rechtfertigt.

Der Rekursbeklagte vertritt in seiner Vernehmlassung

allerdings noch den weitern Rechtsstandpunkt, dass er-

jedenfalls deswegen entschädigungsberechtigt sei, weil

er die fraglichen Reklametafelh vor Erlass der kanto- .

nalen Heimatschutzbestimmungen

r e c h t m ä s s i g

aufgestellt habe und ihm ins 0 f ern durch das Ver-

bot ihres Fortbestandes

~in w 0 h I e r w 0 r ben e s

R e c h t entzogen worden sei, was gemäss Art. 4 StV

nur gegen Entschädigung geschehen könne. Allein diese

intertemporalrechtliche Frage ist in der kantonalen

Kassationsinstanz noch nicht aufgeworfen und von ihr

nicht geprüft worden. Das Bundesgericht hat daher

um so weniger Anlass, sich heute damit zu befassen,

als der Rekursbeklagte auch seinen Schadenersatz-·

anspruch nicht etwa bloss aus der Beseitigung der

seinerzeit rechtmässig aufgestellten Reklametafeln, son-

dern aus dem gegenwärtigen Verbot der Aufstellung

solcher Reklamen überhaupt ableitet. Seine Prüfung

hat sich vielmehr auf die -, wie ausgeführt -

vor Art.

[Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

263

4 BV nicht haltbare Begründung des angefochtenen

Kassationsentscheides selbst zu beschränken.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kas-

sationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1919

aufgehoben.

34. t1rteU Tom 11. Oktober 1919 i. S. Jäggli gegen Blind.

An den Ungehorsam gegenüber der Vorladung vor die Rekurs-

instanz, gemäss § 2 0 der z ü reh. M i e t e r s c hut z -

ver 0 r d nun g vom 17. September 1918, seitens der re-

kursbeklagten Partei darf nicht der R e c h t s n ach t eil

der «Anerkennung des Rekurses» geknüpft werden. Die

gegenteilige Annahme bedeutet eine gegen Art. 4 BV verstos-

sende R e c h t s ver w e i ger u n g.

A. -

Mit Entscheid vom 12 u. 18. Juni 1919 hob das.

Mietamt der Stadt Zürich die vom heutigen Rekurs-

beklagten Blind an den heutigen Rekurrenten' Jäggli

auf den 1. Oktober 1919 erlassene Kündigung der Miet-

wohnung Jägglis im Hause Blinds. Landoltstrasse Nr. 3

in Zürich, als mieterschutzrechtlich unstatthaft auf.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte Blind an die Direk-

tion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich mit

dem Antrag. der Entscheid sei aufzuheben und die

Kündigung gutzuheissen. Mit Vorladung vom 19. Au-

gust 1919 lud hierauf die Justiz- und-Polizeidirektion

den Rekursgegner Jäggli auf Freitag, den 22. August

1919,

({ zu einer persönlichen Einvernahme» auf das

kantonale Mieterschutzbureau vor, unter der « Andro-

hung, dass bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige trif-

tige Entschuldigung oder verspätetem Erscheinen ohne

genügende Entschuldigung Anerkennung des Rekurses.

angenommen würde ». Am 21. August 1919 teilte Jäggli