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45_II_677

BGE 45 II 677

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-30 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 95.

95. Auszug aus dem t1rteil der I. ZivilabteiluDg

vom 30. Dezember 1919

i. S. Continentale Gesellschaft für angewandte Elektrizltit

gegen Elektrochemisohe Werke Gurtnellen.

L i zen z ver t rag. Die jährlich zu zahlende Lizenzgebühr

ist eine periodische Leistung i. S. von Art. 128 Ziff. 1 OR

und unterliegt deshalb der 5-jährigen Verjährung.

Berechnung der Verz.ugszinse. Nichtanwendba.rkeit von Art.

1050R.

1. -

In erster Linie ist die Einrede der Verjähmng der

Klagefordemng, soweit damit die Lizenzgebühr pro 1910

geltend gemacht wird, zu prüfen. Die Entscheidung

hängt davon ab, ob es sich um eine periodische Leistung

im Sinne von Art. 128 OR handelt und folglich die 5-jäh-

rige Verjähmngsfrist anwendbar ist. Denn in diesem

Falle wäre die Fordemng, da sie laut Art. 7 des Vertrages

am 31. März 1911 fällig geworden ist, die Klage aber erst

am 19. März 1917 angehoben wurde, in der Tat verjährt.

In Uebereinstimmung mit den kantonalen In&tanzen ist

mm davon auszugehen, .dass ~ V Ol'~tzungen von

Art. 128Ziff. 1 OR hier erfüllt sind, indem man es bei den

auf Gmnd des Vertrages vom 14. Juni 1909 zu bezahlenden

Lizenzgebühren mit periodisch zu machenden, regebnässig

wiederkehrenden Leistungen, .die auf demselben Schuld-

grund bemhen, zu tun hat, und zudem ein der Pacht

eines nutzbaren Rechtes ähnliches Rechtsverhältrdl

vorliegt. Da ferner die Klägerin eine Unterbrechung der

Verjährung nicht substantiiert geltend gemacht und auch

sonst keine stichhaltigen Gründe für eine gegenteilige

Lösung der Verjähmngsfrage vorgebracht hat, ist die

Klage hinsichtlich der Lizenzgebühr pro 1910 abzuweisen.

2.

.

. ......... .

3.

. . . . . .

. . . . .

.

. .

.

4. -

Auch das weitere Begehren, der Verzugszins

sei nicht schon seit der Fälligkeit der Uzenzgebühr,

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sondern erst seit der Klageanhebung zu berechnen,

entbehrt der Begründung, da man es hier mit der Zahlung

einer Geldschuld, und nicht von Zinsen im Sinne von

Art. 105 OB.. zu tun hat. Diese Bestimmung bezieht sich

bJoss auf den Verzug in der Zahlung von Kapitalzinsen

(vergl. OsER, Komm. Anm. 2 a zu Art. 105; BEcKER,

Anm. 2 eod.) und ist deshalb auf den 'Vorliegenden Fall

nicht anwendbar.

"

V. INTERNATIONALE üBEREINKüNFTE

CONVENTIONS INTERNATIONALES

96. Urteil· a.r L Zivilabteilung vom U. November 1919

i. S. Schmid gegen Bihlthalbahngesel1acllaft

Eis e n b ahn fra c h t ver t rag. Rückforderung eines an-

&ebUch von der Empfangsbahn zu viel erhobenen Nach-

nahmebetrages dUrch den EtnpfäBger. Aus1eguug da: A:as-<

dn\eks « Tarif. in Art. 12 Abs. 4 Intern. ilbeJeinkunft. Ab-

weisung der Rüge. dass die auf den Frachtbriefen angege-

beIlen Lirebeträge in Schweizerfranken ~m Taaeskurs hätten

umgerechnet werden sollen •.

A. -

Hermann Nikielewsky, Landesprodukte en gros

in Zürich, bezog im Januar und Febmar 1916 aus Cata-

nia in 32 Sendungen Südfrüchta. Dabei erhob die Be-

klagte, Sihlthalbahngesellschaft, als Empfangsbahn je-

weilen eine Nachnahme des Absenders, der Speditions-

firma Gangemi, Gravina & Oe. in Catania, und zwar in

Schweizerwähmng, während auf den Frachtbriefen "die

Nachnahmebeträge in gleicher Höhe in Lire angegeben

waren.

B. -

Der Kläger Schmid, dem Nikielewsky seine

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Internationale Uebereinkommen. N° 96.

Rechte aus den betreffenden Frachtbriefen abgetreten

hat, nimmt nun den Standpunkt ein, dass die Beklagte nur

• diejenigen Frankenbeträge hätte erheben dürfen, die

sich bei Umrechnung der Lirebeträge zum Tageskurs in

Schweizerfranken ergeben hätten. Die bei Zugrundele-

gung des durchschnittlichen Lirekurses von 77,8 angeb-

lich zu viel geleisteten 4157 Fr. 87 Cts. nebst Zins zu

6 % seit 23. März 1916 fordert er mit der vorliegenden

Klage von der Beklagten zurück.

C. -

Durch Urteil vom 6. Februar 1919 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gänzlich

abgewiesen.

'

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf Gutheissung der Klage im vollen Um-'

fange, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vor-

instanz zur Anordnung eines Beweisverfahrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Zu Unrecht "ill sich die Beklagte zu ihrer Be-

freiung auf Art. 44 Abs. 1 des Internat. Uebereinkom-

mens über den Eisenbahnfrachtverkehr berufen, wonach

alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Fracht-

vertrag erlöschen, wenn die Fracht nebst den sonst auf

der Sendung haftenden Forderungen bezahlt und das

Gut angenommen ist. Denn Art. 12 Abs. 4 I. Ü., auf

den der Kläger in erster Linie den Klageanspruch grün-

det, bestimmt ausdrücklich, dass auf die dort um-

schriebenen Rückforderungsansprüche Art. 44 Abs. 1 nicht

anwendbar sei. Ebensowenig kann natürlich dieser Er-

löschungsgrund der Klage entgegengehalten werden,

soweit l'iie sich als ausservertragliche Schadensersatz-

klage bezw. als Bereicherungsklage darstellt.

2. -

Auch die Aktivlegitimation des Klägers ist zu

bejahen. Sie ergibt sich aus Art.26 1. Ü. ohne weiteres,

und wurde vergeblich von der Beklagten unter Hinweis

auf die Natur der Nachnahme als eines Auftragsverhält-

Internationale Uebereinkommen. N° 96.

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nisses zwischen dem Absender und der Versandbahn be-

stritten. Die Ausführungen der Beklagten, dass nur der

Absender zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem

Einziehungsmandat berechtigt sei, und das Zitat aus

GERSTNER, Komm. z. 1. Ü. S. 232 f. Ziff. 4 treffen wohl

für den in Art. 13 Abs. 4 1. Ü. geregelten Spezialfall

der Ablieferung des Gutes 0 h n e Einziehung der Nach-

nahme zu : alsdann hat die Eisenbahn den entstandenen

Schaden bis zum Nachnahmebetrag dem Ab sen der

zu ersetzen. Ist dagegen die Nachnahme vom Empfänger

eingelöst worden, so ist selbstverständlich nur er zur

Rückforderu.ng eines zu viel erhobenen Betrages befugt.

Die Passivlegitimation der Beklagten sodann folgt

aus Art. 27 Abs.· 3 1. Ü, welcher, wie Art. 26, nicht nur

für den Frachtvertrag im engeren Sinn, sondern auch für

das damit verbundene Inkassomandat gilt. Danach

hat der Kläger die Wahl, die erste Bahn, oder diejenige,

welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen

hat, oder endlich diejenige zu belangen, auf deren Be-

triebsstrecke der Schaden sich ereignet hat.

3. -

Der in Art. 12 Abs. 4 1. Ü. vorgesehene Rückfor-

derungsanspruch setzt voraus: entweder, dass der Tarif

unrichtig angewendet worden ist, oder dass bei der Fest-

setzurig der Frachtgelder und Gebühren Rechnungsfehler

vorgekommen sind. Dass man es hier nicht mit einem

solchen Fehler zu tun hat, hat schon die Vorinstanz

überzeugend dargetan, und es kann einfach auf ihre

Argumentation verwiesen werden. Es frägt sich aber, ob

nicht die erste Voraussetzung -

unrichtige Anwendung des

Tarifs -

erfüllt sei. Wenn nun zwar zuzugeben ist,

dass der Streit sich nicht um Tarifansätze dreht, so darf

immerhin der Ausdruck « Tarif» dahin ausgelegt werden.

dass in einem weiteren Sinne auch die in. den internat.

Gütertarifen enthaltenen reglementarischen Bestimmun-

gen darunter fallen, woraus folgt, dass die unrichtige

Anwendung einer solchen Bestimmung ebenfalls einen

Rückforderungsanspruch begründen kann. Nun weist der

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Internationale UeDllcllinkommen. N0 96.

schweizerisch-italienische Gütertarif in Teil I Abteilung

A eine ganze Reihe solcher reglementarischer Bestim-

mungen auf, insbesondere folgende Zusatzbestimmung

(4) zu Art. 13 I. Ü. : « Die Nachnahme ist im Frachtbrief

in Franken auszudrücken.» Hieraus, aus der Znsatz-

bestimmung 3 zu Art. 12, wonach die den schweizer.

Verwaltungen gebührenden Transporttaxen und Neben-

gebühren und die Beträge für die das Gut belastenden

Nachnahmen dieser Verwaltungen auf Sendungen im

direkten Verkehr in Italien in Franken-Goldwährung

erhoben werden, sowie aus der Vorschrift in Art. 12 der

bei den Akten liegenden InstrUktion für das Rechnungs-

wesen der Grenzstationen, dass die Abschlagszahlungen

und die Zahlung der Saldi in Gold erfolgen müssen, geht

hervor, dass im Transitverkehr Schweiz-Italien und um-

gekehrt die gegenseitige Belastung der Frachten und son-

stigen auf dem Gut lastenden Forderungen auf Grund

einer einheitlichen Währung stattfindet, die als unab-

änderlich vorausgesetzt wird, nämlich der Goldfranken-

währung; dabei wird auf die Kursverhältnisse keine

Rücksicht genommen, und die Schwierigkeiten, die sich

aus den Kursschwankungen ergeben würden, sind vo.n

V6rnherein ausgeschaltet. Der Kläger. hat denn. auch

begreiflicherweise keine Bestimmung namhaft machen

können, nach der die schweiz. Bahnen bei der Einlösung

von Nachnahmen für Rechnung italienischer Interessen-

ten den Kurs zu berücksichtigen hätten. Der Umstand,

dass hier die Nachnahmebeträge auf den Frachtbriefen

in Lire ausgesetzt sind und die Versandstation die Fracht-

briefe so entgegengenommen hat, kann an dieser Rechts-

lage nichts ändern und für die Beklagte keine Pflicht zur

Umr~chnung in Schweizerfranken zum Tageskurs be-

gründen. Denn damit hätte ja die Beklagte den bestehen-

den Vorschriften zuwidergehandelt; angesichts der aus-

drücklichen Bestimmung, dass die Nachnahme im Fracht-

brief in Franken auszudrücken sei, lag es übrigens nahe,

in der Bezeichnung « L ...) lediglich eine Nennwerts-

Internationale Uebereinkommen. N° 96.

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angabe, und nicht die vorschriftswidrige Berechnung

der Nachnahmebeträge in Lire, in bewusstem Gegen-

satz zu Schweizerfranken, zu erblicken. Der Kläger kann

deshalb aus der Bestimmung in Art. 17 I. tl, wonach der

Empfänger durch Annahme des Gutes und des Fracht-

briefes verpflichtet wird, der Eisenbahn die {(im Fracht-

brief ersichtlich gemachten Beträge) zu bezahlen, nichts

zu seinen Gunsten herleiten. Artikel 84 Abs. 2 OR sodann,

auf den er sich weiter beruft, fällt angesichts des in Art.

455 OR enthaltenen Vorbehalts der besonderen eisenbahn-

frachtrechtlichen Bestimmungen ausser Betracht.

4. -

Die . Klageforderung ist aber auch aus dem vom

Kläger in zweiter Linie herangezogenen Gesichtspunkt

der ausservertraglichen Haftung abzuweisen, wofür wie-

derum auf die s«hlüssigen Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann.

Die Bereicherungsklage endlich scheitert schon an der

für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der

Vorinstanz, dass die Beklagte die erhaltenen Franken-

beträge an den Versender weitergeleitet und dieser sie

richtig empfangen hat, sodass die Beklagte jedenfalls

nicht bereichert ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Di~ Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 1919

bestätigt.

VI. SCHULDBETREmUNGS- U. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. 111. TeiiNr. 40 bis 44, -

Voir 111· pameno40 a 44.