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45_II_623

BGE 45 II 623

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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!{antoll"){'S Recht. No 1l7.

dass die im Si t u a ti 0 11 S P I a n NI'. 2'{ der bnndes-

gerichtlichen Akten rot eingezeichnete Linie vom Punkte

38 über die Punkte a, bund c die Grenze der beider-

seitigen Fischereigerechtigkeiten bildet.

VI. SCHULDBETRElBUNGS-UND KONKURSRECHT

POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES

Vgl. IILTeilNr.36 bis 39. -

Voil' IIIe,partieno36it39.

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I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

88. Urteil d.r II. Zbilabieilung vom 4. Dezember 1919

i. S. Wemer Lauierburg

gegen A.;.G. Au 1011 Xarohi, A. Lauierburg Sohn.

Art. 28, 29 ZGB. RechtsschQtz des Familienwappens -

Verhält-

nis zwischen Wappenschutz und Namensschutz -

Einspruch

wegen Verwendung des Wappens als Geschäftszeichen.

A. -

A. Lauterburg Sohn in Bern verkaufte im Jahre

1904 das schon von seinem Vater und in der F{)lge von

ihm betriebene Bonneterie- und Merceriewarengeschäft

an eine von ihm in Verbindung mit andern Gliedern der

Familie Lauterburg gegründete Aktiengesellschaft mit

der Firma ce A.-G. Au Bon Marche A. Lauterburg Sohn ».

Bis zu seinem im Jahre 1907 erfolgten Tode g~örte er

dem Verwaltungsrate der Gesellschaft an; Präsident und

Delegierter desselben ist heute Ludwig Lauterburg ein

Vetter des A. Lauterburg und Mitgründer der Aktienge-

sellschaft. Die Aktien befinden sich in ihrer grossen Mehr-

zahl in den Händen der Familie Lauterburg. In den Jahren

1911/12 errichtete die Unternehmung an der Spitalgasse

in Bern ein neues Geschäftshaus. An dessen Fa.;ade liess

sie in grosser, in Stein gehauener Ausführung das Fami-

lienwappen der Lauterburg -

ein wachsender W,()lf mit

grünem Dreiberg auf blauem Grunde -

anbringen; die

über den Eingängen des Geschäftes befindlichen Fenster

wurden mit das Lauterburgwappen darstellenden Wap-

penscheiben geschmückt. Schon im März 1912 wandte

sich der heutige Kläger, Werner Lauterburg, an den Fa-

milienverein der Lauterburg, protestierte gegen die Ver-

AS 45 U -

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'

.. 3

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Personenrecht. N0 88.

wendung des Wappens durch die A.-G. Au Bon Marche

und verlangte, dass der Verein die Entfernung des Wap-

pens veranlasse. Die Vereinsversammlung wies die Sache

• an den Vorstand und dieser beschloss in der Folge, dem

Gesuche des Klägers nicht zu entsprechen.

Mit der vorliegenden, gegen die «A.-G. Au Bon Marche

A. Lauterburg Sohn» gerichteten Klage stellt der Kläger

das Rechtsbegehren : « Die Beklagte sei zu verurteilen,

die Verwendung des Familienwappens der Lauterburg in

ihrem Geschäfte (d. i. auch am Hause) unter Androhung

der in § 390 ZPO genannten Folgen zu unterlassen und

die bereits erfolgte Verwendung in ihren Erscheinungen

binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu be-

seitigen, unter Kostenfolge.» Der Kläger beruft sich auf

Art. 28 und 29 ZGB. Die Beklagte beantragt Abweisung

der Klage.

B. -

Durch Urteil vom 3. Juli 1919 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage.

Die Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen

Urteils antragen lassen.,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Obschon das moderne öffentliche Recht ein

Recht derWappenführung im historischen Sinne (HA UPT-

MANN, Wappenrecht S. 236 ff.) nicht mehr anerkennt, so

hat das Wappen gleichwohl eine, wenn auch beschränkte,

rechtliche Bedeutung beibehalten. Es kann sich allerdings

fragen, ob es als Name aufzufassen ist und als solcher den

Rechtsschutz von Art. 29 ZGB geniesst, oder ob das

Gesetz unter dem Namen nur den bürgerlichen Namen

versteht -

d. h. dEm Familiennamen, den jedermann mit

der Geburt erwirbt und den Vornamen, der dem Kinde

durch den Willen der Eltern beigelegt wird -

und alle

übrigen zur Bezeichn.ung einer Person dienenden Mittel

Personenrecht. N° 88.

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vom Namensschutze ausschliesst. Wie dem auch sein mag,

so müssen diese namensähnlichen Bezeichnungen jeden-

falls unter die nach Art. 28 ZGB geschützten Persönlich-

keitsrechte subsumiert werden; denn diese umfassen

alles, was zur Individualisierung einer Person dient

und nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Sitte

als schutzbedürftig erscheint. Danach kann aber auch dem

Familienwappen der Schutz des Art. 28 ZGB nicht ver-

sagt werden; denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass

das Wappen nach den in Bern herrschenden gesellschaft-

lichen Gepflogenheiten auch heute noch als Zeichen der

Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie anerkannt

wird.

2. -

Die Beklagte nimmt in erster Linie den Stand-

punkt ein, dass die Klage, auch wenn das Wappen als

ein Persönlichkeitsrecht aufgefasst werde, schon deswegen

abzuweisen sei, weil der Familienverein Lauterburg

dem Proteste des Klägers keine Folge gegeben und damit

die Verwendung des Wappens durch die Beklagte gebil-

ligt habe. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtÜlUlich;

denn die Verfügung über das Wappen steht nicht der

Familie als solcher zu, vielmehr ist jedes einzelne Fami-

lienglied zum Einspruche berechtigt, wenn es in seinen

Rechten am Wappen verletzt zu sein glaubt. Ebenso

unzutreffend ist auch die in dem von der Vorinstanz

erhobenen Gutachten vertretene Ansicht, wonach dem

Kläger ein Einspruchsrecht nicht zustehe, weil niemand

einen Lauterburg daran hätte hindern können, sein Wap-

pen der Beklagten zur Ausschmückung ihres Hauses zu

schenken, indem früher, auch zu der Zeit, als dem Wap-

pen noch eine öffentlich-rechtliche Bedeutung zukam, der

Brauch der sog. Fensterschenkung, d. h. der Schen-

kung einer Wappenscheibe zum Schmucke eines Zim-

mers etc. sehr verbreitet gewesen sei. Es ist allerdings

richtig, dass gegen die Schenkung eines Wappens an

und für sich ein Einspruch nicht geltend gemacht werden

kann, doch steht dem Beschenkten kein Recht zu, das

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Personenrecht. NO 88.

geschenkte Wappen nach seinem Belieben zu verwenden

,

,

• sondern er darf davon nur insofern Gebrauch machen,

als dadurch die persönlichen Verhältnisse Dritter am

Wappen Berechtigter nicht verletzt werden. Dagegen

fällt zu Ungunsten des Klägers als entscheidend ins Ge-

wicht, dass die Beklagte in ihrer Firma den Namen

A. Lauterburg Sohn führt. Die Tatsache, dass die Register-

behörde die Aufnahme des Namens A. Lauterburg in

die Finna der Beklagten gestattet hat, schliesst zwar den

Einspruch des Klägers gestützt auf Art. 29 ZGB nicht

aus, allein eine Verletzung des Namensrechtes des Klä-

gers W. Lauterburg kann nicht vorliegen, weil die Firma

den Namen ihres Rechtsvorgängers A. Lauterburg Sohn

und nicht den Namen des Klägers verwendet. Ebenso-

wenig kann der Kläger dagegen etwas einwenden, dass

die Firma der Beklagten als einer juristischen Person den

Familiennamen Lauterburg enthält; denn wohl wider-

spricht sie dem Art. 873 OR, doch duldet die Behörde

den Gebrauch des Namens einer physischen Person in

der Firma einer Aktiengesellschaft. und es stehen dem

Kläger die rechtlichen Mittel nicht zu Gebote, um die

Firmenwabrheit zu erzwingen. Kann aber der Kläger die

Verwendung des Namens Lauterburg durch die Beklagte

nicht verhindern, so kann er ihr auch den Gebrauch des

Wappens nicht verwehren; dep.n der Schutz des Wap-

pens als einer bloss namensähnlichen Bezeichnung kann

nicht stärker sein als der Schutz des Namens selbst. Die

Rechte des Klägers werden auch dadurch nicht be-

einträchtigt, dass die Beklagte sich des Wappens zu

Geschäftszwecken bedient; denn nachdem feststeht,

dass sie zur Führung des Wappens berechtigt ist, darf

sie es auch als Geschäfts- bezw. Warenzeichen verwenden

(GIERKE, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 747 N. 113).

3. -

Das Begehren des Klägers kann aber auch nicht

geschützt werden, weil die Unterlassungsklage nach

Art. 28 u. 29 ZGB ein Interesse des Klägers voraussetzt,

indem Art. 29 Abs. 2 die Klage nur demjenigen gewährt.

Personenrecht. N° 815.

der durch die Anmassung seines Namens beeinträchtigt

wird. Allerdings braucht dieses Interesse nicht vermögens-

rechtlicher Natur zu sein, sondern es genügt, dass der

Kläger durch die Verletzung seines Namensrechtes in

seiner Ehre, seineftl guten Rufe, dem Ansehen, das ihm

gebührt, beeinträchtigt wird. Erfordert aber die Klage

auf Unterlassung der Führung des Namens ein Interesse

des Klägers, so muss dies um so mehr für die Klage auf

Unterlassung des Gebrauches einer namensähnlichen

Bezeichnung. gelten. Allein an einem solchen Interesse

mangelt es dem Kläger. Die Gefahr, dass infolge der Ver-

wendung des Lauterburgwappens in Verbindung mit

dem Namen Lauterburg durch die Beklagte eine Ver-

wechslung mit der Person des Klägers eintrete, ist aus-

geschlossen, weil die Beklagte nicht schlechthin den

Namen Lauterburg, sondern den Namen ihres Rechts-

vorgängers A.· Lauterburg Sohn führt. Eine Verwechs-

lung ist nur insofern möglich, als der mit den konkreten '

Verhältnissen nicht Vertraute annehmen kann, das

Geschäft, welches das Lauterburgwappen verwendet,

werde von einem Angehörigen der Familie Lauterburg

geführt, während tatsächlich eine juristische Person das

Geschäft innehat. Diese Verwechslungsgefahr ist aber

nicht der Verwendung des Wappens wegen, sondern schon

aus dem Grunde vorhanden, dass die Beklagte -

wo-

gegen der Kläger nichts einwenden kann -

in ihrer Fir-

ma den Namen A. Lauterburg Sohn führt. Somit kann

das Interesse des Klägers nur darin bestehen, dass das

Wappen, das nach seinem historischen Ursprunge nur

zur Bezeichnung einer physischen Person dienen soll,

als Geschäftszeichen einer Aktiengesellschaft benutzt

wird. Dieses Interesse kann aber nach dem in Erwägung

2 Gesagten keinen Rechtsschutz beanspruchen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das U~il des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 3. Juli 1919 bestätigt.