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45_III_27

BGE 45 III 27

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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26 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sta aHa base dei· Cantoni: esso si applicaanche ai patri- ziati, alle borghesie, alle parrocchie ecc. (Bürgergemein- den, Korporationsgemeinden, Kirchgemeinden ecc., com- mune bourgeoise, paroissiale ecc.). E quindi Iecito am- mettere che illegislatore abbia inteso il concetto «Comune)) in senso lato, vale a dire abbia voluto estenderlo anche a quegli enti che, prevalendo in essi 10 scopo di pubblica utilita sugli interessi privati, presentassero coi Comuni nel senso stretto della parola punti essenziali di analogia : in altri termini, che il legislatore abbia voluto riservare ai Cantoni Ia facolta di introdurre nella loro legislazione una procedura speciale di esecuzione per tutti quei corpi moraIi, spiccatamente di pubbliea utilita, a riguardo dei quali, sia per la natura dei 10ro beni (come beni, in eerti limiti, posti estra commercio, destinati all'uso pubblico eec.), sia per la Ioro indole intrinseca ed illoro seopo, che Ji suppongono duraturi, i precetti ordinari di una Jiqui- dazione totale ed immediata (ehe, neUa forma deI falli- mento, trae seen Ia dissoluzione dell'ente morale di diritto privato ehe ne e eolpito), non sonodi applieazione agevole ed adeguata. In quali di cotali enti pubblici 10 seopo di pubblica utilita sia sifIattamente prevalente sugli interessi privati da poter essi venir equiparati ai Comuni e questione ehe, per la loro molteplieita e diversita. non ammette soluzione uniforme, ma che deve essere esaminata caso per caso. Agli efIetti di questo giudizio basta rilevare che un eon- sorzio constituito, come quello in discorso, per Ia sistema- zione di un corso d'aequa di diritto pubblico in base alla legge cantonale 9 giugno 1853, riveste indubbiamente e eminentemente il carattere di opera di pubblica utilita, come risulta dai disposti di quella legge. A mente infatti degli art. 3 e 7 un consorzio siffatto non puö essere isti- tuito se non eoll'autorizzazione deI Consiglio di Stato, il quale deve constatarne espressamente la pubblica utilita : al Consiglio di Stato e deferibile ogni eontesta- zione tra i membri dei Consorzio ed i suoi organi (art. 11, und KOllkurskammel'. N° 7. 15,18) e compete il controllo generale deI consorzio e delI' opera ; illfine, il consorzio ha earattere coercitivo nel senso elle sono obbligati a farvi parte tutti i particolari e eorpi morali alle cui proprieta puo risultare Ull utile qualsiasi dall'opera (art. 5 e 7 eec.).

4. - Da questo eonsiderazioni risulta ehe la contro- versia e retta dal diritto eantonale : essa sfugge s Art. Xli lind unter Voraus- und Konkurskammer. :\,0 ?-:. setzung des Beweises des l'\ichtbestehells einer Schuld das aus dem Vermögen des betriehenen Schuldners Erworbene zurückverlangt werden. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Zustellung des Zahlungsbtfehles nur an denjenigen Schuldner bez'\\". Schuldnervertreter erfolgen kann, der im Stande ist, eine rechtsgültige Erklärung über Bestand oder N'ichtbestalld der in Betreibung gesetzten Forderung abzugeben. Für Bevormundete ist daher die Zustellung an den Vormund, für die Ehefrau, deren Vermögen vom Ehemann verwaltet wird, an diesen, für juristische Personell an diejenigen Organe vorgeschrieben, VOll denen anzunehmen ist, dass sie entweder selber als Vertreter handeln können, oder doch hinreichende Gewähr für die Uebermittlung an das zur Erledigung zuständige~ Organ bieten. Nun gilt aber ferner für die Stellvertretung allgemein der im Entscheid i. S. Sieg wart gegen Glashütte Horw vom 2. Oktober 1913 (AS 39 Ir 568) aufgestellte Grundsatz. dass ein Vertreter nicht mit sich selber kontrahieren kann, wenn ihm dies nicht ausdrücklich oder nach den Umstän- den stillschweigend zugestanden worden ist. Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Falle nicht gegeben und auch nicht behauptet worden. Es steht daher ausser Zweifel, dass Imhoff, der der von ihm Vertretenen gegen- über als Gläubiger auftrat, ihr einen Zahlungsbefehl zusteJlte, um hinsichtlich einer bisher noch nicht aner- kannten Forderung eine Erklä.rung bezw. einen Exeku- tionstitel zu erlangen, zur Abgabe dieser Erklärung und zur Begründung dieses Exekutionstitels nicht befugt war. Er war aber nicht nur zur Abgabe dieser Erklä.rung nicht berechtigt, sondern auch nicht zur Entgegennahme des Zahlungsbefehles, denn nach dem oben Gesagten liegt diese Erklärung eben schon in dem Stillschweigen gegen- über einem eingegangenen Zahlungsbefehl. Wer daher nicht zU ihrer Abgabe befugt ist, weil seine Interessenmit denjenigen des Betriebenen kollidieren, kann auch zur Entgegennahme des Zahlungsbefehles, dessen blosse

:\0 Entscheidungen der Scbuldbetreibungs- Niehlweiterleitung die Gläubigeransprüche exekutions- fähig machen würde, nicht legitimiert sein. Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und Konkurskammer : Auf den Rekurs des Betreibungsamtes Interlaken wird nicht eingetreten. Der Rekurs des Max Imhoff wird abgewiesen.

9. Entscheid vom 20. Februar 1919 i. S. Keier. Art. 283 SchKG. Das Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf Retentionsrechte nach Art. 895 ZGB nicht anwendbar. - Einwand des Schuldners, dass die Retentionsobjekte un- pfändbar seien. Kompetenz dei' AUfsichtsbehörde oder des Richters? .'1 .• - Durch Urteil vom 21. Oktober 1918 hat das Kantonsgericht des Kantons St-Gallen die Ehe der Parteien geschieden und die Rekursbeklagte, Elisabeth Baier geseh. Meier zur Bezahlung einer ausserrrechtlichen Entschädigung von 300 Fr. an den Rekurrenten Karl Meier verurteilt. Schon vorher hatten die Litiganten einen Vergleich über die Ausscheidung des Mobiliars ab- geschlossen, wonach sich der Rekurrent u. a. verpflichtete, der Rekursbeklagten verschiedene Möbelstücke, die ~ich in seiner \Vohnung in \Vallenstadt befanden, unbe- schwert herauszugeben. Der Rekurrent verweigerte jedoch in <ler Folge deren Herausgabe, mit derBegründung, dass die Rekursbeklagte vorerst die Prozesskostenforderung begleicllen müsse. Die Rekursbeklagte erwirkte in der Folge beim Bezirksamt gegen den Rekurrenten einen Exe- kutionsbefelll, woraufhin dieser am 6. Januar über die strei- tigen Möbel eine Retentionsurkunde aufnehmen liess und mit Zahlungsbefehl N°7169 des Betreibungsamtes Wallen- stadt -- in dem als Pfandgegenstände die Retentions- objekte g('Iumlll ware 11 für die Kostenforderung gegen und Konkurskammer. :-';0 9. 31 die Rekul'sbeklagte Betreibung auf Hauptpfand"erwer- tung anhob. Die Rekursbeklagte schlug Recht vor, indem sie das geltend gemachte Pfandrecht bestritt, und ver- langte gleichzeitig auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Retentionsurkunde. Sie behauptete, die Voraus- setzungen eines Retentionsrechtes lägen nicht vor; selbst wenn dies zutreffen würde, so müsste der Retentions- beschlag gleichwohl aufgehoben werden, weil die Reten- tionsobjekte unpfändbar seien (Art. 92 SchKG). Durch Entscheid vom 31. Januar hat die Aufsichts- behörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde geschützt. Die Erwägungen dieses Entscheides gehen dahin, dass von einer Retentionsurkunde in diesem Verfahren schon des- halb keine Rede sein könne, weil nicht ein Retentions- recht im Sinne von Art. 283 SchKG (272-274 OR), sondern im Sinne von Art. 895 ZGB geltend gemacht werde. Abge- sehen dayon wäre die Retentionsurkunde auch aufzu- heben, weil die Retentionsobjekte Kompetenzstücke seien. B~ - Gegen diesen, ihm am 1. Februar zugestellten Entscheid rekurriert Karl Meier am 10. Februar an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheb~n. Auf die zur Begründung gemachten Ausführungen WIrd, so- weit wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen weyden; - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat mit Recht die vom Betreibungs- amt 'Vallenstadt am 6. Januar aufgenommene Retentions- urkunde kassiert. Für eine solche besteht in der Tat kein Raum wenn nicht ein Mietretentionsrecht (Art. 272-274 OR), ~ondem ein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB geltend gemacht wird. Abgesehen davon, dass das Gesetz für das vom Betreibungsamt eingeschlagene Verfahren nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet, indem der neun- te Titel des SchKG (Art. 282-284) die Ueberschrift « Be-