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45_III_187

BGE 45 III 187

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Hll\

Entscheidungen der Zivilkammer. N0 39.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 1919 aufge-

hoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und

neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zuruckgewiesen.

--a--

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

EnLschaiduDlaD der Zivilkammern. -

ArrlLs

des secüons civiles.

A. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN

ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES

DE CHEMINS DE FER

40. JeBChluss der IL Zivilabtellung Tom aa.ja9. Oktober 1919

i. S . .6.rth-Bigi-Balm .6..-G.

Genelunigung des Nachlassvertrages .einer Eisenbahnunter-

nelunung nach Art. 51 ff. des BG vom 25. September 1917

über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-

und Schiffahrtsunternelunungen (VZEG).

Erw" 1 a) Umfang der Kognition des Bundesgerichts. -

b) Bil-

dung der Gruppen. -

Zustimmung durch Vertreter kann nur

gestützt auf schriftliche, den I Vertreter ausdrücklich zur

~u$timmung ermächtigende Vollmacht erfolgen.

Erw. 2. Art. 68 Ziff. 3 VZEG. Unredliche Handlungen zum

Nachteile der Gläubiger?

Erw. 3. Art. 68 Ziff. 2 VZEG. -

a) Angemessenheit des Ver;..

trages: .) Höchstmass der den Gläubigern zuzumutenden

Opfer: tJ) Mindestmass der Opfer. -

Reduktion des Aktien-

kapitals. -

Verhältnis zwischen dem Schätzungswert der

Aktiven (Art. 58 VZEG) und den bilanzmässigen Passiven

nach Durchführung der Sanierung. Sanierungsbilanz. Keine

Herabsetzung des Baukontos. -

b) Wahrung der Rangver-

hältnisse zwischen den einzelnen Gruppen.

Erw. 4. Art. 68 Ziff. 1 VZEG. Sicherstellung. -

a) der unver-

AS .&5 111 -

tIH9

188

Entscheidungen

kürzten Bezahlung, der nach Art. 52 VZEG privilegierten

Forderungen. -

Rechtsstellung der Krankenkasse des

Perso?als. Ausscheidung des Vermögens derselben aus dem

Vermogen der Unternehmung insoweit nicht vorhanden

als die Kasse Obligationen der Unternehmung besitzt. Fest~

setzung des sicherzustellenden Betrages. -

b) der Leistun-

gen an die Gläubiger. -

c) der Herabsetzung des Aktienkapi-

tals. Ve~h~~~iS d~r durch das Nachlassverfahren geschaf-

fenen Priontatsaktien zu den Stammaktien. -

d) der von der

Unte~ehmung den Gläubigern abgegebenen Zusicherung,

dass SIe zur Verbesserung des Betriebes ein Darlehen von

100,000 Fr. erhalten werde.

Erw. 5. Fristansetzung nach Art. 69 VZEG nicht erforderlich

wenn über die bestrittene Forderung . Prozess besteht:

A. -

Die Arth-Rigibahn A.-G. betreibt eine elektrische

Zahnradbahn von Arth-Goldau nach dem Rigi-Kulm

und eine elektrische AQhäsionsbahn von Arth am See

nach Arth-Goldau (die sog. Talbahn). Sie ist ferner

Eigentümerin der Bahnstrecke Staffelhöhe-Rigi-Kulm

(sog~ Pachtstrecke), doch betreibt sie diese nicht selbst

s~n~ern hat sie der Vitznau-Rigi-Bahn" verpachtet:

d~e Ihr laut Vertrag vom 18. Januar 1912 85% der auf

diese Strecke entfallenden' Bruttoeinnahmen als Pacht-

zins zu entrichten hat. Das Aktienkapital der Arth-

Rigi-Bahn beläuft sich zur Zeit auf 3,960,000 Fr., ein-

geteilt in 13200 Inhaberaktien a 300 Fr. An festen An-

leihen hat die Unternehmung kontrahiert: am 4. März

1904 durch Konversion zweier verfallener Schuldver-

schreibungen ein 4 prozentiges' Obligationenanleihen von

2,350,000 Fr., zerfallend in 2350 InhaberobJigationen

(Nr. 1 bis 2350) a 1000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges auf

der ganz~n Strecke mit Ausnahme der Talbahn (Pfand-

buch II Fol. 299); am 1. September 1905 ein 4 Yzprozen-

tiges Obligationenanleihen von 350,000 Fr., eingeteilt in

350 Inhaberobligationen (Nr. 1 bis 350) a 1000 Fr. mit

Pfandrecht 11. Ranges auf den nämlichen Objekten wie

das Anleihen von 1904 (Pfandbuch II Fol. 338) und end-

lich im Jahre 1906 ein 5prozentiges Obligationenanleihen

TOn 150,000 Fr. ohne Pfandsicherheit, zerfallend in 150 b.l-

der Zivilkammern. N° 40.

181;

haberobligationen (Nr. 1 bis 150) a 1000 Fr. Schon seit

Jahren hatte die Unternehmung mit finanziellen Schwie-

rigkeiten zu kämpfen. Die Ursache lag vornehmlich

darin, einerseits, dass die Elektrifizierung grössere Kosten

verursacht hatte, als angenommen worden war, und

die in sie gesetzten Erwartungen sich nicht erfüllten,

und andrerseits, dass die Talbahn seit längerer Zeit

mit grossen Betriebsdefiziten -

zirka 18,000 Fr. jähr-

lich -

arbeitete. Durch Vertrag vom 28. Oktober 1904

hatte sich nämlich die Unternehmung der Gemeinde

Arth gegenüber verpflichten müssen, als Gegenleistung

für eine ihr von der Gemeinde gewährte Subvention von

70,000 Fr. auf der Talbahn täglich 16 Zugspaare zu -

ebenfalls vertraglich festgelegten -

für sie sehr ungün-

stigen Tarifbedingungen zu führen. War schon dadurch

das Gedeihen der Unternehmung in Frage gestellt, so

musste sich ihre Lage der Natur der Sache nach er-

heblich verschlimmern, als mit dem Ausbruche des

Krieges der Touristenverkehr vöBig ausblieb. Die Ge-

sellschaft sah sich denn auch schon Ende 1914 ausser

Stande, die am 31. Dezember fällig werdenden Semester-

coupons der drei Anleihen einzulösen. Im Laufe des

Jahres 1915 wurden gegen sie verschiedene Liquidations-

begehren anhängig gemacht, die das Bundesgericht

gestützt auf Art. 1 BRB vom 27. November 1914 dem

Eisenbahndepartemente zu weiterer Amtshandlung über-

mittelte. Das Departement gewährte daraufhin in An-

wendung der BRB vom 27. November 1914 und 16. März

1915 durch Verfügung vom 1. November 1915 der Unter-

nehmung Stundung für die fälligen und noch fällig

werdenden Zinsen der konsolidierten Anleihen und für

die schwebenden Schulden. Nachdem jedoch das VZEG

in Kraft getreten war, hob der Bundesrat diese Stun-

dung mit Beschluss vom 29. Januar 1918 mit Wirkung

auf den 1. März 1918 auf, wobei er der Gesellschaft nahe-

legte, das Nachlassverfahren nach Art. 51 ff. VZEG

einzuleiten. Da indessen die Unternehmung die hiezu

190

Entscheidungen

notwendigen Vorbereitungen noch nicht beendigt hatte,

kam sie beim Bundesrat um Bewilligung der ausser-

ordentlichen Stundung ein (Art. 78 VZEG), die ihr bis

zum 31. Dezember 1918 gewährt wurde.

B. -

Am 19. Oktober 1918 hat die Generalversamm-

lung der Aktionäre den ihr von der Verwaltung unter-

breiteten Sanierungsplan genehmigt und diese ermäch-

tigt, das gerichtliche Nachlassverfahren einzuleiten. Un-

term 24. Dezember 1918 sodann hat die Unternehmung

dem Bundesgericht den Nachlassvertragsentwurf ein-

gereicht und beantragt, dieser Entwurf, dem mehr als

2/3 der Gläubiger aussergerichtlich zugestimmt hätten,

sei « grundsätzlich » zu genehmigen. Nachdem das Eisen-

bahndepartement, gemäss Art. 54 Abs. 1 VZEG zur

Vernehmlassung eingeladen, mit Zuschrift vom 31. De-

zember erklärt hatte, dass ihm das Gesuch begründet

erscheine und zu keinen besonderen Bemerkungen Ver-

anlassung gebe, und die Unternehmung die Kosten des

bundesgerichtlichen Verfahrens sichergestellt hatte, ist

das Bundesgericht durch Beschluss vom 15. Januar 1919

auf das Gesuch eingetreten und hat der Unternehmung

die Nachlasstundung nach Art: 54 und 55 VZEG ge-

währt, allerdings in der Meinung, dass zur Zeit eine

grundsätzliche Genehmigung des von der Unternehmung

ausgearbeiteten Sanierungsplanes, wie sie in dem Ge-

suche vom 24. Dezember beantragt worden war, nicht

in Betracht kommen, über die Homologation vielmehr

erst nach Durchführung des im Gesetze vorgesehenen

Verfahrens entschieden werden könne. Als Sachwalter

hat das Bundesgericht ernannt Herrn Dr. H.Müller,

Rechtskonsulent der Stadt Zürich, und als Experten

für die Schätzung des Vermögens der Unternehmung

(Art. 58 Abs. 2 VZEG) die Herren Zehnder, Direktor

der Montreux - Oberland - Bahn und Meier, Kontrol1-

ingenieur beim Schweiz. Eisenbahndepartement.

C. -

Der auf den 31. Dezember 1918 aufgestellten

Bilanz der Gesellschaft ist Folgendes zu entnehmen:

der Zivükammern. NI> 40.

191

AKTIVEN

Fr.

Baukonto

.

. 7,038,032.37

Zu tilgende Ver-

wendungen.

126,365.05

Wertbestände u.

Guthaben .

.

106,663.67

19,315.55

PASSIVEN

Fr.

Aktienk~pital . 3,960,000.-

Feste Anleihen. 2,850,000.-

Verfallene

An-

Ieihenszinse

Verschiedene

Kreditoren. .

528,005.-

223,173.90

Materialvorräte .

Pa.ssivsaldo der

Gewinn- u. Ver-

Kautionsdepot .

1,227.15

]ustrechnung.

479.278.66

Erneuerungsfonrt~ 207,24!1.16

Fr. 7,769,655.30

Fr. 7,769,655.;~\i

Der Sachwalter hat diese Bilanz durch Herrn G. Rath-

geh, Inspektor beim Schweiz. Eisenbahndepartement

prüfen lassen. Das Gutachten des Bilanzsachverstän-

digen geht dahin, dass die Rechnungsführung zu Be-

anstandungen keinen Anlass biete. Zugleich gab der

Experte der Meinung Ausdruck, dass durch das Nach-

lassverfahren die Erhöhung des nach der Bilanz p. 31.

Dezember 1918 vorhandenen Erneuerungsfonds von

207,249 Fr. 16 auf den gesetzlichen Stand (355,236 Fr.)

herbeigeführt werden sollte.

Die Krankenkasse der Angestellten der Unternehmung

weist nach den bei den Akten liegenden Rechnungen ei.

Vermögen von 11,000 Fr. auf, bestehend in einer Liegen-

schaft im Werte von 2000 Fr. und 10 Obligationen

I: Hypothek der Arth-Rigi-Bahn, die mit 9000 Fr. in

der Bilanz figurieren. Das Vermögen der Dienstalters-

kasse des Personals beträgt ~ach der Bilanz p. 31. De-

zember 1918 19.574 Fr. 21 Cts. mit Einschluss eines der

Kasse an die' Unternehmung zustehenden Kontokorrent-

guthabens von 1635 Fr. 71 Cts.

Das am 12. April erstattete Gutachten der Schätzungs-

experten setzt den Verkehrswert der ganzen Unterneh-

mung auf 1,350.733 Fr. fest. nämlich 1.265.500 Fr. Ver-

kehrswert der Bahn als solcher plus 85.233 Fr. andere

Aktiven. Der Verkehrswert der (pfandfreien) Talbahn

allein ist nach dem Gutachten gleich null, der Verkehrs-

wert der übrigen verpfändeten Strecken allein (Fakt. A.)

gleich 1,582,000 Fr. bezw. unter I;Jinzurechnung der

192

Entscheidungen

übrigen Aktiven in dem vorerwähnten Betrag~ von

85,233 Fr. gleich 1,667,233 Fr. Den Abbruchswert -

. dessen Schätzung mit Rücksicht :;tuf die Schwankungen

d~r Materialpreise grosse Schwierigkeiten bot -

schlagen

dIe Experten mit Einschluss des zugehörigen Materials

etc. an auf 191,000 Fr. für die Talbahn, 1,625,400 bis

2,025,400 Fr. (d. h. im Mittel 1,825,000 Fr.) für die

Bergstrecke, mithin für die ganze Strecke auf zirka

2,000,000 Fr.

D. -

Der Sanierungsplan, wie er von der Unterneh-

~ung entsprechend den Anweisungen des Instruktions-

flchters ausgearbeitet worden ist und heute dem Bundes-

gerichte zur Genehmigung vorliegt, sieht zunächst eine

Reduktion des

Aktien~apitals von 3,960,000 Fr. auf

660,000 Fr. vor durch Abstempelung jeder Aktie von

300 . Fr. auf 50 Fr. Der Nachlassvertrag im speziellen

~est~mt .s~dann : Die Obligationäre I. Hypothek geben

Ihre Emwllhgung dazu, dass für ein von der Schuldnerin

~ufzunehmendes neues Anleihen von 100,000 Fr. ein

Ih~en. vorgehendes Pfandrecht neu begründet wird.

DIe emzelne Obligation 1. 'Hypothek (1000 Fr. Kapital-

fo.rderung plus 220 Fr. rückständige Zinsforderung)

Wird abgefunden mit einer Obligation von nom. 800 Fr.

mit Pfandrecht auf der Bergstrecke. Diese neuen Obliga-

tionen sind vom 1. Januar 1920 an auf 20 Jahre fest

angestellt. Der Zinsfuss in den Jahren 1920 bis 1924 ist

vom Betriebsergebnis abhängig und beträgt im Maxi-

~u~ 5 % jedoch mit der Massgabe, dass den Obliga-

tl~naren durch Ausstellung besonderer, unverzinslicher,

mIt dem 31. Dezember 1924 erlöschender Gutscheine

in den Jahren, in denen der Maximalzins nicht geleistet

we~den kann, die Rechte auf Nachforderung der Differenz

zWischen 5 % Zins und dem effektiv geleisteten Zins

gewahrt werden und zwar sind diese Gutscheine von der

Schuldnerin einzulösen, bevor an die Aktionäre irgend

welche Leistungen gemacht werden dürfen. Vom 1. Ja-

~uar 1~25. an sind die Obligationen zu 5 % fest verzins-

hch. Fur dIe danach noch verbleibende Forderung (200 Fr.

der ztvUkammem. N· 40.

193

Kapital plus 220 Fr. Zins) werden auf jede Obligation

6 Prioritätsaktien i\ll Nominalwert von 50 Fr. (vgl.

Fakt. G hienach) ausgestellt, der Rest von 120 Fr. wird

nachgelassen. Die Obligationäre 11. Hypothek verzich-

ten auf das Pfandrecht; ihre Forderung von 1000 Fr.

Kapital plus 247 Fr. 50 Cts. Zins p. Obligation wird in 13

Pdoritätsaktien a 50 Fr. umgewandelt; der danach noch

verbleibende Rest von 596 Fr. 50 Cts. p. Obligation wird

nachgelassen. Die Inhaber der Obligationen ohne Pfand-

sicherheit (p. Obligation 1000 Fr. Kapitalforderung

plus .275 Fr. Zinsforderung) werden ebenfalls mit 13 Pri-

oritätsaktien a 50 Fr. p. Obligation per Saldo abgefunden.

Endlich werden auch die laufenden Forderungen in

Prioritätsaktien umgewandelt in der Weise, dass auf einen

Forderungsbetrag von 100 Fr. je eine Prioritätsaktie a

50 Fr. entfällt. Allfällige Restbeträge unter 50 Fr.

werden mit 50% in bar abgefunden, sofern der Gläubiger

es nicht vorzieht, durch Barzahlung der zum Betrage

von 50 Fr. fehlenden Summe eine Prioritätsaktie zu

beziehen. Hinsichtlich der Prioritätsaktien wird vor-

gesehen, dass sie zunächst 6 % Dividende erhalten sol~

len, hernach die Stammaktien 4 %;, ein allfälliger Ueber-

schuss ist auf beide Kategorien von Aktien gleichmässig

zu verteilen. Die -Stempelgebühren gehen zu Lasten der

Unternehmung.

Nach Durchführung dieses I Vertrages wird sich die

Bilanz der Unternehmung wie folgt gestalten :

AKTIVEN

PASSIVEN

Fr.

Fr.

Baukonto

.

. 7,038,032.37

Wertbestände u.

Guthaben • .

106,663.67

lVIateria,lvorräte

19,315.55

:1\cues Anleihen

100,000.-

Fr. 7,264,011.59

Stammaktien-

kapital.

660.000.-

Prioritätsaktien-

kapital .

.

. 1,139,000.-

Neues Anleiheu

I. Hypothek.

100.000.-

Rest des alten

Anleihens vom

4. März 1904 • 1,880,000.-

Kautionsdepot .

1,227.15

Erneuerungsfonds 355,000.-

Amortisiertes

Kapital. •

. 3,128;7R 1.44

Fr. 7,264,011.59

194

Entscheidungen

E. -

Am 12. Juni 1919 haben in Zürich die Gläubiger-

versammlungen stattgefunden.

Der Sachwalter hat

die Gläubiger in 4 Gruppen eingeteht (1. Gruppe: Obli-

gationäre I. Hypothek; 2. Gruppe: Obligationäre 11.

Hypothek; 3. Gruppe: Obligationäre des Anleihens

ohne Pfandsicherheit; 4. Gruppe: Uebrige Gläubiger). Aus

dem Protokoll des Sachwalters ergibt sich über den

Verlauf der Gläubigerversammlungen folgendes:

1.' Gruppe: Von 80 Gläubigern, welche ihr Stimm-

recht ausgeübt haben, haben 77 mit 1589 Obligationen -

dem Vertrage zugestimmt. 3 -Gläubiger haben die Zu-

stimmung verweigert.

2. Gruppe: 25 Gläubiger mit 273 Obligationen haben

ihr Stimmrecht ausgeübt. Alle haben dem Vertrage zu-

gestimmt.

.

3. Gruppe: 11 Gläabiger mit 104 Obligationen haben

das Stimmrecht ausgeübt und dem Vertrage ihre Zustim-

mung gegeben.

_

4. Gruppe: Von den 5 stimmberechtigten Gläubigern

haben alle das Stimmrecht ausgeübt und für den ganzen

Betrag ihrer Forderung' dem Vertrage zugestimmt.

F. -

Auf Intervention des Instruktionsrichters hin

verpflichtete sich die Gemeinde Arth im Mai 1919 der

Unternehmung zur Deckung der Kosten des Betriebes

der Talbahn während der Dauer des Nachlassverfahrens

eine Subvention von 5000 Fr.·zu gewähren, um die sonst

drohende Einstellung des Betriebes der Talbahn zu ver-

meiden. Der Instruktiensrichter hat überdies, von der

Erwägung ausgehend, dass neben den von den Gläu-

bigern gebrachten Opfern auch die Gemeinde Arth

auf einen Teil ihrer vertraglichen Rechte zu verzichten

habe, um eine dauerhafte Sanierung der Unternehmung

zu ermöglichen, weitere Unterhandlungen zwischen der

Unternehmung und der Gemeinde' Arth in die Wege ge-

leitet, um eine Abänderung des Vertrages vom 28. Okto-

ber 1904 (vgl. Fakt. A) und dadurch eine Reduktion der

Defizite des Betriebes der Talbahn herbeizuführen.

der Zivilkammern. ~~c ~:!.

~ l' •

.1 ... :.)

Am 6. Oktober ist hierauf in einer unter dem Vorsitze des

Vorstehers des Schweiz. Eisenbahndepartementes ab-

gehaltenen Konferenz zwischen der Unternehmung und

der Gemeinde Arth ein neuer Vertrag über die Betriehs-

verhältnisse der Talbahn zu Stande gekommen. Danach

erklärt sich die Gemeinde mit einer Reduktion des Be-,

triebes auf 8 Zugspaare einverstanden, die zeitlich so zu

führen sind, dass die Unterr:ehmung bei Innehaltung

der nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die

Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen höchstzu-

lässigen Arbeitszeit mit einer Personalschicht auskom-

men kann. Die Tarife werden erhöht und die Gemeinde

verzichtet überdies auf die Erhebung der Gemeinde-

steuer, solange die Arth-Rigi-Bahn keine Dividenden

entrichten kann.

G. -

Unterm 2; August 1919 hat die Generalversamm-

lung der Arth-Rigi-Bahn sich mit den am ursprünglichen

Vertragsprojekt vorgenommenen Abänderungen einver-

standen erklärt, Gleichzeitig hat sie die im Nachlass-

vertrag vorgesehene Reduktion des Stammaktienkapi-

tals auf 660,000 Fr. und die Ausgabe von 22,800 Priori-

tätsaktien a 50 Fr. beschlossen und über das Verhältnis

zwischen den Stamm- und den Prioritätsaktien bestimmt

dass vorab diese-6%, hernach jene 4% Dividende er~

halten sollten und ein allfällig verbleibender Ueberschuss

unter die Prioritäts- und Stammaktien nach den Nomi-

nalbeträgen gleichmässig zu verteilen sei.

H. -

Am 28. August hat der Sachwalter dem Bun-

?esgericht die Akten mit seinem Bericht übermittelt,

m dem er beantragt, es sei dem Vertrage die bundes-

gerichtliche Genehmigung zu erteilen.

I. -

Mit Zuschriften an den Sachwalter vom 27. Au-

gust und 18. Oktober hat die Zürcher Depositenbank in

Zürich jenem die Erklärung abgegeben, dass sie den

Vollzug des Nachlassvertrages übernehmen werde und

sich verpflichte, sämtliche Obligationen der Arth-Rigi-

Bahn, welche bei ihr deponiert worden seien und noch

196

Entscheidungen

deponiert werden, nur gegen Einhändigung der entspre-

chenden Anzahl neuer Obligationen und Prioritätsaktien

annulliert der Gesellschaft aushinzugeben. Sie bestätigte

ferner, dass die Unternehmung bei ihr für die Anspruchs-

berechtigten 5750 Fr. deponiert habe.

K. -

Mitte September hat das Bundesgericht in den

Blättern, in denen die übrigen durch das Verfahren not-

wendig gewordenen Publikationen ergangen waren, den

Gläubigern bekannt gegeben, dass es am 22. Oktober

vormittags 8"% Uhr über die Genehmigung des Vertrages,

der auf der Bundesgerichtskanzlei den Gläubigern zur

Einsicht aufliege, öffentlich verhandeln werde und dass

Einwendungen gegen den Vertrag bis zum 6. Oktober

schriftlich einzureichen seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

a) Nach feststehender Praxis (AS 44 BI S. 217

Erw. 1; 45 III S. 100 Erw. la) beschränkt sich die Kogni-

tion des Bundesgerichts als zur Genehmigung von Eisen-

bahnnachlassverträgen zuständiger Behörde nicht auf die

Entscheidung der Frage, ob die in Art. 68 VZEG genann-

ten materiellen Voraussetzungen für die Bestätigung

im konkreten Falle zutreffen. In' erster Linie und jener

Entscheidung vorausgehend muss vielmehr festgestellt

'werden, ob der Vertragsentwurf von den verschiedenen

·Gläubigergruppen auch wirkl~ch angenommen ist, also

die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit auf sich

vereinigt hat; denn die Annahme des Vertrages bildet

für das Genehmigungsverfahren eine Prozessvoraus-

setzung, deren Vorhandensein von Amtes wegen zu er-

forschen ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus Art. 68

Abs. 1 VZEG, wonach der « angenommene» Vertrag zu

bestätigen ist, wenn die in Ziff. 1--3 ebenda genannten

Erfordernisse vorliegen. Dabei kann das ganze unter

der Leitung des Sachverwalters durchgeführte Verfahren

auf seine formelle und materielle Gesetzmässigkeit hin

überprüft werden. Es frägt sich demnach insbesondere,

der ZivIlkammern. N° 4U.

197

ob die vom Sachwalter vorgenommene Bildung der

Gläubigergruppen dem Art. 68 Abs. 1 VZEG entspricht,

ferner, ob die im Protokoll über die Gruppenversamm-

lungen bezw. im Gutachten des Sachwalters als Zu-

stimmungserklärungen verurkundeten Erklärungen. von

Gläubigern ausgehen, die zur Ausübung des Stimm-

rechts berechtigt waren, und endlich ob sie den im Ge-

setze für die Zustimmungserklärung aufgestellten Form-

vorschriften genügen. Das Bundesgericht ist dieser Auf-

gabe auch dann nicht enthoben, wenn innert der Frist

von Art. 66 Abs. 2 VZEG keine Einwendungen erhoben

worden sind. Abgesehen davon, dass nach dem Wort-

laute des erwähnten Artikels die Gläubiger nur « Einwen-

dungen gegen den Vertrag» geltend mache~, also das

Vorhandensein der materiellen HomologatIonsvoraus-

setzungen bestreiten können, so fehlt ihnen . auc~ die

faktische Möalichkeit, die formelle GesetzmässlgkeIt des

Zustimmungs~erfahrens, insbesondere die Gültigkeit von

Zustimmungserklärungen zu beanstanden. Denn nach

dem Gesetze stehen ihnen die Akten des Sachwalters

nur während 20 Tagen vor der 1. Gruppenversamm-

lung zur Einsicht offen (Art. 60 Abs. 2 VZEG). Nachher

ist ihnen nur noch die Einsichtnahme in das Vertrags-

projekt gestattet' (vgl. Fakt. K), während doch die Zu-

stimmungserklärungen der Natur der Sache nach erst

nach der Versammlung bezw. 'nach Ablauf der Nachfrist

zu den Akten gebracht werden können. Der einzelne

Gläubiger ist.also überhaupt nicht in der Lage, die ~u­

stimmungserklärungen zu prüfen und gestützt auf dIese

Prüfung ihre Gültigkeit zu beanstanden, sodass, auch

wenn Einwendungen von Seite der Gläubiger nicht gel-

tend aemacht worden sind, das Bundesgericht so wenig

von der ihm nach dem Gesagten obliegenden Pflicht,

die Gesetzmässigkeit des Verfahrens zu überprüfen, en.t-

bunden wird, v.ie von der Pflicht, das Vorhandensem

der Voraussetzungen von Art. 68 Ziff. 1--3 zu unter-

. suchen.

198

Entscheidungen

b) Im vorliegenden Falle hat der Sachwalter in sei-

nem Bericht hinsichtlich der I. Hypothek ausgeführt,

dass 80 Gläubiger ihr Stimmrecht ausgeübt und 77 mit

einem Forderungsbetrag von 1,589,000 Fr. Kapital zu-

gestimmt hätten, mithin die erforderliche 2/8 Mehrheit

(54 Kopfstimmen und ein Kapitalbetrag von 1,566,000 Fr.)

gegeben sei. Aus dem bei den Akten liegenden Gläubiger-

verzeichnis geht jedoch hervor, dass die unter Nr. 76 .

darin eingeschriebene Depositenbank Zürich nicht nur

für sich mit einer Forderung von 192,000 Fr., sondern

als Vertreter von 44 andern Gläubigern mit einem For-

derungsbetrag von 224,000 Fr. die Zustimmung erklärt

hat; andrerseits fehlt in den Akten des Sachwalters

jeglicher Ausweis darüber, dass die Bank seitens dieser

44 Gläubiger bevollmächtigt war, dem Vertrage zuzu-

stimmen. Zustimmungserklärungen, die im Namen eines

Dritten (z. B. Faustpfandschuldners oder Deponenten)

aber ohne dessen Vollmacht abgegeben werden, können

jedoch nicht als rechtsgültig angesehen weFden. Abgesehen

davon, dass nach Art 905 ZGB derjenige. dem an einer

Aktie ein Faustpfandrecht zusteht, nicht berechtigt ist,

diese Aktie an der Generalversammlung zu vertreten,

und dass nach Art. 906 ZGB dem Pfandgläubiger auch

die Befugnis fehlt, ohne Einverständnis des Pfandschuld-

ners die verpfändete Forderung einzuziehen, woraus

zu schliessen ist, dass er not:h viel weniger berechtigt

sein kann, ohne die Zustimmung des Pfandschuldners

im Nachlassverfahren verbindliche. Erklärungen abzu-

geben, d. h. auf die Forderung ganz' oder teilweise zu

verzichten, so folgt auch aus dem VZEG selbst, dass von

einer schriftlichen Bevollmächtigung des Vertreters nicht

abgesehen werden kann; denn nach Art. 65 Abs. 3 VZEG

erfolgt die Zustimmung schriftlich; ein mündlicher Auf-

trag an einen Dritten, dem Vertrage zuzustimmen, kann

folglich so wenig genügen, wie eine dem Sachwalter

direkt abgegebene mündliche Zustimmungserklärung.

Würden aber die von der Depositenbank im Namen der

,der Zivilkammern. N° 40.

199

oben genannten 44 Gläubiger mit einem Forderungs-

betrag von 224,000 Fr. abgegebenen Zustimmungserklä-

. rungen mangels schriftlicher Vollmacht als ungültig an-

gesehen, so wäre der Vertrag von der 1. Gruppe nicht an-

genommen; denn danach hätten von 80 Gläubigern nur

77 mit einem Forderungsbetrag von 1,365,000 Fr. Ka-

pital plus 300,300 Fr. Zins gleich 1,665,300 Fr. zugestimmt,

während die für die Annahme erforderliche Summen-

mehrheit 2j8 X (2,350,000 Fr. Kapital plus 517,000 Fr.

Zins) gleich 1,911,332 Fr. beträgt. Indessen hat der In-

struktionsri~hter sofort nach Eingang der Akten des

Sachwalters die Unternehmung auf diesen Umstand· hin-

gewiesen und jene hat daraufhin vor der heutigen Ver-

handlung dem Bundesgericht schriftliche, auf den Zeit-

punkt der Gläubigerversammlung bezw. 14. Oktober

datierte, die Depositenbank ausdrücklich zur Zustimmung

an der Versammlung ermächtigende Vollmachten der

44 von dieser vertretenen Gläubiger vorgelegt. Da diese

Vollmachten vor der bundesgerichtlichen Verhandlung

über die Genehmigung produziert worden sind, so sind

sie zu berücksichtigen, und es ergibt sich danach, dass

in der J. Gruppe 124 Gläubiger das Stimmrecht, sei es

nersönlich, sei es durch einen rechtsgültig Bevollmäch-

tigten ausgeübt und 121 Gläubiger mit einem Forde-

rungsbetrag von 1,589,000 Fr. Kapital plus 349.580 Fr.

Zins gleich 1,938,580 Fr. dem Vertrage zugestimmt

haben, mithin das Quorum sowohl hinsichtlich,der

Kopfmehrheit (82 Stimmen) als der Summenmehrheit

(1,911,332 Fr.) erreicht ist. Ebenso hat die Depositen-

bank auch in der II. Gruppe 7 Gläubiger mit einer

Kapitalforderung von 30,000 Fr. vertreten, ohne sich

durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Allein

selbst wenn diese Gläubiger nicht berücksichtigt würden,

so wäre der Vertrag in der 2. Gruppe gleichwohl an-

genommen; denn es haben 25 Gläubiger mit einer For-

derung von 243,000 Fr. Kapital plus 60,142 Fr. 50 Cts.

Zins gleich 303,142 Fr. 50 ets. in rechtsgültiger Weise

200

Entscheidungen

das Stimmrecht ausgeübt· und alle haben zugestimmt,

sodass das in der 2. Gruppe erforderliche Quorum so-

wohl hinsichtlich der Kopfmehrheit (16 Stimmen) als'

• auch der Summenmehrheit 2/3 X (350,000 Fr. Kapital

plus 86,450 Fr. Zins) gleich 291,300 Fr. überschritten

ist. Uebrigens sind auch die Vollmachten, der von der

Depositenbank vertretenen 7 Gläubiger II. Hypothek

(30 Obligationen) noch zu den Akten gebracht worden,

sodass sich die Zahl der Zustimmendenauf 32 Gläubiger

mit einem Forderungsbetrag von 273,000 Fr. Kapital

plus 67,567 Fr. 50 Cts. Zins gleich 340,567 Fr. 50 erhöht.

Was endlich die 3. und 4. Gruppe anlangt, so fällt in Be-

tracht, dass die Gläubiger beider Gruppen der Unterneh-

mung gegenüber in gleichen Rechten stehen, da sie alle

nur laufende Forderungen geltend machen. Der Sach-

walter hat deshalb zu Unrecht eine besondere Gruppe der

Anleihensgläubiger und eine besondere Gruppe der übrigen

Kurrentgläubiger gebildet. Es ist daher zu prüfen, ob der

Vertrag von den laufenden Gläubigern angenommen ist,

wenn sie in eine Gruppe zusammengefasst werden. Dies

ist zu bejahen. Der gesamte Forderungsbetrag (AS 44 III

S. 220) beläuft sich in diesem Falle für die Gruppe der

Kurrentgläubiger auf 150,000 Fr .. (Kapital des Anleihens)

plus 41,250 Fr. (ausstehende Zinsen des Anleihens) plus

161,704 Fr. 40 Cts. (rechtzeitig angemeldete und im Schul-

denverzeichnis angeschriebene Kurrentforderungen) gleich

352,954 Fr. 40 Cts. Das StiImnrecht haben rechtsgültig

(d. h. ohne Berücksichtigung zweier von der Depositen-

bank vertretener Gläubiger mit 9 Obligationen) aus-

geübt: 10 Anleihensgläubiger mit einem Forderungs-

betrag von 75,000 Fr. Kapital plus 14,050 Fr. Zins und

5 Kurrentgläubiger mit einem Forderungsbetrag von

161,704 Fr. 40 Cts, also insgesamt 15 Gläubiger mit einem

Forderungsbetrag von 325,754 Fr. 40 Cts. Alle haben

dem Vertrage zugestimmt und es ist demnach auch in

der Gruppe der Kurrentgläubiger das Quorum, näm-

lich 10 Virilstimmen und eine Summenmehrheit Ton

der Zivilkammern. N0 40.

201

2/3.X (150,000 Fr. plus 41,250 Fr. plus 161,704 Fr.40Cts.)

gleIch 235,302 Fr. 92 Cts. überschritten. Die Vollmachten

~er zwei von der Depositenbank vertretenen Gläubiger

s~nd vor dem bundesgerichtliche~ Rechtstage noch produ-

ZIert worden und es beläuft sich daher die Zahl der Zu-

stimmenden auf 17 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag

von 325,754 Fr. 40 Cts. plus 9000 Fr. plus 2475 Fr. gleich

336,229 Fr. 40Cts. Da demnach der Vertrag als von allen

Gläubigergruppen angenommen zu gelten hat, ist auf

das Bestätigungsverfahren einzutreten.

. 2. -

Dabei ist in erster Linie festzustellen, dass die

U?-ternehmun.g sich keine unredlichen oder grobfahr-

lässigen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteile

d~r Gläubiger hat .zu Schulden kommen lassen (Art. 68

Ziff. 3 VZEG); VIelmehr hat sich bei der Instruktion

das Verfahrens ergeben, dass die Geschäftsführung

korrekt war. Auch der Bücherexperte hat sich dalIin aus-

gesprochen, dass die Buchführung in keiner Beziehung

zu Beanstandungen Anlass biete. Es geht denn auch aus

?en Ak~en h~rvor, dass die prekäre ökonomische Lage,

In der SIch dIe Gesellschaft heute befindet, auf die Un-

gunst äusserer Verhältnisse zurückzuführen ist, denen ge-

genüber die Verwaltung machtlos war. In der Gläubiger-'

versammlung ist allerdings unter Hinweis auf ein Vor-

kommnis, das sich iIn Jahre 1917 ereignet hatte, geltend

gemacht worden, die Nachlasschuldnerin sei der Rechts-

wohltat des Nachlassvertrages nicht würdig. Die An-

gestellten, denen die Bedienung der elektrischen Appa-

rate oblag, hatten es ein oder mehrere Male unterlassen _

wie oft ist nicht festgestellt -

in der Zeit der Strom-

lieferung zum niedrigsten Tarifansatz den Strom den

Akkumulatorenbatterien zuzuleiten. Um das durch ihre

Fahrlässigkeit entstandene Manko auszugleichen, sahen

sie sich genötigt, den zu wenig bezogenen Strom in der

sog. Spitzenzeit d. h. der Zeit der Stromlieferung zum

höchsten Tarifansatze nachzubeziehen. Um zu verhin-

dern, dass der in der Spitzenzeit bezogene Strom regi-

Entscheidungen

striert werde, wodurch das für diese Zeit vorgeschriebe~e

Maximum überschritten worden wäre, schalteten Sie

jedoch die elektrischen Messapparate aus, sodass der zu

• viel bezogene Strom nicht zur Verrechnung kam. Nac~­

dem die Defraudation entdeckt worden war, leI-

teten die Zentralschweizerischen Kraftwerke gegen die

fehlbaren Angestellten das Strafverfahren ein" und mach-

ten gegen die Unternehmung eine

Schadener~atzfor­

derung geltend, die in der Folge durch Vergleich ?uf

5000 Fr. festgesetzt worden ist. An diesem Vorfalle trif~t

jedoch die Ver wal tun g s 0 r g a n e der Bah~, Wie

allseits zugegeben werden musste, nicht das genngste

Verschulden; es kann deshalb daraus auch nichts gegen

sie hergeleitet und behauptet werden, die in Art. 68

Ziff. 3 VZEG genannte Homologationsvoraussetzung

liege nicht vor; denn unter unredlichen Handlungen der

Unternehmung im Sinne jener Bestimmung können nur

Handlungen verstanden werden, die die nach aussen

für die Geschäftsführung der Unternehmung verantwort-

lichen Verwaltungsorgane sich haben zu Schulden kom-

men lassen.

3. -

Die Bestätigung setzt ferner voraus einerseits,

·dass die Bestimmungen des Nachlassyertrages den In-

teressen der Gläubiger angemesserr sind und andrerseits,

dass der Vertrag zwischen den einzelnen Gläubigergruppen

ein Verhältnis wahrt, das der Billigkeit und dem bisherigen

Range der Forderungen genügend Rechnung trägt (Art.

68 Ziff. 2 VZEG).

a) Was zunächst die «Angemessenheih des Konkordates

anlangt, so ist von den vom Bundesgericht im Falle" der

Muottas-Muraigl-Bahn gemachten grundsätzlichen Aus-

führungen auszugehen (AS 45 III S. 103 ff.), wonach ein

Nachlassvertrag dann als « angemessen)} anzusehen ist,

wenn der ihm innewohnende Zweck, die Sanierung der

Unternehmung, durch die Bestätigung des Vertrages

verwirklicht zu werden vermag. Den Gläubigern dürfen

-demnach keine Opfer auferlegt werden, die über das zur

der Zivilkammern. N° 40.

203

Sanierung Notwendige hinausgehen und andrerseits

muss der Eingriff in ihre Rechte so weit gehen, dass der

Vertrag nicht bloss eine Sanierung vortäuscht,' d. h. der

Unternehmung wohl eine vorübergehende Erleichterung

verschafft, sie aber nicht vor einem Zusammenbruch in alr

sehbarer Zeit zu bewahren vermag.

a. -

Für die Beurteilung der Frage, ob die den Gläu-

bigern zugemuteten Opfer nicht zu gross seien, fällt"

als entscheidendes Kriterium die Schätzung des Vermö':'

gens der Unternehmung durch die Schätzungsexperrenin"

Betracht (Art. 58 Abs. 2 und 3 VZEG, Steno Bulletin

Bd. XXVI Nationalrat S. 288; Ständerat S. 151). Diese

hat festzustellen, welcher Erlös im Liquidationsfalle

durch die Verwertung der Aktiven der Unternehmung

erzielt werden könnte. Der Liquidationswert ist deswegen

für den Umfang der den" Gläubigern zuzumutenden

Opfer massgebend, weil auch der Eisenbahnnachlass-

vertrag als ein Konkurssurrogat (bezw. ein Surrogat der

Zwangsliquidation) anzusehen ist, und er daher, so wenig

wie der Nachlassvertrag nach gemeinem Recht, den

Gläubigern grössere Opfer auferlegen darf, als sie" im

Konkurse zu tragen hätten. Die Schätzung nach Art. 58

VZEG hat sich, da an der Versteigerung nach Art. 33 ff.

VZEG sowohl der Verkauf auf Abbruch als der Verkauf

unter Ueberbindung der Pflicht zum konzessionsmässigen

\Veiterbetrieb in Frage kommen kann, auf den Abbruchs-

wert und auf den Verkehf&wertzu erstrecken. AufweIchen

von beiden bei der Beurteilung der Angemessenheit der

Nachlassvertragsangebote abzustellen ist, hat das Bundes-

gericht zu entscheiden, wobei es von den in AS 45 III S.

104 aufgestellten Grundsätzen auszugehen hat, aufwelc~e

hier verwiesen wird. Im vorliegenden Falle haben nun die

Schätzungsexperten, wie sich aus Fakt. C. ergibt, den Ab-

bruchswert auf zirka 2,000,000 Fr. festgesetzt (1,825,000

Fr. für das Pfand und 190,000 Fr. für die Talbahn).

den Ertragswert auf zirka 1,500,000 Fr. Da die Konzes-

sion der Arth-Rigi-Bahn den Abbruch im Liquidations-

AS 45 111 -

f919

15

204

falle vorsieht, 50 darf der Abbruchswert zu Grunde gelegt

werden, wobei allerdings in Betracht fänt, dass heute ein

Erlös von 2 Millionen Franken höchst wahrscheinlich

. nicht mehr erzielt werden könnte, weil die Preise des

AltmaterialS, namentlich des alten Eisens seit dem Früh-

jahr 1919, dem Zeitpunkte der Vornahme der Schätzung

ganz erheblich gesunken sind. und die Liquidation bedeu-

tende Kosten verursachen wü~de. ein Umstand, den die

Experten nicht berücksichtigt haben. Danach wäre aber

im Liquidationsfalle nicht nur das Aktienkapital voll-

ständig verloren gegangen, sondern auch das Anleihen

I. Hypothek (2,350,000 Fr. Kapital plus 571,000 Fr. aus-

stehende pfandversicherte Zinsen) teilweise, die 11. Hypo-

thek und die Kurrentforderungen sogar ganz zu Verlust

gekommen. Allerdings hätte die Talbahn, da nur die

Bergstrecke verpfändet ist" separat verwertet und der

Erlös auf alle Gläubiger gleichmässig verteilt werden

müssen; allein selbst wenn man annehmen wollte. dass

die Talbahn für 191,000 Fr. auf Abbruch hätte verkauft

werden können, wofür nur geringe Wahrscheinlichkeit

besteht, so könnte bloss mit einer Dividende von wenigen

Prozenten gerechnet werden, indem am Erlöse der

Talbahn nicht nur die Obligationäre der 11. Hypothek

und alle Kurrentgläubiger, sondern auch die Gläubiger

des Anleihens I. Hypothek mit ihrem Pfandausfall von

zirka 900,000 Fr. partizipieren würden. Wenn daher der

Nachlassvertrag den Hypothekargläubigern I. Ranges

eine Forderung von 800 Fr. per Obligation (insgesamt

1,880,000 Fr.) belässt, die Rendite der Kapitalanlage

aller Voraussicht nach die nämliche sein wird wie nach

den ursprünglichen Anleihensbedingungen, indem die

Obligationen statt zu 4 % zu 5 % zu verzinsen sind,

und nach· dem Gutachten der Experten alle Aussicht

dafür vorhanden ist, dass der Maximalzins von 5 % .. in

Zukunft geleistet werden kann. so wird schon damit

diesen Obligationären jedenfalls nicht weniger geboten,

als sie im Konkurse erhalten hätten. Abgesehen davon

der Zivilkammern. N° 40.

205

werden sie aber für. den nach der Schätzung ungedeckten

Teil ihrer Forderung (420 Fr. per Obligation) noch mit

6 Prioritätsaktien a 50 Fr. abgefunden, sodass der effek-

tive Verlust per Titel 120 Fr. beträgt, während im Kon-

kurse der Pfandausfall sich auf zirka 400 Fr. belaufen

würde, wofür bestenfalls eine Dividende von nur wenigen

Prozenten entfallen könnte. Auch die übrigen Forderun-

gen, die je nach ihrem Range in Prioritätsaktien umge-

wandelt werden (vgI. Fakt. D hiervor und Ut. b. hiernach)

stellen sich nach dem Nachlassvertrag besser als im Kon-

kurs; denn wenn ihnen nur einmal die Dividende von

6,% geleistet" werden kann, so erhalten die Obligationäre

11. Hypothek damit allein schon mehr, die Kurrentgläu-

biger mindestens soviel, als ihnen im Liquidationsfalle

per Saldo vermutlich hätte ausgeschüttet werden kön-

nen. Dazu kommt, dass die neuen Prioritätsaktionäre in

Zukunft auf die Leitung der Unternehmung einen ent-

scheidenden Einfluss auszuüben in der Lage sein werden,

indem von nun an dem alten Stammaktienkapital von

660,000 Fr. ein Prioritätsaktienkapital von 1,139,000 Fr.

gegenüberstehen wird. Es lässt sich demnach nicht be-

haupten, es seien,den Gläubigern grössere Opfer aufer-

legt worden, als zur Sanierung erforderlich waren.

ß) Andrerseits frägt sich, ob dadurch die Unterneh-

mung auch wirklich saniert wird, also auf geraume Zeit

hinaus ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Bewe-

gungsfreiheit wiederum zurückerhalten wird. Nach der

Meinung einer opponierenden Gruppe von Obligationä-

ren I. Hypothek wäre diese Vorraussetzung nicht er-

füllt, weil einerseits das alte Stammaktien kapital nicht

hinreichend reduziert worden sei' und andrerseits auch

die den Gläubigern zug(tmuteten Opfer nicht weit genug

gingen, indem das neugeschaffene Pporitätsaktienkapital

einen Betrag erreiche, der eine effektive Sanierung als

ausgeschlossen erscheinen las~. Dieser Einwand ist je-

doch in allen Teilen unbegrun'd6t,.".Wenn das Stamm-

aktienkapital entsprechend den Anweisungen des In-

200

Entacheidungen

striIktiönsrichters von 3,960,000 Fr. auf 660,000 Fr.

reduziert worden ist, obschon die Aktionäre sich sogar mit

einer Reduktion auf 396,000 Fr. einverstanden erklärt

hatten, so war hiebei die Erwägung ausschlaggebend,

dass sich die Schaffung von Stammaktien a 50 Fr. des-

wegen empfehle, weil auch die Prioritätsaktien einen

Nominalwert von 50 Fr. aufweisen und sich dadurch

die Schwierigkeiten vermeiden liessen, die sich mit Bezug

auf die Ausübung des Stimmrechtes ergeben hätten,

wenn Aktien mit verschiedenen Nennwerten kreiert

worden wären. Dass und aus welchen Gründen das Aktien-

kapital nicht ganz abgeschrieben werden kann, hat das

Bundesgericht bereits in AS 44 III S. 222 ff. ausgeführt

und es kann daher lediglich. auf das dort Gesagte verwiesen

werden. Ob es auf 10 % reduziert wird, wie dies im Nach-

lassverfahren ·der Brunnen-Morschach-Bahn und der

Muottas-Muraigl-Bahn geschah, oder auf 16,7% wie im

vorliegenden Falle, ist für die zukünftige Lebensfähig-

keit der Unternehmung ohne Bedeutung; denn das so

reduzierte alte Aktienkapital führt nur noch eine for-

melle Existenz. Nicht nur muss vorerst das Obligationen-

kapital von 1,900,000 Fr. (1.800,000 Fr. altes Anleihen

I. Hypothek plus 100,000 Fr. neues Anleihen) verzinst und

den Prioritätsaktionären eine Dividende von 6 % ausge-

schüttet werden, bevor überhaupt an die alten Stamm-

aktionäre irgendwelche

Lei~tungen gemacht werden

dürfen, sondern es werden überhaupt dieStammaktionäre

mit einem Kapital von 660,000 Fr. sich in Zukunft dem

Willen der Prioritätsaktionäre unterziehen müssen; denn

da das neue Prioritätsaktienkapital doppelt so gross ist

als das Stammaktienkapital, so wird notgedrungen die

Leitung der Unternehmung auf die Prioritätsaktionäre

übergehen. Und was den weiteren Einwand anlangt,

wonach die nach Durchführung des Nachlassverfahrens

in der Bilanz vorhandenen Passiven (vgl. Fakt. D) einen

Betrag erreichten, der mit Rücksicht auf den durch die

Schätzung ausgewiesenen Wert der Unternehmung diese

der Zivilkammern. N° 40.

207

binnen kurzer Zeit wiederum vor neue finanzielle Schwie-

rigkeiten stellen werde, so fällt zunächst in Betracht,

dass die Sanierungsbilanz (Fakt. D) nicht nach den näm-

lichen Gesichtspunkten beurteilt werden darf. wie die

Bilanz einer neugegrundeten Aktiengesellschaft, viel-

mehr im Sanierungsverfahren nach VZEG das richtige

Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven schon dann

als gegeben angesehen werden muss, wenn nur die eigent-

lichen Schulden durch die vorhandenen Aktiven gedeckt

werden und Aussicht dafür besteht, dass in Zukunft

die Verzinsung der konsolidierten Anleihen möglich

sein wird. Eine Aktiengesellschaft ist nicht schon dann

nicht mehr lebensfähig, wenn die bilanzmässigen Pas-

siven grösser sind als die Aktiven, sondern nur dann,

wenn dies hinsichtlich der 'wirklichen P~siven zutrifft

(LEHMANN, Das Recht der Aktiengesellschaft Bd. II S. 516

f.; E. JAEGER, Kommentar zur Deutschen Konkursord-

nung Bd. II S. 404). Das Aktienkapital darf demnach

dabei, weil es sich nur als bilanzmässiges Passivum dar-

stellt, nicht berücksichtigt werden, wie denn auch nach

Art. 657 OR die Konkursanmeldung nur dann zu erfol-

gen hat, wenn die Sc h u I den den 'Vert der Aktiven

übersteigen. Abg~sehen davon steht auch das VZEG

uIl2weideutig auf dem Standpunkte, dass die Sanierung

ausreichend sei, wenn die Schulden bezahlt werden kön-

nen, indem die Genehmigung zu erfolgen hat, sofern die

Nachlassvertragsangebote den Interessen der GI ä u-

b i ger entsprechen -

also weder Dritter, noch der

Aktionäre. Das Gesetz verlangt somit weder, dass durch

die mit dem Nachlassverfahren bezweckte Sanierung

den neugeschaffenen Prioritätsaktien für alle Fälle eine

Dividende gesichert, noch dass sie Jm Liquidationsfalle

voll gedeckt sein müssen. Die Forderungen, die nach dem

vorliegenden Vertrag in Prioritätsaktien umgewandelt

werden, wären im Konkurse beinahe ganz zu Verlust

gekommen, und es stellen sich die Prioritätsaktien in einem

solchen Falle eigentlich nur als Ersatz der im Konkurse

208

Entscheidungen

den Gläubigern auszustellenden Verlustscheine dar (AS

45 BI 105). Sie sollen es ermöglichen -

und darin liegt

gerade der Vorzug des Nachlassverfahrens vor dem Kon-

• kurs vom Standpunkte der Gläubiger aus -

diese Gläu-

biger an den Zukunftschancen der Unternehmung teil-

nehmen zu lassen und ihnen die Möglichkeit zu gewähren,

den Verlust, den sie im Nachlassverfahren auf sich genom-

men haben, unter günstigen Umständen in Zukunft

ganz oder doch teilweise wieder einzubringen. Tatsäch-

lich wiesen schon die Sanierungsbilanzen der Brunnen-

Morsehach-Bahn und der Muottas-Muraigl-Bahn ein

ähnliches Verhältnis auf zwischen dem Schätzungswerte

der Aktiven und den bilanzmässigen Passiven (AS 44 II I

S. 210 ff.; 45 III S.l00 ff.) Trotzdem hat das Bundesgericht

in bei den Fällen die Genehmigung ausgesprochen, weil

sich ergeben hatte, dass· die nach der Sanierungsbilanz

bestehenden Schulden den Schätzungswert nicht über-

schritten. Ausser diesen Erwägungen allgemeiner Natur

fällt aber im vorliegenden Nachlassverfahren gegenüber

den Einwendungen der opponierenden Gläubiger ferner

ins Gewicht. dass es gelungen ist, durch den Abschluss

einer neuen Vereinbarung zwischen der Unternehmung

und der Gemeinde Arth die Betriebsverhältnisse der

Talbahn auf eine neue Basis zu stellen und damit eine

der Hauptursachen der finanzi"ellen Notlage der Unter-

nehmung, die Defizite der Talbahn für die Zukunft

wahrscheinlich ganz oder dodl zum grössten Teil zu be-

seitigen (vgl. Fakt. A u. F). Bei dieser Sachlage kann

aber vollends nicht mehr davon gesprochen werden. dass

die Opfer. der Gläubiger für die Sanierung nicht ausrei-

chend seien; denn schon die Experten, welche das neue

Abkommen mit der Gemeinde Arth noch nicht berück-

sichtigen konnten,' haben sic1f dahin ausgesprochen,

dass aller Voraussicht nach von Anfang an mit der M<Jg-

lichkeit der V~rzinsung der 1. Hypothek gerechnet werden

könne, was schon deswegen als wahrscheinlich anzu-

nehmen sei, weil die Unternehmung 'statt einer Schuld

t

!

. I

der Zivilkammern. N. 40.

209

von 3,600,000 Fr. nur noch eine solche von 1 980 000 F

also 1,620,000 Fr .. weniger zu verzinsen h~ben' wer;:

Umsomehr ~~ dIes natürlich zutreffen, wenn der Weg-

fa~ der Defizite der Talb~n in Rechnung gestellt wird.

DIe Behauptung der opponierenden GläUbiger endliCh,·

dass das aufzunehmende Anleihen von 100 000 Fr

D k

d

'

. zur

.ec ung

e~ Koste~ für die notwendigen Anschaffungen

meht a~relehe, Wird durch die eingehenden. und in

~len Te~len zutreffenden Ausführungen der Sachverstän-

dIgen Widerlegt ..

An der Gläubigerversammlung ist jedoch die Sani

ru~ngsbilanz . nicht nur nach ihrer materiellen, sonder:

auch nach ihrer formellen, bilanztechnischen Seite hin

beanstandet worden, mit der Begründung, dass die Belas-

sung des Baukontos a~ dem ursprünglichen Betrage

v?n 7,038.032.37 Fr. mcht zulässig sei, dieser Konto

VIelmehr auf den durch die Schätzung als Wert der Un-

ternehmung ermittelten Betrag hätte herabgesetzt werden

sonen. Auch dies~r Ein~and ist indessen nicht stichhaltig.

Der Baukonto emer EIsenbahnunternehmung hat nicht

den effektiven Wert der Bahnanlage auszuweisen son-

dern darüber Aufschluss zu geben, was für die Erst~llung

der Anla~e aut:gewendet worden ist (Art. 4 BG über das

Rechn~ng.swesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896).

Dass die mfolge der Durchführung des Nachlassverfah-

rens eintretende Entlastung der Bilanz auf dem Baukonto

z~m Ausdruck kommen müsse, sieht das VZEG nicht vor

Wie. es überhaupt über die Gestaltung der Bilanz de;

samerten Unternehmung keine Vorschriften enthält

und auch das Rechnungsgesetz durch das Inkrafttreten

des VZEG nicht abgeändert wQrden ist, während für

den Fall der Liquidation ausdrücklich vorgesehen wird,

dass der Erwerber nicht die Kosten der Erstellung der

~nlage, sondern nur die des Erwerbes, also den Betrag

em~tellen darf, den er bei der V erst~igerung als Zuschlags-

preIS bezahlt hat (Art. 4 RG, AS 25 II S. 721). Es sind

also die Bestimmungen des Rechnungsßesetzes ohne

210

Entscheidungen

irgendwelche Modifikation anzuwenden, wonach auf dem

Baukonto nur der für beseitigte oder untergegangene

Anlagen auf ihm verrechnete Wert der betreffenden

Objekte abzuschreiben ist (Art. 6 RG), dagegen weder die

Differenz zwischen dem ursprünglichen Baukonto und dem

Schätzungswert, noch der Betrag, der infolge des Nachlass-

vertrages dahingefallenen Schulden. Die Schwankungen

in der Bewertung der Aktiven können mithin auf dem

Baukonto nicht zum Ausdruck gebracht werden, gleich

wie auch aus der Bilanz einer Aktiengesellschaft die

Schwankungen im Werte von Grundstücken nicht ersicht-

lich sind, weil diese nach Art. 656 Ziff. 2 OR, gleic~viel

welches ihr effektiver Wert am Tage des Abschlusses

der Bilanz sein, mag, mit dem Anschaffungswerte, abzüg-

lich der erforderlichen u~d den Umständen angemessenen

Abschreibungen angesetzt werden dürfen. Dass der

Baukonto nicht dem effektiven Werte der Anlage zur

Zeit der Sanierung entspricht, ergibt sich ja mit hinläng-

licher Deutlichkeit schon daraus, dass auf der Passiv-

seite die nachgelassenen Beträge (3,882,178.99 Fr.), sofern

sie nicht dazu verwendet werden mussten, Passivposten

der alten Bilanz zum Verschwinden zu bringen, als amor-

tisierts Kapital (3,128,784.44) eingestellt sind. Für die

Belassung des Baukontos auf dem ursprünglichen Stande

spricht auch -

e contrario . -

Ärt. 77 VZEG; denn wenn

im Falle des konzessionsmässigen Rückkaufes die nach-

gelassenen Schulden vom Bfiukonto abgezogen werden

sollen, so muss folgerichtig der Baukonto bis zum Mo-

mente des Rückkaufes unverändert stehen bleiben.

Uebrig~ns wäre es nicht Sache des Bundesgerichts, son-

. dem des Bundesrates, die nötigen Massnahmen zu treffen,

falls die Fortführung des Baukontos in unverändertem

Betrage gesetzwidrig sein sollte (Art. 15 ff. RG).

b) Der Nachlassvertrag kann indessen nicht dann

schon genehmigt werden, wenn die Opfer der Gläubiger

im Ganzen genommen so bemessen sind, dass die Unter-,

nehmung nach der Durchführung des Verfahrens saniert

der Zivilkammern. :~~ -;0.

ist; v J.t~lmehr verlangt das Gesetz ferner, dass hinsichtlich

der den Gläubigern zugemuteten Verluste eine gewisse

Abstufung besteht, die der materiellrechtlichen Rechts-

lage, insbesondere dem Range der Forderungen entspricht.

Der Umstand allein, dass die den einzelnen Gruppen

auferlegten Opfer nicht grösser sind, als die Verluste, die

sie im Konkurse erleiden würden, genügt demnach zur

Genehmigung nicht, vielmehr müssen ausserdem die

mit Bezug auf das Verhältnis der Opfer der einzelnen

Gruppen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein Vertrag, der an sich den sub lit. a) hiervor aufgestellten

Erfordernissen Genüge leistet, dürfte deshalb nicht bestä-

tigt werden, wenn er beispielsweise den Gläubigern I. Hy-

pothek nur gerade' das gewährt, was sie im Konkurse

erhalten hätten, ihnen im Range nachgehenden Gläu-

bigern dagegen keine grösseren Opfer zumutet. Auch

in dieser Beziehung sind indessen die an der Gläubiger-

versammlung erhobenen Einwendungen, wonach die

I. Hypothek gegenüber den andern Gruppen zu ungün-

stig behandelt worden sei, als unstichhaltig zurückzu-

weisen. Die Gläubiger 1. Hypothek haben Forderung und

Pfandrecht behalten, soweit ihnen das Pfand nach der

Schätzung Deckung bietet. Allerdings ist der Zinsfuss.

in den ersten 5 Jahren variabel, andrerseits aber von 4 %

aut 5· % erhöht worden, wobei nach den Experten es,

wahrscheinlich ist, dass von Anfang an der Maximalzins

von 5 % geleistet werden kann; und' es wird ferner den

Obligationären I. Hypothek das Recht auf Nachfor-

derung 'allfälliger Zinsdifferenzen ausdrücklich gewahrt

(AS MllI S. 226 ff.). Mit Bezug auf den durch die Schät-

zung nicht gedeckten Teil ihrer Forderung (420 Fr.,

nämlich 200 Fr. Kapital plus 220 Fr. Zins per Obligation)

erhalten sie sechs Prioritäten a 50 Fr., so dass sich also ihr

effektiver Verlust nur auf 28,5 % der ungedeckten

Forderung beläuft, mithin um zirka 32 % geringer ist,

als der Verlust, den die Gläubiger der 2. und 3. Gruppe

zu tragen haben (50 %), obschon die Rechtslage des

212

Entscheidungen

-durch das Pfand nicht gedeckten Teiles der Forderung

I. Hypothek und der Forderungen der Gläubiger der 2.

-und 3. Gruppe die nämliche ist (Art. 40 Ziff. 7 VZEG).

Die I. Hypothek wird somit im Gegenteil noch etwas

besser behandelt als die übrigen Gläubiger, indem die

Unternehmung von der Erwägung ausging, dass im Uqui-

,dationsfalle unter Umständen doch mehr erlöst werden

könnte, als die Experten annehmen und dass dieser Mehr-

erlös der I. Hypothek zufallen würde. Hiegegen kann

nichts eingewendet werden; denn die Schätzung einer

Bahnunternehmung schliesst der Natur der Sache nach

.so viele' hypothetische Momente in sich, dass unbe-

-denklich mit einer gewissen Marge gerechnet werden

,darf. Wenn aber diese Marge nach oben in Anrechnung

.gebracht werden will, 'so kann sie natürlich im vorlie-

genden Falle nur der I. durch die Schätzung nicht voll

gedeckten Hypothek zugute kommen. Uebrigens haben

auch die Gläubiger der beiden andern Gruppen dagegen

keinen Einspruch erhoben, wie denn überhaupt die

Opposition gegen den Vertrag nur von einer Gruppe von

Gläubigern I. Hypothek ausgegangen ist. Was endlich

das Verhältnis zwischen der 2., und 3. Gruppe betrifft,

so entspricht auch hier der Vertrag der bisherigen Praxis

(AS 44 III S. 225). Die Gläubiger beider Gruppen wären

im Konkurse in die 7. Klasse gefallen; sie erhalten dem-

entsprechend nach dem Vertrage gleich viel, nämlich

zirka 50 % ihrer Forderung in Prioritätsaktien (11. Hypo-

thek 650 Fr. in Prioritäten auf eine Forderung von

1247Fr. 50 Ct.; Anleihen ohne Pfand sicherheit 650 Fr.

.in Prioritäten auf eine Forderung von 1275 Fr.; übrige

Kurrentgläubiger 500 Fr. in Prioritäten auf eine Forderung

von 1000 Fr.). Die kleinen Differenzen, die sich hiebei

ergeben, sind natürlich ohne Bedeutung; denn das Ge-

setz verlangt nicht eine mathematisch genaue Gleich-

behandlung der Gläubiger, die zudem praktisch schlech-

terdings nicht durchführbar wäre, sondern es genügt,

wenn das Verhältnis zwischen den einzelnen Gruppen

der Billigkeit entspricht. Dies ist aber hier der Fall.

4. -

Als dritte und letzte Bedingung für die Geneh-

migung des Vertrages verlangt das Gesetz die Sicher-

stellung der von der Unternehmung übernommenen

Leistungen. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze

über Wesen und Umfang dieser Sicherstellungspflicht

kann auf die vom Bundesgericht in AS 44 III S. 229ff.

gemachten Ausführungen verwiesen werden. Im vorlie-

genden Nachlassverfahren fällt folgendes in Betracht:

a) Die Kosten des bundesgerichtlichen und des beim

Sachwalter durchgeführten Verfahrens (Art. 52 Ziff. 1 ZEG)

sind siChergestellt. Forderungen, die das Privileg gemäss

Art. 52 Ziff: 2 bis 6 VZEG geniessen, sind nicht vor-

handen; es bedarf deshalb in dieser Beziehung keiner

Verfügungen der Nachlassbehörde, Anders verhält es

sich hinsichtlich Art. 52 Ziff. 7, wonach die unverkürzte

Bezahlung des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs-

und Pensionskassen, soweit dieses aus dem Vermögen der

Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sichergestellt

werden muss. Wie aus Fakt. C erhellt, besitzt die Kran-

kenkasse des Personals 10 Obligationen I. Hy{fbthek

der Arth-Rigi-Bahn, die mit 9000 Fr. zu Buch stehen

und bei der Depositenbank in Zürich liegen. Mit Bezug

auf diese Obligationen kann nun von einer Ausscheidung

nicht gesprochen werden; denn eine solche liegt nur hin-

sichtlich derjenigen Vermögensgegenstände vor, die

mit dem Vermögen der Unternehmung in keinem recht-

lichen Zusammenhange stehen, von den Schicksalen

der Unternehmung daher nicht betroffen werden und

von deren Solvenz oder Insolvenz in ihrem Wertbestand

unabhängig sind, was natürlich für eine Forderung der

Kasse gegen die Bahn nicht zutrifft. Darauf, auf welche

Weise die Forderung Bestandteil des Vermögens der

Kasse geworden ist, ob infolge eines freiwilligen Beschlus-

ses der Mitglieder der Krankenkasse oder anders wie,

kann nichts ankommen; denn das Gesetz stellt lediglich

darauf ab, ob faktisch eine Ausscheidung bestehe, und

214

Entscheidungen

es verlangt die Sicherstellung, sofern dies nicht zutrifft,

ohne Rücksicht auf die Gründe, gestützt auf die das

Vermögen nicht ausgeschieden wurde. Es kann sich

daher nur fragen. ob die Unternehmung der Kasse die

unverkürzte Bezahlung des N 0 m i n a I wer t e s oder

des B u c h wer t e s der Obligationen sicherzustellen

habe und ob die ausstehenden Zinsen zu berücksichtigen

sind. Hiefür ist entscheidend, dass die Bilanz der Kasse,

welche von den Mitgliedern sowohl als von der zustän-

digen Behörde genehmigt worden ist, die Obligationen

nur zu 9000 Fr. einstellt und die Zinsen nicht berück-

sichtigt; folgerichtig kann die Unternehmung nur zur

Sicherstellung der 9000 Fr. verhalten werden gegen

Aushändigung der 10 Obligationentitel. In diesem Sinne

hat sich denn auch das' Schweiz. Eisenbahndepartement

als zur Ueberwachung des Krankenkassenwesens der

Eisenbahnunternehmungen zuständige Behörde (Art. 27

VZEG) auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hin

ausgesprochen. Da nach dem Gesetze die Sicherstellung

der unverkürzten Bezahlung der 9000 Fr. sich als Be-

dingUng für die Bestätigung des Vertrages darstellt.

kann diese nur unter dem Vorb~halte erfolgen, dass die

Unternehmung der ihr obliegenden Sicherstellungspflicht

noch nachkommt. Ebenso ist· auch das Vermögen der

Dienstalterskasse nicht vollständig ausgeschieden, indem

auch ihre Bilanz eine FOFderung (im Betrage von

1635.71 Fr.) gegen die Unternehmung ausweist. Auch

diese Forderung muss bar bezahlt werden. Die Sicher-

stellung hiefür besteht darin, dass die Unternehmung

nach der Erklärung des Sachwalters einen dem .Betrag

dieses Guthabens entsprechenden Teil ihres Bankgut-

habens ausgeschieden hat, sodass hier zu besonderen

Massnahmen ein Anlass nicht vorliegt.

b) Hinsichtlich der den Kurrentgläubigern zu machen-

den Barzahlungen liegt die Sicherstellung darin, dass.

die Unternehmung bei der Depositenbank ein Depo-

situm geleistet hat (Fakt. I.), das für die geringen

der Zivilkammern. N° 41.1.

215

Beträge, die bar zu bezahlen sind, ausreicht. Auch die

übrigen, an die Gläubiger zu machenden Leistungen

sind sichergestellt; denn die Depositenbank hat sich dem

Sachwalter gegenüber verpflichtet, die bei ihr hinter-

legten oder noch zu hinterlegenden Titel der alten An-

leihen nur gegen Aushändigung der neuen Titel (Obli-

gationen und Prioritätsaktien) annulliert der Gesellschaft

zurückzugeben. Dabei ist zu wiederholen, was schon· in

AS M III S. 232 ausgeführt worden ist, nämlich einer-

seits, dass. die Titel der alten Anleihen durch den Homo-

logationsbeschluss kraftlos erklärt w.erden und es eines

besonderen Amortisationsverfahrens nicht bedarf, viel-

mehr die Publikation der Annulliening genügt und an-

drerseits, dass die Gegenleistung für die nicht präsen-

tierten alten Titel (per Obligation I. Hypothek eine neue

Obligation und 6 Prioritätsaktien, per Obligation II.

Hypothek 13 Prioritätsaktien; per Obligation des un-

versicherten Anleihens ebenfalls 13 Prioritätsaktien)

und die Gegenleistung für die andern Kurrentforderungen,

sofern sie aus irgend einem Grunde vom Anspruchs-

berechtigten nicht bezogen wird, zu deponieren ist, mit

der Massgabe, dass sie, soweit sie nicht innert 5 bezw.

10 Jahren von heute an erhoben wird, der Krankenkasse

des Personals zufällt (Art. 47 VZEG) .

. c) Nach der Praxis ist auch die im Nachlassvertrage

vorgesehene Reduktion des Aktienkapitals sicherzu-

stellen, obschon es sich dabei nicht um eine Leistung an

die Gläubiger, sondern um eine solche zu ihren Gunsten

handelt, und zwar besteht die Sicherstellung darin,

dass die Generalversainmlung der Aktionäre vor dem

bundesgerichtlichen Rechtstage über die Bestätigung

des Vertrages die Herabsetzung des alten Aktienkapitals

und die Schaffung des Prioritätsaktienkapitals zu be-

schliessen hat. Dies ist, wie aus Fakt. G hervorgeht,

im vorliegenden Falle geschehen; allein die Generalver.-

sammlung hat bezüglich des Verhältnisses zwischen

den Stamm- und Prioritätsaktien nur beschlossen, dass

216

Entscheidungen

vorerst den Prioritäten 6 CYoo hernach den Stammaktien

4 % Dividende ausgeschüttet und ein allfälliger Ueber-

schuss auf beide Kategorien von Aktien zu gleichen

Teilen verlegt werden soll, während andrerseits die

neuen Statuten den Prioritäten für den Uquidationsfall

kein Vorzugsrecht gegenüber den Stammaktien einräu-

men. Allerdings wird in der Doktrin auch die Meinung

vertreten, dass die Prioritätsaktien ihrem Wesen nach

auf vorzugsweise Befriedigung allS dem Uquidationserlös

Anspruch haben, allein da diese Frage kontrovers ist

(vgl. RENAUD, Das Recht der Aktiengesellschaften

S. 770; LEHMANN a. a. O. Bd. II S. 589 f.) bedarf das

Verhältnis zwischen Prioritäts- und Stammaktien zur Ver-

meidung von Streitigkeiten der ausdrücklichen Ordnung

durch die Statuten und. zwar in dem Sinne, dass die

Stammaktien im Uquidationsfalle erst dann am Erlös

partizipieren dürfen, wenn die Prioritätsaktien volle

Deckung erhalten haben. Es ist mit Rücksicht auf das in

Erwägung 3 über Wesen und Bedeutung des alten Stamm-

aktienkapitals Gesagte ohne weiteres klar, dass die im

Nachlassverfahren durch Umwandlung von Forderungen

geschaffenen Prioritäten den &tammaktien gegenüber

nicht nur mit Bezug auf die Dividendenberechtigung.

sondern auch mit Bezug auf das Partizipationsrecht am

Uquidationserlös vorgehen müssen. Die Unternehmung

hat daher die Generalversammlung der Aktionäre noch-

mals einzuberufen, um einen dahingehenden Beschluss

zu veranlassen. Auch die Erfüllung dieser Verpflichtung

stellt sich als eine Bedingung für die Genehmigung des

Vertrages dar, gleich wie die Pflicht zur Sicherstellung

der 9000 Fr. zu Gunsten der Krankenkasse.

U) Der Sicherstellung bedarf endlich auch die von

der Unternehmung den Gläubigern erteilte Zusicherung.

dass sie das in die Sanierungsbilanz eingestellte Dar-

lehen von 100,()()() Fr. erhalten werde; denn nach dem

Gutachten der Experten ist dieser Betrag von 100,000 Fr.

zur Verbesserung der Betriebseinrichtungen (Anschaf-

der Zivilkammern ..... 0 .~(j.

fungen, Reparaturen etc.) dringend erforderlich. Demnach-

bildet die Aufnahme des Darlehens ebenfalls einen Be-

standteil der Sanierung und mittelbar -

gleich wie die

Herabsetzung des Aktienkapitals -

eine Leistung zu

Gunsten der Gläubiger, indem dadurch der Betrieb öko-

nomischer gestaltet und die Möglichkeit der Verzin-

sung des Anleihens und der Ausschüttung einer Dividende

an die Prioritäten erhöht wird. Auch hier ist die Sicher-

steIlung vorhanden; sie muss darin gesehen werden,

dass die Kantonalbank Schwyz sich am 13. Juni der

Unternehmung gegenüber bereit erklärt hat, ihr ein

Darlehen von 100,000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges auf

der Bergstrecke zu gewähren.

5. -

Fristansetzungen an Gläubiger bestrittener

. Forderungen (Art. 69 VZEG, AS 44 III S. 234 Erw. 5}

sind nicht erforderlich, weil über die· Forderungen,

welche die Unternehmung nicht anerkennt, bereits zur

Zeit der Einleitung des Nachlassverfahrens der Prozess-

anhängig war. Es handelt sieh dabei um Forderungen

der Unterallmeindkorporation Arth betr. Reistrechte,

der Firma Bucheli, Sägerei in Goldau wegen verspäteter

Holzabfuhr (3918 Fr.) und von Fach in Arth wegen

Transportschadens. Die letztgenannte Forderung ist..

weil aus dem Betriebe herrührend, bar zu bezahlen,..

sdfern der Richter sie schützen sollte, während die beiden

andern Forderungen unter dlm Nachlassvertrag fallen ..

Zu einer besondern Sicherheitsleistung besteht kein.

Anlass, vielmehr genügt die allgemeine Erklärung der·

Depositenbank (Fakt. I).

Demnach beschliessl das Bundesgericht:

1. Der von der Arth-Rigi-Bahn A.-G. der Gläubiger-·

versammlung vom 12. Juni 1919 vorgeiegte Nachlass-

vertrag wird genehmigt. Demnach gelten auf Ende 1919

die Titel Nr. 1 bis 2350 des 4prozentigen Obligationen an-

leihens I. Hypothek vom 4. März 1904, die Titel Nr. 1 bis

350 des 4 % prozentigen Obligationenanleihens II. Hy-·

218

Entscheidungen

pothek vom l.September 1905 und die Titel Nr.l bis 150

des 5prozentigen unversicherten Anleihens von 1906 als

.

annulliert. Das zu Gunsten der Gläubiger des 4 %pro-

zentigen Obligationenanleihens 11. Hypothek vom 1. Sep-

tember 1905 begründete Pfandrecht wird als erloschen

erklärt.

. d2. Die Gene~igung des Nachlassvertrages erfolgt

Je och nur unter der. ausdrücklichen Bedingung, dass

die Gesellschaft sich beim Bundesgericht darüber aus-

weist, dass

a) die Generalversammlung der Aktionäre der Arth-

Rigi-Bahn einen rechtsverbindlichen Beschluss darüber

gefasst hat, dass im Liquidationsfalle die Stammaktien

erst dann auf den Liquidationserlös Anspruch erheben

können, wenn sämtliche neugeschaffenen Prioritätsaktien .

volle Deckung erhalten haben;

b) die Arth-Rigi-Bahn der Krankenkasse des Personals

der Arth-Rigi-Bahn 9000 Fr. in bar ausbezahlt oder

~ichergestellt hat gegen Aushändigung der gegenwärtig

Im Besitze der Krankenkasse befindlichen 10 Obligationen

I. Hypothek der Arth-Rigi-Bahn A.-G.

Der Vollzug des Nachlassvertrages und die Publikation

der Genehmigung des Vertrages bieiben bis zur Erfüllung

dieser Bedingung sistiert*.

.

3.

Die Zürcher Depositenbank in Zürich wird bei

ihren am 27. August und 18 .. 0ktober dem Sachwalter

abgegebenen Erklärungen behaftet.

. * An::zerkung d~r R:dakl~on. K.achdem sich die Unternehmung über

dIe Erf~llung der m Disp. ZIff. 2 bt. a) und b) enthaltenen Bedingungen

ausgeWIesen hatte, hat das Bundesgericht durch Beschluss vom 18. De-

zember den Sachwalter angewiesen, den Entscheid über die Bestäti<1una

des Nachlass vertrages zu publizieren (Art. 69 VZEG).

"

"

der Zivilkammern. s~ H.

B. SOHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

41. Arrit äe 1a IIe Beotion eid, d.u as novembre 1919

dans la cause Wattelet contre LtefBer A Oie,

Action revocatoire. Detaut de qualite du defendeur pour

contester la validite de la cession des droits de la masse au

demandeur. Continuation de la faHlite malgre le deces du

failli. Irrecevabilite de conclusions tendant uniquement a

l'annulation de l'acte d'alienation attaque, alors que l'acque-

reur est tombe en laHlite et que l'objet a ete realise dans sa

faUlite; necessite deconclusions pecuniaires. Rejet de l'ac-

tion revocatoire en I'absence de prejudice demontre.

A. '- Franz-Karl Schilter, chiffonnier ä--Rueyres les

Pres,. a ete l'objet de poursuites intentes par Looffler & Oe

et qui ont conduit a diverses saisies operees en novembre

et decembre 1906 et janvier 1907. La saisie a porte notam-

ment sur une maison sise albach. Marie von Arx, fille

de Schilter, a revendique la 'propriete de cette maison

qu'elle a achetee de son pere le 9 juillet 1906 pour le prix

de 9000 fr. payes par la reprise d'hypotheques, d'un

montant de 6550 fr., et en especes pour le solde de 2450 fr.

Le 23 mars 1907, Schilter a He declare en faillite. Lors

de la premiere assemblee des creanciers, le 7 mai 1907,

Looffler & Oe ont exige que le droit de demander la nullite

de la vente susmentionnee du 9 juillet 1906 leur soit cede

conformement a l'art. 260 LP. Le 11 juin 1907, agissant

en qualite de cessionnaires des droits de la masse, Looffler

& Oe ont ouvert action a Marie von Arx en concluant a la

nullite du ccmtrat de vente.

.. S 45 1lI -

1919

16