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45_III_178

BGE 45 III 178

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

mcsure rlu droH d4;~ poursuite Oll est assimilable a un jugc-

ment soumis aux "oies de recours du droit de procedure

e.ivil (Zeitschr. bern . .J.v. 45 p. 335), mais ne dit nulle-

ment que l'autorisation du sequestre ressortit au prepose

en sa qualite d'organe da poursuite institue par la loi

federale;

que, s'agissant des lors de l'application du droit call-

tonal, le present recours n'est pas recevable.

[.Je Tribunal lederal prononce :

Il n'est pas entre en matiere sur le recours.

39. UrteU der 11. Zl,,;,labteUung vom 22. Oktober 1919

i. S. Aarga.uiache Kühlen A.-G. gegen Bichler.

Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG : Berechnung der

sechsmonatlichen Frist nach dem Datum der Grundbuch-

eintragung. -

·Ob ein Missverhältniss zwischen d:~ beid~n

Leistungen vorliegt, ist Schätzungsfrage; Ueberprufbarkelt

der rechtlichen Grundlagen des· kantonalen Schätzungs-

entscheides. -

Massgebend für die Schätzung ist der Ver-

kehrswert. -

Grundsätze für dessen Bestimmung.

A .. -

Der Beklagte J. l!ächler-Suter, Mechaniker,

kaufte laut Vertrag vom 8. August 1916 von seinem

73-jährigen Vater Johann Hächler-Häuptli in Rohr dessen

auf 25,770 Fr. geschätztes Heimwesen samt Inventar

zum Preise von 19,000 Fr. Der Kaufvertrag wurde am 22.

September an das Grundbuchamt Aarau abgesandt.

Die Eintragung erfolgte jedoch erst am 3. Oktober

1916, da zuvor die Löschungsbewilligungen von Pfand-

gläubigern eingeholt werden mussten.

Im Mai 1917 wurde Johann Hächler-Häuptli von der

Klägerin,

der Aargauischen Mühlen A.-G., für eine

Bürgschaftsschuld von 3000 Fr., die er ihr gegenüber

der Zivilkammern. No 39.

179

am 30. Januar 1914 zu Gunsten seines Schwiegersohnes

A. Frischknecht eingegangen war, betrieben. Die Gläu-

bigerln erhielt jedoch einen vom 28. März 1917 datierte.n

Verlustschein zugestellt mit der Erklärung des BetreI-

bungsamtes, dass der Schuldner infolge der Veräusserung

seiner Grundstücke und der Verwendung des Erlöses zur

Tilgung von Verpflichtungen keinerlei Vermögen mehr

besitze.

Darauf focht die Aargauische Mühlen A.-G., gestützt

auf Art. 286 und 288 SchKG den Kaufvertrag an mit

der Begründung, der Kaufpreis stehe mit der Schätzung

und" dem 'wirklichen Werte des Kaufgegenstandes in

einem offensichtlichen Missverhältnis. Mit der Veräus-

serung des Heimwesens hätten die Vertragsparteien den

Zweck verfolgt, die Gläubiger Johann Hächlers zu be-

nachteiligen.

B.- Durch Urteil vom 7. Juni 1919 hat das Obergericht

des Kantons Aargau -

im Gegensatz zur ersten Instanz-

die Klage abgewiesen. Den Motiven ist zu entnehmen :

Bei der Beurteilung der Frage, ob das angefochtene

Rechtsgeschäft in den nach Art. 286 SchKG massge-

benden Zeitraum von sechs Monaten vor der Pfändung,

also hier in die' Zeit zwischen dem 28. September 1916

lind dem 28. März 1917, falle, sei nicht auf das Datum

der Eintragung im Grundbuch abzustellen, da dieses

keine Handlung des Schuldners bilde, sondern auf den

Tag der Anmeldung beim Grundbuchamt (AS 42 BI

S. 176). Diese, d. h. die Absendung des Kaufvertrages

an den Grundbuchführer, sei jedoch schon am 22. Sep-

tember 1916 erfolgt. Demnach müsse der aus Art. 286

SchKG hergeleitete Klaganspruch als verwirkt bezeichnet

werden. -

Für die weitere Frage aber, ob das angefoch-

tene Rechtsgeschäft im Sinne des Art. 288 SchKG zum

Zwecke der Gläubigerbenachteiligung abgeschlossen wor-

den sei, komme als gewichtigstes Indiz ein

allfälig~s

offensichtliches Missverhältnis zwischen den heiden LeI-

stungen in Betracht.

180

Entseheidungen

Die beiden Experten, die daher von der Vorillstanz zur

Schätzung der Leistung des Verküufers beigezogen .. wor-

den sind, gelangen jedoch zu einem wesentlich verschie-

• denen Resultat. Der eine, Baumeister Eckert, bewertet

auf Grund einer detaillierten Berechnung nach Art eines

Kostenvoranschlages für einen Neubau das im Jahre 1891

errichtete Haus samt Scheune ohne jegliche Amortisa-

tion auf 16,807 Fr. 30 Cts. ur d nach Abzug der Kosten für

notwendige Reparaturen (1380 Fr.) und Einbeziehung

der Grundstücke (6440 Fr.), sowie des Inventars (1800 Fr.),

deren Wert er dem andern Gutachten entnimmt, das ganze

Heimwesen auf 23 667 Fr. 30 Cts. Der zweite Experte,

Alb. Studler, Landwirt und Landwirtschaftslehrer, geht

davon aus, dass das Kaufobjekt eine landwirtschaftliche

Betriebseinheit bilde und dass es als solche unter Ver-

wandten veräussert worden sei. Es müsse deshalb im

Sinne der Vorschrift des Art. 620 ZGB auf einen lang-

jährigen Ertragsdurchschnitt abgestellt werden, nicht

aber auf einen von vorübergehenden Konjunkturen ab-

hängigen Verkehrswert, und es dürfe somit « weder für

das Land, noch für Haus und Scheune ein Preis in An-

schlag gebracht werden, wie er vielleicht im Moment des

Ueberganges bei einem Verkauf an Dritte hätte gelöst

werden können». Viel spreche dafür, dass schon einige

Jahre nach dem Kriege die Bodenpreise auf das frühere

Niveau zurücksinken werden. Auf Grund dieser Erwä-

gungen gelangt der Experte zu einem Gebäudewert von

10,500 Fr. (Neubaukosten von 14,000 Fr. abzüglich

1 % Amortisation) und unter Berücksichtigung der

geringen Ertragsfähigkeit des Landes, seiner starken

Parzellierung und der ungenügenden Zufabrtsverhält-

nisse für das ganze Heimwesen zu einer Schätzung von

18,740 Fr.

Das erste der beiden Gutachtenwird von der Vorinstallz

als unbefriedigend bezeichnet, weil es bloss die im Jahre

1916 notwendigen Reparaturen berücksichtige, sich je-

doch weder über die Amortisation noch über den Ver-

der ZivI1k/lmmern. N° 39.

181

kehrswert ausspreche. Dagegen stellt die Vorinstallz auf

das Gutachten Studler ab, immerhin mit der Bemerkung,

dass, da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

handle, grundsätzlich nicht der Ertragswert im Sinn: des

Art. 620 ZGB massgebend sein könne; indessen sei dIeser

im vorlieGenden Falle dem Verkehrswert nahezu gleich-

zusetzen ~ denn es komme nicht darauf an. ob bei stück-

weisem Verkauf mehr gelöst worden wäre, sondern darauf,

ob ein Dritter, der es hätte übernehmen und w ei t e r-

b e t r e i ben wollen, für das ganze Heimwesen mehr

geboten hätte als der Beklagte. Diese Frage aber. sei zu

verneinen. Denn auch ein anderer Käufer hätte die vom

Experten hervorgehobenen Nachteile des G~tes in Be-

tracht ziehen müssen. Werde aber der aus diesem Gut-

achten sich ergebende Wert der Leistung dem Kaufpreis

gegenübergestellt, so liege ein Missve~~ältnis ni?ht,:or

und fehle daher auch eine BenachteihgungsabsIcht 1m

Sinne des Art. 288 SchKG.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Aargauische MüI.Uen

A.-G. rechtzeitig die Berufung an das Bundesgencht

ergriffen mit dem Antrag, es sei aufzuheben und der am

8. August 1916 abgeschlossene und am 3. Oktober ins

Grundbuch eingetragene Kaufvertrag « als ungültig, resp.

anfechtbar» zu erklären. Eventuell sei die Sache zur

Beweisergänzung, insbesondere zur Durchführung der

schon gegenüber der Vorinstanz beantragten Oberex~er­

tise und zu neuer Entscheidung an das Obergencht

zuriicluuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht:

Bei der Berechnung der sechsmonatlichen Frist des

Art. 286 SchKG sei auf das Datum des Grundbuchein-

trages abzustellen, nicht aber auf den Zeitpunkt der

letzten persönlichen Handlung des Schuldners, der von

Zufälligkeiten abhänge und vom Schuldner beliebig ve.r-

schoben werden könne. Sodann sei ein Widerspruch dann

zu erblicken, dass die Vorinstanz zwar die:dem Gutachten

Studier zugrunde liegende Ertragsberechnung grund-

sätzlich ablehne, sich aber dennoch auf die Ergebnisse

:.82

Entscheidungen

dieser Expertise stütze, um ein Missverhältnis zwischen

den beiden Leistungen zu verneinen. Endlich habe das

Obergericht eine· Reihe für die Beurteilung des Tatbe-

• standes nach Art. 288 SchKG wesentlicher Momente

unberücksichtigt gelassen .....

Der Beklagte hat in seiner Antwort auf Abweisung

der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Bei der Beurteilung der vorliegenden Klage aus

dem Gesichtspunkte der Schenkungspauliana (Art. 286

SchKG) geht die Vorinstanz davon aus, dass das ange-

fochtene Rechtsgeschäft, das nach dieser Gesetzesbe-

stimmung in den Zeitraum von sechs Monaten vor der

Ausstellung des Verlustscheins, die hier an Stelle der

Pfändung tritt, fallen muss, in der Absendung des

Kaufvertrages an das Grundbuchamt zu erblicken sei,

da sie die letzte die Gläubiger schädigende Handlung des

Schuldners darstelle. Diese Auffassung, die dem Wortlaut

des Gesetzes zu entsprechen scheint, ist jedoch mit dem

Wesen und Zweck der Anfechtungsklage nach Art. 286

nicht vereinbar. De.nn der Anfechtungsanspruch geht

nicht, wie die Vorinstanz annimmt, auf

« Ungültiger-

klärung von Rechtshandlungen des Schuldners)l, sondern

auf Rückgewähr dessen, was dem Beschlagsrecht des

Anfechtungsklägers durch die angefochtene Rechtshand-

lung entzogen worden ist (vergl. JAEGER zu Art. 285

SchKG N.1 und dort. Zitat). Danach ist für die ~nfech­

tung und somit auch für die Berechnung der in Art. 286

vorgesehenen Frist der Rechtsakt massgebend, der den

Entzug zukünftiger Exekutionsobjekte zum Abschluss

bringt. Als solcher aber kommt im vorliegenden Falle

nur die Eintragung in das Grundbuch in Betracht. Welche

Bedeutung dagegen einer mit den gesetzlichen Aus-

weisen versehenen Anmeldung beizumessen wäre, die

nach Art. 972 Abs. 2 ZGB den Rückbezug des Datums der

Eigentumsübertragung auf den Zeitpunkt der Ein-

der Zivilkammern. No 39.

183

!>Chrcibung im Tagebuch zur Folge hätte, ist hier nicht

zu prüfen, da die am 22. September erfolgte Einsendung

des Kaufvertrages an das Grundbuchamt vom Grund-

buchführer nicht als eine formrichtige Anmeldung im

Sinne des Art. 972 anerkannt wurde, weil die erforder-

lichen Ausweise erSt beigebracht werden mussten, wes-

halb die Eintragung vom 3. Oktober datiert wurde. Da

somit der entscheidende Rechtsakt in den Zeitraum von

sechs Monaten vor der Ausstellung des Verlustscheins

fällt, ist die Klage glltzuheissen, falls auch die übrigen

Tatbestandsmerkmale des Art. 286 SchKG gegeben sind.

2. -

Bei 'der Frage nach dem Verhältnisse der beiden

Leistungen, das für die Beurteilung der Anfechtungs-

klage sowohl nach Art. 286 als nach Art. 288 SchKG

von entscheidender Bedeutung ist, -

denn bei Aequi-

valenz der Leistungen wird eine Benachteiligungsabsicht

im Sinne von Art. 288 regelmässig fehlen ---, handelt es

sich lediglich um· die Feststellung des Wertverhältnisses

zweier Vermögensgegenstände, also um eine Schätzungs-

frage, deren Beantwortung durch den kantonalen Richter

für das Bundesgericht verbindlich ist. Dieses hat einzig

dann einzugreifen. wenn es sich zeigt, dass die Vorinstanz

bei der Schätzung von unrichtigen rechtlichen Gesichts-

punkten ausgegangen ist. Das aber ist hier in doppelter

Beziehung der Fall.

3. -

Massgebend für die Bewertung des dem Gläubi-

ger entzogenen Befriedigungsmittels ist der Verkehrs-

wert, d. h. der Erlös, der sich bei der vorteilhaftesten

Verwertungsart ergeben hätte (AS. 45 III S. 167). Nun

stellt jedoch die Vorinstanz für die Schätzung des

vom Schuldner veräusserten Heimwesens auf das Gut-

achten Studler ab, das dessen Wert auf 18,700 Fr.

ansetzt, und gelangt so zur Verneinung eines Missver-

hältnisses zwischen den Leistungen. Den Ausgangspunkt

dieser Expertise aber bildet die Erwägung, dass es sich

um die Uebergabe einer landwirtschaftlichen Betriebs-

einheit vom Vater an den Sohn zum Zwecke der Weiter-

l!;nbeheidun gen

führung als solche handle, weshalb nach Art. 620 ZGB

der Schätzung der Ertragswert zugrunde zu legen sei.

Die Vorinstanz hat nUll mit Recht die Anwendung

. dieserBestimmung auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

abgelehnt, im Grunde genommen aber doch an der Auf-

fassung des Experten festgehalten. Denn auch nach ihrer

Ansicht «kommt es nicht darauf an, ob bei stückweisem

Verkauf mehr gelöst worden wäre, sondern darauf, ob

ein Dritter, der es ebenfalls hätte weiterbetreiben wollen,

für das gesamte Heimwesen mehr geboten hätte als der

Beklagte». Und indem sie diese Frage verneint, gelangt

sie zum Schlusse», dass der Verkehrswert dem Ertrags-

wert nahezu gleichkomme ».

Diese Argumentation beruht auf einer Verkennung

des Begriffes des Verkehrswertes, wie er in Fällen

dieser Art zu verwenden ist. Denn der Verkehrswert

liegt nicht, wie die Vorinstanz annimmt, im Werte,

den das Gut für einen Erwerber als Betriebs- und Ertrags-

einheit hat und der selbstverständlich dem Ertragswert

gleichkommt, sondern er bestimmt sich ohne Rücksicht

auf die Person des Erwerbers und den von ihm beabsich-

tigten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsmodus, also

rein objektiv, nach dem Marktpreise,. der bei vorteil-

haftester Verwertung zu erlösen ist.

Als solche aber käme die Veräusserung des Heim-

wesens zum Zwecke des Weiterbetriebes nur dann in

Frage, wenn seine wirtschaftliche Bedeutung gerade in

seiner Eigenschaft als bäuerliches Gewerbe läge. Davon

kann jedoch angesichts des geringen Wertes des Landes,

der sich bloss auf einen Dritteil des Gebäudewertes be-

läuft, nicht die Rede sein. Das Gut vermöchte, wie der

Sachverständige selbst ausführt, eine Familie ohne Neben-

verdienst nicht zu erhalten. Es ist daher sehr wohl

möglich und sogar wahrscheinlich, dass sich ein Käufer

für das Heimwesen fände, der es nicht zum Zwecke des

landwirtschaftlichen Weiterbetriebes erwerben würde,

der Zivilkammern. N0 39.

185

sondern um sich ein Haus zu verschaffen und die übrigen

Grundstücke weiterzuveräussern. Dass aber ein solcher

Käufer einen höhern Preis zahlen würde als den vom

Experten angesetzten, gibt dieser selbst zu, wenn er sagt,

es könne weder für das Haus noch für die Scheune ein

Betrag in Anschlag gebracht werden, (I wie er vielleicht

im Moment des Ueberganges bei ein e m Ver kau f

a n D r i t t e hätte gelöst werden können ».

4. -

Vollends unhaltbar ist sodann zweitens die dem

Sachverständigenbefund und damit auch dem Entscheide

der Vorinstanz zugrunde liegende Voraussetzung, dass bei

der Schätzung des Heimwesens die durch den Krieg ver-

ursachte beträchtliche Erhöhung der Bodenpreise nicht

berücksichtigt werden dürfe, weil, wie der Experte sich

ausdrückt, viel dafür spreche, dass schon einige Jahre

nach dem Kriege die Landpreise auf das frühere Niveau

zurücksinken werden. Denn abgesehen von der Unsicher-

heit einer solchen Voraussage ergibt es sich ohne weiteres

aus dem Zwecke der Schätzung, durch die eine allfällige

Benachteiligung der Gläubiger ennittelt werden soll,

dass dabei auf die Bodenpreise abzustellen ist, wie sie

zur Zeit der Vornahme des Veräusserungsgeschäftes ge-

golten haben, auf. 'das eine solche Benachteiligung zurück-

zuführen wäre.

5. -

Der Verkehrswert des Heimwesens im August

1916, der somit für einen Vergieich zwischen den beiden

Leistungen im Sinne des Art. 286 Ziff. 1 SchKG mass-

gebend ist, lässt sich jedoch den vorliegenden Akten

nicht entnehmen. Insbesondere ergibt er sich weder a~s

dem von der Vorinstanz mit Recht beanstandeten

Gutachten Eckert noch aus dem nach den vorstehen-

den Ausführungen ebenfalls abzulehnenden Gutachten

Studler. Es ist daher die Sache zur Anordnung der von

der Klägerin beantragten Oberexpertise und zu neuer

Entscheidung, beides nach Massgabe dieser Erwägungen,

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

13*

186

Entscheidungen der Ziviikammer. N° 39.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 1919 aufge-

hoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und

neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

--.-~

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Entscheidungen der ZiYilkammern. -

Arrlta

des seetiona einles.

A. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN

ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES

DE CHEMINS DE FER

40. Beschluss der IL ZivUa'bteilung vom aa./~9. Oktober 1919

i. s. Arth-lUgi-Bahn A.-G.

Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-

nehInung nach Art. 51 ff. des BG vom 25. September 1917

über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-

und SchiffahrtsuntemehInungen (VZEG).

Erw: 1 a) Umfang der Kognition des Bundesgerichts. -

b) Bil-

dung der Gruppen. -

Zustimmung durch Vertreter kann nur

gestützt auf schriftliche, den I Vertreter ausdrücklich zur

zustimmung ermächtigende Vollmacht erfolgen.

Erw. 2. Art. 68 Ziff. 3 VZEG. Unredliche Handlungen zum

Nachteile der Gläubiger?

Erw. 3. Art. 68 Ziff. 2 VZEG. -

a) Angemessenheit des Ver'-

trages: «) Höchstmass der den Gläubigem zuzumutenden

Opfer: (4). Mindestmass der Opfer. -

Reduktion des Aktien-

kapitals. -

Verhältnis zwischen dem Schätzungswert der

Aktiven (Art. 58 VZEG) und den bilanzmässigen Passiven

nach Durchführung der Sanierung. Sanierungsbilanz. Keine

Herabsetzung des Baukontos. -

b) Wahrung der Rangver-

hältnisse zwischen den .einzelnen Gruppen.

Erw. 4. Art. 68 Ziff. 1 VZEG. Sicherstellung. -

a) der unver-

.lS .i5 111 -

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