Volltext (verifizierbarer Originaltext)
mcsure rlu droH d4;~ poursuite Oll est assimilable a un jugc-
ment soumis aux "oies de recours du droit de procedure
e.ivil (Zeitschr. bern . .J.v. 45 p. 335), mais ne dit nulle-
ment que l'autorisation du sequestre ressortit au prepose
en sa qualite d'organe da poursuite institue par la loi
federale;
que, s'agissant des lors de l'application du droit call-
tonal, le present recours n'est pas recevable.
[.Je Tribunal lederal prononce :
Il n'est pas entre en matiere sur le recours.
39. UrteU der 11. Zl,,;,labteUung vom 22. Oktober 1919
i. S. Aarga.uiache Kühlen A.-G. gegen Bichler.
Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG : Berechnung der
sechsmonatlichen Frist nach dem Datum der Grundbuch-
eintragung. -
·Ob ein Missverhältniss zwischen d:~ beid~n
Leistungen vorliegt, ist Schätzungsfrage; Ueberprufbarkelt
der rechtlichen Grundlagen des· kantonalen Schätzungs-
entscheides. -
Massgebend für die Schätzung ist der Ver-
kehrswert. -
Grundsätze für dessen Bestimmung.
A .. -
Der Beklagte J. l!ächler-Suter, Mechaniker,
kaufte laut Vertrag vom 8. August 1916 von seinem
73-jährigen Vater Johann Hächler-Häuptli in Rohr dessen
auf 25,770 Fr. geschätztes Heimwesen samt Inventar
zum Preise von 19,000 Fr. Der Kaufvertrag wurde am 22.
September an das Grundbuchamt Aarau abgesandt.
Die Eintragung erfolgte jedoch erst am 3. Oktober
1916, da zuvor die Löschungsbewilligungen von Pfand-
gläubigern eingeholt werden mussten.
Im Mai 1917 wurde Johann Hächler-Häuptli von der
Klägerin,
der Aargauischen Mühlen A.-G., für eine
Bürgschaftsschuld von 3000 Fr., die er ihr gegenüber
der Zivilkammern. No 39.
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am 30. Januar 1914 zu Gunsten seines Schwiegersohnes
A. Frischknecht eingegangen war, betrieben. Die Gläu-
bigerln erhielt jedoch einen vom 28. März 1917 datierte.n
Verlustschein zugestellt mit der Erklärung des BetreI-
bungsamtes, dass der Schuldner infolge der Veräusserung
seiner Grundstücke und der Verwendung des Erlöses zur
Tilgung von Verpflichtungen keinerlei Vermögen mehr
besitze.
Darauf focht die Aargauische Mühlen A.-G., gestützt
auf Art. 286 und 288 SchKG den Kaufvertrag an mit
der Begründung, der Kaufpreis stehe mit der Schätzung
und" dem 'wirklichen Werte des Kaufgegenstandes in
einem offensichtlichen Missverhältnis. Mit der Veräus-
serung des Heimwesens hätten die Vertragsparteien den
Zweck verfolgt, die Gläubiger Johann Hächlers zu be-
nachteiligen.
B.- Durch Urteil vom 7. Juni 1919 hat das Obergericht
des Kantons Aargau -
im Gegensatz zur ersten Instanz-
die Klage abgewiesen. Den Motiven ist zu entnehmen :
Bei der Beurteilung der Frage, ob das angefochtene
Rechtsgeschäft in den nach Art. 286 SchKG massge-
benden Zeitraum von sechs Monaten vor der Pfändung,
also hier in die' Zeit zwischen dem 28. September 1916
lind dem 28. März 1917, falle, sei nicht auf das Datum
der Eintragung im Grundbuch abzustellen, da dieses
keine Handlung des Schuldners bilde, sondern auf den
Tag der Anmeldung beim Grundbuchamt (AS 42 BI
S. 176). Diese, d. h. die Absendung des Kaufvertrages
an den Grundbuchführer, sei jedoch schon am 22. Sep-
tember 1916 erfolgt. Demnach müsse der aus Art. 286
SchKG hergeleitete Klaganspruch als verwirkt bezeichnet
werden. -
Für die weitere Frage aber, ob das angefoch-
tene Rechtsgeschäft im Sinne des Art. 288 SchKG zum
Zwecke der Gläubigerbenachteiligung abgeschlossen wor-
den sei, komme als gewichtigstes Indiz ein
allfälig~s
offensichtliches Missverhältnis zwischen den heiden LeI-
stungen in Betracht.
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Entseheidungen
Die beiden Experten, die daher von der Vorillstanz zur
Schätzung der Leistung des Verküufers beigezogen .. wor-
den sind, gelangen jedoch zu einem wesentlich verschie-
• denen Resultat. Der eine, Baumeister Eckert, bewertet
auf Grund einer detaillierten Berechnung nach Art eines
Kostenvoranschlages für einen Neubau das im Jahre 1891
errichtete Haus samt Scheune ohne jegliche Amortisa-
tion auf 16,807 Fr. 30 Cts. ur d nach Abzug der Kosten für
notwendige Reparaturen (1380 Fr.) und Einbeziehung
der Grundstücke (6440 Fr.), sowie des Inventars (1800 Fr.),
deren Wert er dem andern Gutachten entnimmt, das ganze
Heimwesen auf 23 667 Fr. 30 Cts. Der zweite Experte,
Alb. Studler, Landwirt und Landwirtschaftslehrer, geht
davon aus, dass das Kaufobjekt eine landwirtschaftliche
Betriebseinheit bilde und dass es als solche unter Ver-
wandten veräussert worden sei. Es müsse deshalb im
Sinne der Vorschrift des Art. 620 ZGB auf einen lang-
jährigen Ertragsdurchschnitt abgestellt werden, nicht
aber auf einen von vorübergehenden Konjunkturen ab-
hängigen Verkehrswert, und es dürfe somit « weder für
das Land, noch für Haus und Scheune ein Preis in An-
schlag gebracht werden, wie er vielleicht im Moment des
Ueberganges bei einem Verkauf an Dritte hätte gelöst
werden können». Viel spreche dafür, dass schon einige
Jahre nach dem Kriege die Bodenpreise auf das frühere
Niveau zurücksinken werden. Auf Grund dieser Erwä-
gungen gelangt der Experte zu einem Gebäudewert von
10,500 Fr. (Neubaukosten von 14,000 Fr. abzüglich
1 % Amortisation) und unter Berücksichtigung der
geringen Ertragsfähigkeit des Landes, seiner starken
Parzellierung und der ungenügenden Zufabrtsverhält-
nisse für das ganze Heimwesen zu einer Schätzung von
18,740 Fr.
Das erste der beiden Gutachtenwird von der Vorinstallz
als unbefriedigend bezeichnet, weil es bloss die im Jahre
1916 notwendigen Reparaturen berücksichtige, sich je-
doch weder über die Amortisation noch über den Ver-
der ZivI1k/lmmern. N° 39.
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kehrswert ausspreche. Dagegen stellt die Vorinstallz auf
das Gutachten Studler ab, immerhin mit der Bemerkung,
dass, da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
handle, grundsätzlich nicht der Ertragswert im Sinn: des
Art. 620 ZGB massgebend sein könne; indessen sei dIeser
im vorlieGenden Falle dem Verkehrswert nahezu gleich-
zusetzen ~ denn es komme nicht darauf an. ob bei stück-
weisem Verkauf mehr gelöst worden wäre, sondern darauf,
ob ein Dritter, der es hätte übernehmen und w ei t e r-
b e t r e i ben wollen, für das ganze Heimwesen mehr
geboten hätte als der Beklagte. Diese Frage aber. sei zu
verneinen. Denn auch ein anderer Käufer hätte die vom
Experten hervorgehobenen Nachteile des G~tes in Be-
tracht ziehen müssen. Werde aber der aus diesem Gut-
achten sich ergebende Wert der Leistung dem Kaufpreis
gegenübergestellt, so liege ein Missve~~ältnis ni?ht,:or
und fehle daher auch eine BenachteihgungsabsIcht 1m
Sinne des Art. 288 SchKG.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Aargauische MüI.Uen
A.-G. rechtzeitig die Berufung an das Bundesgencht
ergriffen mit dem Antrag, es sei aufzuheben und der am
8. August 1916 abgeschlossene und am 3. Oktober ins
Grundbuch eingetragene Kaufvertrag « als ungültig, resp.
anfechtbar» zu erklären. Eventuell sei die Sache zur
Beweisergänzung, insbesondere zur Durchführung der
schon gegenüber der Vorinstanz beantragten Oberex~er
tise und zu neuer Entscheidung an das Obergencht
zuriicluuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht:
Bei der Berechnung der sechsmonatlichen Frist des
Art. 286 SchKG sei auf das Datum des Grundbuchein-
trages abzustellen, nicht aber auf den Zeitpunkt der
letzten persönlichen Handlung des Schuldners, der von
Zufälligkeiten abhänge und vom Schuldner beliebig ve.r-
schoben werden könne. Sodann sei ein Widerspruch dann
zu erblicken, dass die Vorinstanz zwar die:dem Gutachten
Studier zugrunde liegende Ertragsberechnung grund-
sätzlich ablehne, sich aber dennoch auf die Ergebnisse
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Entscheidungen
dieser Expertise stütze, um ein Missverhältnis zwischen
den beiden Leistungen zu verneinen. Endlich habe das
Obergericht eine· Reihe für die Beurteilung des Tatbe-
• standes nach Art. 288 SchKG wesentlicher Momente
unberücksichtigt gelassen .....
Der Beklagte hat in seiner Antwort auf Abweisung
der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Bei der Beurteilung der vorliegenden Klage aus
dem Gesichtspunkte der Schenkungspauliana (Art. 286
SchKG) geht die Vorinstanz davon aus, dass das ange-
fochtene Rechtsgeschäft, das nach dieser Gesetzesbe-
stimmung in den Zeitraum von sechs Monaten vor der
Ausstellung des Verlustscheins, die hier an Stelle der
Pfändung tritt, fallen muss, in der Absendung des
Kaufvertrages an das Grundbuchamt zu erblicken sei,
da sie die letzte die Gläubiger schädigende Handlung des
Schuldners darstelle. Diese Auffassung, die dem Wortlaut
des Gesetzes zu entsprechen scheint, ist jedoch mit dem
Wesen und Zweck der Anfechtungsklage nach Art. 286
nicht vereinbar. De.nn der Anfechtungsanspruch geht
nicht, wie die Vorinstanz annimmt, auf
« Ungültiger-
klärung von Rechtshandlungen des Schuldners)l, sondern
auf Rückgewähr dessen, was dem Beschlagsrecht des
Anfechtungsklägers durch die angefochtene Rechtshand-
lung entzogen worden ist (vergl. JAEGER zu Art. 285
SchKG N.1 und dort. Zitat). Danach ist für die ~nfech
tung und somit auch für die Berechnung der in Art. 286
vorgesehenen Frist der Rechtsakt massgebend, der den
Entzug zukünftiger Exekutionsobjekte zum Abschluss
bringt. Als solcher aber kommt im vorliegenden Falle
nur die Eintragung in das Grundbuch in Betracht. Welche
Bedeutung dagegen einer mit den gesetzlichen Aus-
weisen versehenen Anmeldung beizumessen wäre, die
nach Art. 972 Abs. 2 ZGB den Rückbezug des Datums der
Eigentumsübertragung auf den Zeitpunkt der Ein-
der Zivilkammern. No 39.
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!>Chrcibung im Tagebuch zur Folge hätte, ist hier nicht
zu prüfen, da die am 22. September erfolgte Einsendung
des Kaufvertrages an das Grundbuchamt vom Grund-
buchführer nicht als eine formrichtige Anmeldung im
Sinne des Art. 972 anerkannt wurde, weil die erforder-
lichen Ausweise erSt beigebracht werden mussten, wes-
halb die Eintragung vom 3. Oktober datiert wurde. Da
somit der entscheidende Rechtsakt in den Zeitraum von
sechs Monaten vor der Ausstellung des Verlustscheins
fällt, ist die Klage glltzuheissen, falls auch die übrigen
Tatbestandsmerkmale des Art. 286 SchKG gegeben sind.
2. -
Bei 'der Frage nach dem Verhältnisse der beiden
Leistungen, das für die Beurteilung der Anfechtungs-
klage sowohl nach Art. 286 als nach Art. 288 SchKG
von entscheidender Bedeutung ist, -
denn bei Aequi-
valenz der Leistungen wird eine Benachteiligungsabsicht
im Sinne von Art. 288 regelmässig fehlen ---, handelt es
sich lediglich um· die Feststellung des Wertverhältnisses
zweier Vermögensgegenstände, also um eine Schätzungs-
frage, deren Beantwortung durch den kantonalen Richter
für das Bundesgericht verbindlich ist. Dieses hat einzig
dann einzugreifen. wenn es sich zeigt, dass die Vorinstanz
bei der Schätzung von unrichtigen rechtlichen Gesichts-
punkten ausgegangen ist. Das aber ist hier in doppelter
Beziehung der Fall.
3. -
Massgebend für die Bewertung des dem Gläubi-
ger entzogenen Befriedigungsmittels ist der Verkehrs-
wert, d. h. der Erlös, der sich bei der vorteilhaftesten
Verwertungsart ergeben hätte (AS. 45 III S. 167). Nun
stellt jedoch die Vorinstanz für die Schätzung des
vom Schuldner veräusserten Heimwesens auf das Gut-
achten Studler ab, das dessen Wert auf 18,700 Fr.
ansetzt, und gelangt so zur Verneinung eines Missver-
hältnisses zwischen den Leistungen. Den Ausgangspunkt
dieser Expertise aber bildet die Erwägung, dass es sich
um die Uebergabe einer landwirtschaftlichen Betriebs-
einheit vom Vater an den Sohn zum Zwecke der Weiter-
l!;nbeheidun gen
führung als solche handle, weshalb nach Art. 620 ZGB
der Schätzung der Ertragswert zugrunde zu legen sei.
Die Vorinstanz hat nUll mit Recht die Anwendung
. dieserBestimmung auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
abgelehnt, im Grunde genommen aber doch an der Auf-
fassung des Experten festgehalten. Denn auch nach ihrer
Ansicht «kommt es nicht darauf an, ob bei stückweisem
Verkauf mehr gelöst worden wäre, sondern darauf, ob
ein Dritter, der es ebenfalls hätte weiterbetreiben wollen,
für das gesamte Heimwesen mehr geboten hätte als der
Beklagte». Und indem sie diese Frage verneint, gelangt
sie zum Schlusse», dass der Verkehrswert dem Ertrags-
wert nahezu gleichkomme ».
Diese Argumentation beruht auf einer Verkennung
des Begriffes des Verkehrswertes, wie er in Fällen
dieser Art zu verwenden ist. Denn der Verkehrswert
liegt nicht, wie die Vorinstanz annimmt, im Werte,
den das Gut für einen Erwerber als Betriebs- und Ertrags-
einheit hat und der selbstverständlich dem Ertragswert
gleichkommt, sondern er bestimmt sich ohne Rücksicht
auf die Person des Erwerbers und den von ihm beabsich-
tigten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsmodus, also
rein objektiv, nach dem Marktpreise,. der bei vorteil-
haftester Verwertung zu erlösen ist.
Als solche aber käme die Veräusserung des Heim-
wesens zum Zwecke des Weiterbetriebes nur dann in
Frage, wenn seine wirtschaftliche Bedeutung gerade in
seiner Eigenschaft als bäuerliches Gewerbe läge. Davon
kann jedoch angesichts des geringen Wertes des Landes,
der sich bloss auf einen Dritteil des Gebäudewertes be-
läuft, nicht die Rede sein. Das Gut vermöchte, wie der
Sachverständige selbst ausführt, eine Familie ohne Neben-
verdienst nicht zu erhalten. Es ist daher sehr wohl
möglich und sogar wahrscheinlich, dass sich ein Käufer
für das Heimwesen fände, der es nicht zum Zwecke des
landwirtschaftlichen Weiterbetriebes erwerben würde,
der Zivilkammern. N0 39.
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sondern um sich ein Haus zu verschaffen und die übrigen
Grundstücke weiterzuveräussern. Dass aber ein solcher
Käufer einen höhern Preis zahlen würde als den vom
Experten angesetzten, gibt dieser selbst zu, wenn er sagt,
es könne weder für das Haus noch für die Scheune ein
Betrag in Anschlag gebracht werden, (I wie er vielleicht
im Moment des Ueberganges bei ein e m Ver kau f
a n D r i t t e hätte gelöst werden können ».
4. -
Vollends unhaltbar ist sodann zweitens die dem
Sachverständigenbefund und damit auch dem Entscheide
der Vorinstanz zugrunde liegende Voraussetzung, dass bei
der Schätzung des Heimwesens die durch den Krieg ver-
ursachte beträchtliche Erhöhung der Bodenpreise nicht
berücksichtigt werden dürfe, weil, wie der Experte sich
ausdrückt, viel dafür spreche, dass schon einige Jahre
nach dem Kriege die Landpreise auf das frühere Niveau
zurücksinken werden. Denn abgesehen von der Unsicher-
heit einer solchen Voraussage ergibt es sich ohne weiteres
aus dem Zwecke der Schätzung, durch die eine allfällige
Benachteiligung der Gläubiger ennittelt werden soll,
dass dabei auf die Bodenpreise abzustellen ist, wie sie
zur Zeit der Vornahme des Veräusserungsgeschäftes ge-
golten haben, auf. 'das eine solche Benachteiligung zurück-
zuführen wäre.
5. -
Der Verkehrswert des Heimwesens im August
1916, der somit für einen Vergieich zwischen den beiden
Leistungen im Sinne des Art. 286 Ziff. 1 SchKG mass-
gebend ist, lässt sich jedoch den vorliegenden Akten
nicht entnehmen. Insbesondere ergibt er sich weder a~s
dem von der Vorinstanz mit Recht beanstandeten
Gutachten Eckert noch aus dem nach den vorstehen-
den Ausführungen ebenfalls abzulehnenden Gutachten
Studler. Es ist daher die Sache zur Anordnung der von
der Klägerin beantragten Oberexpertise und zu neuer
Entscheidung, beides nach Massgabe dieser Erwägungen,
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Entscheidungen der Ziviikammer. N° 39.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 1919 aufge-
hoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
--.-~
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Sem
Entscheidungen der ZiYilkammern. -
Arrlta
des seetiona einles.
A. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN
ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES
DE CHEMINS DE FER
40. Beschluss der IL ZivUa'bteilung vom aa./~9. Oktober 1919
i. s. Arth-lUgi-Bahn A.-G.
Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-
nehInung nach Art. 51 ff. des BG vom 25. September 1917
über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-
und SchiffahrtsuntemehInungen (VZEG).
Erw: 1 a) Umfang der Kognition des Bundesgerichts. -
b) Bil-
dung der Gruppen. -
Zustimmung durch Vertreter kann nur
gestützt auf schriftliche, den I Vertreter ausdrücklich zur
zustimmung ermächtigende Vollmacht erfolgen.
Erw. 2. Art. 68 Ziff. 3 VZEG. Unredliche Handlungen zum
Nachteile der Gläubiger?
Erw. 3. Art. 68 Ziff. 2 VZEG. -
a) Angemessenheit des Ver'-
trages: «) Höchstmass der den Gläubigem zuzumutenden
Opfer: (4). Mindestmass der Opfer. -
Reduktion des Aktien-
kapitals. -
Verhältnis zwischen dem Schätzungswert der
Aktiven (Art. 58 VZEG) und den bilanzmässigen Passiven
nach Durchführung der Sanierung. Sanierungsbilanz. Keine
Herabsetzung des Baukontos. -
b) Wahrung der Rangver-
hältnisse zwischen den .einzelnen Gruppen.
Erw. 4. Art. 68 Ziff. 1 VZEG. Sicherstellung. -
a) der unver-
.lS .i5 111 -
fti9