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44_I_92

BGE 44 I 92

Bundesgericht (BGE) · 1918-02-26 · Deutsch CH
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92 Strafrecht. sondern kommt vor und lässt sich unter Umständen legislativpolitisch rechtfertigen, falls eine bereits verbotene Handlung neu unter Strafe gestellt wird, was gerade hier zuträfe, wenn die streitige Feststellung der Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Mahlvorschriften als sachliche Erweiterung des bisherigen Strafrahmens zu betrachten wäre (vergl. hierüber LUDWIG TRÄGER .. Die zeitliche Herrschaft des Strafgesetzes, in der Vergleichenden Darstellung des deutschen und aus- Hindischen Strafrechts, Allgem. Teil, VI S. 382 ff.).

4. - (Widerlegung des Argumentes aus Art. 18 BStrR). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IB. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

18. Urteil des Xa.ssationshofes vom 23. April 1918

i. S. Schiferli gegen 'rhurg. Staatsanwaltsohaft. HRB. vom 30. Juni 1917 betr. Ausfuhrverbote. Rechtliche "atur der Ausfuhrvprgphpn. Fiskaldelikte ? In 'welchem lJmIaugc Hudel. das Bundesgesetz oetl'. das Verfahren bei Übertretungen fiskaliseher und polizeilicher Bundesgesetze vom :jO. Juni 1849 (FStrV) auf deren Verfolgung Anwen- {[ung? Die Kassationsfrist richtet sich nach Art. 16-1- 167 OG und nicht nach Art. 18 FStrV. .4.. - Durch Urteil vom 26. Februar 1918, zugestellt am

3. März 1918 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Kassationskläger Schifferli und Jucker des Versuches der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni Organisation der Bundesrechtspflege. N° lS. 93 1917 betreffend Ausfuhrverbote, schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 3, 10, 13 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1917, Art. 19, 20 und 31 BStrR erkannt: « 1. Der Angeklagte und Appellant Paul Schifferli

t) wird zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und zu » einer Geldbusse von 2000 Fr., eventuell zu einem) weitern Jahr Gefängnis verurteilt. » 2. Der Angeklagte und Appellant Julius .Jucker ») wird zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und zu » einer Geldbusse VOll 2000 Fr., eventuell zu einem » weitern Jahr- Gefängnis verurteilt. » B. - Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt \V. am

12. März namens der Angeklagten Schifferli und Jucker beim Obergericht des Kantons Thurgau die Kassations- beschwerde an das Bundesgericht eingelegt und beantragt (I es sei eine Abschrift des angefochtenen Urteils dem eidgenössischen Kassationshofe zu übermitteln, den er;seinerseits bitte, ihm die Frist von Art. 167 OG zu eröffnen I). Am 28. März sodann reichte er dem Bundes- gericht eine Rechtsschrift ein « zur Begründung der Kassationsbeschwerde im Sinne VOll Art. 167 OG, 18 FStrV I), mit .dem Antrage: das angefochtene Urteil sei aufzuheben; die Angeklagten seien von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell bloss mit Busse zu bestrafen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die von den beiden Angeklagten erhobene Kassations- beschwerde ist rechtzeitig emgelangt, sofern das vor- liegende Verfahren sich nach Art. 18 FStrV richtet; sie ist jedoch verspätet, falls die Bestimmungen des OG über die Frist zur Einreichung der Kassationsbeschwerde (Art. 165-167 OG) Anwendung finden. Somit kann auf die Beschwerde nur dann eingetreten -werden, wenn die Übertretung der im Bundesratsbescbluss vom 30. Juni 1917 aufgestellten Strafnormen sich als Fis kaI d e - li k t darstellt und allsschliesslich nach den Verfahrens- vorschriften des FStr V zu verfolgen ist; denn nach der Pra-

94 Strafrecht. xis des Bundesgerich~ (AS 5 S.44) ist Art. 18 FStrV nur in diesem Falle anwendbar, während in allen übrigen nach eidgenössischem Recht· zu beurteilenden Straf- sachen für das bundesgerichtliche Verfahren die Normen des OG massgebend sind. Nach feststehender Rechts- sprechung (AS 5 S. 43 f.; 15 S. 153 f. Erw. 1; 16 S. 283 Erw. 1; 32 I S. 133 f. Erw. 2) liegt das entscheidende Kriterium des Fiskaldeliktes 'darin, dass das Vergehen als solches sich gegen einen Verwaltungszweig des Bundes richtet und somit der Bundesfiskus durch die strafbare Handlung unmittelbar geschädigt mrd (WEISS, Die Kas- sationsbeschwerde, Ztschr. f. schw. StrR Bd. 13 S. 131). Diesel' Gesichtspunkt trifft indessen bei Übertretungen der im Bunde&ratsbeschluss vom 30. Juni 1917 aufge- stellten Strafbestimmungen, insbesondere des Art. 3 daselbst nicht zu. Wenn der Bundesrat seit Kriegsaus- hruch eine grosse Zahl von Ausfuhrverboten erlassen hat, so geschah dies im allgemeinen Landesinteresse, teils zum Schutze des inländischen Bedarfs, teils zur Erfüllung der andern Staaten gegenüber eingegangenen völker- rechtlichen Verpflichtungen (vergl. Art. 2 des Bundesrats- beschlusse~, der hinsichtlich der ausnahmsweisen Aus- fuhrbewilligungen ausdrücklich auf die ({ Berücksichtigung der Landesinteressen I) abstellt, und den Eingang des Beschlusses: «... gestützt auf den BUlldesbeschluss vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität .». Demgegenüber tritt das fiskalische Moment ganz in den HintergrUlid. \Vohl werden von den zuständigen Departe- menten die Ausfuhrbewilligungen nur gegen Erlegung einer Gebühr erteilt, sodass die Ausfuhr einer Ware, deren Ausfuhr verboten ist, ohne Ausfuhrbewilligung ·mittelbar auch den Fiskus schädigt, indem ihm diese Gebühr entgeht; doch richtet sich das Vergehen in erster Linie gegen das allgemeine Landesinteresse; denn die im BUlldesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 genannten Aus- fuhrdelikte werden nicht begangen, um die Ausfuhr- Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 18. 95 gebühr zu hinterziehen, sondern um eine Ware, deren Ausfuhr auf legalem Wege unmöglich ist, sei es, weil sie schlechthin verboten ist, sei es weil der Ausführende kein Kontingent besitzt oder dieses erschöpft ist oder ihm anderer Gründe wegen, die Bewilligung verweigert wird, trotzdem auszuführen. Hierin liegt der Unterschied zwischen den Ausfuhr- und den Zoll übertretungen (Art. 55 BG über das Zollwesen vom 28. Juni 1893); denn diese verletzen auss~hliesslich und unmittelbar die fiskalischen Interessen des Bundes. Die im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 unter Strafe gestellten Handlungen werden auch dadurch nicht zu Fiskaldelikten, deren Verfolgung sich ausschliesslich nach dem FStrV zu richten hätte, dass Art. 8 de& BUlldes- ratsbeschlusses verschiedenen Vorschriften des FStrY ruft und bei der Strafverfolgung eine intensive Beteiligung der Zollbehörden vorsieht. Gegen die Anwendung des FStr V in toto spricht schon der Umstand', dass die welligen Verfahrensbestimmungen, die der Bundesrats- beschluss.aufstellt (Art. 10-13), von denjenigen des FStrY nicht unerheblich abweichen. Während hier in allel! Fällen eine g~richtliche Beurteilung vorgesehen ist, sofern der Zuwiderhandelnde sich der administrativen Straf- verfügung nicht unterzieht (Art. 16 FStrV) wird dort die Sache in weniger schweren Fällen auf dem Verwaltullg&- wege endgültig erledigt und den Gerichten nur dann überwiesen, wenn das Zolldepartement dies für nötig erachtet (Art. 10, 12 BRB vom 30. Juni 1917). Wenn der BUlldesratsbeschluss die Zollbehöldell mit der Verfolgung der Ausfuhrvergehen beauftragt und auf einige Be&1im- mungen des FStrV hinweist, so hat dies seinen Gmnd nur darin, dass der Natur der Sache nach, weil diese Delikte meist im Grenzgebiet begangen werden und auch in der Art ihrer Ausführung mit den Zollübertretungen übereinstimmen, die Zollbeamten die zu deren Verfolgung geeignetstell Organe sind. Betraute man sie aber mit dieser Aufgabe, so musste ihnen auch eine Anweisung

06 Strafrecht. über das von ihnen zu beachtende Verfahren gegeben werden. In die~er Beziehung war der Hinweis auf die im FSt~V enthaltenen Bestimmungen über das admini&tra- tive Vorverfahren das naheliegendste; denn diese sind den Zollorganen ohnedie& bekannt und erweisen sich auch sonst für diesen Zweck (Feststellung des Tatbestandes usw.) ais geeignet. Die in Art. 8 BRB genannten Artikel des FStrV beschlagen denn auch ausschlie&slich das administrative Ermittelungsverfahren, während die Straf- prozessnormen de& FStrV nicht erwähnt sind. Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten schon die Natur des Ausfuhrdeliktes des&en Qualifikation als Fiskalvergehen ausschliesst, muss auch hieraus geschlossen werden, dass bei der Verfolgung von Ausfuhrvergehen nur dje in Art. 8 genannten Bestimmungen des FStr V massgebend sind, das eventuell an das administrative Vprfahren sich an-;;chliessende gerichtliche Verfahren hingegen den Vor- schriften des kantonalen Strafprozessrechtes folgt; denn andernfalls hätte kein Anlass vorgelegen, nur auf einzelne Artikel des FStr V hinzuweisen. Hienach ist auf die Beschwerde wegen verspäteter Einlegung der Begründung nicht einzutreb n. Demnach erkennt der' Kassaliomhof: Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (naNI DE JUSTICE)

19. tJrteil vom 15. Juli 1918 i. S. Leu gegen Schlatter. Rechtsverweigerung, dadurch begangen, dass ein Gericht, an das eine Sache infolge Gutheissung einer Nichtigkeitsbe- schwerde zurückgewiesen wird, sich nicht an die vom Kas- sa.tionsgericht ausgesprochene Rechtsauffassung hillt. A .. - Im Vaterschaftsprozesse zwischen Berta Leu und deren ausserehelichemKindgleichen Namens gegen Ernst SchlaUer erkannte das Kantonsgericht SchafThausen am

11. Juli 1906 : « Die Klägerin ist zum Bekräftigungseid zugelassen, und es ist ihr der Eid dafür auferlegt, dass ihr in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der am 5. März 1916 erlolgten Niederkunft ... ein anderer als der Beklagte fleischlich nicht beigewohnt habe, sodass nur dieser der Vater des von ihr geborenen Kindes sein könne .• Dagegen entschied am 1. Dezember 1916 das Obergericht des Kantons SchafThausen auf Grund der Tatsache, dass Berta Leu schon früher zweimal ausserehelich niedergekommen war, in Anwendung von § 389 Ziff. 4 schafTh. PO : « Die Klägerin ist zum Eide nicht zuzulassen. Die Sache geh1 zwecks endgültiger Entscheidung an die erste Instanz zurück.» Dieses Erkenntnis wurde am 21. November 1917 AS.u I - 1918 7