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86 Strafrecht. Staluant sur ces taits et consideranl en droit : ... Les recourants attaquent ä. bon droit le jugement
• en tant qu'il leur interdit pour une dun~e de cinq ans le commerce du vin dans le eanton du Valais. L'artiele 46 ne prevoit une teIle sanction que si le delit a ete commis « dans l'exerciee d'une profession ou industrie conces- sionnee I>. Conformement au sens usuel et technique du terme « consessionne » et ainsi que cela resulte d'ailleurs des declarations du rapporteur de la loi au Conseil natio- nal (voir Bulletin stenographique 1904, p. 88), on ne peut entendre par lä. que les professions et industries dont (en derogation ä. la regle generale de l'art. 31 eonst. fM.) l'exereice est subordonne a une autorisation adminis- trative - par exemple la profession d'aubergiste, de pharmacien, ete. Tel n'e·st pas le eas du eommerce de vin en gros. Le Ministere publie valaisan fait, il est vrai, observer dans sa reponse au recours que, d'apres l'art. 25 de la loi valaisanne sur les fl.nanees, l'exereiee de toute industrie, de tout. eommeree, de tout inetier est soumis ä l'impöt sur l'industrie, lequel est etabli sous forme de {( patente I). Mais eette aceeption du mot « patente » est partieuliere au droit fiseal v:alaisao ; il s'agit la en realite d 'un mode de prelevement de l'impöt et non pas d'une eondition a laquelle serait soumis l'exerciee meme des professions et metiers, COlldltion qui dans sa genera,lite serait evidemment eontraire·ä. la garantie de l'art. 31 const. fM. On ne saurait done eonsiderer comme {( con- cessionne », au sens de l'art. 46 de la loi fMerale, un commeree que ehacun peut exploiter sans autorisation prealable, bien qu'il soit soumis ä. la patente valaisanne, e'est-a-dire ä l'impöt industriel. On doit remarquer au surplus que, en leur qualite de eommer~ants etablis hors du canton, les recourants ne paient pas cet impöt eIl Valais et qu'ainsi ä. aucun point de vue - meme au point de vue errüne auquel s'est place le Ministere publie va- laisan - le eommerce qu'ils exploitent n'a le earaetere Kriegsverordnungen. No 17. 87 d'un eommeree eoncessionne; C'est par eonsequent en violation de l'art. 46 que l'exercice leur en a ete interdit par le jugement attaque. La Cour d~ Cassalion penale prononce: Le recours est partiellement admis et le jugement calltünal est annule en tant qu'il interdit ä. Blanchard f't au Domaine de la Maurizonne le commerce de vin dans le Valais. II. KRIEGSVERORDNUNGEN ORDONNANCES DE GUERRE
17. Urteil des Itassationahofs vom as. Apri1191S
i. S. Böhi gegen Thurg. Staatsanwaltschaft. Allgemeine Bedeutung des Art. 1 1 3 A b s. 3 B V. - Ver- bindlichkeit für den Richter und sofortige Wirksamkeit des B R B vom 2 6. Dez e m b e r 1 9 1 7 über die «authentische Interpretation ,) der Strafbestimmungen der Kriegserlasse. A. - Mit Erkenntnis vom 24. Januar 1918 hat das Obergericht des Kantons Thurgau in der durch Urteil des Kassationshofs vom 30. Oktober 1917 (AS 43 I S. 321 ff.) zu neuer Entscheidung an seine Instanz zu- . rückgewiesenen Strafsache nunmehr den Müller Böhi wegen fahrlässiger Uebertretung der Verfügung des schweiz. Militärdepartements vom 15. Dezember 1915 über die Beschaffenheit des Vollmehls zu einer Geldbusse von 200 Fr., eventuell zu 40 Tagen Gefängnis, und zu den Kosten des ganzen Verfahrens verurteilt. Hiezu hat es den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 26. Dezember 1917 betl'. die Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlungen gegen
88 Strafrecht. die Kriegsverordnungen des Bundesrates und seiner Departemente beigezogen und darauf gestützt im \Vider- spruch mit seiner früheren, vom Kassationshof gebilligten Annahme, dass die Strafbarkeit der fraglichen Ueber- tretung recht~widrigen Vorsatz erfordere, auch deren fahrlässige Begehung als strafbar erklärt. Und als Fahr- lässigkeit hat es dem Verurteilten zur Last gelegt, dass er das beanstandete Mehl nicht in der massgebendell \Veise (vermittelst der Pekar'schen Wasserprobe) auf seine Uebereinstimmung mit dem Typmuster kontrolliert, sondern die Kontrolle der Einhaltung der behördlichen Vorschriften einfach seinen Angestellten überlassen und deren Vorkehrungen stillschweigend gebilligt habe. Dabei fIndet sich in diesem Zusammenhang die Bemerkung, dass der Geschäftsherr _ bei solchen Delikten selbstver- ständlich für das, was in seinem Namen geschehe; verant- wortlich sei. B. - Gegen dieses Erkenntnis hat Böhi beim Bundes- gericht Kassationsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilullg au das Obergericht zurückzuweisen. Er macht folgende Beschwerdegründe geltend :
1. Verletzung des Art. 11 BStrR, die darin liege, dass das Obergericht auf. die dieser Gesetzesbestimmung wider- sprechende authentische Auslegung der zur Anwendung gebrachten Strafvorschrift durch den BRB vom 26. De- zember 1917 abgestellt habe. In dieser Hinsicht wird zunächst bemerkt, das Bundesgericht sei an die authen- tische Kriegsverordnungsauslegung des Bundesrates nicht ohne weiteres gebunden; denn Art. 113, Schluss-Satz, BV gelte, wie sich namentlich aus Art. 175 OG ergebe, nur für staatsrechtliche Streitigkeiten, auf dem Gebiete des Strafrechts dagegen habe das Bundesgericht eine authen- tische Interpretation des Bundesrates, « wenn nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit, so doch auf ihre Vereinbar- keit mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, den principes fondamentaux du droit penal (AS 43 I Kriegsverordnungen. N° 17. S. 127») zu prüfen. Sodann wird gegen die fragliche Verordnungsauslegung eingewendet: Das eidg. Bundes- staatsrecht kenne die Institution der authentischen Inter- pretation von - Gesetzen nicht (SALIS, Bundesrecht,
1. Aufl., I NI'. 249 ; BURCKHARDT, Kommentar zur BV,
2. Aufl., S. 684). Wenn sie aber auch möglich wäre, so müsste sie sich doch ihrem Wesen nach auf die Feststellung de~ zweifelhaften Sinnes eines Gesetzes beschränken, während der hier interpretierte Rechtssatz, dass der erste Abschnitt des BStrR auf die Uebertretungen der Kriegs- erlasse Anwendung fInde, durchaus klar sei, wie der Kassationshof selbst angenommen habe. Und jedenfalls fände sie auf dem Gebiete des Strafrechts ihre Schranke an den bereit!> erwähnten « principes fondamentaux I), zu denen die hier missachteten Grundsätze gehörten, dass keine Handlung bestraft werden könne, die nicht durch ein Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht sei, dass eüw Handlung, die zur Zeit ihrer Verübung nicht mit Strafe bedroht worden sei,nach einem später ergangenen Straf- gesetze nicht bestraft werden könne, und dass hei einem \Vechsel des Gesetzes das mildere alizlHvellden ,sei.
2. Verletzung des Art. 18 BStrR, weil der Kassatiolls- kläger bei der ihm zur Last gelegten Uehertretullg weder al~ Urheber, noch a15 Gehilfe oder Begünstiger gehandelt hahe ... C. - Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau hat auf Abweisung der Kassationsbeschwerde angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Der BRB vom 26. Dezember 1917 bestimmt {( ill authentischer Interpretation}) der Kriegsverordllungen des Bundesrates und seiner Departemellte, dass die Strafdrohungen dieser Erlasse, die einen Hinweis auf den ersten Abschnitt des BStrR enthalten, sich auch auf die fahrlässigen Widerhandlungen beziehen, «soweit die fahrlässige Begehung nach der Natur der Uehertretung nicht ausgeschlossen ist I). Und ein Kreisschreiben des
90 Strafrecht. Bundesrates an die Kantonsregierungen vom gleichen Tage bemerkt über diese authentische Interpretation erläuternd, sie wirke nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohne weiteres auf die bereits begangenen Widerhandlun- gen zurück, so dass dem vorliegenden Beschlusse nicht noch ausdrücklich rückwirkende Kraft beigelegt werden müsse (BBl 1917 IV S. 1013).
2. - Nach diesem BRB ist, was die vorliegend in Be- tracht fallenden Vorschriften über die Brotversorgung des Landes· betrifft, unzweifelhaft auch die fahrlässige Uebertretung strafbar. Es handelt sich hier um ein die allgemeinen Landesinteressen gefährdendes Verwaltungs- delikt, bei dem die Bedeutung des Erfolges der Ta t gegen- über dem Schuldmoment derart überwiegt, dass die Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Begehung nach seiner Natur keineswegs ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten ist (vergl. hiezu die entsprechende Erwägurg mit Bezug auf das Vergehen des Art. 213 MO in AS 42 I S.397).
3. - Für die Beurteilung der Frage, ob die «authen- tische Interpretation» des Strafbarkeitsrahmens durch den Bundesrat für den Richter verbindlich sei, ist davon auszugehen, dass der Bundesrat auf dem Gebiete der Kriegsverordnungen, die er in dieser W~ise ausgelegt hat, kraft des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 betr. Massnahmen zum Schutze des Landes etc. materiell die Funktionen des Gesetzgebers ausübt. Als solcher war er nach allgemeiner Rechtsauffassung auch zur authentischen Interpretation seiner Erlasse befugt. Die Verweisungen des Kassationsklägers stehen damit nicht im Widerspruch. BURCKHARDT erörtert an der betreffenden Stelle speziell die Kompetenzen der Bundesversammlung und spricht dieser die Befugnis zur authentischen Interpretation der Bundesgesetze bloss deswegen ab, weil sie, die ja solche Gesetze verfassungsmässig nur unter Vorbehalt des Referendums erlassen kann, nicht die volle gesetzgebende -Gewalt hat~ Fügt er doch ausdrücklich bei, dass die als KriegsverordnungeIl. Ko 17. authentische Gesetzesauslegung bezeichnete Abänderunt! und Präzisierung des Wortlauts « Aufgabe des Gesetz: gebers l) sei und mangels besonderer Vorschriften {( nur im Wege der Gesetzgebung » stattfinden könne. Und auch die von SALIS, a.a. O. erwähnte Aeusserung des Bundes- rates hat lediglich auf die authentische Gesetzesauslegung durch die Bundesversammlung Bezug. Stellt sich aber der fragliche Interpretationsbeschluss des Bundesrates als Akt der Bundesgesetzgebung dar, so ist er, gleichwie für den kantonalen Richter, auch für das Bundesgericht nach Art. 113 Ahs. 3 BV ohne weiteres massgebend ; denn dieser Verfassungsgrundsatz gilt, entgegen der Annahme des Klägers, nicht nur für die Staatsgerichtsbarkeit, sondern für die Rechtssprechung des Bundesgerichts überhaupt (vergl. BURCKHARDT. a.a.O., S. 803). Uebrigens sind die vom Kassationsklägcr gegen den Inhalt des Beschlusses vorgebrachten Ein- wendungen auch an sich unbehelflich. Der Behauptung. er habe nicht die Erläuterung eines Rechtssatzes zum Gegenstande, dessen Sinn zweifelhaft sei, steht die Tat- sache gegenüber, dass der Hinweis in den Kriegsverord- nungen auf den ersten Abschnitt des BStrR bezüglich dessen Art. 11 und 12 vom Richter nicht in dem vom Bundesrat gewollten, nunmehr präzisierten Sinne ver- standen worden ist und sich insofern eben als nicht kla:' genug erwiesen hat. Und die Bestreitung der Anwend- barkeit des Interpretationsbeschlusses auf zur Zeit seines Erlasses bereits vorliegende Tatbestände verkennt, dass die authentische Interpretation als blosse. autoritative Erläuterung des s c ho n b e s t ehe n den Rechts llaturgemäss sofortige Wirksamkeit, d. h. Anwendung hinsichtlich aller, bei ihrem Erscheinen noch nicht end- gültig beurteilten Tatbestände, beansprucht. Es handelt sich dabei gar nicht um Rückwirkung in dem eigentlichen Sinne der Rückbeziehung m a t e r i e 11 neu e n Rechts auf früher entstandene Verhältnisse. Zudem ist auch solche Rückwirkung dem Strafrecht nicht absolut fremd,
92 Strafrecht. sondern kommt vor und lässt sich unter Umständen legislativpolitisch rechtfertigen, falls eine bereits verbotene Handlung neu unter Strafe gestellt wird, was gerade hier zuträfe, wenn die streitige Feststellung der Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Zuwiderh~ndlung gegen die Mahlvorschriften als sachliche Erweiterung des bisherigen Strafrahmens zu betrachten wäre (vergl. hierüber LUDWIG TRÄGER,. Die zeitliche Herrschaft des Strafgesetzes, in der Vergleichenden Darstellung des deutschen und aus- Hlndischen Strafrechts, Allgem. Teil, VI S. 382 ff.).
4. - (Widerlegung des Argumentes ausArt. 18 BStrR). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
18. Urteil des Xassationshofes vom ~3. April 1918
i. S. Schifferli gegen '!'hurg. Staatsanwaltsohaft. l-lRB. vom 30. Juni 1917 betl'. Ausfuhrverbote. Rechtliche :'\atur der AusfuhrvergeJ1en. Fiskaldelikte ? In 'welchem lTmfallgc Huüet das Bundesgesetz beil'. lias Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom ;·W. Juni 1849 (FStrV) auf deren Verfolgung Anwen- ([ung? Die Kassationsfrist richtet sich nach Art. 16·.J- 167 OG und nicht nach Art. 18 FStrV. .1 .. - Durch Urteil vom 26. Februar 1918, zugestellt am
3. März 1918 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Kassationskläger Schifferli und Jucker des Versuches der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni Organisation der Bundesrechtspflege. N° U;. $13 1917 betreffend Ausfuhrverbote, schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 3, 10, 13 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1917, Art. 19, 20 und 31 BStr R erkannt: (i 1. Der Angeklagte und Appellant Paul Schifferli I) wird zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und zu »einer Geldbusse von 2000 Fr., eventuell zu einem I) weilern Jahr Gefängnis verurteilt. » 2. Der Angeklagte und Appellant Julius Jucker » wird zu einer Gefängnisstrafe VOll 4 Monaten und zu » einer Geldbusse VOll 2000 Fr., eventuell zu -einem » weitern Jahr' Gefängnis verurteilt. » B. - Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt W. am
12. März namens der Angeklagten Schifferli und Jucker beim Obergericht des Kantons Thurgau die Kassations- beschwerde an das Bundesgericht eingelegt und beantragt (' es sei eine Abschrift des angefochtenen Urteils dem eidgenössischen Kassationshofe zu übermitteln, den er ·'seinerseits bitte, ihm die Frist von Art. 167 OG zu eröffnen I). Am 28. März sodann reichte er dem Bundes- gericht eine Rechtsschrift ein ({ zur Begründung der Kassationsbeschwerde im Sinne VOll Art. 167 OG, 18 FStrV», mit .dem Antrage: das angefochtene Urteil sei aufzuheben; die Angeklagten seien von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell bloss mit Busse zu bestrafen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die von den bei den Angeklagten erhobene Kassations- beschwerde ist rechtzeitig emgelangt, sofern das vor- liegende Verfahren sich nach Art. 18 FStrV richtet; sie ist jedoch verspätet, falls die Bestimmungen des OG über die Frist zur Einreichung der Kassationsbeschwerde (Art. 165-167 OG) Anwendung finde I!. Somit kann auf die Beschwerde nur dann eingetreten ·werden, wenn die Übertretung der im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 aufgestellten Strafnormen sich als Fis kai d e - li k t darstellt undausschliesslich nach den Verfahrens- vorschriften des FStr V zu verfolgen ist; denn nach der Pra-