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44_II_500

BGE 44 II 500

Bundesgericht (BGE) · 1918-06-07 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

500

Obligationenrecht. N' 91.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen unter Bestätigung des

Urteils des Handelsgerichts Bern vom 7. Juni 1918.

91. Auszug aus dem tTrte!l der L Zivila.bteilung

vom 13. Dezember 1918

i. S. Oflicme Insubri gegen Werkzeugmaschinenfabrik. OerlikoD.

R ü c k tri t t vom Kauf? Art. 109 OR. Inhalt des ne g a-

t i v e n Ver t rag s in t er e s ses.

A. -

Anfangs September 1915 trat der von der Firma

Langen & Wolf in Mailand, der Rechtsyorgängerin der

Klägerin, mit dem Ankauf von Drehbänken in der Schweiz

beauftragte Ingenieur Armando Pesaro mit der Beklagten

in Verbindung. Er unterhandelte am 5. September mit

einem ihrer Prokuristen und unterbreitete diesem eine

Bestellung von 30 Drehbänken, Model T, Schweizer-

fabrikat. Die Beklagte bestätigte die Bestellung mit

Telegramm vom gleichen Tag ~nd mit Schreiben vom

6. September. Der Preis ab Fabrik wurde auf 1500 Fr.

oder total 45,000 Fr. festgesetzt. Sowohl im Telegramm

wie im Schreiben ist Lieferung aer ersten 15 Drehbänke

im Dezember 1915 und der restierenden 15 im Januar 1916

versprochen, mit dem Unterschied, dass im Brief noch

ein « environ » eingefügt ist. Auf der Rückseite desselben

finden sich sodann eine Anzahl Kaufbedingungen, von

denen im Prozess namentlich die Zift. 12 von Bedeutung

ist: « Si de notre propre fait Ull ddai de livraison garanti

est depasse, le client ne pourra en aucun cas demander

a titre d 'indemnite plus que % % du prix tout net pour

chaque semaine de retard entit3re, ni en total de 3%.

pourYu que les dommages subis par lui soient au moins

Obligationenrecht. N° 91.

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d'autant. Ni les indefinites d'autre nature ni l'annulation

de la commande ne peuvent etre exigees. » Die Klägerin

erklärte sich mit der Bestätigung im allgemeinen einyer-

standen, wünschte aber, dass der Lieferungstermill noch

genauer festgesetzt werde, und zwar derart, dass 15

Bänke spätestens am 15. Dezember und die restlichen

15 spätestens am 15. Januar abgeliefert werden müssen,

an sonst der Vertrag ohne weiteres aufgehoben würde.

Hierauf wollte die Beklagte jedoch nicht eintreten. Sie

hielt daran fest, es sollen 15 Bänke im Laufe Dezember

und 15 im Laufe des Januar expediert werden, olme dass

eine Vel'Spätung ein Recht auf Annullierung des Vertrages

gebe.

Am 21. Dezember 1915 berichtete die Beklagte auf

Anfrage Pesaros an diesen, die ersten 15 Bänke könnten

erst im April und die zweiten 15 erst April-Mai geliefert

werden. Als Pesaro hierauf reklamierte, machte die

Beklagte ihn un,term 23. Dezember darauf aufmerksam,

er habe ja von Anfang an Kenntnis davon gehabt, dass

sie die Drehbänke nicht selber anfertige und demgemäss

von ihrem Lieferanten abhängig sei. Gegenüber dieser

letzteren Feststellung protestierte Pesaro nicht, ven\,ies

aber auf die vereinbarten Lieferzeiten und erklärte,

der Schaden werde sich bei Nichterfüllung auf mehrere

Hunderttausend Lire belaufen. Am 4. Januar 1916

stellte der Anwalt der Klägerin fest, dass die Beklagte

mit der Lieferung der ersten 15 Bänke im Verzug sei und

erklärte sie für allen Schaden haftbar. Die Beklagte

antwortete. sie sei von ihrem Lieferanten in so unverant-

wortlicher Weise im Stiche gelassen worden, dass sich die

Ablieferung voraussichtlich bis im Mai bezw. Juni ver-

zögern werde. Eine Schadenersatzforderung werde sie

nicht anerkennen.

Nunmehr stellte der Anwalt der Klägerin am 13. Januar

1916 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich

das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist in Anwendung

502

ObIigationenrecht. N° 91.

von Art. 107 OR, und es wurde darauf mit Verfügung

vom 17. Januar der Beklagten für die Lieferung der ersten

15 Bänke eine Frist bis zum 31. Januar und für die zweiten

15 eine solche bis zum 29. Februar 1916 angesetzt. Nach

fruchtlosem Ablauf der ersten bezw. zweiten Frist erklärte

die Klägerin am 2. Februar für die ersten 15 Bänke und

am 2. März 1916 für die zweiten 15 Bänke {(den Rücktritt

. vom Vertrag » unter Rückforderung der geleisteten An-

. zahlung und Geltendmachung eines Anspruches auf

Zahlung einer grösseren Schadenersatzsumme. Die Be-

klagte erklärte sich mit der Vertragsauflösung einver-

standen und gab die Anzahlung heraus, bestritt aber jede

Schadenersatzpflicht, worauf die Klägerin beim Handels-

gericht Zürich Schadenersatzklage erhob.

B. -

Sie begründet diese Klage wesentlich folgender-

massen : Durch Vertrag vom 1. September 1915 habe sie

sich gegenüber der Cooperativa fabbricanti pl'oietti

in Mailand zur Lieferung von 75,000 Granaten bis Ende

Juni 1916 verpflichtet. Diesen Vertrag hätte sie mit

ihrem Maschinenmaterial erfüllen können. Sie habe

jedoch den Geschäftszweig erweitern wollen und zu

diesem Zwecke Spezialmaschinen für rund eine Million

Lire gekauft. Die von der Beklagten zu liefernden Bänke

seien als Bestandteil dieser Anlage gedacht gewesen, und

es wäre damit möglich gewesen, täglich 2000-2500 Gra-

naten zu erstt'llen. Um die neue Anlage zu beschäftigen,

habe sie mit dem italienischen Kriegsministerium einen

Vertrag auf Lieferung von 162,500 Granaten in der Zeit

vom 1. Februar bis 30. Juni 1916 abgeschlossen, ferner

sei verabredet worden, der Vertrag solle bei richtiger

Erfüllung weitere sechs Monate laufen, wobei monatlich

60,000 Granaten hätten abgeliefert werden sollen. Die

neue Anlage sei im Januar 1916 fertig gewesen, abgesehen

von den Oerlikoner Drehbänken. Die Nichtlieferung dieser

letzteren habe ihr schweren Schaden gebracht. Sie mache

geltend: (Zahlen nach den im Verlaufe des Prozesses

vorgenommenen Berichtigungen). .

Obligati<lnenrecht. N° 91.

503

a) Als negatives Vertragsinteresse einen Betrag von

;\;217,853.85.

Um ihren Verpflichtungen nachkommen

zu können, habe sie nämlich Granatköpfe

auswärts herstellen lassen müssen und

zwar mit Mehrkosten im Betrage von

;\; 149,000. -. Zudem sei sie für den auf diese ausgege-

benen Bestellungen entfallenden Anteil

an den Generalkosten nicht, wie das bei

eigener Fabrikation geschehen wäre, ge-

deckt worden. Durch die Ausgabe der

Bestellungen sei ihr daher eine Verminde-

rung der Generalkosten im Betrage von

f

35,253. 85

entgangen. Sodann habe sie für die nicht

gelieferten Drehbänke der Beklagten Er-

satzdrehbänke mit einem Mehraufwand

von

f 33,600. -

anschaffen müssen.

;\; 217,853. 85.

b) Als positives Vertragsinteresse,d. h. als entgangener

Gewinn:

f 112,600. --:.

f 23,400.-

;\; 44,200.-

f 45,000.-

f 112,600. -.

Sie sei sowohl der Cooperativa fabbricanti

proietÜ als dem Kriegsministerium ge-

genüber mit Lieferungen im Rückstand

geblieben, weshalb ihr ein Gewinn von

bezw.

entgangen sei. Sodann habe sie einen

weiteren ihr von der Cooperativa erteilten

Auftrag ohne Gewinn einer dritten Firma

abtreten müssen, woraus ihr ein weiterer

Gewinn von f 60,000 entgangen sei.

von denen sie aber nur

ersetzt verlange.

Zum Kurse von 77,60 bezw. 64,75 umgerechnet erge-

ben das eine Gesamtforderungsbetrag von Fr. 236,338.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage im

;;04

Ohligationenrecht. No 01.

wesentlichen aus folgenden Gründen: An der Nicht-

erfüllung treffe sie kein Verschulden, da sie von ihrem

Lieferanten im Stiche gelassen worden sei, eventuell habe

die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag erklärt, könne

also nur das negative Vertragsinteresse verlangen,

während alle ihre Ansprüche aus dem positiven Interesse

abgeleitet werden. Weiter eventuell sei sie bei An-

setzung der Nachfristen nicht im Verzug gewesen, und

ganz eventuell könne die Klägerin nach Art. 12 der

allgemeinen Vertragsbestimmul1gen nicht mehr als % %

des Kaufpreises für jede Woche Verspätung und höchstens

3 % des Kaufpreises im Ganzen, verlangen. Im übrigen

werde die Schadensberechnung bestritten und Art. 99

und 43 OR angerufen.

C. -

Das Handelsgericht schützte die Klage in Betrage

von 30,000 Fr. Es ging davon aus, die Beklagte hahe sich

wegen der Nichtlieferung der Bänke nicht exkulpiert, und

anderseits sei die Klägerin formell nach Art. 107 richtig

vorgegangen. Gestützt hierauf habe sie entweder das

positive oder das negative Vertragsillteresse, nicht aber,

wie sie es getan, kumulativ beides, ersetzt verlangen

können. Gehe man davon aus, es, gebühre ihr Ersatz des

negativen Interesses, so komme diesbezüglich in Betracht,

dass sie die im Vertrauen auf die 'Lieferung der Beklagten

übernommenen Bestellungen nicht habe ausführen können

und andere teurere Bänke habe anschaffen müssen.

Allein sie wäre verpflichtet gewesen, sich in der Schweiz

einzudecken, d. h. andere Bänke zu kaufen. Das gleiche

gelte aber auch, wenn man annehme, sie habe Anspruch

auf Ersatz des positiven Erfüllungsinteresses. Diese

Eindeckung wäre in der Schweiz zu einem Mehrpreis

von 1000 Fr. pro Bank möglich gewesen, weshalb nur

30,000 Fr. an die Klage gutzusprechen Seieil.

D. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgerich t ergriffen, die Klägerin

mit dem Autrag auf Gutheissullf{, (1ie Beklagte mit dem

Antrag aUI Abweisung der Klage.

Obligati()nenrecht. N° 91.

505

In der Berufungsverhandlung ergänzten die Vertreter

der Parteien diese Anträge durch Eventualanträge. Der

Anwalt der Klägerin ersuchte eventuell um Rückweisung

der Akten zur Beweisabnahme, der Anwalt der Beklagten

eventuell um Reduktion der der Klägerin zugesprochenen

Summe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -, .. Ablehnung deliktischer Haftung der Beklagten.

2. -

... Ablehnung der Einrede der Beklagten, wonach

die vertragliche Haftung mangels Verschuldens entfalle.

3. -

... Gültigkeit der Fristansetzung.

4. -

Die Voraussetzungen einer Rücktrittserklärung,

wie sie die Klägerin am 2. Februar bezw. 2. März 1916

abgegeben hat, sind danach gegeben. Fraglich bleibt

dagegen, welche Wirkung dieser Erklärung zukam. Mass-

gebend ist. oh sie als Rücktritt im technischen Sinne oder

aber als Verzicht auf die nachträgliche Leistung unter

Aufrechterhaltung des Vertrages (Art. 107 Abs. 2) auf-

zufassen ist.

'

In seinem Urteil vom 27. April 1917, in Sachen des

mehrerwähnten Pesaro gegen die heutige Beklagte, hat

das Bundesgericht eine analoge Erklärung des Pesaro.

bezw. seines Anwaltes, Dr. Wettstein, im letzteren Sinne

ausgelegt. Diese Auslegung kann jedoch im vorliegenden

Falle nicht aufrecht erhalten werden. Zwar ist nach wie

vor von dem in der neueren Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes festgelegten Satz auszugehen, dass die Wahl-

erklärung im Sinne von Art. 107 nicht nach dem Wortlaut

allein, sondern ihrem vernünftigen Sinne entsprechend und

unter Berücksichtigung der besonderen UmständedesFalles

ausgelegt werden muss. (Vgl. Urteil vom 16. Novemher

1918 in Sachen Goldschmid gegen Menuiserie Bassecourt.)

Allein gerade bei Anwendung dieser Regel kommt man

dazu, die streitige Rücktrittserklärung als eine solche

im technischen Sinne aufzufassen. Zunächst ist zu be-

ücksichtigen, dass mit der Rücktrittserklärung zugleich

506

Obligationenrecbt. N° 91.

die geleistete Anzahlung zurückverlangt worden ist. Die

Klägerin machte 'also gerade dasjenige Recht geltend.

das das Gesetz in seinem Art. 109 als prinzipiellste

Rücktrittsfolge festgelegt hat. Sodaml ist zu beachten.

dass bei Aufrechterhaltung des Vertrages nach Art. 12

der gedruckten Vertragsbestimmungen die Klägerin

höchstens 3 % der Kaufsumme als Schadenersatz ver-

langen durfte. Sie hatte also alle Ursache, die Aufhebung

des Vertrages anzustreben, um diese einengende Bestim-

mung zu beseitigen. die eine Geltendmachung ihres

zweifelsohne viel erheblicheren Schadens verhinderte.

oder wenigstens zu verhindern schien. Wichtiger als

alle diese Momente ist aber, dass die Beklagte ihrerseits

die Erklärung der Klägerin nach Treu und Glauben als

eigentlichen Rücktritt auffassen durfte. Für sie handelte

es sich, als sie die fragliche Zuschrift des klägerischen

Anwaltes erhielt darum, sich für Annahme oder Ab-

lehnung des Rücktrit~es zu erklären und danach ihre

Dispositionen, Vorbereitung einer Ersatzleistung, An-

hahnung eventueller Vergleichsverhandlungen u. s. w. zu

treffen. Sie hat sich für Annahme des Rücktrittes ent-

schieden, hat damit die ihr aus Art. 12 der allgemeinen

Vertragsbestimmungen erwachsenen (vielleicht nicht ganz

sicheren) Rechte aufgegeben, im' Vertrauendarauf, dass

nur Rücktrittsfolgen sie treffen können. Dieses Vertrauen.

das sich mit Fug auf den Wortlaut der Erklärung, auf

die Rückforderung der Anzahlung und auf das Interesse

der Klägerin an der Aufhebung des Vertrages bzw. des

Art. 12 der aIIgemeinE'n Vertragsbestimmungen stützen

konnte, darf nun nicht nachträglich enttäuscht werden.

5. -

Die Folgen dieses Rücktrittes sind in Art. 109

umschrieben. Der Zurücktretende kann danach, abge-

sehen von einer allfälligen Rückleistung, Ersatz des aus

dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens

beanspruchen. Diesem Ersatzanspruch hat der Gesetz-

geber in Art. 107 denjenigen des auf Erfüllung, jedoch

unter 'Aufrechthaltung des Vertrages, Verzichtenden

Obligationenrecht. N° 91.

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gegenübergestellt, in der Meinung, dass, wie sich aus

Art. 107 deutlich ergibt, der Gläubiger den einen oder

andern, nicht aber beide wählen könne. Nachdem daher

die Klägerin ihre Wahl getroffen, kann sie nur noch die

Ansprüche aus Art. 109 und nicht, wie sie es getan hat,

aiIsserdem auch noch das Erfüllungsinteresse geltend

machen.

Zu untersuchen ist daher nur, welche Rechte der Klä-

gerin aus Art. 109, abgesehen von demjenigen auf Rück-

leistung der Anzahlung, das nicht im Streite liegt, zu-

stehen. Nach der Doktrin kann es sich dabei nur um das

sogenannte negative oder Vertrauensinteresse handeln.

In der Tat lässt sich nur von diesem Gesichtspunkt aus

die Gegenüberstellung von Erfüllungsinteresse und Rück-

trittsrecht in Art. 107 verstehen. Hätte der Gesetzgeber

audh dem vom Vertrag Zurücktretenden das positive

Interesse zubilligen wollen, so wäre es zudem sinnlos

gewesen, die Bestimmung des Art. 109 aus dem Zusam-

menhang des Art.l07loszureissen dnd in einen speziellen

Artikel aufzunehmen, und dazu noch in ganz besonderer,

von der im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse sonst

verwendeten, abweichender Formulierung. (Zuzugeben

ist allerdings, dass der Wortlaut des Art. 109 den Unter-

schied zwischen positivem und negativem Vertags-

interesse nicht mit der wünschbaren Klarheit hervor-

hebt). Die gleiche Formulierung des Anspruches auf das

negative Vertragsinteresse findet sich übrigens im Gesetz

noch an verschiedenen Orten, wo über die Bedeutung

ein Zweifel nicht bestehen kann. (VergL Art. 26 und 39.)

Namentlich aus Art. 39 Abs. 2 geht hervor, dass es sich

dabei nicht um das Erfüllungsinteresse handeln kann,

denn sonst wäre nicht verständlich, warum dort aus

Gründen der Billigkeit der' Anspruch « auf Ersatz wei-

teren Schadens» vorgesehen wird.

Als Inhalt dieses negativen Vertragsinteresses wird

allgemein bezeichnet das Interesse des nichtsäumigen

Kontrahenten daran, dass der Vertrag nie geschlossen

508

Obligationenrecht. N° 91.

und daher sein Vertrauen auf ihn'nicht getäu.scht worden

wäre. Mit andern Worten: Der Anspruch des Zurück-

tretenden ist so zu berechnen, dass man annimmt, der

Vertrag wäre nie geschlossen worden, und dass man die

bei dieser Annahme gt'gebene ökonomische Stellung des

Zurücktretenden verglt'icht mit derje'nigen, in die er

zufolge des Vertrages bei dessen Auflösung gekommen ist.

Im vorliegenden Falle ist daher festzustellen, um wie

viel die Stellung der Klägerin, wenn sie den Vertrag mit

der Beklagten nicht abgeschlotsen hätte, besser wäre, als

sie es zufolge dieses Abschlusses gt'W"Ol den ist.

Diese Differenz würde mit dem Erfüllungsinteresse

der Klägerin zusammenfallen, wenn sie bewiesen hätte,

dass sie ohne den Abschluss mit der Beklagten in der

Lage gewesen wäre, mit einer anderen Firma {'inen

entsprechenden Vertrag' abzuschliessen, und dass dieser

Vertrag dann gehalten worden wäre. Ein solcher Beweis

ist jedoch nicht geleistet und die Klage ist gar nicht mit

einer derartigen Behauptung begründet worden.

Durchgeht man nun die von der Klägerin in Rechnung

gesetzten Posten, so scheiden nach dem über den Inhalt

des negativen Vertragsinteresses Gesagten zweifellos aus

der Gewinn (f 45,000), den die,Kläge~'in angeblich ge-

macht hätte, wenn sie die Bestellung der Cooperativa.

die sie ein3m Dritten abtreten musste, selber hätte aus-

führen können, und ferner die Mehrgewinne (x 44,200

und f 23,400), die sie gemacht hätte, wenn sie mit den

Lieferungen an das Kriegsministerium und die Coopera-

tiva nicht in Rückstand gekommen wäre. Denn diese

Gewinne hätte sie auch nicht gemacht, wenn sie den

Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte, es

sei denn, was aber, wie bereits gesagt, nicht einmal be-

hauptet wurde, dass sie zu ~eichen oder besseren Bedin-

gungen wie mit der Beklagten mit einem Dritten hätte

abschliessen und von ihm Erfüllung des Vertrages erlan-

gen können. Aus den gleichen Gründen kann der Klägerin

auch die Post von f 33,600 für Mehrauslagen bei An-

Obligationenrecht, N° 91.

509

schaffung der Ersatzdrehbänke nicht zugesprochen wer-

den. Auch diese Auslagen wären der Klägerin nur erspart

geblieben, wenn sie mit einer dritten Firma zu aleichen

Bedingungen hätte abschliessen können wie l~it der

Beklagten, und wenn diese Dritte ihren Vertrag ihrer-

seits erfüllt hätte Schliesslich ist, wiede'um aus dem

gl ~ichen Grunde, die Klägerin auch mit ihrem Begehren

um Ersatz für die Nichtverminderung der General-

unkosten abzuweisen. -

Fraglich könnte dagegen in der

klägerischen Schadensberechnung die Post von x 149,000

sein. Man möchte argumentieren, die Klägerin habe im

Vertrauen auf den Vertrag, bezw. auf die Ausführung

der Lieferungen der Beklagten, Bestellungen übernom-

men, die sie nur dadurch habe effektuieren können, dass

sie einen Teil der Arbeit gegen Bezahlung einem Dritten

vergeben. Sie habe somit zufolge ihres Vertrauens auf den

Vertrag mit der Beklagten Auslagen gehabt. Allein auch

diese Argumentation ist nicht richtig. Wie sich aus der

Klageschrift S. 15 und 19 ergibt, verdiente die Klägerin

an einer ganz in ihren Werkstätten hergestellten Granate

X. 1.50 bis x 2.50. Für die an Dritte vergebenen Granat-

köpfe aber musste sie nur x 0.925 mehr bezahlen, als sie

sie selber zu stehen gekommen wären. Danach hat sie

an der ganzen Granate trotz des Ankaufs der Granatköpfe

noch einen Gewinn gemacht. Hätte sie also mit der Be-

klagten nicht kontrahiert und wäre deswegen die Ueber-

nahme der betreffenden Lieferpflichten unterblieben,

so würde sie sich damit doch noch schlechter gestellt

haben als dies bei Uebernahme der Bestellungen der Fall

gewesen ist.

6. -

... Zusprechung einer Summe von 10,000 Fr.

für eigentliche, durch den Vertragsschlag veranlasste

Auslagen der Klägerin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, diejenige

der Beklagten wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

-510

OhIigationenrecht. N0 9~.

dass der der Klägerin im Urteil des Handelsgerichts des

Kantons Zürich vom 30. April 1918 zugesprochene

Betrag von 30,000 Fr. auf 10,000 Fr. reduziert wird.

92. tTrten eies I. ZivilabteUung vom ao. Dezember 1918

i.,S. Pfister gegen Kufschmid.

Kau f: Lei s tun g s u n m Ö g I ich k e i t

oder blosse

L i e f e run g s e r s c h wer u n g? Wer innert Frist

liefern muss, darf mit der Eindeckung nicht bis zum Ende

der Frist warten, falls er die Eind,eckungsschwierigkeiten

voraussehen kann und eine Eindeckung im Verlaufe der

Frist möglich gewesen. Lieferungserschwerung als Grund

der Ersatzreduktion. W- a h I e r k I ä run g nach Art. 107

« unverzüglich» abgegeben, wenn sofort nach Erhalt eines

gegen die Fristansetzung provozierten Rekursentscheides.

A. -

Am 15. Dezember 1915.JiJestellte der Kläger beim

Beklagten 10,000 kg Stahlspähne ä 64 Fr. per 100 kg

Sorte mittel und 67 Fr. Sorte fein, und am 27. Dezember

1915 weitere 25,000 kg. Beide Bestellungen wurden vom

Beklagten nur unter Vorbehalt richtigen Rohmaterial-

eingangs akzeptiert. Nachdem im den en~ten Vertrag

3000 kg geliefert worden waren, schlossen die Parteien

am 28. Juni 1916 in Erledigung einer Klage auf Lieferung

und Schadenersatz wegen v.erspäteter Erfüllung einen

Vergleich ab.

«1. Herr A. Pfister, Pfäffikon liefert an Herrn G. Huf-

schmid, St. Immer:

»3000 kg Stahlspähne anfangs Juli 1916, ä conto des

)} Kontraktes von 20 bis 25,000 kg, mit Preisaufschlag

)} von 13 Fr. 5 ° C t s. per 100 kg.

» 3000 kg per Ende Juli 1916 :\ conto restliche 7000 kg

)} zum vereinbarten Preise von 64 Fr. für « Mittel » und

» 67 Fr. für « Fein)}.

»3000 kg per Anfang August, ä. conto Kontrakt 20

Obligationeurecht. N' 92.

511

}) bis 25,000 kg zu dannzumal, auf Grund des Draht-

»preises festzustellendem Preise.

» 4000 kg per Ende August 1916, ä conto restliche

}) 7000 kg (Saldo) zum Preise von 64 Fr. und 67 Fr.

» Res t I i e f er u n g des Kontraktes von 20 'bis

}) 25,oookg bis Ende 1916 zu den aur'Grund des zur Zeit

I) der Lieferung gültigen, jeweiligen Drahtpreises, fest-

» zustellenden Preisen.

» 2. Ist es Herr Pfister unmöglich, das benötigte

» Material, sowohl Draht als Papier erhältlich zu machen,

» so fällt der Vergleich dahin.

)} 3. Herr Hufschmid behtilt sich vor, für den Fall,

» dass der Vergleich widerrechtlich nicht gehaUen würde,

)} Schadenersatz für verspätete Lieferung der restlichen

)} 7000 kg und der 20 bis 25,000 kg Stahlspähne, gestützt

» auf die Kontrakte vom 11. und 22. Dezember 1915, zu

» verlangen)}

In der Folge lieferte der Beklagte das Restquantum

aus dem ersten Vertrag, 7000 kg, und an den zweiten

Vertrag 6000 kg. Weitere Sendungen unterblieben. Am

1. Februar 1917 liess der Kläger dem Beklagten durch den

Einzelrichter des Bezirksgerichtes Pfäffikon eine ein-

monatliche Nachfrist ansetzen. Hiegegen rekurrierte

Pfister an das zürcherische Obergericht, dessen Rekurs-

kammer jedoch am 7. März 1917 den Rekurs abwies.

Dieser Entscheid ging dem klägerischen Anwalt am 14.

::\färz 1917 zu, worauf er am folgenden Tag namens seines

Klienten den Verzicht auf die Vertragsleistung des Be-

klagten erklärte und Ersatz wegen Nichterfüllung ver-

langte. Sodann erhob er Klage beim zürcherischen

Handelsgericht, indem er um Zusprechung von 13,172 Fr.

Schadenersatz nachsuchte.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen

Leistungsunmöglichkeit. Eventuell machte er geltend,

der Kläger habe laut Vergleich nur mehr einen Schaden-

ersatzanspruch wegen Verspätung. Weiter eventuell

bestritt er das Quantitativ des klägerischen Anspruches.

AS,U 11 -

t9t8

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