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Obligationenrecht. N' 91.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen unter Bestätigung des
Urteils des Handelsgerichts Bern vom 7. Juni 1918.
91. Auszug aus dem tTrte!l der L Zivila.bteilung
vom 13. Dezember 1918
i. S. Oflicme Insubri gegen Werkzeugmaschinenfabrik. OerlikoD.
R ü c k tri t t vom Kauf? Art. 109 OR. Inhalt des ne g a-
t i v e n Ver t rag s in t er e s ses.
A. -
Anfangs September 1915 trat der von der Firma
Langen & Wolf in Mailand, der Rechtsyorgängerin der
Klägerin, mit dem Ankauf von Drehbänken in der Schweiz
beauftragte Ingenieur Armando Pesaro mit der Beklagten
in Verbindung. Er unterhandelte am 5. September mit
einem ihrer Prokuristen und unterbreitete diesem eine
Bestellung von 30 Drehbänken, Model T, Schweizer-
fabrikat. Die Beklagte bestätigte die Bestellung mit
Telegramm vom gleichen Tag ~nd mit Schreiben vom
6. September. Der Preis ab Fabrik wurde auf 1500 Fr.
oder total 45,000 Fr. festgesetzt. Sowohl im Telegramm
wie im Schreiben ist Lieferung aer ersten 15 Drehbänke
im Dezember 1915 und der restierenden 15 im Januar 1916
versprochen, mit dem Unterschied, dass im Brief noch
ein « environ » eingefügt ist. Auf der Rückseite desselben
finden sich sodann eine Anzahl Kaufbedingungen, von
denen im Prozess namentlich die Zift. 12 von Bedeutung
ist: « Si de notre propre fait Ull ddai de livraison garanti
est depasse, le client ne pourra en aucun cas demander
a titre d 'indemnite plus que % % du prix tout net pour
chaque semaine de retard entit3re, ni en total de 3%.
pourYu que les dommages subis par lui soient au moins
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d'autant. Ni les indefinites d'autre nature ni l'annulation
de la commande ne peuvent etre exigees. » Die Klägerin
erklärte sich mit der Bestätigung im allgemeinen einyer-
standen, wünschte aber, dass der Lieferungstermill noch
genauer festgesetzt werde, und zwar derart, dass 15
Bänke spätestens am 15. Dezember und die restlichen
15 spätestens am 15. Januar abgeliefert werden müssen,
an sonst der Vertrag ohne weiteres aufgehoben würde.
Hierauf wollte die Beklagte jedoch nicht eintreten. Sie
hielt daran fest, es sollen 15 Bänke im Laufe Dezember
und 15 im Laufe des Januar expediert werden, olme dass
eine Vel'Spätung ein Recht auf Annullierung des Vertrages
gebe.
Am 21. Dezember 1915 berichtete die Beklagte auf
Anfrage Pesaros an diesen, die ersten 15 Bänke könnten
erst im April und die zweiten 15 erst April-Mai geliefert
werden. Als Pesaro hierauf reklamierte, machte die
Beklagte ihn un,term 23. Dezember darauf aufmerksam,
er habe ja von Anfang an Kenntnis davon gehabt, dass
sie die Drehbänke nicht selber anfertige und demgemäss
von ihrem Lieferanten abhängig sei. Gegenüber dieser
letzteren Feststellung protestierte Pesaro nicht, ven\,ies
aber auf die vereinbarten Lieferzeiten und erklärte,
der Schaden werde sich bei Nichterfüllung auf mehrere
Hunderttausend Lire belaufen. Am 4. Januar 1916
stellte der Anwalt der Klägerin fest, dass die Beklagte
mit der Lieferung der ersten 15 Bänke im Verzug sei und
erklärte sie für allen Schaden haftbar. Die Beklagte
antwortete. sie sei von ihrem Lieferanten in so unverant-
wortlicher Weise im Stiche gelassen worden, dass sich die
Ablieferung voraussichtlich bis im Mai bezw. Juni ver-
zögern werde. Eine Schadenersatzforderung werde sie
nicht anerkennen.
Nunmehr stellte der Anwalt der Klägerin am 13. Januar
1916 beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich
das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist in Anwendung
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ObIigationenrecht. N° 91.
von Art. 107 OR, und es wurde darauf mit Verfügung
vom 17. Januar der Beklagten für die Lieferung der ersten
15 Bänke eine Frist bis zum 31. Januar und für die zweiten
15 eine solche bis zum 29. Februar 1916 angesetzt. Nach
fruchtlosem Ablauf der ersten bezw. zweiten Frist erklärte
die Klägerin am 2. Februar für die ersten 15 Bänke und
am 2. März 1916 für die zweiten 15 Bänke {(den Rücktritt
. vom Vertrag » unter Rückforderung der geleisteten An-
. zahlung und Geltendmachung eines Anspruches auf
Zahlung einer grösseren Schadenersatzsumme. Die Be-
klagte erklärte sich mit der Vertragsauflösung einver-
standen und gab die Anzahlung heraus, bestritt aber jede
Schadenersatzpflicht, worauf die Klägerin beim Handels-
gericht Zürich Schadenersatzklage erhob.
B. -
Sie begründet diese Klage wesentlich folgender-
massen : Durch Vertrag vom 1. September 1915 habe sie
sich gegenüber der Cooperativa fabbricanti pl'oietti
in Mailand zur Lieferung von 75,000 Granaten bis Ende
Juni 1916 verpflichtet. Diesen Vertrag hätte sie mit
ihrem Maschinenmaterial erfüllen können. Sie habe
jedoch den Geschäftszweig erweitern wollen und zu
diesem Zwecke Spezialmaschinen für rund eine Million
Lire gekauft. Die von der Beklagten zu liefernden Bänke
seien als Bestandteil dieser Anlage gedacht gewesen, und
es wäre damit möglich gewesen, täglich 2000-2500 Gra-
naten zu erstt'llen. Um die neue Anlage zu beschäftigen,
habe sie mit dem italienischen Kriegsministerium einen
Vertrag auf Lieferung von 162,500 Granaten in der Zeit
vom 1. Februar bis 30. Juni 1916 abgeschlossen, ferner
sei verabredet worden, der Vertrag solle bei richtiger
Erfüllung weitere sechs Monate laufen, wobei monatlich
60,000 Granaten hätten abgeliefert werden sollen. Die
neue Anlage sei im Januar 1916 fertig gewesen, abgesehen
von den Oerlikoner Drehbänken. Die Nichtlieferung dieser
letzteren habe ihr schweren Schaden gebracht. Sie mache
geltend: (Zahlen nach den im Verlaufe des Prozesses
vorgenommenen Berichtigungen). .
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a) Als negatives Vertragsinteresse einen Betrag von
;\;217,853.85.
Um ihren Verpflichtungen nachkommen
zu können, habe sie nämlich Granatköpfe
auswärts herstellen lassen müssen und
zwar mit Mehrkosten im Betrage von
;\; 149,000. -. Zudem sei sie für den auf diese ausgege-
benen Bestellungen entfallenden Anteil
an den Generalkosten nicht, wie das bei
eigener Fabrikation geschehen wäre, ge-
deckt worden. Durch die Ausgabe der
Bestellungen sei ihr daher eine Verminde-
rung der Generalkosten im Betrage von
f
35,253. 85
entgangen. Sodann habe sie für die nicht
gelieferten Drehbänke der Beklagten Er-
satzdrehbänke mit einem Mehraufwand
von
f 33,600. -
anschaffen müssen.
;\; 217,853. 85.
b) Als positives Vertragsinteresse,d. h. als entgangener
Gewinn:
f 112,600. --:.
f 23,400.-
;\; 44,200.-
f 45,000.-
f 112,600. -.
Sie sei sowohl der Cooperativa fabbricanti
proietÜ als dem Kriegsministerium ge-
genüber mit Lieferungen im Rückstand
geblieben, weshalb ihr ein Gewinn von
bezw.
entgangen sei. Sodann habe sie einen
weiteren ihr von der Cooperativa erteilten
Auftrag ohne Gewinn einer dritten Firma
abtreten müssen, woraus ihr ein weiterer
Gewinn von f 60,000 entgangen sei.
von denen sie aber nur
ersetzt verlange.
Zum Kurse von 77,60 bezw. 64,75 umgerechnet erge-
ben das eine Gesamtforderungsbetrag von Fr. 236,338.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage im
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Ohligationenrecht. No 01.
wesentlichen aus folgenden Gründen: An der Nicht-
erfüllung treffe sie kein Verschulden, da sie von ihrem
Lieferanten im Stiche gelassen worden sei, eventuell habe
die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag erklärt, könne
also nur das negative Vertragsinteresse verlangen,
während alle ihre Ansprüche aus dem positiven Interesse
abgeleitet werden. Weiter eventuell sei sie bei An-
setzung der Nachfristen nicht im Verzug gewesen, und
ganz eventuell könne die Klägerin nach Art. 12 der
allgemeinen Vertragsbestimmul1gen nicht mehr als % %
des Kaufpreises für jede Woche Verspätung und höchstens
3 % des Kaufpreises im Ganzen, verlangen. Im übrigen
werde die Schadensberechnung bestritten und Art. 99
und 43 OR angerufen.
C. -
Das Handelsgericht schützte die Klage in Betrage
von 30,000 Fr. Es ging davon aus, die Beklagte hahe sich
wegen der Nichtlieferung der Bänke nicht exkulpiert, und
anderseits sei die Klägerin formell nach Art. 107 richtig
vorgegangen. Gestützt hierauf habe sie entweder das
positive oder das negative Vertragsillteresse, nicht aber,
wie sie es getan, kumulativ beides, ersetzt verlangen
können. Gehe man davon aus, es, gebühre ihr Ersatz des
negativen Interesses, so komme diesbezüglich in Betracht,
dass sie die im Vertrauen auf die 'Lieferung der Beklagten
übernommenen Bestellungen nicht habe ausführen können
und andere teurere Bänke habe anschaffen müssen.
Allein sie wäre verpflichtet gewesen, sich in der Schweiz
einzudecken, d. h. andere Bänke zu kaufen. Das gleiche
gelte aber auch, wenn man annehme, sie habe Anspruch
auf Ersatz des positiven Erfüllungsinteresses. Diese
Eindeckung wäre in der Schweiz zu einem Mehrpreis
von 1000 Fr. pro Bank möglich gewesen, weshalb nur
30,000 Fr. an die Klage gutzusprechen Seieil.
D. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgerich t ergriffen, die Klägerin
mit dem Autrag auf Gutheissullf{, (1ie Beklagte mit dem
Antrag aUI Abweisung der Klage.
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In der Berufungsverhandlung ergänzten die Vertreter
der Parteien diese Anträge durch Eventualanträge. Der
Anwalt der Klägerin ersuchte eventuell um Rückweisung
der Akten zur Beweisabnahme, der Anwalt der Beklagten
eventuell um Reduktion der der Klägerin zugesprochenen
Summe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -, .. Ablehnung deliktischer Haftung der Beklagten.
2. -
... Ablehnung der Einrede der Beklagten, wonach
die vertragliche Haftung mangels Verschuldens entfalle.
3. -
... Gültigkeit der Fristansetzung.
4. -
Die Voraussetzungen einer Rücktrittserklärung,
wie sie die Klägerin am 2. Februar bezw. 2. März 1916
abgegeben hat, sind danach gegeben. Fraglich bleibt
dagegen, welche Wirkung dieser Erklärung zukam. Mass-
gebend ist. oh sie als Rücktritt im technischen Sinne oder
aber als Verzicht auf die nachträgliche Leistung unter
Aufrechterhaltung des Vertrages (Art. 107 Abs. 2) auf-
zufassen ist.
'
In seinem Urteil vom 27. April 1917, in Sachen des
mehrerwähnten Pesaro gegen die heutige Beklagte, hat
das Bundesgericht eine analoge Erklärung des Pesaro.
bezw. seines Anwaltes, Dr. Wettstein, im letzteren Sinne
ausgelegt. Diese Auslegung kann jedoch im vorliegenden
Falle nicht aufrecht erhalten werden. Zwar ist nach wie
vor von dem in der neueren Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes festgelegten Satz auszugehen, dass die Wahl-
erklärung im Sinne von Art. 107 nicht nach dem Wortlaut
allein, sondern ihrem vernünftigen Sinne entsprechend und
unter Berücksichtigung der besonderen UmständedesFalles
ausgelegt werden muss. (Vgl. Urteil vom 16. Novemher
1918 in Sachen Goldschmid gegen Menuiserie Bassecourt.)
Allein gerade bei Anwendung dieser Regel kommt man
dazu, die streitige Rücktrittserklärung als eine solche
im technischen Sinne aufzufassen. Zunächst ist zu be-
ücksichtigen, dass mit der Rücktrittserklärung zugleich
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Obligationenrecbt. N° 91.
die geleistete Anzahlung zurückverlangt worden ist. Die
Klägerin machte 'also gerade dasjenige Recht geltend.
das das Gesetz in seinem Art. 109 als prinzipiellste
Rücktrittsfolge festgelegt hat. Sodaml ist zu beachten.
dass bei Aufrechterhaltung des Vertrages nach Art. 12
der gedruckten Vertragsbestimmungen die Klägerin
höchstens 3 % der Kaufsumme als Schadenersatz ver-
langen durfte. Sie hatte also alle Ursache, die Aufhebung
des Vertrages anzustreben, um diese einengende Bestim-
mung zu beseitigen. die eine Geltendmachung ihres
zweifelsohne viel erheblicheren Schadens verhinderte.
oder wenigstens zu verhindern schien. Wichtiger als
alle diese Momente ist aber, dass die Beklagte ihrerseits
die Erklärung der Klägerin nach Treu und Glauben als
eigentlichen Rücktritt auffassen durfte. Für sie handelte
es sich, als sie die fragliche Zuschrift des klägerischen
Anwaltes erhielt darum, sich für Annahme oder Ab-
lehnung des Rücktrit~es zu erklären und danach ihre
Dispositionen, Vorbereitung einer Ersatzleistung, An-
hahnung eventueller Vergleichsverhandlungen u. s. w. zu
treffen. Sie hat sich für Annahme des Rücktrittes ent-
schieden, hat damit die ihr aus Art. 12 der allgemeinen
Vertragsbestimmungen erwachsenen (vielleicht nicht ganz
sicheren) Rechte aufgegeben, im' Vertrauendarauf, dass
nur Rücktrittsfolgen sie treffen können. Dieses Vertrauen.
das sich mit Fug auf den Wortlaut der Erklärung, auf
die Rückforderung der Anzahlung und auf das Interesse
der Klägerin an der Aufhebung des Vertrages bzw. des
Art. 12 der aIIgemeinE'n Vertragsbestimmungen stützen
konnte, darf nun nicht nachträglich enttäuscht werden.
5. -
Die Folgen dieses Rücktrittes sind in Art. 109
umschrieben. Der Zurücktretende kann danach, abge-
sehen von einer allfälligen Rückleistung, Ersatz des aus
dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens
beanspruchen. Diesem Ersatzanspruch hat der Gesetz-
geber in Art. 107 denjenigen des auf Erfüllung, jedoch
unter 'Aufrechthaltung des Vertrages, Verzichtenden
Obligationenrecht. N° 91.
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gegenübergestellt, in der Meinung, dass, wie sich aus
Art. 107 deutlich ergibt, der Gläubiger den einen oder
andern, nicht aber beide wählen könne. Nachdem daher
die Klägerin ihre Wahl getroffen, kann sie nur noch die
Ansprüche aus Art. 109 und nicht, wie sie es getan hat,
aiIsserdem auch noch das Erfüllungsinteresse geltend
machen.
Zu untersuchen ist daher nur, welche Rechte der Klä-
gerin aus Art. 109, abgesehen von demjenigen auf Rück-
leistung der Anzahlung, das nicht im Streite liegt, zu-
stehen. Nach der Doktrin kann es sich dabei nur um das
sogenannte negative oder Vertrauensinteresse handeln.
In der Tat lässt sich nur von diesem Gesichtspunkt aus
die Gegenüberstellung von Erfüllungsinteresse und Rück-
trittsrecht in Art. 107 verstehen. Hätte der Gesetzgeber
audh dem vom Vertrag Zurücktretenden das positive
Interesse zubilligen wollen, so wäre es zudem sinnlos
gewesen, die Bestimmung des Art. 109 aus dem Zusam-
menhang des Art.l07loszureissen dnd in einen speziellen
Artikel aufzunehmen, und dazu noch in ganz besonderer,
von der im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse sonst
verwendeten, abweichender Formulierung. (Zuzugeben
ist allerdings, dass der Wortlaut des Art. 109 den Unter-
schied zwischen positivem und negativem Vertags-
interesse nicht mit der wünschbaren Klarheit hervor-
hebt). Die gleiche Formulierung des Anspruches auf das
negative Vertragsinteresse findet sich übrigens im Gesetz
noch an verschiedenen Orten, wo über die Bedeutung
ein Zweifel nicht bestehen kann. (VergL Art. 26 und 39.)
Namentlich aus Art. 39 Abs. 2 geht hervor, dass es sich
dabei nicht um das Erfüllungsinteresse handeln kann,
denn sonst wäre nicht verständlich, warum dort aus
Gründen der Billigkeit der' Anspruch « auf Ersatz wei-
teren Schadens» vorgesehen wird.
Als Inhalt dieses negativen Vertragsinteresses wird
allgemein bezeichnet das Interesse des nichtsäumigen
Kontrahenten daran, dass der Vertrag nie geschlossen
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Obligationenrecht. N° 91.
und daher sein Vertrauen auf ihn'nicht getäu.scht worden
wäre. Mit andern Worten: Der Anspruch des Zurück-
tretenden ist so zu berechnen, dass man annimmt, der
Vertrag wäre nie geschlossen worden, und dass man die
bei dieser Annahme gt'gebene ökonomische Stellung des
Zurücktretenden verglt'icht mit derje'nigen, in die er
zufolge des Vertrages bei dessen Auflösung gekommen ist.
Im vorliegenden Falle ist daher festzustellen, um wie
viel die Stellung der Klägerin, wenn sie den Vertrag mit
der Beklagten nicht abgeschlotsen hätte, besser wäre, als
sie es zufolge dieses Abschlusses gt'W"Ol den ist.
Diese Differenz würde mit dem Erfüllungsinteresse
der Klägerin zusammenfallen, wenn sie bewiesen hätte,
dass sie ohne den Abschluss mit der Beklagten in der
Lage gewesen wäre, mit einer anderen Firma {'inen
entsprechenden Vertrag' abzuschliessen, und dass dieser
Vertrag dann gehalten worden wäre. Ein solcher Beweis
ist jedoch nicht geleistet und die Klage ist gar nicht mit
einer derartigen Behauptung begründet worden.
Durchgeht man nun die von der Klägerin in Rechnung
gesetzten Posten, so scheiden nach dem über den Inhalt
des negativen Vertragsinteresses Gesagten zweifellos aus
der Gewinn (f 45,000), den die,Kläge~'in angeblich ge-
macht hätte, wenn sie die Bestellung der Cooperativa.
die sie ein3m Dritten abtreten musste, selber hätte aus-
führen können, und ferner die Mehrgewinne (x 44,200
und f 23,400), die sie gemacht hätte, wenn sie mit den
Lieferungen an das Kriegsministerium und die Coopera-
tiva nicht in Rückstand gekommen wäre. Denn diese
Gewinne hätte sie auch nicht gemacht, wenn sie den
Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte, es
sei denn, was aber, wie bereits gesagt, nicht einmal be-
hauptet wurde, dass sie zu ~eichen oder besseren Bedin-
gungen wie mit der Beklagten mit einem Dritten hätte
abschliessen und von ihm Erfüllung des Vertrages erlan-
gen können. Aus den gleichen Gründen kann der Klägerin
auch die Post von f 33,600 für Mehrauslagen bei An-
Obligationenrecht, N° 91.
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schaffung der Ersatzdrehbänke nicht zugesprochen wer-
den. Auch diese Auslagen wären der Klägerin nur erspart
geblieben, wenn sie mit einer dritten Firma zu aleichen
Bedingungen hätte abschliessen können wie l~it der
Beklagten, und wenn diese Dritte ihren Vertrag ihrer-
seits erfüllt hätte Schliesslich ist, wiede'um aus dem
gl ~ichen Grunde, die Klägerin auch mit ihrem Begehren
um Ersatz für die Nichtverminderung der General-
unkosten abzuweisen. -
Fraglich könnte dagegen in der
klägerischen Schadensberechnung die Post von x 149,000
sein. Man möchte argumentieren, die Klägerin habe im
Vertrauen auf den Vertrag, bezw. auf die Ausführung
der Lieferungen der Beklagten, Bestellungen übernom-
men, die sie nur dadurch habe effektuieren können, dass
sie einen Teil der Arbeit gegen Bezahlung einem Dritten
vergeben. Sie habe somit zufolge ihres Vertrauens auf den
Vertrag mit der Beklagten Auslagen gehabt. Allein auch
diese Argumentation ist nicht richtig. Wie sich aus der
Klageschrift S. 15 und 19 ergibt, verdiente die Klägerin
an einer ganz in ihren Werkstätten hergestellten Granate
X. 1.50 bis x 2.50. Für die an Dritte vergebenen Granat-
köpfe aber musste sie nur x 0.925 mehr bezahlen, als sie
sie selber zu stehen gekommen wären. Danach hat sie
an der ganzen Granate trotz des Ankaufs der Granatköpfe
noch einen Gewinn gemacht. Hätte sie also mit der Be-
klagten nicht kontrahiert und wäre deswegen die Ueber-
nahme der betreffenden Lieferpflichten unterblieben,
so würde sie sich damit doch noch schlechter gestellt
haben als dies bei Uebernahme der Bestellungen der Fall
gewesen ist.
6. -
... Zusprechung einer Summe von 10,000 Fr.
für eigentliche, durch den Vertragsschlag veranlasste
Auslagen der Klägerin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, diejenige
der Beklagten wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
-510
OhIigationenrecht. N0 9~.
dass der der Klägerin im Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. April 1918 zugesprochene
Betrag von 30,000 Fr. auf 10,000 Fr. reduziert wird.
92. tTrten eies I. ZivilabteUung vom ao. Dezember 1918
i.,S. Pfister gegen Kufschmid.
Kau f: Lei s tun g s u n m Ö g I ich k e i t
oder blosse
L i e f e run g s e r s c h wer u n g? Wer innert Frist
liefern muss, darf mit der Eindeckung nicht bis zum Ende
der Frist warten, falls er die Eind,eckungsschwierigkeiten
voraussehen kann und eine Eindeckung im Verlaufe der
Frist möglich gewesen. Lieferungserschwerung als Grund
der Ersatzreduktion. W- a h I e r k I ä run g nach Art. 107
« unverzüglich» abgegeben, wenn sofort nach Erhalt eines
gegen die Fristansetzung provozierten Rekursentscheides.
A. -
Am 15. Dezember 1915.JiJestellte der Kläger beim
Beklagten 10,000 kg Stahlspähne ä 64 Fr. per 100 kg
Sorte mittel und 67 Fr. Sorte fein, und am 27. Dezember
1915 weitere 25,000 kg. Beide Bestellungen wurden vom
Beklagten nur unter Vorbehalt richtigen Rohmaterial-
eingangs akzeptiert. Nachdem im den en~ten Vertrag
3000 kg geliefert worden waren, schlossen die Parteien
am 28. Juni 1916 in Erledigung einer Klage auf Lieferung
und Schadenersatz wegen v.erspäteter Erfüllung einen
Vergleich ab.
«1. Herr A. Pfister, Pfäffikon liefert an Herrn G. Huf-
schmid, St. Immer:
»3000 kg Stahlspähne anfangs Juli 1916, ä conto des
)} Kontraktes von 20 bis 25,000 kg, mit Preisaufschlag
)} von 13 Fr. 5 ° C t s. per 100 kg.
» 3000 kg per Ende Juli 1916 :\ conto restliche 7000 kg
)} zum vereinbarten Preise von 64 Fr. für « Mittel » und
» 67 Fr. für « Fein)}.
»3000 kg per Anfang August, ä. conto Kontrakt 20
Obligationeurecht. N' 92.
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}) bis 25,000 kg zu dannzumal, auf Grund des Draht-
»preises festzustellendem Preise.
» 4000 kg per Ende August 1916, ä conto restliche
}) 7000 kg (Saldo) zum Preise von 64 Fr. und 67 Fr.
» Res t I i e f er u n g des Kontraktes von 20 'bis
}) 25,oookg bis Ende 1916 zu den aur'Grund des zur Zeit
I) der Lieferung gültigen, jeweiligen Drahtpreises, fest-
» zustellenden Preisen.
» 2. Ist es Herr Pfister unmöglich, das benötigte
» Material, sowohl Draht als Papier erhältlich zu machen,
» so fällt der Vergleich dahin.
)} 3. Herr Hufschmid behtilt sich vor, für den Fall,
» dass der Vergleich widerrechtlich nicht gehaUen würde,
)} Schadenersatz für verspätete Lieferung der restlichen
)} 7000 kg und der 20 bis 25,000 kg Stahlspähne, gestützt
» auf die Kontrakte vom 11. und 22. Dezember 1915, zu
» verlangen)}
In der Folge lieferte der Beklagte das Restquantum
aus dem ersten Vertrag, 7000 kg, und an den zweiten
Vertrag 6000 kg. Weitere Sendungen unterblieben. Am
1. Februar 1917 liess der Kläger dem Beklagten durch den
Einzelrichter des Bezirksgerichtes Pfäffikon eine ein-
monatliche Nachfrist ansetzen. Hiegegen rekurrierte
Pfister an das zürcherische Obergericht, dessen Rekurs-
kammer jedoch am 7. März 1917 den Rekurs abwies.
Dieser Entscheid ging dem klägerischen Anwalt am 14.
::\färz 1917 zu, worauf er am folgenden Tag namens seines
Klienten den Verzicht auf die Vertragsleistung des Be-
klagten erklärte und Ersatz wegen Nichterfüllung ver-
langte. Sodann erhob er Klage beim zürcherischen
Handelsgericht, indem er um Zusprechung von 13,172 Fr.
Schadenersatz nachsuchte.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen
Leistungsunmöglichkeit. Eventuell machte er geltend,
der Kläger habe laut Vergleich nur mehr einen Schaden-
ersatzanspruch wegen Verspätung. Weiter eventuell
bestritt er das Quantitativ des klägerischen Anspruches.
AS,U 11 -
t9t8
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