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12 Famllienrecht. N° 4.
4. Urteil der U. Zivila.bteilung vom e. Februar 1918
i. s. Gurtner gegen Schär. Auslegung von Art. 1 und Art. 12 SchlT z. ZGB. .A. - Am 18. Februar 1911 verehelichte sich der Kläger mIt der Toch~r des Beklagten. Mit der vorliegenden, im Jahre 1916 eIngebrachten Klage belangt er diesen auf Ausrichtung einer « Ehesteuer » (Mitgift) gemäss Satz. 151 bern. CGB, welche lautet: «Vermögliche Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern, wenn dieselben in eine ehrbare Ehe treten, auf Abschlag ihres Pflichtteils eine Ehesteuer zu geben ...) B. - Durch Urteil vom 5. Dezember 1917 hat der Appellationshof des Kantons Bern 11. Zivilkammer ents.preche~d. dem Antrage des Beklagten die Klage ab- geWiesen mIt 1m ~esentlichen folgender Begründung: Der Beklagte und seme Ehefrau stünden seit dem 1. Januar 1912 im internen güterrechtlichen Verhältnisse unter dem altbernischen Güterrecht, im externen unter dem Güter- verbindungsrecht des ZGB. Art. 146 bern. EG z. ZGB, welcher im vorliegenden Falle Anwendung finde da die vom Kläger angerufene Satz. 151 CGB mit dem 1:Januar 19~2 aufgehoben worden sei, sehe aber eine Aussteuer- pflicht .nur dann vor, wenn die ausst~uerpflichtigen Ehe- gatten mtern und extern unter altem Rechte lebten. Der Wortlaut von Art. 146 EG z. ZGB scheine dem allerdings entgegenzustehen, doch ergebe sich diese Interpretation aus der Entstehungsgeschichte des Artikels und vor allem aus dessen ratio. C. - Gegen d.~eses l!rteil richtet si~h dj~ vorliegende ~erufung des Klagers, m der die Gutheissung der Klage 1m Betrage von 3950 Fr. beantragt wird.- Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der heute streitige Anspruch ist - gleichgültig ob er nach Satz. 151 bern. CGB oder Art. 146 EG z. ZGB be- Familienrecht. N° 4. 13 urteilt wird - ein solcher aus dem Eltern- und Kinde&< recht. Der Natur der Sache nach ist er spätestens im Zeitpunkte der Eheschliessung des Klägers mit der Toch- ter des Beklagten, d. h. am 18. Februar 1911 und sOmit unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden. Wenn nun auch das Uebergangsrecht des ZGB (Art. 12 Abs. 1 SchlT) bestimmt, dass das Eltern- und Kindesrecht vom Inkrafttreten des ZGB an diesem untersteht, so kann hieraus nicht geschlossen werden, dass das neue Recht auE unter altem Recht entstandene und abgeschlossene eltern- und kindesrechtliche Tatbestände, denen eine Forderung entspringt, zurückwirke. Gleich wie nach Art. 12 Abs. 2 SchlT ein nach altem Recht entstandener Verlust der elterlichen Gewalt - unter Vorbehalt der daselbst aus- nahmsweise aufgestellten Möglichkeit der Option für das neue Recht - auch nach dem 1. Januar 1912 nach altem. Rechte zu beurteilen ist, so muss auch auf einen vor dem
1. Januar 1912 liegenden forderungsbegründenden Tat- bestalld des Eltern- und Kindesrechts altes Recht ange- wendet werden; denn für die Frage der intertemporalen Rechtsanwendung ldmn nach allgemeinen Grundsätzen desjntertemporalen Rechtes nicht der zufällige Zeitpunkt der Beurteilung durch den Richter, sondern nur der Zeit- punkt der forderungsbegründenden Tatsache selbst mass- gebend sein. Art. 12 Abs. 1 SchlT muss daher richtiger- weise so verstanden werden, dass unter neuem Recht wirksam werdende gesetzliche Folgen eines unter altem Recht entstandenen Eltern- und Kindesverhältnisses nach neuem Rechte zn beurteilen sind, wogegen ein alt- rechtlicher Tatbestand, dessen Wirkungen unter altem Rechte eingetreten sind, ausschliesslich der Herrschaft des alten Rechtes untersteht. Art. 12 Abs. 1 SchlT enthält demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Durchbrechung des Prinzipes des Art. 1 SchlT nur inso- fern, als nicht die unter neuem Recht eingetretenen Folgen der unter altem Recht erfolgten Geburt sich nach altem Rechte richten, während im übrigen auch in Art. 12 der,
14 Familienreeht. N° 4. in Art. 1 SchlT aufgestellte Grundsatz des Ausschlusses der Rechtsfolgen altrechtlicher Tatbestände vor der An- wendung des neuen Rechts anerkannt ist. Der vorliegende
• Anspruch ist daher nach kantonalem Recht zu beurteilen, da der anspruchbegründende Tatbestand vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossen war. Obschon nach dem Gesagten der klägerische Anspruch am 18. Februar 1911 entstanden ist, hat nun aber die Vorinstanz dem angefochtenen Urteile nicht das damals geltende alte bernische Zivilrecht zu Grunde gelegt, sondern eine mit dem 1. Januar 1912 in Kraft getretene Modifikation desselben. Die Vorinstanz ist also von dem allgemeinen Grundsatze des intertemporalen Re,chts über die Beurteilung eines abgeschlossenen Tatbestandes nach dem bei dessen Entstehung geltenden Rechte abgewichen und hat eine nach altem kant. Recht wohlerworbene Forderung durch neueres kant. Recht zum Erlöschen gebracht, obschon sie bis zum 1. Januar 1912 offenbar als zu Recht bestehend hätte angenommen werden müs- sen. Allein eine Verletzung von Bundesrecht kann hierin nicht erblickt werden. Allerdings scheint Art. 1 SchlT bei rein wörtlicher Auslegung dem kantonalen Richter von Bundesrechts wegen vorzuschreiben, welches kantonale Recht er auf vor dem Inkraft treten des ZGB abgeschlossene Tatbestände anzuwendenhabe, nämlich nichtnurschlecht- hin das bisherige, d. h. bis zum 1. Januar 1912 geltende, sondern das zur Zeit der Entsttlhung des Tatbestandes in Kraft befindliche kantonale Recht. Diese Interpretation von Art. 1 SchlT ist jedoch unannehmbar, denn ilu'e Konsequenz ginge dahin, dass den Kantonen die Abände- rung ihres Rechtes in der Zeit zwischen der Entstehung des Tatbestandes und dem Inkraftreten des ZGB verboten würde. Dass dem nicht so sein kann, erhellt nicht nur aus den Grundsätzen des Bundesstaatsrechts über die Abgren- zung zwischen eidgenössischer und kantonaler Gesetzge- bungshoheit, sondern auch aus allgemeinen Regelndes in- tertemporalen Rechts, sowie aus Gründen der Zweck- Familienrecht. N° 4. 15 mässigkeit. Staatsrechtlich wäre diese Ansicht nicht haltbar, weil die Legiferierungsmacht auf dem Gebiete des Eltern- und Kindesrechres bis zum 1. Januar 1912 den Kantonen zustand und ihnen daher bis dahin freistehen musste, durch den Erlass neuer, dieses Rechtsinstitut beschlagender Kormen auf alte Rechtsverhältnisse ein- zuwirken. Der Bundesgesetzgeber, der erst mit Wirkung auf den 1. Januar 1912 über das Familienrecht legiferierte, konnte nicht schon für eine frühere Zeit die kantonale Gesetzgebungshoheit beschränken; denn die Folge davon wäre eine Wirksamkeit der eidgenössischen Gesetzgebung vor ihrem Inkrafttreten. Mit dem Wesen des intertempo- ralen Rechtes stünde diese Auslegung im Widerspruch. weil dieses sich nur mit dem neuen Rechte befasst; es zieht dessen zeitliche Grenze und bestimmt auf welche Tatbestände die neue Rechtsordnung nicht angewendet werden solle, ohne jedoch, wenn es einen Tatbestand dem alten Rechte überlässt, sich darüber auszusprechen, wel- che Rechtssätze derselben vom Richter befolgt werden müssen, ob die bei der Entstehung des Tatbestandes geltenden oder andere, gleich wie der nationale Gesetz- geber, wenn er eine internationale Kollisionsnorm erlässt, nur befiehlt, welche Tatbestände von seinem eigenen Rechte nicht erfasst werden sollen, dabei aber die Frage offen lässt, nach welchen Normen des fremdeI} Rechtes die dessen Machtbereich unterworfenen Tatbestände zu beurteilen sind. Dem Bundesgesetzgeber hat offenbar diese Auslegung von Art. 1 SchlT vorgeschwebt, was daraus hervorgeht, dass in einer· Reihe von Artikeln des Schlusstitels schlechthin auf das « bisherige » Recht ver- wiesen wird. Nach dem Gesagten musste daher der kan- tonale Gesetzgeber befugt sein, bis zum Inkrafttreten des neuen Re.chts sein Recht zu modifizieren (ebenso MUTZNER Kommentar z. SchlT N. 37 zu Art. 9; GIESKER-ZELLER, Das intertemporale eheliche GütelTecht nach dem ZGB S. 10; HABICHT, Die Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse S. 23; a. M. REICHEL
16 Famillenrecht. N° 4. N. 4 a E zu Art. 9 SchlT). Es sind auch Erwägungen der Zweckmässigkeit, welche zu diesem Ergebnis führen
• müssen. Die Beeinflussung vtm Rechtsinstituten, die nach eidg. Uebergangsrecht unter dem alten Rechte blieben, durch andere, die dem neuen Rechte unterstellt werden, ist oft so erheblich, dass eine Anpassung des alten Rechtes an die durch das neue Recht getroffenen Ver- hältnisse im Interesse einer reibungslosen Anwendung des neuen Rechtes sich aufdrängte; dies besonders auf dem vorliegenden Gebiete angesichts der engen Zusammen- hänge zwischen familienrechtlichen und erbrechtlichen Rechtsinstituten. Wenn, wie die Vorinstanz iri für das . Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt, das kantonale Recht die Aussteuerpflicht der Eltern nur mit Rücksicht auf die Verschiebung des Erbrechtes der Kinder festsetzte, so ~ntsprach es den durch die Einführung des neuen Erbrechtes geschaffenen veränderten Verhältnissen, auch jene Aussteuerpflicht zu modifizieren. Das Urteil des Bundesgerichts in AS 41 II S.193 f. erachtet nur mit Rücksicht auf das schon im interkantonalen und nun auch im intertemporalen Rechte anerkannte Prinzip der Unwandelbarkeit des internen Güterrechts eine Abände- ru.ng des alten kantonalen Rechtes nicht als zulässig; für Art. 12 SchlT kann diese Erwägung keine Geltung bean- -spruchen, da hiebei ein solches Prinzip nicht gewahrt werden muss. . Ist demnach davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber, ohne das Bu.ndesrecht zu verletzen, berech- tigt war, vor dem 1. Januar 1912 das alte Eltern- und Kindesrecht noch abzuändern, so hat der eidgenössische Richter nicht mehr zu prüfen, ob diese Modifikation des kantonalen Rechtes gegen allgemeine intertemporale Rechtsgrundsätze verstosse. War der Kanton befugt, .sem altes materielles Recht bis zum 1. Januar 1912 -abzuändern, so musste er natürlich auch in der Lage sein, beliebige Kollisionsnormen zwischen dem alten und dem FamiUenrecht. N° 5. 17 abgeänderten kantonalen Recht anzuwenden, ohne dass hiebei das Bundesrecht eingreifen könnte . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird al,lgewiesen. "
5. Urteil i1er II. ZivilabteUung vom 7. Februar 1918
i. S. Oaluori gegen Ooiti. Art. 323 ZG B. Ein nach der Beiwohnung abgegebenes Ehever- sprechen kann nicht zur Zusprechung des Kindes mit Stan- desfolgen an den Vater führen. - Art. 317 ZGB zählt die demVater der Mutter gegenüber obliegenden Ersatzleistun- gen abschliessend auf. A. - Die Klägerin Maria Cotti gebar am 25. März 1917 ein Mädchen, Maria Agatha.Schon am 16. Februar hatte sie beimBezirksgerichtMaloja gegenden Beklagten Klage eingeleitet mit denAnträgen auf Zusprechung des zu erwar- tenden Kindes mit Standesfolgen an den Vater, Ersatz für die Entbindungskosten, den Unterhalt während 4 Wochen vor und nach der Geburt und andere infolge der Schwan- gerschaft notwendig gewordene Auslagen sowie Zuspre- chung eines Betrages von 3000 Fr. als Genugtung. ev. Feststellung der vom Beklagten an das Kind zu leistenden Beiträge für Unterhalt und Berufsausbildung, falls die Statusklage abgewiesen werden sollte; sie beantragte ferner Leistung einer Genugtuung für die infolge des Ver- löbnisbruches des Beklagten erlittene Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und Ersatz für die mit Hin- sicht auf die Eheschliessung getroffenen Veranstaltungen. Der Beklagte gab die Möglichkeit zu, der Vater des Kindes zu sein und erklärte sich bereit, die Klägerin für die in Art. 317 ZGB genannten Aufwendungen schadlos zu halten und an das Kind einen monatlichen Unterhalts- Aß .u 11- 1918