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44_III_210

BGE 44 III 210

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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210

Entscheidungen

55. :Beschl11S8 der II. Zivila.bteilq vom 1aL November 1918

i. S. A.4. Elektrische Bahn !1'11Jmen-Korachach

(ADnfela und Axenstein).

Genehmigung

der Beratung des VZEG in den .eidgenössischen Räten

wurde in Art. 21 des bundesräUichen Entwurfes das Wort

« zerstörlieh » gestrichen, mit der Motivierung, dass es

Sache des Bundesgerichtes sei, bei Ansetzung der Frist

die Folgen ihrer Nichteinhaltung anzudrohen (vergl.

Votum des Berichterstatters im Ständerat, Steno Bull.

XXVI S. 158). Der Natur der Sache nach kann jedoch

die anzusetzende Frist nur eine zer s t Ö l'I ich e sein;

denn abgesehen davon, dass eine Fristansetzung keinen

Sinn hat, wenn an den unbenützten Ablauf der Frist

keine Verwirkungsfolgen geknüpft werden, sondern der

Gläubiger trotzdem zu einem beliebigen Zeitpunkte

klagen könnte. so· liegt es auch im Interesse eines ord-

nUDglliemässen Vollzuges des Vertrages, dass über die

RechtsbesUlndigkeit bestrittener Forderungen möglichst

bald entschieden werde. Im vorlieaendel!· Falle ist Dm

der Zivilkammern. N0 55.

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eine bestrittene Forderung vorhanden, nämlich die von

der Firma Falck & Oe in Luzern geltend gemachte

Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahlteu

Coupons von 96 Obligationen 1. Ranges. Der Sachwalter

hat daher der Firma Falck & Oe durch ein g e sc h r i e-

ben e n B r i e feine Fr ist von 30 Tag e n anzu-

setzen, beginnend am Tage der Benachtichtigung, um

die Forderung gegen die Nachlasschuldnerin einzuklagen

unter der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der

Frist Ver z ich t auf die Forderung angenommen

würde. Von der Si c hel' s tell u n g des auf sie ent-

fallenden Nachlassbetreffnisses kann. jedoch abgesehen

werden, weil sich schon bei summarischer Prüfung ergibt,

dass die Forderung unbegründet ist. Denn die Voraus-

setzungen von Art. 105 OR, auf den allein die Forderung

sich stützen kann, liegen nicht vor, weil für die Zinsen,

von deilen Verzugszinsen verlangt werden, weder Be-

treibung noch gerichtJiche Klage angehoben worden ist,

und auch dafür kein Anllaltspunkt vorhanden ist, dass

die Schuldnerin sich durch eine besondere Vereinbarung

zur Leistung von Verzugszinsen auf den verfallenen

Coupons verpflichtet hat.

6. -

Endlich hat das Bundesgerricht noch die E n t-

s c h ä d i gun g. d es S a c 11 wal tel' s festzusetzen.

Dies erheilt aus Art. 55 VZEG, wonach der Sachwalter

unter Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts stellt und

seine Befugnisse und Obliegenheiten die nämlichen sind,

wie diejenigen eines Sachwalters nach SchKG, sofern nicht

das VZEG etwas anderes bestimmt. Gleich wie im Nachlass-

vertrage nachgememem Recht der Sachwalter seine Rech-

nung der· Nachlassbehörde zur Prüfung einzureichen hat

(vergl. GTzSchKG Art. 56 und JAEGER N. 5 zu Art. 296

SchKG), so hat auch der im Nachlassverfahren eine·r

Eisenbahnuntefnehmullg

bestellte

Sachwalter

seine

Rechnung dem Bundesgericht als Nachlassbehörde zur

Genehmigung vorzulegen. Es kann sich nur fragen, ob

bei der Prüfung der Rechnung auf die im GTzSchKG

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~

Entscbeidun,M der ZiwlkaflllMl'.ll. N0 55

en.thaltenen Gehührellansätz~ Uzu$f.eUen sei·

Dies ist indessen zu verneinen. denn abgesehen dawn, dass

• des' GTzSchKG nur für wenige, vereinzelte VelTichtungen

des Sachwalters Tarifansätze enthiJt, so kann der Sach-

walterim EiBenbahnnachlassverfabren überhaupt hinsieht-

liGh der Gebührenbezfige nicht einem Konkursbeamten

gleicbjesteUt und auf jene Tarifansätze verwiesen werden;

vie1mehr hat das Bundesgericht im einzelnen FaDe ztl

prüfen, eh die Höhe der geforderten Gebühren den. Ver-

hältnissen angemessen ist. Die vorliegende. detaillierte

und mit Belegen versehene Rechnung gibt zu Beallstan-

dungen keineR Anlass und ist daher zu genehmigen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Dec von der A.-G. Elektrisehe Bahn BrullDen-

Morschaeh der Gläubigerversammlung vom 2. Septemller

vorgelegte Nachlassvertrag wird genehmigt. Demnach

gelten auf Ende 1918 die Titel Nr. 1 bis 530 des 4% pro-

7JeBtigen Obligationenanleihens I. Hypothek vom 1. Ok-

tOOer 1904 und die Titel Nr. 1 Dis 100 des 4% prozenti-

gell Obligationenanleihens II. Hypethek vom 7. Juni 1907

als annulliert und das zu Gunsren. der GläuBiger des letz-

teren Anleihens begrünoele Pfandrecht (Pfandbuch III

Fol. 15) wird als erlescnen erklärt.

2. Die Schweiz. Kreditanstalt Filiale Luzeru wd Dei

ihrer dem Bundesgericht am .t. Nevember 1918 abgefje-

beBen Erklärung behaftet, dass sie den Vollzug des Nac·h-

Iassvertnlges übernehmen wird.

3. Der Firma Falek &, Oe wird zur gerich.tlichen Gel-

tendmachullg ihnr Forderung von 1512 Fr. (Verzues-

zinsen V{)B ObJigationenzinsen) eine Frist von 30 Tagen

angesetzt, beginnend am Tage der Mitteilaag dieser

Fristansetzung durch den Sachwalter, mit der AndrohtuJg.

dass bei ubenatztem Ablauf der Frilt Verzicht auf die

Forderung 8Jl8elHmmlen würde. Die IlDfetrantin bat für

da. auf diese Fortierung tlRtfallende BetrefInis keine

Sicllerheit zu leisten.