Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 -.:. Gleich wie im gemeinen! Nachlassvertragsrechte,
so bildet auch im Eisenbahnnachlassvertragsrechte die·
Annahme des Vertragsentwurfes durch die Gläubiger die
formelle Voraussetzung für das Eintreten der Nachlass-
behörde auf das Bestätigungsverfahren. Es ist daher
vorerst festzustellen, ob das den Gläubigern am 2. Sep-
telliber 1918 vorgelegte Vertragsprojekt die vom Gesetze
(Art. 65 VZEG) geforderte Anzahl von Zustimmungs-
erklärungen auf sich vereinigt hat.
Art. 65 VZEG verlangt für die Annahme des Vertrages
eine Mehrheit von Kopfstimmen (Virilstimmen), eine
Mehrheit des « gesamten Forderul1gsbetrages ~ und die
Zustimmung sämtlicher Gläubigergruppel1. Es frägt sich
in erster Linie, ob unter dem « g e sam t e n F 0 r d e -
run g s b e t rag ~ nur der Gesamtbetrag der im Schul-
denverzeichnis stehenden (d. h. angemeldeten oder von
Amteswegcn aufgenommenen) oder derjenige aller be-
stehenden Forderungen zn verstehen sei. Hiebei ist nUll
218
EntscheidUDIen
davon auszugehen, dass die Zustimmung schriftlich
erfolgt (Art. 65 Abs. 3), sei es in der Versammlung selbst
durch Unterzeichnung des Protokolls, oder durch Abgabe
. einer schriftlichen Erklärung binnen einer Nachfrist von
30 . Tagen nach Abhaltung . der Gruppenversammlung
(Art. 65 Abs. 4). Stimmberechtigt an der Versammlung
sind nach Art. 59 Abs. 3 VZEG nur diejenigen Gläubiger,
deren Forderungen im Schuldenverzeichnis fIgurieren;
folgerichtig können auoh nur sie innert der Nachfrist die
Zustimmung erklären; denn es wäre nicht verständlich,
wieso ein Gläubiger, dessen Forderung im Schuldenver-
zeichnis nicht enthalten ist, zwar eine nachträgliche Zu-
stimungserklärung abgeben, an der Versammlung aber
kein Stimmrecht ausüben könnte, indem ja niemand
gezwungen ist, an der Versammlung seine Stimme abzu-
geben. Das Gesetz bestimmt ferner, dass diejenigen
Gläubiger, die weder an der Versammlung noch innert
der Nachfrist eine Erklärung abgeben, bei der Feststel-
rung der Kopfmehrheit nicht berücksichtigt und bei der
Summenmehrheit als ablehnend betrachtet werden
. (Art. 65 Abs. 5 VZEG). Diese Vorschrift bietet keine
Schwierigkeiten bei denjenigen Gruppen, die aus Gläqbi-
gern bestehen, deren Forderungen der Sachwalter von
Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen
hat (Art. 59 Abs. 2 VZEG), wohl aber bei der Gruppe der
Kurrentgläubiger, deren Forderungen nur aufgenommen
werden, sofern sie innerhalb '30 Tagen nach Erlass des
Schuldenrufes angemeldet worden sind. Wollte man
unter dem ({ gesamten Forderungsbetrag » im Sinne des
Art. 65 Abs. 5 alle feststehenden, auch die nicht ins
Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ver-
stehen, so könnte der Nachlassvertrag trotz der Annahme
durch die - in erster Linie interessierten und weitaus den
grössten Forderungsbetrag vertretenden -
Anleihens-
gläubiger zum Scheitern gebracht werden, wenn einige
Kurrentgläubiger welche grössere Beträge zu fordern
haben, ihre Forderungen nicht eingegeben haben. Selbst
der ZlvUkammern. N° 55.
219
wenn nämlich diese Gläubiger innert der Nachfrist Hoch
Zustimmungserklärungen abgeben würden, wie es im
vorliegenden Falle verschiedene, nicht angemeldete. Kur-
rentgläubiger getan haben, so müssten diese Gläubiger,
da ihnen die rechtliche Möglichkeit fehlt, sich zu dem
Vertragsprojekte in rechtlich relevanter 'Veise auszu-
sprechen, so behandelt werden, wie diejenigen Gläubiger
die überhaupt keine Erklärung abgegeben haben, d. h.
sie wären bei der Ermittlung der Kopfmehrheit nicht
mitzuzählen und bei dßr Ermittlung der Summenmehr-
heit als ablehnend zu betrachten. Die Gefahr, dass bei
einer Auslegung von Art. 65 Abs. 5 VZEG, die unter den
«gesamten Forderungsbetrag l) auch alle nicht ange-
meldeten Forderungen einbezieht, das Zustandekommen
des Vertrages in Frage gestellt wird, ist nicht nur eine
hypothetische; denn die Erfahrung hat gelehrt, dass
die Zahl der Kurrentgläubiger, welche die Forderungs-
anmeldung unterlassen, sei es, weil sie die damit ver-
bundenen rechtlichen Folgen nicht kennen, sei es, weH sie
ihre Forderung ohnedies für verloren geben, eine nicht
unbeträchtli~he ist. Im vorliegenden Falle beispielweise
haben von 36 nach den Büchern der Schuldnerin vor-
handenen Kurrentgläubigern nur sieben ihre Forderung
eingegeben.
Es kann nun aber offenbar nicht die Absicht und
Meinung des Gesetzes sein, dass eine kleine Anzahl von
Gläubigern, die zudem im Vergleiche mit den Anlehens-
gläubigern in der Regel einen in der Bilanz kaum in
Betracht fallenden Forderungsbetrag vertreten, lediglich
durch ihr passives Verhalten bewirken können, dass in
der Gruppe der Kurrentgläubiger das Quorum nicht
erreicht wird und daher trotz der Zustimmung der
übrigen Gruppen der Vertrag mangels Annahme durch
alle Gruppen nicht genehmigt werden darf. Abgesehen
davon, dass de lege ferenda die Fiage aufgeworfen wm'den
kann, ob nicht im Nachlassverfahren von Eisenbahn-
unternehmungen die Kurrentgläubiger prinzipiell oder
Entscheidungen
ulltergewissen Vorbehalten ausser Acht zu lassen wären,
so hat ihnen jedenfalls auch das geltende Recht, wenn es
sie am Verfahren in gleicher Weise mitwirken lässt. wie
• die anderen Gläubiger, doch nicht einen praktisoh so
grossen Einfluss gewähren wollen, wie er vorhanden
wäre, 'wenn man Art. 65 Abs. 5 wörtlich interpretieren
würde. Diese Bestimmung ist daher, um der, Absicht
des Gesetzgebers gerecht zu werden, dahin auszulegen,
dass unter den « Gläubigern, die weder an der Versamm-
lung noch innert der Nachfrist eine Erklärung abgeben I},
nur die jen i gen G I ä u b i ger zu verstehen sind,
welche überhaupt die r e c 11 tl ich e M ö g 1 ich k e it
besitzen, das S tim m r e c h t auszuüben, also nur' die-
jenigen, die im S c h u I den ver z eie h n i sei n g e-
t rag eu sind. Durch di~se Interpretation von Art. 65
Abs. 5 wird südann der in Abs. 1 ebenda enthaltene
Begriff des
(t g e sam t e n F 0 r der u n g sb t, t r a-
g es» einer Gruppe dahin präzisiert, dass damit nicht
der Forderungsbetrag gemeint ist, wie er aus den Büchern
der Unternehmung erbellt, sondern wie er sieb aus dem
auf Grund der Eingaben erstellten und für die Stimm-
berechtigung massgebenden S c h u I den ver z eie h-
Jl i s erg i b t (vergl. Votum des französiscben Bericht-
erstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI, S. 289).
Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund-
sätzen über die Ermittlung des Quorums aus, so ergibt
sich, dass der Vertrag in allen' Gruppen die -
wegen der
vorgesehenen Abfindung zu Prioritätsaktien erforder-
liche -
Zweidrittelsmehrbeit, gefunden hat.
In der 1. G r u p p € beträgt der gesamte Forderungs-
betrag 550,000 Fr. Kapital + 129,937 Fr. 50 Cts.
Zins = 679,937 Fr. 50 Cts.43 Gläubiger baben das
Stimmrecbt ausgeübt. Alle das Stimmrecht ausübenden
Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 4 9 3,0 0 0 Fr.
Kapital + 11 6,4 7 5 Fr. 2 5 Cts. Zins = 609,471 Fr.
25 Cts. haben dem Vertrage zugestimmt.
In der 2. GI' U pp e beträgt der gesamte Forderungs-
der Zivilkammern. N° 55.
betrag 100,000 Fr. Kapital + 23,600 Fr. Zins =
123,600 Fr. 15 Gläubiger haben das Stimmrecht aus-
geübt. Alle das Stimmrecht ausübenden Gläubiger mit
einem Forderungsbetrag von 9 1,0 0 0 Fr. Kapital +
21,498 Fr. 75 Cts. Zins = 112,498 Fr. 75 CtS.
haben dem Vertrage zugestimmt.
In der 3. GI' U P P e beträgt der gesamte Forderung,!-
betrag 45,069 Fr. 15 Cts. 7 Gläubiger waren stimmbe-
rechtigt und . haben das Stimmrecht ausgeübt. Ein
Gläubiger mit einer Forderung von 3359 Fr. bat für
Verwerfung des Vertrages gestimmt; die übrigen baben
die Zustimmung erklärt. Die von den nicht angemeldeten
Kurrentgläubigern nachträglicb abgegebenen Zustim-
mungserklärungen sind nicht zu berücksichtigen.
Demnach ist der Ver t rag sen t w u r f von den
Gläubigergruppen a n g e 11 0 m m e n und e~ ist daher
auf das Bestätigungsverfahren einzutreten.
E. 2 ~ Hiebei ist davon auszugeben, dass der ange- nommene Vertrag nUf bestätigt werden kann, wenn die Unternehmung sich k ein e g r 0 b f a h r I ä s s i gen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteile der Gläubiger bat zu Schulden kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG). In dieser Hinsicht kann nun der Impetrantin nicbt der geringste Vorwurf gemacht werden, viehnehr erhellt aus den Akten, dass di~ Geschäftsführung stets loyal und kOlTekt war. AUc.,h die vom Sachwalter angeordnete Expertise über Bilanz und Buchführung spricht sicb dahin aus, dass in keiner Beziehung ein Anlass zu Beanstandungen vorliege. Ebenso sind auch von Seite der Gläubiger keine Tatsa- chen releviert worden, welche auf ein leicbtfertiges odel unredliches Gescbäftsgebahren schliessen liessen. Es stebt allerdings nicht fest, ob nicbt die Unternehmung den Gläubigern der 2. Hypothek in den Prospekten für die Aufnahme des Anleihens allzugrosse Hoffnungen gt,macht hat. Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so könnte aus diesem Grunde dem Vertrag die Genehmi- 222 Entacheiduagen gung nicht versagt werden; denn im Jahr 1907, als das Anleihen zur Zeichnung aufgelegt war, konnte dem Un- ternehmen auch bei vorsichtiger Beurteilung nicht jede
• zukünftige Prosperität abgesprochen werden; jedenfalls könnte von einer grobfahrlässigen Handlungsweise nicht die Rede sein.
E. 3 a) Das Gesetz verlangt ferner als Bedingung für
die Bestätigung des Vertrages, dass dieser den In t e-
res sen der G I ä u b i ger a n g e m e s sen sei.
Bevor jedoch auf die Prüfung der den Gläubigern zuge-
muteten Opfer und des Verhältnisses zwischen den ein-
zelnen Gläubigergruppen eingetreten wird, ist die Frage
nach der r e c h t 1 ich. e n S tell u n g der Akt i 0 -
n ä reim Nachlassverfahren abzuklären. Das Gesetz
spricht sich darüber nicht aus; es ist stets nur von den
Opfern der Gläubiger, nie aber von Opfern der Aktionäre
die Rede. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch,
dass einem Nachlassvertrage, nach dessen Bestimmungen
lediglich den Gläubigern Opfer zugemutet, die Rechte
der Aktionäre aber nie ht tangiert würden, als mit der
Billigkeit und den Interessen der Gläubiger im Wider-
spruche stehend, die bundesgerichtliehe Genehmigung
verweigert werden müsste. Dies fplgt aus dem Wesen des
Nachlassvertrages sowohl als aus dem Begriffe des Aktien-
kapitals. Der Nachlassvertraggewährt dem Schuldner
eine Rechtswohltat zur Abwendung des Konkurses,
jedoch nur unter der Bedingung, dass er, soweit es in
seinen Kräften steht, das den Gläubigern verhaftete
Vermögen ihnen nicht entziehe; folgerichtig muss eine
Aktiengesellschaft das den Gläubigern in erster Linie
verhaftete Garantiekapital, d. h. ihr Akt i e n kap i tal
opfern, bevor sie mit einem den Gläubigern Opfer. zu-
mutenden Nachlassprojekt vor ihre Kreditoren, tritt
(vergI. das Votum des deutschen Berichterstatters im
Nationalrat, Sten.BuH. XXVI S. 272). Die logische
Folge dieser Erwägung ginge dahin, dass vorerst das
Aktienkapital dazu dienen müsste, die. vorhandene Un-
der Zivilkammern. N° 55.
terbilanz auszugleicheu und dass es zu diesem Zwecke
ganz abzuschreiben ware. Dem stehen indessen theore-
tische und praktische Bedenken entgegen. Der Nachlass-
vertrag will den mit dem Konkurse einer juristIschen
Person von Rechtswegen verknüpften Untergang der-
selben vermeiden und den bisherigen S.chuldner weiter
bestehen lassen. Schriebe man aber das Aktienkapital völlig
ab. so würde die Aktiengesellschaft verschwinden; denn
ohne Grundkapital ist eine Aktiengesellschaft undenkbar.
Andrerseits entsteht die durch die neuen Prioritäts-
aktionäre gebildete Gesellschaft erst mit der Homolo-
gation des Nachlassvertrages und sie muss, bevor sie
am Rechtsverkehr teilnehmen kann, organisiert werden,
was immerhin einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser
Sachlage wäre somit im Momente der Bestätigung des
Vertrages die alte Aktiengesellschaft bereits erloschen,
die neue noch nicht organisiert und es fehlte ein Rechts-
subjekt, das den Vollzug des Vertragfs an die Hand
nehmen könnte. Abgesehen davon haben auch die
Gläubiger und die neuen Prioritätsaktionäre ein Interesse
daran, dass die bisherigen Aktionäre mit ihrer Sach-
kenntnis und Erfahrung dem Unternehmen weiterhin
zur Verfügung stehen. Die Rechte der Gläubiger sind
genügend gewahrt, wenn das Akt i e n kap i tal in
einem solchen Masse her a b g e set z t wird, dass eb
nur noch das Forthestehen der alten Gesellschaft ermög-
licht und wenn dahei zugleich die neuenAktionäre mitihren
Dividenden-Ansprüchen den alten vorgesetzt werden.
Die Herabsetzung selbst v{)llzieht sich natürlich ausser-
halb des Nachlassverfahrens nach den Regeln des OR.
Die im vorliegenden Vertragsentwurf vorgesehene Re-
duktion des Aktienkapitals von 500,000 Fr. auf 50,000 Fr.
trägt den Interessen der Gläubiger bezw. Prioritäts-
aktionäre in genügender Weise Rechnung; denn das
noch verbleibende Stammaktienkapital wird dem durch
den Vertrag geschaffenen Prioritätsaktienkapital gegen-
über jede Bedeutung verlieren. Eine noch weitergehende
224
Entscheidungen
Reduktion war auch deswegen nicht _ tunlieh, weil auf
dem schweizerischen Kapitalmarkt, obschon zwar das
OR kein gesetzliches Minimum des Aktiennominalbetrages
• festsetzt, Aktien von weniger als nominal 50 Fr. nicht
vorhanden sind, indem schon 50er Aktien selten ausge-
geben werden. Andererseits konnte durch die Schaffullg
von 50er Stammaktien auch der Nominalbetrag dieser
mit demjenigen der Prioritätsaktien in Uebereinstimmung
gebracht werden; denn die Prioritätsaktien dürfen einen
Nominalwert von 50 Fr. nicht wohl übersteigen, weil
sonst die nicht in Aktien abfindbaren Forderungsbruch-
teile zu gross würden.
b) Was die rechtliche Stellung der G I ä u b i ger
anlangt, so soll der Vertrag zwischen den einzelnen
Gruppen ein Verhältnis wahren, das der Bill i g k e i t
entspricht und dem bisherigen Ra n g e der F 0 r d e-
run gen genügend Rücksicht trägt (Art. 68 Ziff. 2
VZEG). Was das Gesetz unter einem «Verhältnis, das
der Billigkeit entspricht» versteht, ist nicht ohne weiteres
klar. Es will damit offenbar dem Gedanken Ausdruck
geben, dass die Stellung einer Gläubigergruppe im
Na chi ass ver t rag e nicht ungünstiger sein dürfe,
als im K 0 n kur s e, dass also die Opfer, die die Gläubiger
im Nach!as~yertrage zu bringen haben, jedenfalls nkht
~~r sein sollen als die Verluste, die sie im Konkurse
erleiden würden, und dass das Verhältnis der Opfer der
einzelnen Gläubigergruppen ungefähr gleich sei dem
Verhältnis der Verluste im Konkurse. Dieser Gmndsatz
äussert seine Wirkung vornehmlich den P fan d g I ä u-
b i ger n gegenüber; denn es folgt daraus, dass ihnen im
Nachlassvertrag ein Verzicht auf das Pfandrecht nur
insofern zugemutet werden kann und darf, als die Pfand-
forderung im Konkurse keine Deckung finden würde.
Im vorliegenden Falle haben die Experten den Zuschlags-
preis des Pfandes, der im Liquidationsfalle erzielt werden
könnte, auf 550,000 Fr. geschätzt. Diese Schätzung, die
den Gläubigern durch die Auflage der Akten beim Sach-
dt'f Zivilkammern. Nu ob.
walter bekannt gegeben worden ist, hätte von ihnen,
wenn sie zu Bemällgelungen Anlass zu haben glaUbteIl,
durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer-
den müssen. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt-; die
Schätzung ist daher rechtskräftig und es braucht heute
auf die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen nicht mehr
eingetreten zu werden. Diesem Schätzungsergebnis ent-
sprechend muss den Obligationären 1. Ranges bezüglich
der Kapitalforderung im Betrage von 550,000 Fr. gleich
dem Werte des Pfandes, das P fan d r e c h t g e wa h r t
bleiben, wie dLs im Vertragsentwurfe vorgesehen ist.
Die ausstehenden Zinsen der 1. Hypothek, sowie Kapital
und Zinsen der 2. Hypothek sind jedoch darnach nicht
gedeckt; nach Art. 40 Ziff. 7 VZEG hätten sie somit im
Liquidationsfalle gleich den Kurrentgläubigern nw' einen
Anspruch auf eine Konkursdividende; sie sind daber
auch im Nachlassvertrage gleich wie diese zu behandeln.
Auch in dieser Hinsicht entspricht der Vertragsentwuff
dem Gesetze; denn die Zinsenforderungen der 1. Hypo-
thek, die Kapital- und Zinsenforderungen der 2. Hypo-
thek und die Kurrentforderungen werden in Pr i 0 r i-
t ä t s akt i e n umgewandelt. Eine gewisse, allerdings
praktisch bedeutungslose Unstimmigkeit besteht nur
darin, dass die Kurrentgläubiger für Forderungsbruch-
teile von weniger als 50 Fr. zur Hälfte in bar abgefunden
werden, während die Obligationäre auf solche Bruchteile
verzichten. Strenge genommen hätte auch ihnen im
gleichen Verhältnis, wie den Kurrentgläubigern Bar-
zahlung zugesichert werden sollen, doch wären dadurch
die der Unternehmung obliegenden Barleistungen zu
gross geworden. Abgesehen davon, dass an der Gläubiger-
versammlung niemand an dieser Vertragsbestimmung
Austoss genommen hat, so rechtfertigt sich diese ßesser-
stellung der Kurrentgläubiger auch mit Rücksicht darauf,
dass es sich bei allen Kurrentschulden um Betriebsaus-
lagen und in der Hauptsache um kleinere Beträge handelt.
Die Obligationäre 1. Hypothek behalten, obschon sie
226
Entscheidungen
nach dem Gesagten für den Betrag ihrer Kapitalforderung
Pfandgläubiger bleiben, ihre bisherigen Obligationen mit
einem festen Zinsfuss von 4% % nicht; denn die Gesell-
• schaft hat von der in Art. 51 Ahs. 2 VZEG genannten
Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Vertragsentwurfe
die Umwandlung der bisherigen 4%% igen
o b li g a t ion e n ins 0 1 c h e mit ver ä n d e r-
Ii c h e m, vom B e tri e b 8 erg e b n isa b häng i-
gen Z ins f u s s (maximal 5 %) vorgesehen, mit der
Massgabe, dass die Gläubiger in den Jahren, in denen
ihnen der Maximalzins nicht bezahlt werden kann,
Z ins gut s c h ein e für die Differenz zwischen 5 %
Zins und dem effektiv ausgerichteten Zins erhalten
sollen, welche einzulösen sind, bevor an die Aktionäre
irgend welche Leistungen gemacht werden dürfen. Diese
Anleihensbedingungen gelten bis zum 31. Dezember 1928.
Die Kreierung solcher Zinsgutscheine stützt sich auf
Art. 53 VZEG, wonach der Nachlassvertrag bestimmen
kann, dass ein Teil des Reinertrages denjenigen Gläubi-
gern zukommt, welche einen Verzicht geleistet haben.
jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des entstandenen
Verlustes, unter Ausschluss derjenigen Gläubiger, deren
Forderungen in Prioritätsaktien .umgewandelt werden.
Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass in
der Regel in den ersten Jahren nach der Durchführung
der Sanierung die Mittel der Unternehmung zur Bezah-
lung der vollen Obligationenzinsen nicht ausreichen
werden, dass aber die Schuldnerin im Laufe der Zeit
wieder in geordnete Verhältnisse kommen und einen
Betriebsüberschuss erzielen wird, der nicht nur zur Aus-
rIchtung des Maximalzinses auf die Obligationen, sondern
auch zur Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre
ausreicht; unter welchen Umständen es eine Verletzung
der Billigkeit bedeuten würde, wenn Leistungen an die
Aktionäre gemacht werden könnten, bevor frühere Zins-
verluste der Obligationäre ausgeglichen sind. Da die
Obligationäre 1. Ranges die einzigen Gläubiger sind,
der Zivilkammern. N° ES.
227
deren Kapitalforde.rung im Konkurse nicht zu Verlust
gekomm~n wäre, müssen sie vor denjenigen Gläubigern
an einem eventuellen Betriegsüberschuss partiZipieren,
die sich im Liquidationsfalle mit einer Konkursdividende
hätten begnügen müssen (Art. 40 Zift. 7 VZEG), solange
wenigstens, bis frühere Zinsverluste gedeckt sind. Wollte
man von solchen Nachgenussrechten der Obligationäre
abstrahieren, so wäre unter Umständen die Stellung der
Gläubiger, deren Forderungen. weil ungedeckt,. in Prio-
ritätsaktien umgewandelt worden sind. die .. also auf ihr
Forderungsrecht verzichten mussten, eine günstigere als
diejenige der Obligationäre, welche Gläubiger blieben, was
sowohl dem Wesen des Nachlassvertrages als auch dem
Rechtsverhältnis zwischen Aktie und Obligation wider-
sprechen würde. Eine ähnliche Beschränkung der Divi-
dendenrechte des Aktionärs fmdet sich übrigens bezüglich
des Verhältnisses zwischen Stamm- und Prioritätsak-
tionären nicht selten in den Statuten von Aktiengesell-
scbaften. indem bestimnit wird, dass bevor die Stamm-
aktionäre eine Dividende erhalten, frühere Dividenden-
verluste der Prioritätsaktionäre, denen eine bestimmte
Dividende garantiert wurde,. gedeckt werden müssen
(vergl. MUNZINGER Rechtsgutachten über die Ansprüche
der Prioritätsaktien der Vereinigten Schweizerbahnen auf
Dividendennachzahlung bes. S. 31 f). Wenn das· Gesetz
davon abgesehen hat, die Schaffung von solchen Zins-
gutscheinen obligatorisch zu erklären, so geschah dies nur
deshalb, weil der Gesetzgeber die Praxis nicht durch eine
starre Norm binden, sondel'l1 dem Richter ermöglichen
wollte, den besonderen Verumständungen jedes einzelnen
Falles Rechnung zu tragen (vergi. Votum des deutscheJ1
Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI S. 285
und des Berichtersta tters im Ständerat, Steno Bull. XXVI
S. 150). Bezüglich der rechtlichen Natur diesel'
Z ins g u t8 c h ein e fällt in Betracht, dass es sich um
bedingte Forderungen handelt, deren Existenz und Fällig-
keit vom Eintritt eines zukünftigen Betriebsüberscbusses
AS .u 111 -
1918
17
228
Entscheidungen _
abhängig ist; deIllllacl1 sind sie, solange diese Bedingung
nieht eingetreten ist, natürlich nicht verzinslicb. In der
. Bilanz sind sie auch nicht als fester Passivposten, sondern
nur pro memoria zu buchen. Die Gültigkeit der ZinBgut-
scheine beschränkt sich auf die Jahre 1919 bis und mit
1928; denn das neue Anleihen ist nur bis zum 31. De-
zember 1928 fest angestellt, in welchem Zeitpunkte das
Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung und den
Obligationären auf eine neue Basis gestellt werden muss.
Die rechtsgültig entstandenen ZinsnachgeJtussreehte ge ..
niessen die Pfandsicherheit gleich den Ob1igatinnenzinsen.
als deren Ergänzung sie sich darstellen~ also für die Dauer
von drei bezw. -
solange als der BRB vom 7. Mai 1918
(AS 34 S. 509) in Kraft steht -
fünf Jahren. Ihre Ver-
jährung folgt ebenfalls den Regeln der Zinsenverjährung.
Die Zinsgutscheine stehen u~ter sich im gleichen Rang.
Sollte ein allfälliger Betriebsüberschuss eines Jahres nicht
zur Liberierung eines ganzen Zinsgutscheines ausreichen,
so hat eine verhältnismässige Teilzahlung auf alle G~t
scheine des ältesten Jahrganges zu erfolgen unter Ab-
stempeluD{!' der Scheine auf den nach nicht bezahlten
Betrag. Bestehen Gutscheine au~ verschi~enen Jahr-
gängen, so sind, falls sich ein Ueberschuss ergibt, zunächst
die ältesten einzulösen, damit den Gläubigern die Pfand-
sicherheit nach Möglichkeit gewahrt bleibt. Da die Obli-
gationäre an der Generalversammlung nicht teilnehmen
können, sie also nicht in der Lage sind, über die strikte
Innehaltung dieser Verpflichtungen der Unternehmung
eine Kontrolle auszuüben, so muss ihnen gegen die
Beschlüsse der Generalversammlung über die Verwend~ng
des Reingewinnes das B e s c h wer der e c h t a n da s
H und e, s ger ich t gewahrt werden, wie es in ~t~,53
ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Grundsätze übe .. die
Zinsgutseheine müssen als Anleihensbedingungen iu".den
Titeln des neuen Anleihens aufgenommen' wer~eJ)_ und
es ist insbesondere auch dieZulässigkeit der ~jChWe .. de-
füh.rtt~gbeim Bundesgerjcht zu erwähnen. D~$Vel'irags.:-
der ~vi1kabt~rn. No M.
229
proj'ekt, . welches davon abstrahieren wollte ist daher
in diesem Sinne zu ergän~n.
'
E. 3a Das Gesetz verlangt ferner als Bedingung für
die Bestätigung des Vertrages, dass dieser den In t e-
res sen der G I ä u b i ger a n g e m e s sen sei.
Bevor jedoch auf die Prüfung der den Gläubigern zuge-
muteten Opfer und des Verhältnisses zwischen den ein-
zelnen Gläubigergruppen eingetreten wird, ist die Frage
nach der r e c h t 1 ich. e n S tell u n g der Akt i 0 -
n ä reim Nachlassverfahren abzuklären. Das Gesetz
spricht sich darüber nicht aus; es ist stets nur von den
Opfern der Gläubiger, nie aber von Opfern der Aktionäre
die Rede. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch,
dass einem Nachlassvertrage, nach dessen Bestimmungen
lediglich den Gläubigern Opfer zugemutet, die Rechte
der Aktionäre aber nie ht tangiert würden, als mit der
Billigkeit und den Interessen der Gläubiger im Wider-
spruche stehend, die bundesgerichtliehe Genehmigung
verweigert werden müsste. Dies fplgt aus dem Wesen des
Nachlassvertrages sowohl als aus dem Begriffe des Aktien-
kapitals. Der Nachlassvertraggewährt dem Schuldner
eine Rechtswohltat zur Abwendung des Konkurses,
jedoch nur unter der Bedingung, dass er, soweit es in
seinen Kräften steht, das den Gläubigern verhaftete
Vermögen ihnen nicht entziehe; folgerichtig muss eine
Aktiengesellschaft das den Gläubigern in erster Linie
verhaftete Garantiekapital, d. h. ihr Akt i e n kap i tal
opfern, bevor sie mit einem den Gläubigern Opfer. zu-
mutenden Nachlassprojekt vor ihre Kreditoren, tritt
(vergI. das Votum des deutschen Berichterstatters im
Nationalrat, Sten.BuH. XXVI S. 272). Die logische
Folge dieser Erwägung ginge dahin, dass vorerst das
Aktienkapital dazu dienen müsste, die. vorhandene Un-
der Zivilkammern. N° 55.
terbilanz auszugleicheu und dass es zu diesem Zwecke
ganz abzuschreiben ware. Dem stehen indessen theore-
tische und praktische Bedenken entgegen. Der Nachlass-
vertrag will den mit dem Konkurse einer juristIschen
Person von Rechtswegen verknüpften Untergang der-
selben vermeiden und den bisherigen S.chuldner weiter
bestehen lassen. Schriebe man aber das Aktienkapital völlig
ab. so würde die Aktiengesellschaft verschwinden; denn
ohne Grundkapital ist eine Aktiengesellschaft undenkbar.
Andrerseits entsteht die durch die neuen Prioritäts-
aktionäre gebildete Gesellschaft erst mit der Homolo-
gation des Nachlassvertrages und sie muss, bevor sie
am Rechtsverkehr teilnehmen kann, organisiert werden,
was immerhin einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser
Sachlage wäre somit im Momente der Bestätigung des
Vertrages die alte Aktiengesellschaft bereits erloschen,
die neue noch nicht organisiert und es fehlte ein Rechts-
subjekt, das den Vollzug des Vertragfs an die Hand
nehmen könnte. Abgesehen davon haben auch die
Gläubiger und die neuen Prioritätsaktionäre ein Interesse
daran, dass die bisherigen Aktionäre mit ihrer Sach-
kenntnis und Erfahrung dem Unternehmen weiterhin
zur Verfügung stehen. Die Rechte der Gläubiger sind
genügend gewahrt, wenn das Akt i e n kap i tal in
einem solchen Masse her a b g e set z t wird, dass eb
nur noch das Forthestehen der alten Gesellschaft ermög-
licht und wenn dahei zugleich die neuenAktionäre mitihren
Dividenden-Ansprüchen den alten vorgesetzt werden.
Die Herabsetzung selbst v{)llzieht sich natürlich ausser-
halb des Nachlassverfahrens nach den Regeln des OR.
Die im vorliegenden Vertragsentwurf vorgesehene Re-
duktion des Aktienkapitals von 500,000 Fr. auf 50,000 Fr.
trägt den Interessen der Gläubiger bezw. Prioritäts-
aktionäre in genügender Weise Rechnung; denn das
noch verbleibende Stammaktienkapital wird dem durch
den Vertrag geschaffenen Prioritätsaktienkapital gegen-
über jede Bedeutung verlieren. Eine noch weitergehende
224
Entscheidungen
Reduktion war auch deswegen nicht _ tunlieh, weil auf
dem schweizerischen Kapitalmarkt, obschon zwar das
OR kein gesetzliches Minimum des Aktiennominalbetrages
• festsetzt, Aktien von weniger als nominal 50 Fr. nicht
vorhanden sind, indem schon 50er Aktien selten ausge-
geben werden. Andererseits konnte durch die Schaffullg
von 50er Stammaktien auch der Nominalbetrag dieser
mit demjenigen der Prioritätsaktien in Uebereinstimmung
gebracht werden; denn die Prioritätsaktien dürfen einen
Nominalwert von 50 Fr. nicht wohl übersteigen, weil
sonst die nicht in Aktien abfindbaren Forderungsbruch-
teile zu gross würden.
E. 3b Was die rechtliche Stellung der G I ä u b i ger
anlangt, so soll der Vertrag zwischen den einzelnen
Gruppen ein Verhältnis wahren, das der Bill i g k e i t
entspricht und dem bisherigen Ra n g e der F 0 r d e-
run gen genügend Rücksicht trägt (Art. 68 Ziff. 2
VZEG). Was das Gesetz unter einem «Verhältnis, das
der Billigkeit entspricht» versteht, ist nicht ohne weiteres
klar. Es will damit offenbar dem Gedanken Ausdruck
geben, dass die Stellung einer Gläubigergruppe im
Na chi ass ver t rag e nicht ungünstiger sein dürfe,
als im K 0 n kur s e, dass also die Opfer, die die Gläubiger
im Nach!as~yertrage zu bringen haben, jedenfalls nkht
~~r sein sollen als die Verluste, die sie im Konkurse
erleiden würden, und dass das Verhältnis der Opfer der
einzelnen Gläubigergruppen ungefähr gleich sei dem
Verhältnis der Verluste im Konkurse. Dieser Gmndsatz
äussert seine Wirkung vornehmlich den P fan d g I ä u-
b i ger n gegenüber; denn es folgt daraus, dass ihnen im
Nachlassvertrag ein Verzicht auf das Pfandrecht nur
insofern zugemutet werden kann und darf, als die Pfand-
forderung im Konkurse keine Deckung finden würde.
Im vorliegenden Falle haben die Experten den Zuschlags-
preis des Pfandes, der im Liquidationsfalle erzielt werden
könnte, auf 550,000 Fr. geschätzt. Diese Schätzung, die
den Gläubigern durch die Auflage der Akten beim Sach-
dt'f Zivilkammern. Nu ob.
walter bekannt gegeben worden ist, hätte von ihnen,
wenn sie zu Bemällgelungen Anlass zu haben glaUbteIl,
durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer-
den müssen. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt-; die
Schätzung ist daher rechtskräftig und es braucht heute
auf die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen nicht mehr
eingetreten zu werden. Diesem Schätzungsergebnis ent-
sprechend muss den Obligationären 1. Ranges bezüglich
der Kapitalforderung im Betrage von 550,000 Fr. gleich
dem Werte des Pfandes, das P fan d r e c h t g e wa h r t
bleiben, wie dLs im Vertragsentwurfe vorgesehen ist.
Die ausstehenden Zinsen der 1. Hypothek, sowie Kapital
und Zinsen der 2. Hypothek sind jedoch darnach nicht
gedeckt; nach Art. 40 Ziff. 7 VZEG hätten sie somit im
Liquidationsfalle gleich den Kurrentgläubigern nw' einen
Anspruch auf eine Konkursdividende; sie sind daber
auch im Nachlassvertrage gleich wie diese zu behandeln.
Auch in dieser Hinsicht entspricht der Vertragsentwuff
dem Gesetze; denn die Zinsenforderungen der 1. Hypo-
thek, die Kapital- und Zinsenforderungen der 2. Hypo-
thek und die Kurrentforderungen werden in Pr i 0 r i-
t ä t s akt i e n umgewandelt. Eine gewisse, allerdings
praktisch bedeutungslose Unstimmigkeit besteht nur
darin, dass die Kurrentgläubiger für Forderungsbruch-
teile von weniger als 50 Fr. zur Hälfte in bar abgefunden
werden, während die Obligationäre auf solche Bruchteile
verzichten. Strenge genommen hätte auch ihnen im
gleichen Verhältnis, wie den Kurrentgläubigern Bar-
zahlung zugesichert werden sollen, doch wären dadurch
die der Unternehmung obliegenden Barleistungen zu
gross geworden. Abgesehen davon, dass an der Gläubiger-
versammlung niemand an dieser Vertragsbestimmung
Austoss genommen hat, so rechtfertigt sich diese ßesser-
stellung der Kurrentgläubiger auch mit Rücksicht darauf,
dass es sich bei allen Kurrentschulden um Betriebsaus-
lagen und in der Hauptsache um kleinere Beträge handelt.
Die Obligationäre 1. Hypothek behalten, obschon sie
226
Entscheidungen
nach dem Gesagten für den Betrag ihrer Kapitalforderung
Pfandgläubiger bleiben, ihre bisherigen Obligationen mit
einem festen Zinsfuss von 4% % nicht; denn die Gesell-
• schaft hat von der in Art. 51 Ahs. 2 VZEG genannten
Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Vertragsentwurfe
die Umwandlung der bisherigen 4%% igen
o b li g a t ion e n ins 0 1 c h e mit ver ä n d e r-
Ii c h e m, vom B e tri e b 8 erg e b n isa b häng i-
gen Z ins f u s s (maximal 5 %) vorgesehen, mit der
Massgabe, dass die Gläubiger in den Jahren, in denen
ihnen der Maximalzins nicht bezahlt werden kann,
Z ins gut s c h ein e für die Differenz zwischen 5 %
Zins und dem effektiv ausgerichteten Zins erhalten
sollen, welche einzulösen sind, bevor an die Aktionäre
irgend welche Leistungen gemacht werden dürfen. Diese
Anleihensbedingungen gelten bis zum 31. Dezember 1928.
Die Kreierung solcher Zinsgutscheine stützt sich auf
Art. 53 VZEG, wonach der Nachlassvertrag bestimmen
kann, dass ein Teil des Reinertrages denjenigen Gläubi-
gern zukommt, welche einen Verzicht geleistet haben.
jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des entstandenen
Verlustes, unter Ausschluss derjenigen Gläubiger, deren
Forderungen in Prioritätsaktien .umgewandelt werden.
Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass in
der Regel in den ersten Jahren nach der Durchführung
der Sanierung die Mittel der Unternehmung zur Bezah-
lung der vollen Obligationenzinsen nicht ausreichen
werden, dass aber die Schuldnerin im Laufe der Zeit
wieder in geordnete Verhältnisse kommen und einen
Betriebsüberschuss erzielen wird, der nicht nur zur Aus-
rIchtung des Maximalzinses auf die Obligationen, sondern
auch zur Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre
ausreicht; unter welchen Umständen es eine Verletzung
der Billigkeit bedeuten würde, wenn Leistungen an die
Aktionäre gemacht werden könnten, bevor frühere Zins-
verluste der Obligationäre ausgeglichen sind. Da die
Obligationäre 1. Ranges die einzigen Gläubiger sind,
der Zivilkammern. N° ES.
227
deren Kapitalforde.rung im Konkurse nicht zu Verlust
gekomm~n wäre, müssen sie vor denjenigen Gläubigern
an einem eventuellen Betriegsüberschuss partiZipieren,
die sich im Liquidationsfalle mit einer Konkursdividende
hätten begnügen müssen (Art. 40 Zift. 7 VZEG), solange
wenigstens, bis frühere Zinsverluste gedeckt sind. Wollte
man von solchen Nachgenussrechten der Obligationäre
abstrahieren, so wäre unter Umständen die Stellung der
Gläubiger, deren Forderungen. weil ungedeckt,. in Prio-
ritätsaktien umgewandelt worden sind. die .. also auf ihr
Forderungsrecht verzichten mussten, eine günstigere als
diejenige der Obligationäre, welche Gläubiger blieben, was
sowohl dem Wesen des Nachlassvertrages als auch dem
Rechtsverhältnis zwischen Aktie und Obligation wider-
sprechen würde. Eine ähnliche Beschränkung der Divi-
dendenrechte des Aktionärs fmdet sich übrigens bezüglich
des Verhältnisses zwischen Stamm- und Prioritätsak-
tionären nicht selten in den Statuten von Aktiengesell-
scbaften. indem bestimnit wird, dass bevor die Stamm-
aktionäre eine Dividende erhalten, frühere Dividenden-
verluste der Prioritätsaktionäre, denen eine bestimmte
Dividende garantiert wurde,. gedeckt werden müssen
(vergl. MUNZINGER Rechtsgutachten über die Ansprüche
der Prioritätsaktien der Vereinigten Schweizerbahnen auf
Dividendennachzahlung bes. S. 31 f). Wenn das· Gesetz
davon abgesehen hat, die Schaffung von solchen Zins-
gutscheinen obligatorisch zu erklären, so geschah dies nur
deshalb, weil der Gesetzgeber die Praxis nicht durch eine
starre Norm binden, sondel'l1 dem Richter ermöglichen
wollte, den besonderen Verumständungen jedes einzelnen
Falles Rechnung zu tragen (vergi. Votum des deutscheJ1
Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI S. 285
und des Berichtersta tters im Ständerat, Steno Bull. XXVI
S. 150). Bezüglich der rechtlichen Natur diesel'
Z ins g u t8 c h ein e fällt in Betracht, dass es sich um
bedingte Forderungen handelt, deren Existenz und Fällig-
keit vom Eintritt eines zukünftigen Betriebsüberscbusses
AS .u 111 -
1918
17
228
Entscheidungen _
abhängig ist; deIllllacl1 sind sie, solange diese Bedingung
nieht eingetreten ist, natürlich nicht verzinslicb. In der
. Bilanz sind sie auch nicht als fester Passivposten, sondern
nur pro memoria zu buchen. Die Gültigkeit der ZinBgut-
scheine beschränkt sich auf die Jahre 1919 bis und mit
1928; denn das neue Anleihen ist nur bis zum 31. De-
zember 1928 fest angestellt, in welchem Zeitpunkte das
Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung und den
Obligationären auf eine neue Basis gestellt werden muss.
Die rechtsgültig entstandenen ZinsnachgeJtussreehte ge ..
niessen die Pfandsicherheit gleich den Ob1igatinnenzinsen.
als deren Ergänzung sie sich darstellen~ also für die Dauer
von drei bezw. -
solange als der BRB vom 7. Mai 1918
(AS 34 S. 509) in Kraft steht -
fünf Jahren. Ihre Ver-
jährung folgt ebenfalls den Regeln der Zinsenverjährung.
Die Zinsgutscheine stehen u~ter sich im gleichen Rang.
Sollte ein allfälliger Betriebsüberschuss eines Jahres nicht
zur Liberierung eines ganzen Zinsgutscheines ausreichen,
so hat eine verhältnismässige Teilzahlung auf alle G~t
scheine des ältesten Jahrganges zu erfolgen unter Ab-
stempeluD{!' der Scheine auf den nach nicht bezahlten
Betrag. Bestehen Gutscheine au~ verschi~enen Jahr-
gängen, so sind, falls sich ein Ueberschuss ergibt, zunächst
die ältesten einzulösen, damit den Gläubigern die Pfand-
sicherheit nach Möglichkeit gewahrt bleibt. Da die Obli-
gationäre an der Generalversammlung nicht teilnehmen
können, sie also nicht in der Lage sind, über die strikte
Innehaltung dieser Verpflichtungen der Unternehmung
eine Kontrolle auszuüben, so muss ihnen gegen die
Beschlüsse der Generalversammlung über die Verwend~ng
des Reingewinnes das B e s c h wer der e c h t a n da s
H und e, s ger ich t gewahrt werden, wie es in ~t~,53
ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Grundsätze übe .. die
Zinsgutseheine müssen als Anleihensbedingungen iu".den
Titeln des neuen Anleihens aufgenommen' wer~eJ)_ und
es ist insbesondere auch dieZulässigkeit der ~jChWe .. de-
füh.rtt~gbeim Bundesgerjcht zu erwähnen. D~$Vel'irags.:-
der ~vi1kabt~rn. No M.
229
proj'ekt, . welches davon abstrahieren wollte ist daher
in diesem Sinne zu ergän~n.
'
E. 4 J)ie Genehmigung des Nachlaßsvertrages setzt
fer~ervoraus. dass einerseits die unverkürde Bezablung
d~r m Art. 52 VZEG genannten Beträge, und andrerseits
dIe an die Gläubiger zu machenden Leistungen siehe r _
g e s tell t sind (Art. 68 Ziff. 1 VZEG).
ci) per in Art. 52 V Z E G s tat u ie r te n Si-
ehe r s te 11 un g s p flic h t ist die Unternehmung-
nachgekommen. Was die in Ziff. 1 genannt~n Kosten des
Verfahrens -anlangt, so hat die Schuidnerin dem Bundes-
gericht einen Kostenvorscbuss von 1000 Fr. geleistet,
der zur Deckung des bundesgerichtlichen Vmahrens
ausreicht. Der Sachwalter ist im-Besitze eines Vorschusses
von 3000 Fr., die bei ihm bis zum heutigen Tage -ent-
standenen Kosten belaufen sich laut der dem Bundes-
gericht vorgelegenen Rechnung auf insgesamt '2722 Fr.
21Cb. Erhebliche weitere Kosten werden nicht mein'
erwachsen mit Ausnahme der Kosten für die PtUJliJmtion
der Homologation des Vertrages und der Kosten für die
Streichung der 2. Hypothek im Pfandbueh . deim das
übrige Vollzugsverlahren hat' die Schweizeri~he Kredit-
~rrstal~ übernommen. die ihrerseits hinreichend gedeckt
1st. Die Kosten für die AufrechterlmltU'ng des Betriebes
wä~end ?er Dauer des Verfahrens (Zift. 2) haben aus den
Betnebsemnahmen bezahlt werden können; es musste
daher auch kein Anleihen zu ·Betriebszwecken aufge-
nommenwerden. Betriebskosten sind z. Zt. nicht aus-
stehend; ebenso wenig Gehalte und Arbeitslöhne (liff. 4).
Die Gebälldeassekuranzbeträge ·(Ziff. 3) sind ~benfalls
• bezahlt. Guthaben von Bauunternehmern für hinter-
legte Kautionen (Ziff. 5) sowie Guthaben anderer Trans-
portunternehmungell aus dem direkten Verkehr sind nicht
v:orhanden. 'Eine Kranken-Unterstützungs-oder Pen-
slonskasse besteht nicht, somit fällt Ziff. 7 von vorneherein
:ausser Betracht. Ausser der Bestellung dieser Sicher-
heiten hat-die Unternehmung nach Art. 521etzter Absatz
280
Entscheidungen
VZEG die Aufrechterhaltung der Lei s t u. n g en a n
das Per so na I, wie sie sich aus den Verträgen und
. Reglementen ergeben. auf die vertragliche Dauer zuzu-
sichern. Der Sinn dieser Vorschrift kann nun nicht der
sein, dass die SchuldneI in diese zukünftigen Leistungen
besonders sicherstellen müsste; denn deren Sicher-
stellung liegt in den zukünftigen Betriebsergebnissen, die
natürlich heute noch nicht vorausgesehen werden können.
. Der Zweck der genannten Bestimmung geht denn auch
offenbar nur dahin, dass die Unta'nehmung nicht durch
Lohnabzüge und Lohnverkürzungenihre Situation zu Uu-
gu~sten des Personals verbessern solle, sondern sich zur
Bezahlung der bisherigen Löhne und
Geh äl t e r zu verpflichten hat (vergl. Votum des
deutschen Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH.
XXVI S. 284), Dies ist im vorliegenden Falle geschehen;
denn wie aus einer von der Gesellschaft an den Instruk-
tionsrichter gerichteten ZuSchrift vom 22. Oktober 1918
erhellt, sind die Leistungen an das Personal nicht nur
nicht verkürzt, sondern erhöht worden, sodass also dem
Art. 52 1. f. Genüge geleistet ist.
.
b) Ferner sind auch die a n die G I ä u b i ger zu
machenden Leistungen sicherzustellen und es kann hievoll
nur abgesehen werden, wenn sich dies nach der Na tu r,
der zug e sie her t e n L 6 ist u n g rechtfertigt oder
wenn die einzelnen Gläubiger aus d r ü c k 1 ich darauf
ver z ich t e n (Art. 68 Ziff .. 1 VZEG). Ein ausdrÜCk-
licher Verzicht liegt nicht vor und es frägt sich daher
nur, ob die an die Gläubiger zu effektuierenden Leistungen
so beschaffen sind, dass von der Sichel'heitsleistung der
Natur der Sache nach Umgang genommen werden kann.
CI) Hinsichtlich der den Kur ren t gJ ä u b i ger n
zu entrichtenden Bar z a h I u n gen im Betrage von
460 Fr. 25 Cts. trifft dies jedenfalls nicht zu. Es könnte
allerdings dahin argumentiert werden, dass die Sicher-
stellung nicht erforderlich sei mit Rücksicht darauf,däsi;
die Unternehmung sieh dem Instr~ktio~srichter gegen-·
231
über über ein Bankguthaben von 22,000 Fr. ausgewiesen
11at, dem an laufenden Betriebsbedtirfnissen nur 5000 Fr.
gegenüberstehen. Allein darauf kann nielli abgestellt
werden;. denn im Gesetze findet sieb kein . Anhaltspunkt
dafür, dass die Sicherstellung aus diesem Grunde erlassen
werden könnte. Die Unternehmung hat denn auch' die
Sicherheit für die Barzahlungen bereits geleistet, indern
sie bei der Kreditanstalt Luzern, welche die Auszahlung
der Barbeträge übernimmt, zu diesem Zwecke einen
lletrag von 500 Fr. hinterlegt hat, der von der Kredit-
anstalt als Depositorium für die Anspruchberechtigten
entgegengenommen und gebucht worden ist.
~) Aber auch beziiglich der an die A nIe h e 11 s-
g I ä u b i ger zu maehenden Leistungen kann nicht
gesagt werden, dass ihrer Natur nach von einer Sicher-
stellung Umgang genommen werden könne. Für die
\.usgabe der neuen Obligationen- und der Prioritäts-
aktientitel besteht die SichersteIlung darin, dass die
Schweizerische Kreditanstalt dem Bundesgericht die
Erklärung abgegeben hat, die bei ihr deponierten oder
noch zu deponierenden alten Obligationen nur gegen
Einhändigung der entsprechenden Anzahl neuer Obliga-
tionen und Prioritäten annulliert an die GeseJlschaft
aushinzugeben. Mit Rücksicht auf die Garantie. welche
die Schweizerische Kreditanstalt als Bankinstitut bietet,
genÜgt diese Erklärung und es ist dabei die Tatsache
unerheblich, dass die Kreditanstalt mit der Nachlas-
schuldnerin in näheren Beziehungen steht, indem sie deren
Buehführung besorgt und einer ihrer Direktoren Präsi-
dent des Verwaltungsrates der BMB ist. In diesem Zu-
Siiii"menhange ist auch die Frage zu prüfen, wie es sich
mit denjenigen alt e n A nie h e n s t it eIn verhält,
die trotz der anlässlich der Publikation der Gläubiger-
versammlung erlassenen Aufforderung nie h t zum
Um tau s c h vor g e wie sen worden sind und all-
fällig auch in der Folge nicht vorgewiesen werden sollten.
., Naeh al1gemeinen Rechtsgrundsätzen kann die Sehuld-
~S'2
Entsdlcidunpn
nerin den Inhabern solcher Titel, die die darin verbrieften
&lehte gegen sie geltend ma.men wollen, die E i 11 red e
• des - Na eh:} ass ver t rag e sentgegenhalten; da-
bei handelt es sich um eine Einrede gegen die Gültigkeit
des Papiers (Art. 847 OR), indem die alten Obligationen-
titel durch die Homologation de'S Vertrages annulliert
worden sind. Es sollten indessen trotzdem nooh besondere
MaHnahmen getroffen werden, um gutgläubige Dritte,
welche Titel der heiden alten Anleihen erwerben, vor
Schaden zu bewahren. Zu diesem Zwecke hat der Sach-
walter nochmals eine Pub I i kat i 0 11 zu erlassen, in
der zur Präsentatioll der Titel aufgefordert wird. Jedoch
auch dann besteht immer noch die Möglichkeit.dasstr-otz-
dem nicht alle Titel dem Verkehr entzogen werden
können. Eskönnte in solchen Fällen darangedacht werden,
das in Art. 74 KV für den Konkurs nach gemeinem Rechte
vorgesehene Verfahren einzuschlagen, wonach die Kon-
kursverwaltung, sofern der Inhaber des Titels unbekannt
ist, das A mol' t isa t ion s ver f a h ren einzuleiten
hat. Allein dieses Prozedere ist nicht durchführbar;
denn die Amortisation kann nur vom frUberen Besitzer
des Papiers verlangt werden, wobei dieser den früheren
Besitz und den Verlust des Papiers dem Richter glaubhaft
zu machen bat (Art. 850 OR). Es bleibt daher nichts
anderes übrig, als den Sachwalter anzuweisen, die durch
die Re s t ä ti gun g de s Ver t rag e s e r folg t e
Annullierung der Titel öffentlich be-
k a n n t zum ach e n. Diese besondere Art der Krafts-
erklärung von Anlehenstiteln rechtfertigt sich mit Rüek-
sicht auf die besonderen Verhältnisse, wie sie im Nach-
lassverfahren nach dem VZEG vorliegen. Für trotzdem
nicht präsentierte Titel ist in Ermangelung einer anderen
Vorschrift Art. 47 VZEG anzuwenden. Die alten An-
lehenstitel sind wohl annulliert worden und die Unter-
ne~n~ ist der darin verbrieften Leistungspflichtent-
, bund~n. J~doch nur:gegeneine Gegenleistung. nämlich ldie
. Aushändtgung, von.;Ob1igationen des nenen Aßleihens
der lJ.vilkammern: N° 55.
23$
Vom 31. Dezember 1918 bezw. von PriOritätsaktien. DID
Ge gen lei s tun g ist daher. wie in Art. 47VZEG vor-
gesellen, zu d e p 0 ß i e ren mit der Massgabe dass sie.
8&-weit sie niebt innert 5 bezw. lO Jahren ven 'heute al~
geree1met. erhoben wild, einer noeh zu gründenden
Krank.enuBterstützungskasse des Personals zufällt.
.. r),Ebenfalls der Sicherstellung' bedilrftigist endlich
dIe 1m Vertrage vorgesehene Red u -k t ion des
S t -a m m a k ti e n kap it als; denn obschon dabei
nieht -eine· Leistung an die Gläubiger in Frage steht,
sondern nur em{ Leistung, die indirekt zu.. ihren Gunsten
ist, so handelt es sich doch um eine Bedingung des Nach-
laSW'ertrages im weiteren Sinne. Dass biefiir eine Sicher-
stenung notwendig ist, erhent daraus, dass ein Gene-
l'alversammlungsbeschluss über die Reduktion nezw.
Erhöhung des Aktienkapitals nach Art. 17 der Statuten
der BMB einer Zweidritteismehrheit bedarf, und es
immerhin im Bereiche· der Möglichkeit liegt, dass dieser'
Beschluss nicht zu Stande kommt. Für die-Erfüllung die-
ser Vertragsbedingung ist aber eine Sicherstellung not-'
wendig, weil der Nacblassvertrag, solange die Reduktion
des Aktienkapitals nicht formgiiltig beschlossen worden
ist, nicht definitiv genehmigt werden kann. Die Tatsache,
dass die Generalversammlung am 13. April 1918 den ur-
sprünglichen Vertragsentwurf genehmigt hat, in welchem
die Herabsetzung des Aktienkapitals auf 10% schon
vOIl{esehen war~ kann hiezu nicht genügen; denn dieser
Beschluss ist ohne Beobachtung der in Art. 626 OR auf-
gestellten FormvorS<'hriften gefasst worden. Eine wirk-
same Sicherstellung für die Erfüllung dieser Nachlass~
vertragsbedingung kann nur darin bestehen, dass die
Gen e r a 1 ver sam m 1 u n g, welche über die Herab-
setzung des Kapitals beschliessen soll, abgehalten wird;
b e vor die bundesgerichtliche Verhandlung über, die
Honiologation des Vertrages stattfindet; wie dies im,vor-
liegenden Falle auf Anordnung des Instruktionsrichters
hJn auch geschehen ist. Die Vorschriften von Art: 670,
Entscheidl1ngen
665 OR silld hingegen für eine im Nachlassvertragsver-
fahren einer Eisenbahngesellschaft vorgenommenen Ka-
. pitalreduktion·ni~ht anwendbar; denn die Gefahr die da-
mh, verhütet werden soll, besteht hier nicht, und es müssen
daher die Bestimmungen des OR über die HerabsetzunI?
des Aktienkapitals den besonderen Rechtsverhältnissen,
wb pie durch den Er lass des VZEG geschaffen worden sind,
angepasst werden.
.
E. 5 Ferner hat das Bundesgericht nach Art. 69 VEZG,
wenn es den Vertrag genehmigt, dln Gltiubigern, deren
F 0 r der u n gen be s tri. t t e n sind, eine F ri s t
Zur gerichtlichen Geltendmachung anzusetzen und zu
bestimmen, ob für das auf· sie entfallende Betreffnis
Sicherheit zu leisten sei. Hiebei ist vorerst zu entscheiden,
welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Gläubiger es
unterlässt. innert der angesetzten Frist Klage zu erheben.
lm Gegensatz zu Art. 310 SchKG der ausdrücklich von
einer « peremptorischen » Frist spricht, lässt das VZEG
diese .Frage offen. Der Entwurf 181er (Art. 15) und noch
der Entwurf des Bundesrates (Art. 21) enthielten eine
dem Art. 310 SchKG analoge Bestimmung .. Bei Anlas!>
der Beratung des VZEG in den .eidgenössischen Räten
wurde in Art. 21 des bundesräUichen Entwurfes das Wort
« zerstörlieh » gestrichen, mit der Motivierung, dass es
Sache des Bundesgerichtes sei, bei Ansetzung der Frist
die Folgen ihrer Nichteinhaltung anzudrohen (vergl.
Votum des Berichterstatters im Ständerat, Steno Bull.
XXVI S. 158). Der Natur der Sache nach kann jedoch
die anzusetzende Frist nur eine zer s t Ö l'I ich e sein;
denn abgesehen davon, dass eine Fristansetzung keinen
Sinn hat, wenn an den unbenützten Ablauf der Frist
keine Verwirkungsfolgen geknüpft werden, sondern der
Gläubiger trotzdem zu einem beliebigen Zeitpunkte
klagen könnte. so· liegt es auch im Interesse eines ord-
nUDglliemässen Vollzuges des Vertrages, dass über die
RechtsbesUlndigkeit bestrittener Forderungen möglichst
bald entschieden werde. Im vorlieaendel!· Falle ist Dm
der Zivilkammern. N0 55.
235
eine bestrittene Forderung vorhanden, nämlich die von
der Firma Falck & Oe in Luzern geltend gemachte
Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahlteu
Coupons von 96 Obligationen 1. Ranges. Der Sachwalter
hat daher der Firma Falck & Oe durch ein g e sc h r i e-
ben e n B r i e feine Fr ist von 30 Tag e n anzu-
setzen, beginnend am Tage der Benachtichtigung, um
die Forderung gegen die Nachlasschuldnerin einzuklagen
unter der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der
Frist Ver z ich t auf die Forderung angenommen
würde. Von der Si c hel' s tell u n g des auf sie ent-
fallenden Nachlassbetreffnisses kann. jedoch abgesehen
werden, weil sich schon bei summarischer Prüfung ergibt,
dass die Forderung unbegründet ist. Denn die Voraus-
setzungen von Art. 105 OR, auf den allein die Forderung
sich stützen kann, liegen nicht vor, weil für die Zinsen,
von deilen Verzugszinsen verlangt werden, weder Be-
treibung noch gerichtJiche Klage angehoben worden ist,
und auch dafür kein Anllaltspunkt vorhanden ist, dass
die Schuldnerin sich durch eine besondere Vereinbarung
zur Leistung von Verzugszinsen auf den verfallenen
Coupons verpflichtet hat.
E. 6 Endlich hat das Bundesgerricht noch die E n t-
s c h ä d i gun g. d es S a c 11 wal tel' s festzusetzen.
Dies erheilt aus Art. 55 VZEG, wonach der Sachwalter
unter Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts stellt und
seine Befugnisse und Obliegenheiten die nämlichen sind,
wie diejenigen eines Sachwalters nach SchKG, sofern nicht
das VZEG etwas anderes bestimmt. Gleich wie im Nachlass-
vertrage nachgememem Recht der Sachwalter seine Rech-
nung der· Nachlassbehörde zur Prüfung einzureichen hat
(vergl. GTzSchKG Art. 56 und JAEGER N. 5 zu Art. 296
SchKG), so hat auch der im Nachlassverfahren eine·r
Eisenbahnuntefnehmullg
bestellte
Sachwalter
seine
Rechnung dem Bundesgericht als Nachlassbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Es kann sich nur fragen, ob
bei der Prüfung der Rechnung auf die im GTzSchKG
17*
~
Entscbeidun,M der ZiwlkaflllMl'.ll. N0 55
en.thaltenen Gehührellansätz~ Uzu$f.eUen sei·
Dies ist indessen zu verneinen. denn abgesehen dawn, dass
• des' GTzSchKG nur für wenige, vereinzelte VelTichtungen
des Sachwalters Tarifansätze enthiJt, so kann der Sach-
walterim EiBenbahnnachlassverfabren überhaupt hinsieht-
liGh der Gebührenbezfige nicht einem Konkursbeamten
gleicbjesteUt und auf jene Tarifansätze verwiesen werden;
vie1mehr hat das Bundesgericht im einzelnen FaDe ztl
prüfen, eh die Höhe der geforderten Gebühren den. Ver-
hältnissen angemessen ist. Die vorliegende. detaillierte
und mit Belegen versehene Rechnung gibt zu Beallstan-
dungen keineR Anlass und ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
- Dec von der A.-G. Elektrisehe Bahn BrullDen- Morschaeh der Gläubigerversammlung vom 2. Septemller vorgelegte Nachlassvertrag wird genehmigt. Demnach gelten auf Ende 1918 die Titel Nr. 1 bis 530 des 4% pro- 7JeBtigen Obligationenanleihens I. Hypothek vom 1. Ok- tOOer 1904 und die Titel Nr. 1 Dis 100 des 4% prozenti- gell Obligationenanleihens II. Hypethek vom 7. Juni 1907 als annulliert und das zu Gunsren. der GläuBiger des letz- teren Anleihens begrünoele Pfandrecht (Pfandbuch III Fol. 15) wird als erlescnen erklärt.
- Die Schweiz. Kreditanstalt Filiale Luzeru wd Dei ihrer dem Bundesgericht am .t. Nevember 1918 abgefje- beBen Erklärung behaftet, dass sie den Vollzug des Nac·h- Iassvertnlges übernehmen wird.
- Der Firma Falek &, Oe wird zur gerich.tlichen Gel- tendmachullg ihnr Forderung von 1512 Fr. (Verzues- zinsen V{)B ObJigationenzinsen) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, beginnend am Tage der Mitteilaag dieser Fristansetzung durch den Sachwalter, mit der AndrohtuJg. dass bei ubenatztem Ablauf der Frilt Verzicht auf die Forderung 8Jl8elHmmlen würde. Die IlDfetrantin bat für da. auf diese Fortierung tlRtfallende BetrefInis keine Sicllerheit zu leisten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
210
Entscheidungen
55. :Beschl11S8 der II. Zivila.bteilq vom 1aL November 1918
i. S. A.4. Elektrische Bahn !1'11Jmen-Korachach
(ADnfela und Axenstein).
Genehmigung <les Na.chlassvertrages einer Eisenbahnunter-
nehmung nach Art. 51 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Sep-
tember 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von
Eisenbahn- und Schiffahrtsuntemehmungen (VZEG).
Erw. 1. Eintretensfrage. -
Ermittlung des für die Annahme
des Vertrages erforderlichen Quorums. - Auslegung von Art.
65 VZEG.
.
Erw. 2. Prüfung des Vornegens der in Art. 68 Ziff. 3 VZEG
genannten Voraussetzung.
.
Erw. 3. a) Stellung der Aktionäre im Nachlassverfahren.
Kapitalreduktion; b) Stellung der Gläubiger -
im allge-
meinen (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) -
insbesondere der Gläubiger
erster Hypothek. Schaffung von Obligationen mit vom
Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss in Verbindung mit
Zinsgutscheinen (Art. 53 VZEG). Rechtliche Natur der-
selben. Beschwerderecht nach Art. 53 Abs. 2 VZEG.
Erw. 4. Sicherstellung a) der in Art. 52 VZEG genannten
Beträge. -
b) der Vertrags leistungen (Art. 68 Ziff. 1 VZEG).
_
a) der Barzahlungen. -
ß) der Leistungen an die An-
leihensgläubiger. -
Rechtsverhältnisse der noch im Ver-
kehr befindlichen, annullierten Titel. Amortisationsver-
fahren nach Art. 74 KV Art. 850 OR ? Anwendbarkeit von
Art. 47 VZEG. -
r) der Reduktion des Aktienkapitals.
Art. 665, 670 OR nicht anwendbar.
Erw. 5. Bestrittene Forderung. -
Fristansetzung nach
Art. 69 VZEG -
zerstörliehe Frist ? -
Sicherstellung des
auf die bestrittene Forderung entfallenden Nachlass-
betreffnisses ?
Erw. 6. Festsetzung der Entschädigung des Sachwalters. -
Anwendbarkeit des GT z. SchKG ?
.4. -
Die A.-G. Elektrische Bahn Brunnen-Morschach
(Axenfels und Axenstein) wurde am 20. November 1903
gegründet. Ihr Zweck ist der Betrieb einer elektrischen
Zahnradbahn von Brunnen nach Axenstein, gestützt
der Zivilkammern. N° 55.
..:11
auf eine Konzession vom 1. Juli 1898, abgeändert am
20. Dezember 1902. Das Aktienkapital beläuft sich auf
500,000 Fr., eingeteilt in 1000 auf den Inhaber lautende
Aktien ä 500 Fr. An festen Anleihen hat die GesellSchaft
kontrahiert: am 1. Oktober 1904 ein 4 % prozentiges
Obligationenanleihen von 550.000 Fr., zerfallend in 550
Inhaberobligationen (Nr. 1 bis 550) a 1000 Fr. mit Pfand-
recht 1. Ranges (Pfandbuch 11 Fo!. 309) und am 7. Juni
1907 ein 4% prozentiges Obligationenanleihen von
100,000 Fr., eingeteilt in 100 Inhaberobligationen(Nr.1 bis
100) a 1000 Fr. mit Pfandrecht 2. Ranges (Pfandbuch III
Fol. 15). Schon im März 1914 sah sich die Nachlassehuld-
nenn veranlasst, mit ihren Gläubigern in Verhandlungen
über eine aussergerichtliche Sanierung des Unternehmens
einzutreten. doch blieben diese Bemühungen ohne Erfolg;
der auf den 1. April 1914 fällige Coupon beider Anleihen
konnte nicht mehr bezahlt werden. Die durch den Aus-
bruch des Krieges verursachte wirtschaftliche Krise
führte naturgernäss zu einer erheblichen Verschlimmerung
der ökonomischen Situation der Gesellschaft.
Am 13. Januar 1915 reichte die Sperrholz-Import-
Gesellschaft Geiser & Oe in Aarburg für eine Forderung
von 102 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 6% seit 17. Juli 1914
beim Bundesgericht gegen die Impetrantin ein Liquida-
tionsbegehren ein. Dieses wurde gestützt auf Art. 1 des
BRB vom 27. November 1914 betreffend Ergänzung von
Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über
Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen
(AS 30 S. 586) dem Eisenbahndepartemente übermittelt.
welches -
nachdem inzwischen auch die Schweizerischen
Bundeshahnen für eine Forderung von 2950 Fr. das
Konkursbegehren gestellt hatten -
durch Beschluss vom
19. Februar 1915 der Unternehmung für beide For-
derungen eine Stundung bis zum 31. Dezember 1916
bewilligte. unter der Bedingung der Leistung VOll Ab-
schlagszahlungen von je 50% des Forderungsbetrages.
AS 4...t 11l -
191.8
16
212
Entscheldungen
fällig am 31. Dezember 1915 bezw. 31. Dezember 1916.
Am 30. April 1915 machten die Schweizerischen Bundes-
bahnen ein neues Liquidationsbegehren anhängig für eine
Forderung von 443 Fr. 98 Cts. Das Eisenbahndepartement
gewährte der Impetrantin auch für diese eine Stundung,
vorerst bis Ende Juni 1915 und sodalln durch Beschluss
vom 5. August 1915 bis Ende Dezember 1916.
In der Folge, am 24. März 1916 bewilligte das Eisen-
bahndepartement der Unternehmung auf ihr Begehren
hin gestützt auf den bereits genannten BRB vom 27. No-
vember 1914 und den BRB vom 16. März 1915 (AS 31
S. 77) eine allgemeine Stundung auf unbestimmte Dauer
für die fällig gewordenen und fällig werdenden Obliga-
tionenzinsen, sowie für alle schwebenden Schulden.
Nachdem das Bundesgesetz vom 27. September 1917
betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von
Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (i. d. Folge
abgekürzt: VZEG) am.15. Januar 1918 in Kraft getreten
war, hob der Bundesrat durch Beschluss vom 29. Januar
1918 (AS 34 S. 171) diese Stundung mit Wirkung auf den
31. März 1918 auf, indem er die Unternehmung auf das
Rechtsmittel des Nachlassvertrages nach Art. 51 ff.
VZEG verwies. Da jedoch die 'IIl;tpetrantin bis zu diesem
Zeitpunkte die Vorbereitungen für das Nachlassverfahren
noch nicht hatte zu Ende führeil können, musste ihr noch
eine ausserordentliche Stundung nach Art. 78 VZEG bis
Ende April 1918 gewährt werden.
B. -
Durch Beschluss vom 13. April 1918 hat die Ge-
neralversammlung der Aktionäre der Gesellschaft das ihr
vom Verwaltungsrate vorgelegte Nachlassvertragsprojekt
genehmigt; am 19. April sodann hat die Impetrantin
diesen Vertragsentwurf dem Bundesgericht eingereicht
mit dem Antrage, es sei das Nachlassverfahren einzulei-
ten und dem Vertrage die bundesgerichtliehe Genehmi-
gung zu erteilen. Dem Gesuche war eine Bilanz auf
31. Dezember 1917 beigelegt, der folgendes zu entneh-
men ist:
Aktiven:
Jlanloolo .......
Zn blgeue VerweJI-
dnngeB •••••••
5ulhaheD .......
lalerialkoDIe. . • ••
Passinaldo ......
I<'r. {,077,iS6.i:!
li5,13t.i9
i7,I05.95
10,686.30
IU,731.46
Fr. t,375,IU.6i
Passiven:
ütienbpilal . • • . • Fr.
Feste bleiben • • . .
.bssteheJI~e linsea •
Gillhaheil 4er Bank •
Ilebrige Kredit.reD •
lrReaerDgsfond •••
500,000.-
650,000.-
tU;3U.50
34,656.60
13,9U.ä!
5i,i59.-
Fr. t,375,Ui.6!
Die in der Folge auf den 2. Mai 1918, d. h. den Tag der
Bewilligung der Nachlasstundung gezogene Bilanz weist
einen Passivsaldo von 146,811 Fr. 20 Cts. auf.
Das Eisenb:rlmdepartement, dem das Begehren nach
Art. 54 Abs. 1 VZEG zur Vernehmlassung zugestellt
wurde, hat dem Bundesgericht am 27. April mitgeteilt,
dass ihm das Gesuch begründet erscheine und zu keinen
besonderen Bemerkungen Veranlassung gebe. Nachdem
die Impetrantin der Auflage des Instruktionsrichters,
('inen Kostenvorschuss von 1000 Fr. zu leisten, nachge-
kommen war, hat das Bundesgericht durch Beschluss
vom 2. Mai 1918 das Verfahren an die Hand genommen,
der hnpetrantin die Nachlasstundung nach Art. 54,
55 VZEG bewilligt und Herrn Regierungsrat v. Hettlingen
in Schwyz als Sachwalter bestellt. Am 27. Mai sodann hat
das Bundesgericht als Sachverständige zur Schätzung des
Vermögens der Unternehmung (Art. 58 Abs. 2 VZEG)
ernannt: Herrn Zehnder, Direktor der Montreux-Ober-
larid-Bahn und Herrn Lienert. Direktor der Schwyzer
Strassenbahnen.
C. -
An einem am 3./4. Juli abgehaltenen Rechtstag,
an dem die Instruktionskommission, der Sachwalter, die
Experten und Vertreter der Unternehmung teilnahmen,
haben die Experten ihr Gutachten abgegeben. Dieses setzt
den Wert des von der Schuldnerin den Obligationären
verpfändeten Vermögens (Art. 9 VZEG) auf 550,000 Fr.
fest, von der ErWägung ausgehend, dass im Liquidations-
faUe das Pfand für diesen Preis zugeschlagen würde, indem
als Ersteigerer in erster Linie die Hypothekargläubiger
21"
Entscheldungen
1. Ranges in Frage kämen, die, um ihre Forderung zu
retten, das Kapital gutbieten und sich als neue A.-G.
konstituieren würde.n. Sodann machte der Instruktions-
• richter die Vertreter der Unternehmung auf die dem am
19. April eingereichten Vertragsobjekt anhaftenden Män-
gel aufmerksam und es wurden in konferenzieller Be-
sprechung die Grundzüge des definitiven Vertragsent-
wurfes festgelegt.
D. -
Der Nachlassvertrag, wie er heute dem Bundes-
gericht zur Genehmigung vorliegt, setzt zunächst eine
Reduktion des Stammaktienkapitales von 500,000 Fr.
auf 50,000 Fr. fest durch Abstempelung jeder Aktie auf
50 Fr. Die Hypothekargläubiger 1. Ranges bleiben für die
Kapitalforderung (550,000 Fr.) Gläubiger der Unterneh-
mung und behalten hiefür ihr Pfandrecht. An Stelle der
4% prozentigen Obligationentitel erhalten sie solche mit
vom Betriebsergebnis abhängigem Zinsfuss (Maximal-
zinsfuss 5%) vom 31. Dezember 1918 an auf 10 Jahre fest
angestellt, mit der Massgabe, dass ihnen durch Ausstel-
lung besonderer, unverzinslicher, mit dem 31. Dezember
1928 erlöschender Gutscheine in den Jahren, in denen
der Maximalzins nicht geleistet werden kann, die Reehte
auf Nachforderung der Differenz. zwischen 5 % Zins und
dem effektiv ausgerichteten Zins gewahrt werden; diese
Gutscheine sind von der Schuldnerin einZUlösen, bevor
an die Aktionnäre irgend welche Leistungen gemacht
werden dürfen. Die Forderungen für ausstehende Zinsen
bis zum 31. Dezember 1918 (236 Fr. 25 Cts. per Obliga-
tion) werden mit Prioritätsaktien ä 50 Fr. abgefunden
und zwar auf die Weise, dass jeder Obligationär so vit'le
Prioritätsaktien erhält, als seine ganze Zinsenforderung
durch 50 teilbar ist, unter Verzicht auf Bruchteile unter
50 Fr. Die Obligationäre 2. Ranges verzichten auf ihr
Pfandrecht; sie erhalten für die Kapital- und für die
Zinsforderung Prioritätsaktien a 50 Fr. Jeder Gläubiger
wird mit so viel Prioritätsaktien abgefunden, als seine
Forderung (Kapital + Zins bis zum 31. Dezember 1918)
der Zivilkammern. N° 51.
durch 50 Fr. teilbar ist; auf noch verbleibende Bruchteilt
unter 50 Fr. wird verzichtet. Die Forderungen der Kur-
rentgläubiger mit Zins und Verzugszins werden ebenfalls
in Prioritätsaktien a 50 Fr. umgewandelt, jedoch mit der
Massgabe, dass Bruchteile von unter 50 Fr. zur Hälfte
in bar bezahlt werden. Alle infolge der Ausgabe der neuen
Titel entstehenden Stempelabgaben werden von der
Nachlasschuldnerin übernommen.
E. -
Am 2. September 1918 haben in Luzern die Gläu-
bigerversammlungen stattgefunden. Die Gläubiger wur-
den in drei Gruppen eingeteilt (1. Gruppe : Gläubiger der
1. Hypothek; 2. Gruppe: Gläubiger der 2. Hypothek;
3 Gruppe: Kurrentgläubiger). Mit jeder Gruppe ist
getrennt verhandelt worden.
In der 1. Gruppe waren 19 Gläubiger mit einem Forde-
rungsbetrag von 391,000 Fr. anwesend oder vertreteil.
9 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 42,000 Fr.
haben dem Vertrage zugestimmt; die übrigen haben
sich die Stimmabgabe vorbehalten.
In der 2. Gruppe waren 9 Gläubiger mit einem Forde-
rungsbetrag .von 64,000 Fr. anwesend oder vertreten.
8 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 50,000 Fr.
haben zugestimmt, einer hat sich die Stimmabgabe
vorbehalten.
In der 3. Gruppe haben VOll insgesamt 36 in den
Büchern der Gesellschaft figurierenden Gläubigern mit
einem Forderungsbetrag von 40,658 Fr. 51 Cts. + 11,211
Fr. Zins bis 31. Dezember 1918 (zusammen 51,869 Fr.
65 Cts.) sieben Gläubiger einen Forderungsbetrag von
45,069 Fr. 15 Cts. einschliesslich Zins angemeldet. An der
Versammlung waren 2 Gläubiger mit einem Forderungs-
betrag von 29,926 Fr. 50 Cts. anwesend. Beide Gläubiger
haben dem Vertrage zugestimmt; wobei der eine sich
für seine Forderung, soweit durch Bürgen gedeckt, die
Stimmabgabe vorbehalten hat.
Innerhalb der in Art. 65 Abs. 4 vorgesehenen Nachfrist
haben noch 34 Gläubiger 1. Hypothek mit einem Forde-
216
Entscheidungen
rungsbetrag von 451,000 Fr. und 7 Gläubiger 2. Hypothek
mit einem Forderungsbetrag von 41,000 Fr. dem Vertrage
zugestimmt. Von den angemeld~ten Kurrentgläubigern
haben alle mit Ausnahme eines einzigen (Forderung
3359 Fr.) zustimmungserklärungen abgegeben. Ferner
haben noch 21 nicht angemeldete Kurrentgläubiger mit
einem Forderungsbetrag von 4777 Fr. 25 Cts. + 1107 Fr.
15 Cts. Zins innert Frist erklärt, dem Vertrage zuzustim:.:.
men.
F. -
Die angemeldeten Forderungen sind von der
Nachlasschuldnerin anerkannt worden, mit Ausnalm1e
einer VOll der Firma Falk & oe in Luzern geltend ge-
machten Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahl-
ten Coupons von 96 Obligationen 1. Hypothek im Betrage
VOll 1512 Fr., welche auch vom Sachwalter gemäss Art. 61
VZEG weggewiesen worden ist.
G. -
Am 14. und 21. Oktober hat das Bundesgericht
in den Blättern, in denen die übrigen durch das Verfahren
notwendig gewordenen Publikationen ergangen waren.
den Gläubigern bekannt gegebeI!, dass das Bundesgericht
am 21. November vormittags 8% Uhr über die Bestäti-
gung des Nachlassvertrages öffentlich verhandeln werde
und dass allfällige Einwendungen gegen den Vertrag bis
zum 2. November dem Bundesgericht schriftlich einzu-
reichen seien.
H. -
Am 20. Oktober hat der Sachwalter dem Bundes-
gericht die Akten mit seinem Bericht übermittelt, in dem
er beantragt, es sei dem Nachlassvertrag die bundes-
gerichtliehe Genehmigung zu erteilen. Die Rechnung des
Sachwalters beläuft sich auf 647 Fr. 50 Cts. Deserviten
und 2074 Fr. 71 Cts. Spesen.
I. -
Mit Zuschrift vom 4. November 1918 hat die
Schweizerische Kreditanstalt in Luzern dem Instruktions;;.
richter die Erklärung abgegeben, dass sie von der Nach-
lasschuldnerin beauftragt worden sei, den Vollzug des
Nacltlassvertrages (Umtausch der Titel, Auszahlung der
Barheträge an die Kurrentgläubiger, etc.) zu übernehmen
der Zivilkammern. N° 55.
und dass sie diesen Auftrag angenommen habe, nachdem
ihr eine Sicherheit im Betrage von 500 Fr. geleistet wordell
sei. Sie übernehme die Verpflichtung, die bei ihr depo-
nierten oder noch zu deponierenden Titel der . alteu
Obligationenanleihen nur gegen Einhändigung der ent-
sprechenden Anzahl neuer Obligationen und Aktien
anm:.lliert der Gesellschaft herauszugeben.
K. -
Durch Beschluss vom 7. November 1918 hat die
ausserordentliche Generalversammlung der Gesellschaft
sich mit den am ursprünglichen Vertragsprojekt vorge-
nommenen Modifikationen einverstanden erklärt und die
ihr vom Verwaltungsrate vorgeschlagene Herabsetzung
des Stammaktienkapitals auf 50,000 Fr. und die Schaffung
von 300,000 Fr. Prioritätsaktien a 50 Fr. genehmigt.
L. -
Einwendungen gegen den Vertragsentwurf sind
innert Frist nicht erfolgt. Zu der heutigen Verhandlung
sind keine Gläubiger erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -.:. Gleich wie im gemeinen! Nachlassvertragsrechte,
so bildet auch im Eisenbahnnachlassvertragsrechte die·
Annahme des Vertragsentwurfes durch die Gläubiger die
formelle Voraussetzung für das Eintreten der Nachlass-
behörde auf das Bestätigungsverfahren. Es ist daher
vorerst festzustellen, ob das den Gläubigern am 2. Sep-
telliber 1918 vorgelegte Vertragsprojekt die vom Gesetze
(Art. 65 VZEG) geforderte Anzahl von Zustimmungs-
erklärungen auf sich vereinigt hat.
Art. 65 VZEG verlangt für die Annahme des Vertrages
eine Mehrheit von Kopfstimmen (Virilstimmen), eine
Mehrheit des « gesamten Forderul1gsbetrages ~ und die
Zustimmung sämtlicher Gläubigergruppel1. Es frägt sich
in erster Linie, ob unter dem « g e sam t e n F 0 r d e -
run g s b e t rag ~ nur der Gesamtbetrag der im Schul-
denverzeichnis stehenden (d. h. angemeldeten oder von
Amteswegcn aufgenommenen) oder derjenige aller be-
stehenden Forderungen zn verstehen sei. Hiebei ist nUll
218
EntscheidUDIen
davon auszugehen, dass die Zustimmung schriftlich
erfolgt (Art. 65 Abs. 3), sei es in der Versammlung selbst
durch Unterzeichnung des Protokolls, oder durch Abgabe
. einer schriftlichen Erklärung binnen einer Nachfrist von
30 . Tagen nach Abhaltung . der Gruppenversammlung
(Art. 65 Abs. 4). Stimmberechtigt an der Versammlung
sind nach Art. 59 Abs. 3 VZEG nur diejenigen Gläubiger,
deren Forderungen im Schuldenverzeichnis fIgurieren;
folgerichtig können auoh nur sie innert der Nachfrist die
Zustimmung erklären; denn es wäre nicht verständlich,
wieso ein Gläubiger, dessen Forderung im Schuldenver-
zeichnis nicht enthalten ist, zwar eine nachträgliche Zu-
stimungserklärung abgeben, an der Versammlung aber
kein Stimmrecht ausüben könnte, indem ja niemand
gezwungen ist, an der Versammlung seine Stimme abzu-
geben. Das Gesetz bestimmt ferner, dass diejenigen
Gläubiger, die weder an der Versammlung noch innert
der Nachfrist eine Erklärung abgeben, bei der Feststel-
rung der Kopfmehrheit nicht berücksichtigt und bei der
Summenmehrheit als ablehnend betrachtet werden
. (Art. 65 Abs. 5 VZEG). Diese Vorschrift bietet keine
Schwierigkeiten bei denjenigen Gruppen, die aus Gläqbi-
gern bestehen, deren Forderungen der Sachwalter von
Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen
hat (Art. 59 Abs. 2 VZEG), wohl aber bei der Gruppe der
Kurrentgläubiger, deren Forderungen nur aufgenommen
werden, sofern sie innerhalb '30 Tagen nach Erlass des
Schuldenrufes angemeldet worden sind. Wollte man
unter dem ({ gesamten Forderungsbetrag » im Sinne des
Art. 65 Abs. 5 alle feststehenden, auch die nicht ins
Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ver-
stehen, so könnte der Nachlassvertrag trotz der Annahme
durch die - in erster Linie interessierten und weitaus den
grössten Forderungsbetrag vertretenden -
Anleihens-
gläubiger zum Scheitern gebracht werden, wenn einige
Kurrentgläubiger welche grössere Beträge zu fordern
haben, ihre Forderungen nicht eingegeben haben. Selbst
der ZlvUkammern. N° 55.
219
wenn nämlich diese Gläubiger innert der Nachfrist Hoch
Zustimmungserklärungen abgeben würden, wie es im
vorliegenden Falle verschiedene, nicht angemeldete. Kur-
rentgläubiger getan haben, so müssten diese Gläubiger,
da ihnen die rechtliche Möglichkeit fehlt, sich zu dem
Vertragsprojekte in rechtlich relevanter 'Veise auszu-
sprechen, so behandelt werden, wie diejenigen Gläubiger
die überhaupt keine Erklärung abgegeben haben, d. h.
sie wären bei der Ermittlung der Kopfmehrheit nicht
mitzuzählen und bei dßr Ermittlung der Summenmehr-
heit als ablehnend zu betrachten. Die Gefahr, dass bei
einer Auslegung von Art. 65 Abs. 5 VZEG, die unter den
«gesamten Forderungsbetrag l) auch alle nicht ange-
meldeten Forderungen einbezieht, das Zustandekommen
des Vertrages in Frage gestellt wird, ist nicht nur eine
hypothetische; denn die Erfahrung hat gelehrt, dass
die Zahl der Kurrentgläubiger, welche die Forderungs-
anmeldung unterlassen, sei es, weil sie die damit ver-
bundenen rechtlichen Folgen nicht kennen, sei es, weH sie
ihre Forderung ohnedies für verloren geben, eine nicht
unbeträchtli~he ist. Im vorliegenden Falle beispielweise
haben von 36 nach den Büchern der Schuldnerin vor-
handenen Kurrentgläubigern nur sieben ihre Forderung
eingegeben.
Es kann nun aber offenbar nicht die Absicht und
Meinung des Gesetzes sein, dass eine kleine Anzahl von
Gläubigern, die zudem im Vergleiche mit den Anlehens-
gläubigern in der Regel einen in der Bilanz kaum in
Betracht fallenden Forderungsbetrag vertreten, lediglich
durch ihr passives Verhalten bewirken können, dass in
der Gruppe der Kurrentgläubiger das Quorum nicht
erreicht wird und daher trotz der Zustimmung der
übrigen Gruppen der Vertrag mangels Annahme durch
alle Gruppen nicht genehmigt werden darf. Abgesehen
davon, dass de lege ferenda die Fiage aufgeworfen wm'den
kann, ob nicht im Nachlassverfahren von Eisenbahn-
unternehmungen die Kurrentgläubiger prinzipiell oder
Entscheidungen
ulltergewissen Vorbehalten ausser Acht zu lassen wären,
so hat ihnen jedenfalls auch das geltende Recht, wenn es
sie am Verfahren in gleicher Weise mitwirken lässt. wie
• die anderen Gläubiger, doch nicht einen praktisoh so
grossen Einfluss gewähren wollen, wie er vorhanden
wäre, 'wenn man Art. 65 Abs. 5 wörtlich interpretieren
würde. Diese Bestimmung ist daher, um der, Absicht
des Gesetzgebers gerecht zu werden, dahin auszulegen,
dass unter den « Gläubigern, die weder an der Versamm-
lung noch innert der Nachfrist eine Erklärung abgeben I},
nur die jen i gen G I ä u b i ger zu verstehen sind,
welche überhaupt die r e c 11 tl ich e M ö g 1 ich k e it
besitzen, das S tim m r e c h t auszuüben, also nur' die-
jenigen, die im S c h u I den ver z eie h n i sei n g e-
t rag eu sind. Durch di~se Interpretation von Art. 65
Abs. 5 wird südann der in Abs. 1 ebenda enthaltene
Begriff des
(t g e sam t e n F 0 r der u n g sb t, t r a-
g es» einer Gruppe dahin präzisiert, dass damit nicht
der Forderungsbetrag gemeint ist, wie er aus den Büchern
der Unternehmung erbellt, sondern wie er sieb aus dem
auf Grund der Eingaben erstellten und für die Stimm-
berechtigung massgebenden S c h u I den ver z eie h-
Jl i s erg i b t (vergl. Votum des französiscben Bericht-
erstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI, S. 289).
Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund-
sätzen über die Ermittlung des Quorums aus, so ergibt
sich, dass der Vertrag in allen' Gruppen die -
wegen der
vorgesehenen Abfindung zu Prioritätsaktien erforder-
liche -
Zweidrittelsmehrbeit, gefunden hat.
In der 1. G r u p p € beträgt der gesamte Forderungs-
betrag 550,000 Fr. Kapital + 129,937 Fr. 50 Cts.
Zins = 679,937 Fr. 50 Cts.43 Gläubiger baben das
Stimmrecbt ausgeübt. Alle das Stimmrecht ausübenden
Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 4 9 3,0 0 0 Fr.
Kapital + 11 6,4 7 5 Fr. 2 5 Cts. Zins = 609,471 Fr.
25 Cts. haben dem Vertrage zugestimmt.
In der 2. GI' U pp e beträgt der gesamte Forderungs-
der Zivilkammern. N° 55.
betrag 100,000 Fr. Kapital + 23,600 Fr. Zins =
123,600 Fr. 15 Gläubiger haben das Stimmrecht aus-
geübt. Alle das Stimmrecht ausübenden Gläubiger mit
einem Forderungsbetrag von 9 1,0 0 0 Fr. Kapital +
21,498 Fr. 75 Cts. Zins = 112,498 Fr. 75 CtS.
haben dem Vertrage zugestimmt.
In der 3. GI' U P P e beträgt der gesamte Forderung,!-
betrag 45,069 Fr. 15 Cts. 7 Gläubiger waren stimmbe-
rechtigt und . haben das Stimmrecht ausgeübt. Ein
Gläubiger mit einer Forderung von 3359 Fr. bat für
Verwerfung des Vertrages gestimmt; die übrigen baben
die Zustimmung erklärt. Die von den nicht angemeldeten
Kurrentgläubigern nachträglicb abgegebenen Zustim-
mungserklärungen sind nicht zu berücksichtigen.
Demnach ist der Ver t rag sen t w u r f von den
Gläubigergruppen a n g e 11 0 m m e n und e~ ist daher
auf das Bestätigungsverfahren einzutreten.
2. ~ Hiebei ist davon auszugeben, dass der ange-
nommene Vertrag nUf bestätigt werden kann, wenn die
Unternehmung sich k ein e g r 0 b f a h r I ä s s i gen
Handlungen oder Unterlassungen zum
Nachteile der Gläubiger bat zu Schulden
kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG). In dieser Hinsicht
kann nun der Impetrantin nicbt der geringste Vorwurf
gemacht werden, viehnehr erhellt aus den Akten, dass di~
Geschäftsführung stets loyal und kOlTekt war. AUc.,h die
vom Sachwalter angeordnete Expertise über Bilanz und
Buchführung spricht sicb dahin aus, dass in keiner
Beziehung ein Anlass zu Beanstandungen vorliege.
Ebenso sind auch von Seite der Gläubiger keine Tatsa-
chen releviert worden, welche auf ein leicbtfertiges odel
unredliches Gescbäftsgebahren schliessen liessen. Es
stebt allerdings nicht fest, ob nicbt die Unternehmung
den Gläubigern der 2. Hypothek in den Prospekten für
die Aufnahme des Anleihens allzugrosse Hoffnungen
gt,macht hat. Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so
könnte aus diesem Grunde dem Vertrag die Genehmi-
222
Entacheiduagen
gung nicht versagt werden; denn im Jahr 1907, als das
Anleihen zur Zeichnung aufgelegt war, konnte dem Un-
ternehmen auch bei vorsichtiger Beurteilung nicht jede
• zukünftige Prosperität abgesprochen werden; jedenfalls
könnte von einer grobfahrlässigen Handlungsweise nicht
die Rede sein.
3. -
a) Das Gesetz verlangt ferner als Bedingung für
die Bestätigung des Vertrages, dass dieser den In t e-
res sen der G I ä u b i ger a n g e m e s sen sei.
Bevor jedoch auf die Prüfung der den Gläubigern zuge-
muteten Opfer und des Verhältnisses zwischen den ein-
zelnen Gläubigergruppen eingetreten wird, ist die Frage
nach der r e c h t 1 ich. e n S tell u n g der Akt i 0 -
n ä reim Nachlassverfahren abzuklären. Das Gesetz
spricht sich darüber nicht aus; es ist stets nur von den
Opfern der Gläubiger, nie aber von Opfern der Aktionäre
die Rede. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch,
dass einem Nachlassvertrage, nach dessen Bestimmungen
lediglich den Gläubigern Opfer zugemutet, die Rechte
der Aktionäre aber nie ht tangiert würden, als mit der
Billigkeit und den Interessen der Gläubiger im Wider-
spruche stehend, die bundesgerichtliehe Genehmigung
verweigert werden müsste. Dies fplgt aus dem Wesen des
Nachlassvertrages sowohl als aus dem Begriffe des Aktien-
kapitals. Der Nachlassvertraggewährt dem Schuldner
eine Rechtswohltat zur Abwendung des Konkurses,
jedoch nur unter der Bedingung, dass er, soweit es in
seinen Kräften steht, das den Gläubigern verhaftete
Vermögen ihnen nicht entziehe; folgerichtig muss eine
Aktiengesellschaft das den Gläubigern in erster Linie
verhaftete Garantiekapital, d. h. ihr Akt i e n kap i tal
opfern, bevor sie mit einem den Gläubigern Opfer. zu-
mutenden Nachlassprojekt vor ihre Kreditoren, tritt
(vergI. das Votum des deutschen Berichterstatters im
Nationalrat, Sten.BuH. XXVI S. 272). Die logische
Folge dieser Erwägung ginge dahin, dass vorerst das
Aktienkapital dazu dienen müsste, die. vorhandene Un-
der Zivilkammern. N° 55.
terbilanz auszugleicheu und dass es zu diesem Zwecke
ganz abzuschreiben ware. Dem stehen indessen theore-
tische und praktische Bedenken entgegen. Der Nachlass-
vertrag will den mit dem Konkurse einer juristIschen
Person von Rechtswegen verknüpften Untergang der-
selben vermeiden und den bisherigen S.chuldner weiter
bestehen lassen. Schriebe man aber das Aktienkapital völlig
ab. so würde die Aktiengesellschaft verschwinden; denn
ohne Grundkapital ist eine Aktiengesellschaft undenkbar.
Andrerseits entsteht die durch die neuen Prioritäts-
aktionäre gebildete Gesellschaft erst mit der Homolo-
gation des Nachlassvertrages und sie muss, bevor sie
am Rechtsverkehr teilnehmen kann, organisiert werden,
was immerhin einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser
Sachlage wäre somit im Momente der Bestätigung des
Vertrages die alte Aktiengesellschaft bereits erloschen,
die neue noch nicht organisiert und es fehlte ein Rechts-
subjekt, das den Vollzug des Vertragfs an die Hand
nehmen könnte. Abgesehen davon haben auch die
Gläubiger und die neuen Prioritätsaktionäre ein Interesse
daran, dass die bisherigen Aktionäre mit ihrer Sach-
kenntnis und Erfahrung dem Unternehmen weiterhin
zur Verfügung stehen. Die Rechte der Gläubiger sind
genügend gewahrt, wenn das Akt i e n kap i tal in
einem solchen Masse her a b g e set z t wird, dass eb
nur noch das Forthestehen der alten Gesellschaft ermög-
licht und wenn dahei zugleich die neuenAktionäre mitihren
Dividenden-Ansprüchen den alten vorgesetzt werden.
Die Herabsetzung selbst v{)llzieht sich natürlich ausser-
halb des Nachlassverfahrens nach den Regeln des OR.
Die im vorliegenden Vertragsentwurf vorgesehene Re-
duktion des Aktienkapitals von 500,000 Fr. auf 50,000 Fr.
trägt den Interessen der Gläubiger bezw. Prioritäts-
aktionäre in genügender Weise Rechnung; denn das
noch verbleibende Stammaktienkapital wird dem durch
den Vertrag geschaffenen Prioritätsaktienkapital gegen-
über jede Bedeutung verlieren. Eine noch weitergehende
224
Entscheidungen
Reduktion war auch deswegen nicht _ tunlieh, weil auf
dem schweizerischen Kapitalmarkt, obschon zwar das
OR kein gesetzliches Minimum des Aktiennominalbetrages
• festsetzt, Aktien von weniger als nominal 50 Fr. nicht
vorhanden sind, indem schon 50er Aktien selten ausge-
geben werden. Andererseits konnte durch die Schaffullg
von 50er Stammaktien auch der Nominalbetrag dieser
mit demjenigen der Prioritätsaktien in Uebereinstimmung
gebracht werden; denn die Prioritätsaktien dürfen einen
Nominalwert von 50 Fr. nicht wohl übersteigen, weil
sonst die nicht in Aktien abfindbaren Forderungsbruch-
teile zu gross würden.
b) Was die rechtliche Stellung der G I ä u b i ger
anlangt, so soll der Vertrag zwischen den einzelnen
Gruppen ein Verhältnis wahren, das der Bill i g k e i t
entspricht und dem bisherigen Ra n g e der F 0 r d e-
run gen genügend Rücksicht trägt (Art. 68 Ziff. 2
VZEG). Was das Gesetz unter einem «Verhältnis, das
der Billigkeit entspricht» versteht, ist nicht ohne weiteres
klar. Es will damit offenbar dem Gedanken Ausdruck
geben, dass die Stellung einer Gläubigergruppe im
Na chi ass ver t rag e nicht ungünstiger sein dürfe,
als im K 0 n kur s e, dass also die Opfer, die die Gläubiger
im Nach!as~yertrage zu bringen haben, jedenfalls nkht
~~r sein sollen als die Verluste, die sie im Konkurse
erleiden würden, und dass das Verhältnis der Opfer der
einzelnen Gläubigergruppen ungefähr gleich sei dem
Verhältnis der Verluste im Konkurse. Dieser Gmndsatz
äussert seine Wirkung vornehmlich den P fan d g I ä u-
b i ger n gegenüber; denn es folgt daraus, dass ihnen im
Nachlassvertrag ein Verzicht auf das Pfandrecht nur
insofern zugemutet werden kann und darf, als die Pfand-
forderung im Konkurse keine Deckung finden würde.
Im vorliegenden Falle haben die Experten den Zuschlags-
preis des Pfandes, der im Liquidationsfalle erzielt werden
könnte, auf 550,000 Fr. geschätzt. Diese Schätzung, die
den Gläubigern durch die Auflage der Akten beim Sach-
dt'f Zivilkammern. Nu ob.
walter bekannt gegeben worden ist, hätte von ihnen,
wenn sie zu Bemällgelungen Anlass zu haben glaUbteIl,
durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer-
den müssen. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt-; die
Schätzung ist daher rechtskräftig und es braucht heute
auf die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen nicht mehr
eingetreten zu werden. Diesem Schätzungsergebnis ent-
sprechend muss den Obligationären 1. Ranges bezüglich
der Kapitalforderung im Betrage von 550,000 Fr. gleich
dem Werte des Pfandes, das P fan d r e c h t g e wa h r t
bleiben, wie dLs im Vertragsentwurfe vorgesehen ist.
Die ausstehenden Zinsen der 1. Hypothek, sowie Kapital
und Zinsen der 2. Hypothek sind jedoch darnach nicht
gedeckt; nach Art. 40 Ziff. 7 VZEG hätten sie somit im
Liquidationsfalle gleich den Kurrentgläubigern nw' einen
Anspruch auf eine Konkursdividende; sie sind daber
auch im Nachlassvertrage gleich wie diese zu behandeln.
Auch in dieser Hinsicht entspricht der Vertragsentwuff
dem Gesetze; denn die Zinsenforderungen der 1. Hypo-
thek, die Kapital- und Zinsenforderungen der 2. Hypo-
thek und die Kurrentforderungen werden in Pr i 0 r i-
t ä t s akt i e n umgewandelt. Eine gewisse, allerdings
praktisch bedeutungslose Unstimmigkeit besteht nur
darin, dass die Kurrentgläubiger für Forderungsbruch-
teile von weniger als 50 Fr. zur Hälfte in bar abgefunden
werden, während die Obligationäre auf solche Bruchteile
verzichten. Strenge genommen hätte auch ihnen im
gleichen Verhältnis, wie den Kurrentgläubigern Bar-
zahlung zugesichert werden sollen, doch wären dadurch
die der Unternehmung obliegenden Barleistungen zu
gross geworden. Abgesehen davon, dass an der Gläubiger-
versammlung niemand an dieser Vertragsbestimmung
Austoss genommen hat, so rechtfertigt sich diese ßesser-
stellung der Kurrentgläubiger auch mit Rücksicht darauf,
dass es sich bei allen Kurrentschulden um Betriebsaus-
lagen und in der Hauptsache um kleinere Beträge handelt.
Die Obligationäre 1. Hypothek behalten, obschon sie
226
Entscheidungen
nach dem Gesagten für den Betrag ihrer Kapitalforderung
Pfandgläubiger bleiben, ihre bisherigen Obligationen mit
einem festen Zinsfuss von 4% % nicht; denn die Gesell-
• schaft hat von der in Art. 51 Ahs. 2 VZEG genannten
Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Vertragsentwurfe
die Umwandlung der bisherigen 4%% igen
o b li g a t ion e n ins 0 1 c h e mit ver ä n d e r-
Ii c h e m, vom B e tri e b 8 erg e b n isa b häng i-
gen Z ins f u s s (maximal 5 %) vorgesehen, mit der
Massgabe, dass die Gläubiger in den Jahren, in denen
ihnen der Maximalzins nicht bezahlt werden kann,
Z ins gut s c h ein e für die Differenz zwischen 5 %
Zins und dem effektiv ausgerichteten Zins erhalten
sollen, welche einzulösen sind, bevor an die Aktionäre
irgend welche Leistungen gemacht werden dürfen. Diese
Anleihensbedingungen gelten bis zum 31. Dezember 1928.
Die Kreierung solcher Zinsgutscheine stützt sich auf
Art. 53 VZEG, wonach der Nachlassvertrag bestimmen
kann, dass ein Teil des Reinertrages denjenigen Gläubi-
gern zukommt, welche einen Verzicht geleistet haben.
jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des entstandenen
Verlustes, unter Ausschluss derjenigen Gläubiger, deren
Forderungen in Prioritätsaktien .umgewandelt werden.
Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass in
der Regel in den ersten Jahren nach der Durchführung
der Sanierung die Mittel der Unternehmung zur Bezah-
lung der vollen Obligationenzinsen nicht ausreichen
werden, dass aber die Schuldnerin im Laufe der Zeit
wieder in geordnete Verhältnisse kommen und einen
Betriebsüberschuss erzielen wird, der nicht nur zur Aus-
rIchtung des Maximalzinses auf die Obligationen, sondern
auch zur Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre
ausreicht; unter welchen Umständen es eine Verletzung
der Billigkeit bedeuten würde, wenn Leistungen an die
Aktionäre gemacht werden könnten, bevor frühere Zins-
verluste der Obligationäre ausgeglichen sind. Da die
Obligationäre 1. Ranges die einzigen Gläubiger sind,
der Zivilkammern. N° ES.
227
deren Kapitalforde.rung im Konkurse nicht zu Verlust
gekomm~n wäre, müssen sie vor denjenigen Gläubigern
an einem eventuellen Betriegsüberschuss partiZipieren,
die sich im Liquidationsfalle mit einer Konkursdividende
hätten begnügen müssen (Art. 40 Zift. 7 VZEG), solange
wenigstens, bis frühere Zinsverluste gedeckt sind. Wollte
man von solchen Nachgenussrechten der Obligationäre
abstrahieren, so wäre unter Umständen die Stellung der
Gläubiger, deren Forderungen. weil ungedeckt,. in Prio-
ritätsaktien umgewandelt worden sind. die .. also auf ihr
Forderungsrecht verzichten mussten, eine günstigere als
diejenige der Obligationäre, welche Gläubiger blieben, was
sowohl dem Wesen des Nachlassvertrages als auch dem
Rechtsverhältnis zwischen Aktie und Obligation wider-
sprechen würde. Eine ähnliche Beschränkung der Divi-
dendenrechte des Aktionärs fmdet sich übrigens bezüglich
des Verhältnisses zwischen Stamm- und Prioritätsak-
tionären nicht selten in den Statuten von Aktiengesell-
scbaften. indem bestimnit wird, dass bevor die Stamm-
aktionäre eine Dividende erhalten, frühere Dividenden-
verluste der Prioritätsaktionäre, denen eine bestimmte
Dividende garantiert wurde,. gedeckt werden müssen
(vergl. MUNZINGER Rechtsgutachten über die Ansprüche
der Prioritätsaktien der Vereinigten Schweizerbahnen auf
Dividendennachzahlung bes. S. 31 f). Wenn das· Gesetz
davon abgesehen hat, die Schaffung von solchen Zins-
gutscheinen obligatorisch zu erklären, so geschah dies nur
deshalb, weil der Gesetzgeber die Praxis nicht durch eine
starre Norm binden, sondel'l1 dem Richter ermöglichen
wollte, den besonderen Verumständungen jedes einzelnen
Falles Rechnung zu tragen (vergi. Votum des deutscheJ1
Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI S. 285
und des Berichtersta tters im Ständerat, Steno Bull. XXVI
S. 150). Bezüglich der rechtlichen Natur diesel'
Z ins g u t8 c h ein e fällt in Betracht, dass es sich um
bedingte Forderungen handelt, deren Existenz und Fällig-
keit vom Eintritt eines zukünftigen Betriebsüberscbusses
AS .u 111 -
1918
17
228
Entscheidungen _
abhängig ist; deIllllacl1 sind sie, solange diese Bedingung
nieht eingetreten ist, natürlich nicht verzinslicb. In der
. Bilanz sind sie auch nicht als fester Passivposten, sondern
nur pro memoria zu buchen. Die Gültigkeit der ZinBgut-
scheine beschränkt sich auf die Jahre 1919 bis und mit
1928; denn das neue Anleihen ist nur bis zum 31. De-
zember 1928 fest angestellt, in welchem Zeitpunkte das
Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung und den
Obligationären auf eine neue Basis gestellt werden muss.
Die rechtsgültig entstandenen ZinsnachgeJtussreehte ge ..
niessen die Pfandsicherheit gleich den Ob1igatinnenzinsen.
als deren Ergänzung sie sich darstellen~ also für die Dauer
von drei bezw. -
solange als der BRB vom 7. Mai 1918
(AS 34 S. 509) in Kraft steht -
fünf Jahren. Ihre Ver-
jährung folgt ebenfalls den Regeln der Zinsenverjährung.
Die Zinsgutscheine stehen u~ter sich im gleichen Rang.
Sollte ein allfälliger Betriebsüberschuss eines Jahres nicht
zur Liberierung eines ganzen Zinsgutscheines ausreichen,
so hat eine verhältnismässige Teilzahlung auf alle G~t
scheine des ältesten Jahrganges zu erfolgen unter Ab-
stempeluD{!' der Scheine auf den nach nicht bezahlten
Betrag. Bestehen Gutscheine au~ verschi~enen Jahr-
gängen, so sind, falls sich ein Ueberschuss ergibt, zunächst
die ältesten einzulösen, damit den Gläubigern die Pfand-
sicherheit nach Möglichkeit gewahrt bleibt. Da die Obli-
gationäre an der Generalversammlung nicht teilnehmen
können, sie also nicht in der Lage sind, über die strikte
Innehaltung dieser Verpflichtungen der Unternehmung
eine Kontrolle auszuüben, so muss ihnen gegen die
Beschlüsse der Generalversammlung über die Verwend~ng
des Reingewinnes das B e s c h wer der e c h t a n da s
H und e, s ger ich t gewahrt werden, wie es in ~t~,53
ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Grundsätze übe .. die
Zinsgutseheine müssen als Anleihensbedingungen iu".den
Titeln des neuen Anleihens aufgenommen' wer~eJ)_ und
es ist insbesondere auch dieZulässigkeit der ~jChWe .. de-
füh.rtt~gbeim Bundesgerjcht zu erwähnen. D~$Vel'irags.:-
der ~vi1kabt~rn. No M.
229
proj'ekt, . welches davon abstrahieren wollte ist daher
in diesem Sinne zu ergän~n.
'
4. -
J)ie Genehmigung des Nachlaßsvertrages setzt
fer~ervoraus. dass einerseits die unverkürde Bezablung
d~r m Art. 52 VZEG genannten Beträge, und andrerseits
dIe an die Gläubiger zu machenden Leistungen siehe r _
g e s tell t sind (Art. 68 Ziff. 1 VZEG).
ci) per in Art. 52 V Z E G s tat u ie r te n Si-
ehe r s te 11 un g s p flic h t ist die Unternehmung-
nachgekommen. Was die in Ziff. 1 genannt~n Kosten des
Verfahrens -anlangt, so hat die Schuidnerin dem Bundes-
gericht einen Kostenvorscbuss von 1000 Fr. geleistet,
der zur Deckung des bundesgerichtlichen Vmahrens
ausreicht. Der Sachwalter ist im-Besitze eines Vorschusses
von 3000 Fr., die bei ihm bis zum heutigen Tage -ent-
standenen Kosten belaufen sich laut der dem Bundes-
gericht vorgelegenen Rechnung auf insgesamt '2722 Fr.
21Cb. Erhebliche weitere Kosten werden nicht mein'
erwachsen mit Ausnahme der Kosten für die PtUJliJmtion
der Homologation des Vertrages und der Kosten für die
Streichung der 2. Hypothek im Pfandbueh . deim das
übrige Vollzugsverlahren hat' die Schweizeri~he Kredit-
~rrstal~ übernommen. die ihrerseits hinreichend gedeckt
1st. Die Kosten für die AufrechterlmltU'ng des Betriebes
wä~end ?er Dauer des Verfahrens (Zift. 2) haben aus den
Betnebsemnahmen bezahlt werden können; es musste
daher auch kein Anleihen zu ·Betriebszwecken aufge-
nommenwerden. Betriebskosten sind z. Zt. nicht aus-
stehend; ebenso wenig Gehalte und Arbeitslöhne (liff. 4).
Die Gebälldeassekuranzbeträge ·(Ziff. 3) sind ~benfalls
• bezahlt. Guthaben von Bauunternehmern für hinter-
legte Kautionen (Ziff. 5) sowie Guthaben anderer Trans-
portunternehmungell aus dem direkten Verkehr sind nicht
v:orhanden. 'Eine Kranken-Unterstützungs-oder Pen-
slonskasse besteht nicht, somit fällt Ziff. 7 von vorneherein
:ausser Betracht. Ausser der Bestellung dieser Sicher-
heiten hat-die Unternehmung nach Art. 521etzter Absatz
280
Entscheidungen
VZEG die Aufrechterhaltung der Lei s t u. n g en a n
das Per so na I, wie sie sich aus den Verträgen und
. Reglementen ergeben. auf die vertragliche Dauer zuzu-
sichern. Der Sinn dieser Vorschrift kann nun nicht der
sein, dass die SchuldneI in diese zukünftigen Leistungen
besonders sicherstellen müsste; denn deren Sicher-
stellung liegt in den zukünftigen Betriebsergebnissen, die
natürlich heute noch nicht vorausgesehen werden können.
. Der Zweck der genannten Bestimmung geht denn auch
offenbar nur dahin, dass die Unta'nehmung nicht durch
Lohnabzüge und Lohnverkürzungenihre Situation zu Uu-
gu~sten des Personals verbessern solle, sondern sich zur
Bezahlung der bisherigen Löhne und
Geh äl t e r zu verpflichten hat (vergl. Votum des
deutschen Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH.
XXVI S. 284), Dies ist im vorliegenden Falle geschehen;
denn wie aus einer von der Gesellschaft an den Instruk-
tionsrichter gerichteten ZuSchrift vom 22. Oktober 1918
erhellt, sind die Leistungen an das Personal nicht nur
nicht verkürzt, sondern erhöht worden, sodass also dem
Art. 52 1. f. Genüge geleistet ist.
.
b) Ferner sind auch die a n die G I ä u b i ger zu
machenden Leistungen sicherzustellen und es kann hievoll
nur abgesehen werden, wenn sich dies nach der Na tu r,
der zug e sie her t e n L 6 ist u n g rechtfertigt oder
wenn die einzelnen Gläubiger aus d r ü c k 1 ich darauf
ver z ich t e n (Art. 68 Ziff .. 1 VZEG). Ein ausdrÜCk-
licher Verzicht liegt nicht vor und es frägt sich daher
nur, ob die an die Gläubiger zu effektuierenden Leistungen
so beschaffen sind, dass von der Sichel'heitsleistung der
Natur der Sache nach Umgang genommen werden kann.
CI) Hinsichtlich der den Kur ren t gJ ä u b i ger n
zu entrichtenden Bar z a h I u n gen im Betrage von
460 Fr. 25 Cts. trifft dies jedenfalls nicht zu. Es könnte
allerdings dahin argumentiert werden, dass die Sicher-
stellung nicht erforderlich sei mit Rücksicht darauf,däsi;
die Unternehmung sieh dem Instr~ktio~srichter gegen-·
231
über über ein Bankguthaben von 22,000 Fr. ausgewiesen
11at, dem an laufenden Betriebsbedtirfnissen nur 5000 Fr.
gegenüberstehen. Allein darauf kann nielli abgestellt
werden;. denn im Gesetze findet sieb kein . Anhaltspunkt
dafür, dass die Sicherstellung aus diesem Grunde erlassen
werden könnte. Die Unternehmung hat denn auch' die
Sicherheit für die Barzahlungen bereits geleistet, indern
sie bei der Kreditanstalt Luzern, welche die Auszahlung
der Barbeträge übernimmt, zu diesem Zwecke einen
lletrag von 500 Fr. hinterlegt hat, der von der Kredit-
anstalt als Depositorium für die Anspruchberechtigten
entgegengenommen und gebucht worden ist.
~) Aber auch beziiglich der an die A nIe h e 11 s-
g I ä u b i ger zu maehenden Leistungen kann nicht
gesagt werden, dass ihrer Natur nach von einer Sicher-
stellung Umgang genommen werden könne. Für die
\.usgabe der neuen Obligationen- und der Prioritäts-
aktientitel besteht die SichersteIlung darin, dass die
Schweizerische Kreditanstalt dem Bundesgericht die
Erklärung abgegeben hat, die bei ihr deponierten oder
noch zu deponierenden alten Obligationen nur gegen
Einhändigung der entsprechenden Anzahl neuer Obliga-
tionen und Prioritäten annulliert an die GeseJlschaft
aushinzugeben. Mit Rücksicht auf die Garantie. welche
die Schweizerische Kreditanstalt als Bankinstitut bietet,
genÜgt diese Erklärung und es ist dabei die Tatsache
unerheblich, dass die Kreditanstalt mit der Nachlas-
schuldnerin in näheren Beziehungen steht, indem sie deren
Buehführung besorgt und einer ihrer Direktoren Präsi-
dent des Verwaltungsrates der BMB ist. In diesem Zu-
Siiii"menhange ist auch die Frage zu prüfen, wie es sich
mit denjenigen alt e n A nie h e n s t it eIn verhält,
die trotz der anlässlich der Publikation der Gläubiger-
versammlung erlassenen Aufforderung nie h t zum
Um tau s c h vor g e wie sen worden sind und all-
fällig auch in der Folge nicht vorgewiesen werden sollten.
., Naeh al1gemeinen Rechtsgrundsätzen kann die Sehuld-
~S'2
Entsdlcidunpn
nerin den Inhabern solcher Titel, die die darin verbrieften
&lehte gegen sie geltend ma.men wollen, die E i 11 red e
• des - Na eh:} ass ver t rag e sentgegenhalten; da-
bei handelt es sich um eine Einrede gegen die Gültigkeit
des Papiers (Art. 847 OR), indem die alten Obligationen-
titel durch die Homologation de'S Vertrages annulliert
worden sind. Es sollten indessen trotzdem nooh besondere
MaHnahmen getroffen werden, um gutgläubige Dritte,
welche Titel der heiden alten Anleihen erwerben, vor
Schaden zu bewahren. Zu diesem Zwecke hat der Sach-
walter nochmals eine Pub I i kat i 0 11 zu erlassen, in
der zur Präsentatioll der Titel aufgefordert wird. Jedoch
auch dann besteht immer noch die Möglichkeit.dasstr-otz-
dem nicht alle Titel dem Verkehr entzogen werden
können. Eskönnte in solchen Fällen darangedacht werden,
das in Art. 74 KV für den Konkurs nach gemeinem Rechte
vorgesehene Verfahren einzuschlagen, wonach die Kon-
kursverwaltung, sofern der Inhaber des Titels unbekannt
ist, das A mol' t isa t ion s ver f a h ren einzuleiten
hat. Allein dieses Prozedere ist nicht durchführbar;
denn die Amortisation kann nur vom frUberen Besitzer
des Papiers verlangt werden, wobei dieser den früheren
Besitz und den Verlust des Papiers dem Richter glaubhaft
zu machen bat (Art. 850 OR). Es bleibt daher nichts
anderes übrig, als den Sachwalter anzuweisen, die durch
die Re s t ä ti gun g de s Ver t rag e s e r folg t e
Annullierung der Titel öffentlich be-
k a n n t zum ach e n. Diese besondere Art der Krafts-
erklärung von Anlehenstiteln rechtfertigt sich mit Rüek-
sicht auf die besonderen Verhältnisse, wie sie im Nach-
lassverfahren nach dem VZEG vorliegen. Für trotzdem
nicht präsentierte Titel ist in Ermangelung einer anderen
Vorschrift Art. 47 VZEG anzuwenden. Die alten An-
lehenstitel sind wohl annulliert worden und die Unter-
ne~n~ ist der darin verbrieften Leistungspflichtent-
, bund~n. J~doch nur:gegeneine Gegenleistung. nämlich ldie
. Aushändtgung, von.;Ob1igationen des nenen Aßleihens
der lJ.vilkammern: N° 55.
23$
Vom 31. Dezember 1918 bezw. von PriOritätsaktien. DID
Ge gen lei s tun g ist daher. wie in Art. 47VZEG vor-
gesellen, zu d e p 0 ß i e ren mit der Massgabe dass sie.
8&-weit sie niebt innert 5 bezw. lO Jahren ven 'heute al~
geree1met. erhoben wild, einer noeh zu gründenden
Krank.enuBterstützungskasse des Personals zufällt.
.. r),Ebenfalls der Sicherstellung' bedilrftigist endlich
dIe 1m Vertrage vorgesehene Red u -k t ion des
S t -a m m a k ti e n kap it als; denn obschon dabei
nieht -eine· Leistung an die Gläubiger in Frage steht,
sondern nur em{ Leistung, die indirekt zu.. ihren Gunsten
ist, so handelt es sich doch um eine Bedingung des Nach-
laSW'ertrages im weiteren Sinne. Dass biefiir eine Sicher-
stenung notwendig ist, erhent daraus, dass ein Gene-
l'alversammlungsbeschluss über die Reduktion nezw.
Erhöhung des Aktienkapitals nach Art. 17 der Statuten
der BMB einer Zweidritteismehrheit bedarf, und es
immerhin im Bereiche· der Möglichkeit liegt, dass dieser'
Beschluss nicht zu Stande kommt. Für die-Erfüllung die-
ser Vertragsbedingung ist aber eine Sicherstellung not-'
wendig, weil der Nacblassvertrag, solange die Reduktion
des Aktienkapitals nicht formgiiltig beschlossen worden
ist, nicht definitiv genehmigt werden kann. Die Tatsache,
dass die Generalversammlung am 13. April 1918 den ur-
sprünglichen Vertragsentwurf genehmigt hat, in welchem
die Herabsetzung des Aktienkapitals auf 10% schon
vOIl{esehen war~ kann hiezu nicht genügen; denn dieser
Beschluss ist ohne Beobachtung der in Art. 626 OR auf-
gestellten FormvorS<'hriften gefasst worden. Eine wirk-
same Sicherstellung für die Erfüllung dieser Nachlass~
vertragsbedingung kann nur darin bestehen, dass die
Gen e r a 1 ver sam m 1 u n g, welche über die Herab-
setzung des Kapitals beschliessen soll, abgehalten wird;
b e vor die bundesgerichtliche Verhandlung über, die
Honiologation des Vertrages stattfindet; wie dies im,vor-
liegenden Falle auf Anordnung des Instruktionsrichters
hJn auch geschehen ist. Die Vorschriften von Art: 670,
Entscheidl1ngen
665 OR silld hingegen für eine im Nachlassvertragsver-
fahren einer Eisenbahngesellschaft vorgenommenen Ka-
. pitalreduktion·ni~ht anwendbar; denn die Gefahr die da-
mh, verhütet werden soll, besteht hier nicht, und es müssen
daher die Bestimmungen des OR über die HerabsetzunI?
des Aktienkapitals den besonderen Rechtsverhältnissen,
wb pie durch den Er lass des VZEG geschaffen worden sind,
angepasst werden.
.
5. - Ferner hat das Bundesgericht nach Art. 69 VEZG,
wenn es den Vertrag genehmigt, dln Gltiubigern, deren
F 0 r der u n gen be s tri. t t e n sind, eine F ri s t
Zur gerichtlichen Geltendmachung anzusetzen und zu
bestimmen, ob für das auf· sie entfallende Betreffnis
Sicherheit zu leisten sei. Hiebei ist vorerst zu entscheiden,
welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Gläubiger es
unterlässt. innert der angesetzten Frist Klage zu erheben.
lm Gegensatz zu Art. 310 SchKG der ausdrücklich von
einer « peremptorischen » Frist spricht, lässt das VZEG
diese .Frage offen. Der Entwurf 181er (Art. 15) und noch
der Entwurf des Bundesrates (Art. 21) enthielten eine
dem Art. 310 SchKG analoge Bestimmung .. Bei Anlas!>
der Beratung des VZEG in den .eidgenössischen Räten
wurde in Art. 21 des bundesräUichen Entwurfes das Wort
« zerstörlieh » gestrichen, mit der Motivierung, dass es
Sache des Bundesgerichtes sei, bei Ansetzung der Frist
die Folgen ihrer Nichteinhaltung anzudrohen (vergl.
Votum des Berichterstatters im Ständerat, Steno Bull.
XXVI S. 158). Der Natur der Sache nach kann jedoch
die anzusetzende Frist nur eine zer s t Ö l'I ich e sein;
denn abgesehen davon, dass eine Fristansetzung keinen
Sinn hat, wenn an den unbenützten Ablauf der Frist
keine Verwirkungsfolgen geknüpft werden, sondern der
Gläubiger trotzdem zu einem beliebigen Zeitpunkte
klagen könnte. so· liegt es auch im Interesse eines ord-
nUDglliemässen Vollzuges des Vertrages, dass über die
RechtsbesUlndigkeit bestrittener Forderungen möglichst
bald entschieden werde. Im vorlieaendel!· Falle ist Dm
der Zivilkammern. N0 55.
235
eine bestrittene Forderung vorhanden, nämlich die von
der Firma Falck & Oe in Luzern geltend gemachte
Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahlteu
Coupons von 96 Obligationen 1. Ranges. Der Sachwalter
hat daher der Firma Falck & Oe durch ein g e sc h r i e-
ben e n B r i e feine Fr ist von 30 Tag e n anzu-
setzen, beginnend am Tage der Benachtichtigung, um
die Forderung gegen die Nachlasschuldnerin einzuklagen
unter der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der
Frist Ver z ich t auf die Forderung angenommen
würde. Von der Si c hel' s tell u n g des auf sie ent-
fallenden Nachlassbetreffnisses kann. jedoch abgesehen
werden, weil sich schon bei summarischer Prüfung ergibt,
dass die Forderung unbegründet ist. Denn die Voraus-
setzungen von Art. 105 OR, auf den allein die Forderung
sich stützen kann, liegen nicht vor, weil für die Zinsen,
von deilen Verzugszinsen verlangt werden, weder Be-
treibung noch gerichtJiche Klage angehoben worden ist,
und auch dafür kein Anllaltspunkt vorhanden ist, dass
die Schuldnerin sich durch eine besondere Vereinbarung
zur Leistung von Verzugszinsen auf den verfallenen
Coupons verpflichtet hat.
6. -
Endlich hat das Bundesgerricht noch die E n t-
s c h ä d i gun g. d es S a c 11 wal tel' s festzusetzen.
Dies erheilt aus Art. 55 VZEG, wonach der Sachwalter
unter Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts stellt und
seine Befugnisse und Obliegenheiten die nämlichen sind,
wie diejenigen eines Sachwalters nach SchKG, sofern nicht
das VZEG etwas anderes bestimmt. Gleich wie im Nachlass-
vertrage nachgememem Recht der Sachwalter seine Rech-
nung der· Nachlassbehörde zur Prüfung einzureichen hat
(vergl. GTzSchKG Art. 56 und JAEGER N. 5 zu Art. 296
SchKG), so hat auch der im Nachlassverfahren eine·r
Eisenbahnuntefnehmullg
bestellte
Sachwalter
seine
Rechnung dem Bundesgericht als Nachlassbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Es kann sich nur fragen, ob
bei der Prüfung der Rechnung auf die im GTzSchKG
17*
~
Entscbeidun,M der ZiwlkaflllMl'.ll. N0 55
en.thaltenen Gehührellansätz~ Uzu$f.eUen sei·
Dies ist indessen zu verneinen. denn abgesehen dawn, dass
• des' GTzSchKG nur für wenige, vereinzelte VelTichtungen
des Sachwalters Tarifansätze enthiJt, so kann der Sach-
walterim EiBenbahnnachlassverfabren überhaupt hinsieht-
liGh der Gebührenbezfige nicht einem Konkursbeamten
gleicbjesteUt und auf jene Tarifansätze verwiesen werden;
vie1mehr hat das Bundesgericht im einzelnen FaDe ztl
prüfen, eh die Höhe der geforderten Gebühren den. Ver-
hältnissen angemessen ist. Die vorliegende. detaillierte
und mit Belegen versehene Rechnung gibt zu Beallstan-
dungen keineR Anlass und ist daher zu genehmigen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1. Dec von der A.-G. Elektrisehe Bahn BrullDen-
Morschaeh der Gläubigerversammlung vom 2. Septemller
vorgelegte Nachlassvertrag wird genehmigt. Demnach
gelten auf Ende 1918 die Titel Nr. 1 bis 530 des 4% pro-
7JeBtigen Obligationenanleihens I. Hypothek vom 1. Ok-
tOOer 1904 und die Titel Nr. 1 Dis 100 des 4% prozenti-
gell Obligationenanleihens II. Hypethek vom 7. Juni 1907
als annulliert und das zu Gunsren. der GläuBiger des letz-
teren Anleihens begrünoele Pfandrecht (Pfandbuch III
Fol. 15) wird als erlescnen erklärt.
2. Die Schweiz. Kreditanstalt Filiale Luzeru wd Dei
ihrer dem Bundesgericht am .t. Nevember 1918 abgefje-
beBen Erklärung behaftet, dass sie den Vollzug des Nac·h-
Iassvertnlges übernehmen wird.
3. Der Firma Falek &, Oe wird zur gerich.tlichen Gel-
tendmachullg ihnr Forderung von 1512 Fr. (Verzues-
zinsen V{)B ObJigationenzinsen) eine Frist von 30 Tagen
angesetzt, beginnend am Tage der Mitteilaag dieser
Fristansetzung durch den Sachwalter, mit der AndrohtuJg.
dass bei ubenatztem Ablauf der Frilt Verzicht auf die
Forderung 8Jl8elHmmlen würde. Die IlDfetrantin bat für
da. auf diese Fortierung tlRtfallende BetrefInis keine
Sicllerheit zu leisten.