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44_III_210

BGE 44 III 210

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 -.:. Gleich wie im gemeinen! Nachlassvertragsrechte,

so bildet auch im Eisenbahnnachlassvertragsrechte die·

Annahme des Vertragsentwurfes durch die Gläubiger die

formelle Voraussetzung für das Eintreten der Nachlass-

behörde auf das Bestätigungsverfahren. Es ist daher

vorerst festzustellen, ob das den Gläubigern am 2. Sep-

telliber 1918 vorgelegte Vertragsprojekt die vom Gesetze

(Art. 65 VZEG) geforderte Anzahl von Zustimmungs-

erklärungen auf sich vereinigt hat.

Art. 65 VZEG verlangt für die Annahme des Vertrages

eine Mehrheit von Kopfstimmen (Virilstimmen), eine

Mehrheit des « gesamten Forderul1gsbetrages ~ und die

Zustimmung sämtlicher Gläubigergruppel1. Es frägt sich

in erster Linie, ob unter dem « g e sam t e n F 0 r d e -

run g s b e t rag ~ nur der Gesamtbetrag der im Schul-

denverzeichnis stehenden (d. h. angemeldeten oder von

Amteswegcn aufgenommenen) oder derjenige aller be-

stehenden Forderungen zn verstehen sei. Hiebei ist nUll

218

EntscheidUDIen

davon auszugehen, dass die Zustimmung schriftlich

erfolgt (Art. 65 Abs. 3), sei es in der Versammlung selbst

durch Unterzeichnung des Protokolls, oder durch Abgabe

. einer schriftlichen Erklärung binnen einer Nachfrist von

30 . Tagen nach Abhaltung . der Gruppenversammlung

(Art. 65 Abs. 4). Stimmberechtigt an der Versammlung

sind nach Art. 59 Abs. 3 VZEG nur diejenigen Gläubiger,

deren Forderungen im Schuldenverzeichnis fIgurieren;

folgerichtig können auoh nur sie innert der Nachfrist die

Zustimmung erklären; denn es wäre nicht verständlich,

wieso ein Gläubiger, dessen Forderung im Schuldenver-

zeichnis nicht enthalten ist, zwar eine nachträgliche Zu-

stimungserklärung abgeben, an der Versammlung aber

kein Stimmrecht ausüben könnte, indem ja niemand

gezwungen ist, an der Versammlung seine Stimme abzu-

geben. Das Gesetz bestimmt ferner, dass diejenigen

Gläubiger, die weder an der Versammlung noch innert

der Nachfrist eine Erklärung abgeben, bei der Feststel-

rung der Kopfmehrheit nicht berücksichtigt und bei der

Summenmehrheit als ablehnend betrachtet werden

. (Art. 65 Abs. 5 VZEG). Diese Vorschrift bietet keine

Schwierigkeiten bei denjenigen Gruppen, die aus Gläqbi-

gern bestehen, deren Forderungen der Sachwalter von

Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen

hat (Art. 59 Abs. 2 VZEG), wohl aber bei der Gruppe der

Kurrentgläubiger, deren Forderungen nur aufgenommen

werden, sofern sie innerhalb '30 Tagen nach Erlass des

Schuldenrufes angemeldet worden sind. Wollte man

unter dem ({ gesamten Forderungsbetrag » im Sinne des

Art. 65 Abs. 5 alle feststehenden, auch die nicht ins

Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ver-

stehen, so könnte der Nachlassvertrag trotz der Annahme

durch die - in erster Linie interessierten und weitaus den

grössten Forderungsbetrag vertretenden -

Anleihens-

gläubiger zum Scheitern gebracht werden, wenn einige

Kurrentgläubiger welche grössere Beträge zu fordern

haben, ihre Forderungen nicht eingegeben haben. Selbst

der ZlvUkammern. N° 55.

219

wenn nämlich diese Gläubiger innert der Nachfrist Hoch

Zustimmungserklärungen abgeben würden, wie es im

vorliegenden Falle verschiedene, nicht angemeldete. Kur-

rentgläubiger getan haben, so müssten diese Gläubiger,

da ihnen die rechtliche Möglichkeit fehlt, sich zu dem

Vertragsprojekte in rechtlich relevanter 'Veise auszu-

sprechen, so behandelt werden, wie diejenigen Gläubiger

die überhaupt keine Erklärung abgegeben haben, d. h.

sie wären bei der Ermittlung der Kopfmehrheit nicht

mitzuzählen und bei dßr Ermittlung der Summenmehr-

heit als ablehnend zu betrachten. Die Gefahr, dass bei

einer Auslegung von Art. 65 Abs. 5 VZEG, die unter den

«gesamten Forderungsbetrag l) auch alle nicht ange-

meldeten Forderungen einbezieht, das Zustandekommen

des Vertrages in Frage gestellt wird, ist nicht nur eine

hypothetische; denn die Erfahrung hat gelehrt, dass

die Zahl der Kurrentgläubiger, welche die Forderungs-

anmeldung unterlassen, sei es, weil sie die damit ver-

bundenen rechtlichen Folgen nicht kennen, sei es, weH sie

ihre Forderung ohnedies für verloren geben, eine nicht

unbeträchtli~he ist. Im vorliegenden Falle beispielweise

haben von 36 nach den Büchern der Schuldnerin vor-

handenen Kurrentgläubigern nur sieben ihre Forderung

eingegeben.

Es kann nun aber offenbar nicht die Absicht und

Meinung des Gesetzes sein, dass eine kleine Anzahl von

Gläubigern, die zudem im Vergleiche mit den Anlehens-

gläubigern in der Regel einen in der Bilanz kaum in

Betracht fallenden Forderungsbetrag vertreten, lediglich

durch ihr passives Verhalten bewirken können, dass in

der Gruppe der Kurrentgläubiger das Quorum nicht

erreicht wird und daher trotz der Zustimmung der

übrigen Gruppen der Vertrag mangels Annahme durch

alle Gruppen nicht genehmigt werden darf. Abgesehen

davon, dass de lege ferenda die Fiage aufgeworfen wm'den

kann, ob nicht im Nachlassverfahren von Eisenbahn-

unternehmungen die Kurrentgläubiger prinzipiell oder

Entscheidungen

ulltergewissen Vorbehalten ausser Acht zu lassen wären,

so hat ihnen jedenfalls auch das geltende Recht, wenn es

sie am Verfahren in gleicher Weise mitwirken lässt. wie

• die anderen Gläubiger, doch nicht einen praktisoh so

grossen Einfluss gewähren wollen, wie er vorhanden

wäre, 'wenn man Art. 65 Abs. 5 wörtlich interpretieren

würde. Diese Bestimmung ist daher, um der, Absicht

des Gesetzgebers gerecht zu werden, dahin auszulegen,

dass unter den « Gläubigern, die weder an der Versamm-

lung noch innert der Nachfrist eine Erklärung abgeben I},

nur die jen i gen G I ä u b i ger zu verstehen sind,

welche überhaupt die r e c 11 tl ich e M ö g 1 ich k e it

besitzen, das S tim m r e c h t auszuüben, also nur' die-

jenigen, die im S c h u I den ver z eie h n i sei n g e-

t rag eu sind. Durch di~se Interpretation von Art. 65

Abs. 5 wird südann der in Abs. 1 ebenda enthaltene

Begriff des

(t g e sam t e n F 0 r der u n g sb t, t r a-

g es» einer Gruppe dahin präzisiert, dass damit nicht

der Forderungsbetrag gemeint ist, wie er aus den Büchern

der Unternehmung erbellt, sondern wie er sieb aus dem

auf Grund der Eingaben erstellten und für die Stimm-

berechtigung massgebenden S c h u I den ver z eie h-

Jl i s erg i b t (vergl. Votum des französiscben Bericht-

erstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI, S. 289).

Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund-

sätzen über die Ermittlung des Quorums aus, so ergibt

sich, dass der Vertrag in allen' Gruppen die -

wegen der

vorgesehenen Abfindung zu Prioritätsaktien erforder-

liche -

Zweidrittelsmehrbeit, gefunden hat.

In der 1. G r u p p € beträgt der gesamte Forderungs-

betrag 550,000 Fr. Kapital + 129,937 Fr. 50 Cts.

Zins = 679,937 Fr. 50 Cts.43 Gläubiger baben das

Stimmrecbt ausgeübt. Alle das Stimmrecht ausübenden

Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 4 9 3,0 0 0 Fr.

Kapital + 11 6,4 7 5 Fr. 2 5 Cts. Zins = 609,471 Fr.

25 Cts. haben dem Vertrage zugestimmt.

In der 2. GI' U pp e beträgt der gesamte Forderungs-

der Zivilkammern. N° 55.

betrag 100,000 Fr. Kapital + 23,600 Fr. Zins =

123,600 Fr. 15 Gläubiger haben das Stimmrecht aus-

geübt. Alle das Stimmrecht ausübenden Gläubiger mit

einem Forderungsbetrag von 9 1,0 0 0 Fr. Kapital +

21,498 Fr. 75 Cts. Zins = 112,498 Fr. 75 CtS.

haben dem Vertrage zugestimmt.

In der 3. GI' U P P e beträgt der gesamte Forderung,!-

betrag 45,069 Fr. 15 Cts. 7 Gläubiger waren stimmbe-

rechtigt und . haben das Stimmrecht ausgeübt. Ein

Gläubiger mit einer Forderung von 3359 Fr. bat für

Verwerfung des Vertrages gestimmt; die übrigen baben

die Zustimmung erklärt. Die von den nicht angemeldeten

Kurrentgläubigern nachträglicb abgegebenen Zustim-

mungserklärungen sind nicht zu berücksichtigen.

Demnach ist der Ver t rag sen t w u r f von den

Gläubigergruppen a n g e 11 0 m m e n und e~ ist daher

auf das Bestätigungsverfahren einzutreten.

E. 2 ~ Hiebei ist davon auszugeben, dass der ange- nommene Vertrag nUf bestätigt werden kann, wenn die Unternehmung sich k ein e g r 0 b f a h r I ä s s i gen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteile der Gläubiger bat zu Schulden kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG). In dieser Hinsicht kann nun der Impetrantin nicbt der geringste Vorwurf gemacht werden, viehnehr erhellt aus den Akten, dass di~ Geschäftsführung stets loyal und kOlTekt war. AUc.,h die vom Sachwalter angeordnete Expertise über Bilanz und Buchführung spricht sicb dahin aus, dass in keiner Beziehung ein Anlass zu Beanstandungen vorliege. Ebenso sind auch von Seite der Gläubiger keine Tatsa- chen releviert worden, welche auf ein leicbtfertiges odel unredliches Gescbäftsgebahren schliessen liessen. Es stebt allerdings nicht fest, ob nicbt die Unternehmung den Gläubigern der 2. Hypothek in den Prospekten für die Aufnahme des Anleihens allzugrosse Hoffnungen gt,macht hat. Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so könnte aus diesem Grunde dem Vertrag die Genehmi- 222 Entacheiduagen gung nicht versagt werden; denn im Jahr 1907, als das Anleihen zur Zeichnung aufgelegt war, konnte dem Un- ternehmen auch bei vorsichtiger Beurteilung nicht jede

• zukünftige Prosperität abgesprochen werden; jedenfalls könnte von einer grobfahrlässigen Handlungsweise nicht die Rede sein.

E. 3 a) Das Gesetz verlangt ferner als Bedingung für

die Bestätigung des Vertrages, dass dieser den In t e-

res sen der G I ä u b i ger a n g e m e s sen sei.

Bevor jedoch auf die Prüfung der den Gläubigern zuge-

muteten Opfer und des Verhältnisses zwischen den ein-

zelnen Gläubigergruppen eingetreten wird, ist die Frage

nach der r e c h t 1 ich. e n S tell u n g der Akt i 0 -

n ä reim Nachlassverfahren abzuklären. Das Gesetz

spricht sich darüber nicht aus; es ist stets nur von den

Opfern der Gläubiger, nie aber von Opfern der Aktionäre

die Rede. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch,

dass einem Nachlassvertrage, nach dessen Bestimmungen

lediglich den Gläubigern Opfer zugemutet, die Rechte

der Aktionäre aber nie ht tangiert würden, als mit der

Billigkeit und den Interessen der Gläubiger im Wider-

spruche stehend, die bundesgerichtliehe Genehmigung

verweigert werden müsste. Dies fplgt aus dem Wesen des

Nachlassvertrages sowohl als aus dem Begriffe des Aktien-

kapitals. Der Nachlassvertraggewährt dem Schuldner

eine Rechtswohltat zur Abwendung des Konkurses,

jedoch nur unter der Bedingung, dass er, soweit es in

seinen Kräften steht, das den Gläubigern verhaftete

Vermögen ihnen nicht entziehe; folgerichtig muss eine

Aktiengesellschaft das den Gläubigern in erster Linie

verhaftete Garantiekapital, d. h. ihr Akt i e n kap i tal

opfern, bevor sie mit einem den Gläubigern Opfer. zu-

mutenden Nachlassprojekt vor ihre Kreditoren, tritt

(vergI. das Votum des deutschen Berichterstatters im

Nationalrat, Sten.BuH. XXVI S. 272). Die logische

Folge dieser Erwägung ginge dahin, dass vorerst das

Aktienkapital dazu dienen müsste, die. vorhandene Un-

der Zivilkammern. N° 55.

terbilanz auszugleicheu und dass es zu diesem Zwecke

ganz abzuschreiben ware. Dem stehen indessen theore-

tische und praktische Bedenken entgegen. Der Nachlass-

vertrag will den mit dem Konkurse einer juristIschen

Person von Rechtswegen verknüpften Untergang der-

selben vermeiden und den bisherigen S.chuldner weiter

bestehen lassen. Schriebe man aber das Aktienkapital völlig

ab. so würde die Aktiengesellschaft verschwinden; denn

ohne Grundkapital ist eine Aktiengesellschaft undenkbar.

Andrerseits entsteht die durch die neuen Prioritäts-

aktionäre gebildete Gesellschaft erst mit der Homolo-

gation des Nachlassvertrages und sie muss, bevor sie

am Rechtsverkehr teilnehmen kann, organisiert werden,

was immerhin einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser

Sachlage wäre somit im Momente der Bestätigung des

Vertrages die alte Aktiengesellschaft bereits erloschen,

die neue noch nicht organisiert und es fehlte ein Rechts-

subjekt, das den Vollzug des Vertragfs an die Hand

nehmen könnte. Abgesehen davon haben auch die

Gläubiger und die neuen Prioritätsaktionäre ein Interesse

daran, dass die bisherigen Aktionäre mit ihrer Sach-

kenntnis und Erfahrung dem Unternehmen weiterhin

zur Verfügung stehen. Die Rechte der Gläubiger sind

genügend gewahrt, wenn das Akt i e n kap i tal in

einem solchen Masse her a b g e set z t wird, dass eb

nur noch das Forthestehen der alten Gesellschaft ermög-

licht und wenn dahei zugleich die neuenAktionäre mitihren

Dividenden-Ansprüchen den alten vorgesetzt werden.

Die Herabsetzung selbst v{)llzieht sich natürlich ausser-

halb des Nachlassverfahrens nach den Regeln des OR.

Die im vorliegenden Vertragsentwurf vorgesehene Re-

duktion des Aktienkapitals von 500,000 Fr. auf 50,000 Fr.

trägt den Interessen der Gläubiger bezw. Prioritäts-

aktionäre in genügender Weise Rechnung; denn das

noch verbleibende Stammaktienkapital wird dem durch

den Vertrag geschaffenen Prioritätsaktienkapital gegen-

über jede Bedeutung verlieren. Eine noch weitergehende

224

Entscheidungen

Reduktion war auch deswegen nicht _ tunlieh, weil auf

dem schweizerischen Kapitalmarkt, obschon zwar das

OR kein gesetzliches Minimum des Aktiennominalbetrages

• festsetzt, Aktien von weniger als nominal 50 Fr. nicht

vorhanden sind, indem schon 50er Aktien selten ausge-

geben werden. Andererseits konnte durch die Schaffullg

von 50er Stammaktien auch der Nominalbetrag dieser

mit demjenigen der Prioritätsaktien in Uebereinstimmung

gebracht werden; denn die Prioritätsaktien dürfen einen

Nominalwert von 50 Fr. nicht wohl übersteigen, weil

sonst die nicht in Aktien abfindbaren Forderungsbruch-

teile zu gross würden.

b) Was die rechtliche Stellung der G I ä u b i ger

anlangt, so soll der Vertrag zwischen den einzelnen

Gruppen ein Verhältnis wahren, das der Bill i g k e i t

entspricht und dem bisherigen Ra n g e der F 0 r d e-

run gen genügend Rücksicht trägt (Art. 68 Ziff. 2

VZEG). Was das Gesetz unter einem «Verhältnis, das

der Billigkeit entspricht» versteht, ist nicht ohne weiteres

klar. Es will damit offenbar dem Gedanken Ausdruck

geben, dass die Stellung einer Gläubigergruppe im

Na chi ass ver t rag e nicht ungünstiger sein dürfe,

als im K 0 n kur s e, dass also die Opfer, die die Gläubiger

im Nach!as~yertrage zu bringen haben, jedenfalls nkht

~~r sein sollen als die Verluste, die sie im Konkurse

erleiden würden, und dass das Verhältnis der Opfer der

einzelnen Gläubigergruppen ungefähr gleich sei dem

Verhältnis der Verluste im Konkurse. Dieser Gmndsatz

äussert seine Wirkung vornehmlich den P fan d g I ä u-

b i ger n gegenüber; denn es folgt daraus, dass ihnen im

Nachlassvertrag ein Verzicht auf das Pfandrecht nur

insofern zugemutet werden kann und darf, als die Pfand-

forderung im Konkurse keine Deckung finden würde.

Im vorliegenden Falle haben die Experten den Zuschlags-

preis des Pfandes, der im Liquidationsfalle erzielt werden

könnte, auf 550,000 Fr. geschätzt. Diese Schätzung, die

den Gläubigern durch die Auflage der Akten beim Sach-

dt'f Zivilkammern. Nu ob.

walter bekannt gegeben worden ist, hätte von ihnen,

wenn sie zu Bemällgelungen Anlass zu haben glaUbteIl,

durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer-

den müssen. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt-; die

Schätzung ist daher rechtskräftig und es braucht heute

auf die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen nicht mehr

eingetreten zu werden. Diesem Schätzungsergebnis ent-

sprechend muss den Obligationären 1. Ranges bezüglich

der Kapitalforderung im Betrage von 550,000 Fr. gleich

dem Werte des Pfandes, das P fan d r e c h t g e wa h r t

bleiben, wie dLs im Vertragsentwurfe vorgesehen ist.

Die ausstehenden Zinsen der 1. Hypothek, sowie Kapital

und Zinsen der 2. Hypothek sind jedoch darnach nicht

gedeckt; nach Art. 40 Ziff. 7 VZEG hätten sie somit im

Liquidationsfalle gleich den Kurrentgläubigern nw' einen

Anspruch auf eine Konkursdividende; sie sind daber

auch im Nachlassvertrage gleich wie diese zu behandeln.

Auch in dieser Hinsicht entspricht der Vertragsentwuff

dem Gesetze; denn die Zinsenforderungen der 1. Hypo-

thek, die Kapital- und Zinsenforderungen der 2. Hypo-

thek und die Kurrentforderungen werden in Pr i 0 r i-

t ä t s akt i e n umgewandelt. Eine gewisse, allerdings

praktisch bedeutungslose Unstimmigkeit besteht nur

darin, dass die Kurrentgläubiger für Forderungsbruch-

teile von weniger als 50 Fr. zur Hälfte in bar abgefunden

werden, während die Obligationäre auf solche Bruchteile

verzichten. Strenge genommen hätte auch ihnen im

gleichen Verhältnis, wie den Kurrentgläubigern Bar-

zahlung zugesichert werden sollen, doch wären dadurch

die der Unternehmung obliegenden Barleistungen zu

gross geworden. Abgesehen davon, dass an der Gläubiger-

versammlung niemand an dieser Vertragsbestimmung

Austoss genommen hat, so rechtfertigt sich diese ßesser-

stellung der Kurrentgläubiger auch mit Rücksicht darauf,

dass es sich bei allen Kurrentschulden um Betriebsaus-

lagen und in der Hauptsache um kleinere Beträge handelt.

Die Obligationäre 1. Hypothek behalten, obschon sie

226

Entscheidungen

nach dem Gesagten für den Betrag ihrer Kapitalforderung

Pfandgläubiger bleiben, ihre bisherigen Obligationen mit

einem festen Zinsfuss von 4% % nicht; denn die Gesell-

• schaft hat von der in Art. 51 Ahs. 2 VZEG genannten

Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Vertragsentwurfe

die Umwandlung der bisherigen 4%% igen

o b li g a t ion e n ins 0 1 c h e mit ver ä n d e r-

Ii c h e m, vom B e tri e b 8 erg e b n isa b häng i-

gen Z ins f u s s (maximal 5 %) vorgesehen, mit der

Massgabe, dass die Gläubiger in den Jahren, in denen

ihnen der Maximalzins nicht bezahlt werden kann,

Z ins gut s c h ein e für die Differenz zwischen 5 %

Zins und dem effektiv ausgerichteten Zins erhalten

sollen, welche einzulösen sind, bevor an die Aktionäre

irgend welche Leistungen gemacht werden dürfen. Diese

Anleihensbedingungen gelten bis zum 31. Dezember 1928.

Die Kreierung solcher Zinsgutscheine stützt sich auf

Art. 53 VZEG, wonach der Nachlassvertrag bestimmen

kann, dass ein Teil des Reinertrages denjenigen Gläubi-

gern zukommt, welche einen Verzicht geleistet haben.

jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des entstandenen

Verlustes, unter Ausschluss derjenigen Gläubiger, deren

Forderungen in Prioritätsaktien .umgewandelt werden.

Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass in

der Regel in den ersten Jahren nach der Durchführung

der Sanierung die Mittel der Unternehmung zur Bezah-

lung der vollen Obligationenzinsen nicht ausreichen

werden, dass aber die Schuldnerin im Laufe der Zeit

wieder in geordnete Verhältnisse kommen und einen

Betriebsüberschuss erzielen wird, der nicht nur zur Aus-

rIchtung des Maximalzinses auf die Obligationen, sondern

auch zur Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre

ausreicht; unter welchen Umständen es eine Verletzung

der Billigkeit bedeuten würde, wenn Leistungen an die

Aktionäre gemacht werden könnten, bevor frühere Zins-

verluste der Obligationäre ausgeglichen sind. Da die

Obligationäre 1. Ranges die einzigen Gläubiger sind,

der Zivilkammern. N° ES.

227

deren Kapitalforde.rung im Konkurse nicht zu Verlust

gekomm~n wäre, müssen sie vor denjenigen Gläubigern

an einem eventuellen Betriegsüberschuss partiZipieren,

die sich im Liquidationsfalle mit einer Konkursdividende

hätten begnügen müssen (Art. 40 Zift. 7 VZEG), solange

wenigstens, bis frühere Zinsverluste gedeckt sind. Wollte

man von solchen Nachgenussrechten der Obligationäre

abstrahieren, so wäre unter Umständen die Stellung der

Gläubiger, deren Forderungen. weil ungedeckt,. in Prio-

ritätsaktien umgewandelt worden sind. die .. also auf ihr

Forderungsrecht verzichten mussten, eine günstigere als

diejenige der Obligationäre, welche Gläubiger blieben, was

sowohl dem Wesen des Nachlassvertrages als auch dem

Rechtsverhältnis zwischen Aktie und Obligation wider-

sprechen würde. Eine ähnliche Beschränkung der Divi-

dendenrechte des Aktionärs fmdet sich übrigens bezüglich

des Verhältnisses zwischen Stamm- und Prioritätsak-

tionären nicht selten in den Statuten von Aktiengesell-

scbaften. indem bestimnit wird, dass bevor die Stamm-

aktionäre eine Dividende erhalten, frühere Dividenden-

verluste der Prioritätsaktionäre, denen eine bestimmte

Dividende garantiert wurde,. gedeckt werden müssen

(vergl. MUNZINGER Rechtsgutachten über die Ansprüche

der Prioritätsaktien der Vereinigten Schweizerbahnen auf

Dividendennachzahlung bes. S. 31 f). Wenn das· Gesetz

davon abgesehen hat, die Schaffung von solchen Zins-

gutscheinen obligatorisch zu erklären, so geschah dies nur

deshalb, weil der Gesetzgeber die Praxis nicht durch eine

starre Norm binden, sondel'l1 dem Richter ermöglichen

wollte, den besonderen Verumständungen jedes einzelnen

Falles Rechnung zu tragen (vergi. Votum des deutscheJ1

Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI S. 285

und des Berichtersta tters im Ständerat, Steno Bull. XXVI

S. 150). Bezüglich der rechtlichen Natur diesel'

Z ins g u t8 c h ein e fällt in Betracht, dass es sich um

bedingte Forderungen handelt, deren Existenz und Fällig-

keit vom Eintritt eines zukünftigen Betriebsüberscbusses

AS .u 111 -

1918

17

228

Entscheidungen _

abhängig ist; deIllllacl1 sind sie, solange diese Bedingung

nieht eingetreten ist, natürlich nicht verzinslicb. In der

. Bilanz sind sie auch nicht als fester Passivposten, sondern

nur pro memoria zu buchen. Die Gültigkeit der ZinBgut-

scheine beschränkt sich auf die Jahre 1919 bis und mit

1928; denn das neue Anleihen ist nur bis zum 31. De-

zember 1928 fest angestellt, in welchem Zeitpunkte das

Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung und den

Obligationären auf eine neue Basis gestellt werden muss.

Die rechtsgültig entstandenen ZinsnachgeJtussreehte ge ..

niessen die Pfandsicherheit gleich den Ob1igatinnenzinsen.

als deren Ergänzung sie sich darstellen~ also für die Dauer

von drei bezw. -

solange als der BRB vom 7. Mai 1918

(AS 34 S. 509) in Kraft steht -

fünf Jahren. Ihre Ver-

jährung folgt ebenfalls den Regeln der Zinsenverjährung.

Die Zinsgutscheine stehen u~ter sich im gleichen Rang.

Sollte ein allfälliger Betriebsüberschuss eines Jahres nicht

zur Liberierung eines ganzen Zinsgutscheines ausreichen,

so hat eine verhältnismässige Teilzahlung auf alle G~t­

scheine des ältesten Jahrganges zu erfolgen unter Ab-

stempeluD{!' der Scheine auf den nach nicht bezahlten

Betrag. Bestehen Gutscheine au~ verschi~enen Jahr-

gängen, so sind, falls sich ein Ueberschuss ergibt, zunächst

die ältesten einzulösen, damit den Gläubigern die Pfand-

sicherheit nach Möglichkeit gewahrt bleibt. Da die Obli-

gationäre an der Generalversammlung nicht teilnehmen

können, sie also nicht in der Lage sind, über die strikte

Innehaltung dieser Verpflichtungen der Unternehmung

eine Kontrolle auszuüben, so muss ihnen gegen die

Beschlüsse der Generalversammlung über die Verwend~ng

des Reingewinnes das B e s c h wer der e c h t a n da s

H und e, s ger ich t gewahrt werden, wie es in ~t~,53

ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Grundsätze übe .. die

Zinsgutseheine müssen als Anleihensbedingungen iu".den

Titeln des neuen Anleihens aufgenommen' wer~eJ)_ und

es ist insbesondere auch dieZulässigkeit der ~jChWe .. de-

füh.rtt~gbeim Bundesgerjcht zu erwähnen. D~$Vel'irags.:-

der ~vi1kabt~rn. No M.

229

proj'ekt, . welches davon abstrahieren wollte ist daher

in diesem Sinne zu ergän~n.

'

E. 3a Das Gesetz verlangt ferner als Bedingung für

die Bestätigung des Vertrages, dass dieser den In t e-

res sen der G I ä u b i ger a n g e m e s sen sei.

Bevor jedoch auf die Prüfung der den Gläubigern zuge-

muteten Opfer und des Verhältnisses zwischen den ein-

zelnen Gläubigergruppen eingetreten wird, ist die Frage

nach der r e c h t 1 ich. e n S tell u n g der Akt i 0 -

n ä reim Nachlassverfahren abzuklären. Das Gesetz

spricht sich darüber nicht aus; es ist stets nur von den

Opfern der Gläubiger, nie aber von Opfern der Aktionäre

die Rede. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch,

dass einem Nachlassvertrage, nach dessen Bestimmungen

lediglich den Gläubigern Opfer zugemutet, die Rechte

der Aktionäre aber nie ht tangiert würden, als mit der

Billigkeit und den Interessen der Gläubiger im Wider-

spruche stehend, die bundesgerichtliehe Genehmigung

verweigert werden müsste. Dies fplgt aus dem Wesen des

Nachlassvertrages sowohl als aus dem Begriffe des Aktien-

kapitals. Der Nachlassvertraggewährt dem Schuldner

eine Rechtswohltat zur Abwendung des Konkurses,

jedoch nur unter der Bedingung, dass er, soweit es in

seinen Kräften steht, das den Gläubigern verhaftete

Vermögen ihnen nicht entziehe; folgerichtig muss eine

Aktiengesellschaft das den Gläubigern in erster Linie

verhaftete Garantiekapital, d. h. ihr Akt i e n kap i tal

opfern, bevor sie mit einem den Gläubigern Opfer. zu-

mutenden Nachlassprojekt vor ihre Kreditoren, tritt

(vergI. das Votum des deutschen Berichterstatters im

Nationalrat, Sten.BuH. XXVI S. 272). Die logische

Folge dieser Erwägung ginge dahin, dass vorerst das

Aktienkapital dazu dienen müsste, die. vorhandene Un-

der Zivilkammern. N° 55.

terbilanz auszugleicheu und dass es zu diesem Zwecke

ganz abzuschreiben ware. Dem stehen indessen theore-

tische und praktische Bedenken entgegen. Der Nachlass-

vertrag will den mit dem Konkurse einer juristIschen

Person von Rechtswegen verknüpften Untergang der-

selben vermeiden und den bisherigen S.chuldner weiter

bestehen lassen. Schriebe man aber das Aktienkapital völlig

ab. so würde die Aktiengesellschaft verschwinden; denn

ohne Grundkapital ist eine Aktiengesellschaft undenkbar.

Andrerseits entsteht die durch die neuen Prioritäts-

aktionäre gebildete Gesellschaft erst mit der Homolo-

gation des Nachlassvertrages und sie muss, bevor sie

am Rechtsverkehr teilnehmen kann, organisiert werden,

was immerhin einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser

Sachlage wäre somit im Momente der Bestätigung des

Vertrages die alte Aktiengesellschaft bereits erloschen,

die neue noch nicht organisiert und es fehlte ein Rechts-

subjekt, das den Vollzug des Vertragfs an die Hand

nehmen könnte. Abgesehen davon haben auch die

Gläubiger und die neuen Prioritätsaktionäre ein Interesse

daran, dass die bisherigen Aktionäre mit ihrer Sach-

kenntnis und Erfahrung dem Unternehmen weiterhin

zur Verfügung stehen. Die Rechte der Gläubiger sind

genügend gewahrt, wenn das Akt i e n kap i tal in

einem solchen Masse her a b g e set z t wird, dass eb

nur noch das Forthestehen der alten Gesellschaft ermög-

licht und wenn dahei zugleich die neuenAktionäre mitihren

Dividenden-Ansprüchen den alten vorgesetzt werden.

Die Herabsetzung selbst v{)llzieht sich natürlich ausser-

halb des Nachlassverfahrens nach den Regeln des OR.

Die im vorliegenden Vertragsentwurf vorgesehene Re-

duktion des Aktienkapitals von 500,000 Fr. auf 50,000 Fr.

trägt den Interessen der Gläubiger bezw. Prioritäts-

aktionäre in genügender Weise Rechnung; denn das

noch verbleibende Stammaktienkapital wird dem durch

den Vertrag geschaffenen Prioritätsaktienkapital gegen-

über jede Bedeutung verlieren. Eine noch weitergehende

224

Entscheidungen

Reduktion war auch deswegen nicht _ tunlieh, weil auf

dem schweizerischen Kapitalmarkt, obschon zwar das

OR kein gesetzliches Minimum des Aktiennominalbetrages

• festsetzt, Aktien von weniger als nominal 50 Fr. nicht

vorhanden sind, indem schon 50er Aktien selten ausge-

geben werden. Andererseits konnte durch die Schaffullg

von 50er Stammaktien auch der Nominalbetrag dieser

mit demjenigen der Prioritätsaktien in Uebereinstimmung

gebracht werden; denn die Prioritätsaktien dürfen einen

Nominalwert von 50 Fr. nicht wohl übersteigen, weil

sonst die nicht in Aktien abfindbaren Forderungsbruch-

teile zu gross würden.

E. 3b Was die rechtliche Stellung der G I ä u b i ger

anlangt, so soll der Vertrag zwischen den einzelnen

Gruppen ein Verhältnis wahren, das der Bill i g k e i t

entspricht und dem bisherigen Ra n g e der F 0 r d e-

run gen genügend Rücksicht trägt (Art. 68 Ziff. 2

VZEG). Was das Gesetz unter einem «Verhältnis, das

der Billigkeit entspricht» versteht, ist nicht ohne weiteres

klar. Es will damit offenbar dem Gedanken Ausdruck

geben, dass die Stellung einer Gläubigergruppe im

Na chi ass ver t rag e nicht ungünstiger sein dürfe,

als im K 0 n kur s e, dass also die Opfer, die die Gläubiger

im Nach!as~yertrage zu bringen haben, jedenfalls nkht

~~r sein sollen als die Verluste, die sie im Konkurse

erleiden würden, und dass das Verhältnis der Opfer der

einzelnen Gläubigergruppen ungefähr gleich sei dem

Verhältnis der Verluste im Konkurse. Dieser Gmndsatz

äussert seine Wirkung vornehmlich den P fan d g I ä u-

b i ger n gegenüber; denn es folgt daraus, dass ihnen im

Nachlassvertrag ein Verzicht auf das Pfandrecht nur

insofern zugemutet werden kann und darf, als die Pfand-

forderung im Konkurse keine Deckung finden würde.

Im vorliegenden Falle haben die Experten den Zuschlags-

preis des Pfandes, der im Liquidationsfalle erzielt werden

könnte, auf 550,000 Fr. geschätzt. Diese Schätzung, die

den Gläubigern durch die Auflage der Akten beim Sach-

dt'f Zivilkammern. Nu ob.

walter bekannt gegeben worden ist, hätte von ihnen,

wenn sie zu Bemällgelungen Anlass zu haben glaUbteIl,

durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer-

den müssen. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt-; die

Schätzung ist daher rechtskräftig und es braucht heute

auf die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen nicht mehr

eingetreten zu werden. Diesem Schätzungsergebnis ent-

sprechend muss den Obligationären 1. Ranges bezüglich

der Kapitalforderung im Betrage von 550,000 Fr. gleich

dem Werte des Pfandes, das P fan d r e c h t g e wa h r t

bleiben, wie dLs im Vertragsentwurfe vorgesehen ist.

Die ausstehenden Zinsen der 1. Hypothek, sowie Kapital

und Zinsen der 2. Hypothek sind jedoch darnach nicht

gedeckt; nach Art. 40 Ziff. 7 VZEG hätten sie somit im

Liquidationsfalle gleich den Kurrentgläubigern nw' einen

Anspruch auf eine Konkursdividende; sie sind daber

auch im Nachlassvertrage gleich wie diese zu behandeln.

Auch in dieser Hinsicht entspricht der Vertragsentwuff

dem Gesetze; denn die Zinsenforderungen der 1. Hypo-

thek, die Kapital- und Zinsenforderungen der 2. Hypo-

thek und die Kurrentforderungen werden in Pr i 0 r i-

t ä t s akt i e n umgewandelt. Eine gewisse, allerdings

praktisch bedeutungslose Unstimmigkeit besteht nur

darin, dass die Kurrentgläubiger für Forderungsbruch-

teile von weniger als 50 Fr. zur Hälfte in bar abgefunden

werden, während die Obligationäre auf solche Bruchteile

verzichten. Strenge genommen hätte auch ihnen im

gleichen Verhältnis, wie den Kurrentgläubigern Bar-

zahlung zugesichert werden sollen, doch wären dadurch

die der Unternehmung obliegenden Barleistungen zu

gross geworden. Abgesehen davon, dass an der Gläubiger-

versammlung niemand an dieser Vertragsbestimmung

Austoss genommen hat, so rechtfertigt sich diese ßesser-

stellung der Kurrentgläubiger auch mit Rücksicht darauf,

dass es sich bei allen Kurrentschulden um Betriebsaus-

lagen und in der Hauptsache um kleinere Beträge handelt.

Die Obligationäre 1. Hypothek behalten, obschon sie

226

Entscheidungen

nach dem Gesagten für den Betrag ihrer Kapitalforderung

Pfandgläubiger bleiben, ihre bisherigen Obligationen mit

einem festen Zinsfuss von 4% % nicht; denn die Gesell-

• schaft hat von der in Art. 51 Ahs. 2 VZEG genannten

Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Vertragsentwurfe

die Umwandlung der bisherigen 4%% igen

o b li g a t ion e n ins 0 1 c h e mit ver ä n d e r-

Ii c h e m, vom B e tri e b 8 erg e b n isa b häng i-

gen Z ins f u s s (maximal 5 %) vorgesehen, mit der

Massgabe, dass die Gläubiger in den Jahren, in denen

ihnen der Maximalzins nicht bezahlt werden kann,

Z ins gut s c h ein e für die Differenz zwischen 5 %

Zins und dem effektiv ausgerichteten Zins erhalten

sollen, welche einzulösen sind, bevor an die Aktionäre

irgend welche Leistungen gemacht werden dürfen. Diese

Anleihensbedingungen gelten bis zum 31. Dezember 1928.

Die Kreierung solcher Zinsgutscheine stützt sich auf

Art. 53 VZEG, wonach der Nachlassvertrag bestimmen

kann, dass ein Teil des Reinertrages denjenigen Gläubi-

gern zukommt, welche einen Verzicht geleistet haben.

jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des entstandenen

Verlustes, unter Ausschluss derjenigen Gläubiger, deren

Forderungen in Prioritätsaktien .umgewandelt werden.

Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass in

der Regel in den ersten Jahren nach der Durchführung

der Sanierung die Mittel der Unternehmung zur Bezah-

lung der vollen Obligationenzinsen nicht ausreichen

werden, dass aber die Schuldnerin im Laufe der Zeit

wieder in geordnete Verhältnisse kommen und einen

Betriebsüberschuss erzielen wird, der nicht nur zur Aus-

rIchtung des Maximalzinses auf die Obligationen, sondern

auch zur Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre

ausreicht; unter welchen Umständen es eine Verletzung

der Billigkeit bedeuten würde, wenn Leistungen an die

Aktionäre gemacht werden könnten, bevor frühere Zins-

verluste der Obligationäre ausgeglichen sind. Da die

Obligationäre 1. Ranges die einzigen Gläubiger sind,

der Zivilkammern. N° ES.

227

deren Kapitalforde.rung im Konkurse nicht zu Verlust

gekomm~n wäre, müssen sie vor denjenigen Gläubigern

an einem eventuellen Betriegsüberschuss partiZipieren,

die sich im Liquidationsfalle mit einer Konkursdividende

hätten begnügen müssen (Art. 40 Zift. 7 VZEG), solange

wenigstens, bis frühere Zinsverluste gedeckt sind. Wollte

man von solchen Nachgenussrechten der Obligationäre

abstrahieren, so wäre unter Umständen die Stellung der

Gläubiger, deren Forderungen. weil ungedeckt,. in Prio-

ritätsaktien umgewandelt worden sind. die .. also auf ihr

Forderungsrecht verzichten mussten, eine günstigere als

diejenige der Obligationäre, welche Gläubiger blieben, was

sowohl dem Wesen des Nachlassvertrages als auch dem

Rechtsverhältnis zwischen Aktie und Obligation wider-

sprechen würde. Eine ähnliche Beschränkung der Divi-

dendenrechte des Aktionärs fmdet sich übrigens bezüglich

des Verhältnisses zwischen Stamm- und Prioritätsak-

tionären nicht selten in den Statuten von Aktiengesell-

scbaften. indem bestimnit wird, dass bevor die Stamm-

aktionäre eine Dividende erhalten, frühere Dividenden-

verluste der Prioritätsaktionäre, denen eine bestimmte

Dividende garantiert wurde,. gedeckt werden müssen

(vergl. MUNZINGER Rechtsgutachten über die Ansprüche

der Prioritätsaktien der Vereinigten Schweizerbahnen auf

Dividendennachzahlung bes. S. 31 f). Wenn das· Gesetz

davon abgesehen hat, die Schaffung von solchen Zins-

gutscheinen obligatorisch zu erklären, so geschah dies nur

deshalb, weil der Gesetzgeber die Praxis nicht durch eine

starre Norm binden, sondel'l1 dem Richter ermöglichen

wollte, den besonderen Verumständungen jedes einzelnen

Falles Rechnung zu tragen (vergi. Votum des deutscheJ1

Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI S. 285

und des Berichtersta tters im Ständerat, Steno Bull. XXVI

S. 150). Bezüglich der rechtlichen Natur diesel'

Z ins g u t8 c h ein e fällt in Betracht, dass es sich um

bedingte Forderungen handelt, deren Existenz und Fällig-

keit vom Eintritt eines zukünftigen Betriebsüberscbusses

AS .u 111 -

1918

17

228

Entscheidungen _

abhängig ist; deIllllacl1 sind sie, solange diese Bedingung

nieht eingetreten ist, natürlich nicht verzinslicb. In der

. Bilanz sind sie auch nicht als fester Passivposten, sondern

nur pro memoria zu buchen. Die Gültigkeit der ZinBgut-

scheine beschränkt sich auf die Jahre 1919 bis und mit

1928; denn das neue Anleihen ist nur bis zum 31. De-

zember 1928 fest angestellt, in welchem Zeitpunkte das

Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung und den

Obligationären auf eine neue Basis gestellt werden muss.

Die rechtsgültig entstandenen ZinsnachgeJtussreehte ge ..

niessen die Pfandsicherheit gleich den Ob1igatinnenzinsen.

als deren Ergänzung sie sich darstellen~ also für die Dauer

von drei bezw. -

solange als der BRB vom 7. Mai 1918

(AS 34 S. 509) in Kraft steht -

fünf Jahren. Ihre Ver-

jährung folgt ebenfalls den Regeln der Zinsenverjährung.

Die Zinsgutscheine stehen u~ter sich im gleichen Rang.

Sollte ein allfälliger Betriebsüberschuss eines Jahres nicht

zur Liberierung eines ganzen Zinsgutscheines ausreichen,

so hat eine verhältnismässige Teilzahlung auf alle G~t­

scheine des ältesten Jahrganges zu erfolgen unter Ab-

stempeluD{!' der Scheine auf den nach nicht bezahlten

Betrag. Bestehen Gutscheine au~ verschi~enen Jahr-

gängen, so sind, falls sich ein Ueberschuss ergibt, zunächst

die ältesten einzulösen, damit den Gläubigern die Pfand-

sicherheit nach Möglichkeit gewahrt bleibt. Da die Obli-

gationäre an der Generalversammlung nicht teilnehmen

können, sie also nicht in der Lage sind, über die strikte

Innehaltung dieser Verpflichtungen der Unternehmung

eine Kontrolle auszuüben, so muss ihnen gegen die

Beschlüsse der Generalversammlung über die Verwend~ng

des Reingewinnes das B e s c h wer der e c h t a n da s

H und e, s ger ich t gewahrt werden, wie es in ~t~,53

ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Grundsätze übe .. die

Zinsgutseheine müssen als Anleihensbedingungen iu".den

Titeln des neuen Anleihens aufgenommen' wer~eJ)_ und

es ist insbesondere auch dieZulässigkeit der ~jChWe .. de-

füh.rtt~gbeim Bundesgerjcht zu erwähnen. D~$Vel'irags.:-

der ~vi1kabt~rn. No M.

229

proj'ekt, . welches davon abstrahieren wollte ist daher

in diesem Sinne zu ergän~n.

'

E. 4 J)ie Genehmigung des Nachlaßsvertrages setzt

fer~ervoraus. dass einerseits die unverkürde Bezablung

d~r m Art. 52 VZEG genannten Beträge, und andrerseits

dIe an die Gläubiger zu machenden Leistungen siehe r _

g e s tell t sind (Art. 68 Ziff. 1 VZEG).

ci) per in Art. 52 V Z E G s tat u ie r te n Si-

ehe r s te 11 un g s p flic h t ist die Unternehmung-

nachgekommen. Was die in Ziff. 1 genannt~n Kosten des

Verfahrens -anlangt, so hat die Schuidnerin dem Bundes-

gericht einen Kostenvorscbuss von 1000 Fr. geleistet,

der zur Deckung des bundesgerichtlichen Vmahrens

ausreicht. Der Sachwalter ist im-Besitze eines Vorschusses

von 3000 Fr., die bei ihm bis zum heutigen Tage -ent-

standenen Kosten belaufen sich laut der dem Bundes-

gericht vorgelegenen Rechnung auf insgesamt '2722 Fr.

21Cb. Erhebliche weitere Kosten werden nicht mein'

erwachsen mit Ausnahme der Kosten für die PtUJliJmtion

der Homologation des Vertrages und der Kosten für die

Streichung der 2. Hypothek im Pfandbueh . deim das

übrige Vollzugsverlahren hat' die Schweizeri~he Kredit-

~rrstal~ übernommen. die ihrerseits hinreichend gedeckt

1st. Die Kosten für die AufrechterlmltU'ng des Betriebes

wä~end ?er Dauer des Verfahrens (Zift. 2) haben aus den

Betnebsemnahmen bezahlt werden können; es musste

daher auch kein Anleihen zu ·Betriebszwecken aufge-

nommenwerden. Betriebskosten sind z. Zt. nicht aus-

stehend; ebenso wenig Gehalte und Arbeitslöhne (liff. 4).

Die Gebälldeassekuranzbeträge ·(Ziff. 3) sind ~benfalls

• bezahlt. Guthaben von Bauunternehmern für hinter-

legte Kautionen (Ziff. 5) sowie Guthaben anderer Trans-

portunternehmungell aus dem direkten Verkehr sind nicht

v:orhanden. 'Eine Kranken-Unterstützungs-oder Pen-

slonskasse besteht nicht, somit fällt Ziff. 7 von vorneherein

:ausser Betracht. Ausser der Bestellung dieser Sicher-

heiten hat-die Unternehmung nach Art. 521etzter Absatz

280

Entscheidungen

VZEG die Aufrechterhaltung der Lei s t u. n g en a n

das Per so na I, wie sie sich aus den Verträgen und

. Reglementen ergeben. auf die vertragliche Dauer zuzu-

sichern. Der Sinn dieser Vorschrift kann nun nicht der

sein, dass die SchuldneI in diese zukünftigen Leistungen

besonders sicherstellen müsste; denn deren Sicher-

stellung liegt in den zukünftigen Betriebsergebnissen, die

natürlich heute noch nicht vorausgesehen werden können.

. Der Zweck der genannten Bestimmung geht denn auch

offenbar nur dahin, dass die Unta'nehmung nicht durch

Lohnabzüge und Lohnverkürzungenihre Situation zu Uu-

gu~sten des Personals verbessern solle, sondern sich zur

Bezahlung der bisherigen Löhne und

Geh äl t e r zu verpflichten hat (vergl. Votum des

deutschen Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH.

XXVI S. 284), Dies ist im vorliegenden Falle geschehen;

denn wie aus einer von der Gesellschaft an den Instruk-

tionsrichter gerichteten ZuSchrift vom 22. Oktober 1918

erhellt, sind die Leistungen an das Personal nicht nur

nicht verkürzt, sondern erhöht worden, sodass also dem

Art. 52 1. f. Genüge geleistet ist.

.

b) Ferner sind auch die a n die G I ä u b i ger zu

machenden Leistungen sicherzustellen und es kann hievoll

nur abgesehen werden, wenn sich dies nach der Na tu r,

der zug e sie her t e n L 6 ist u n g rechtfertigt oder

wenn die einzelnen Gläubiger aus d r ü c k 1 ich darauf

ver z ich t e n (Art. 68 Ziff .. 1 VZEG). Ein ausdrÜCk-

licher Verzicht liegt nicht vor und es frägt sich daher

nur, ob die an die Gläubiger zu effektuierenden Leistungen

so beschaffen sind, dass von der Sichel'heitsleistung der

Natur der Sache nach Umgang genommen werden kann.

CI) Hinsichtlich der den Kur ren t gJ ä u b i ger n

zu entrichtenden Bar z a h I u n gen im Betrage von

460 Fr. 25 Cts. trifft dies jedenfalls nicht zu. Es könnte

allerdings dahin argumentiert werden, dass die Sicher-

stellung nicht erforderlich sei mit Rücksicht darauf,däsi;

die Unternehmung sieh dem Instr~ktio~srichter gegen-·

231

über über ein Bankguthaben von 22,000 Fr. ausgewiesen

11at, dem an laufenden Betriebsbedtirfnissen nur 5000 Fr.

gegenüberstehen. Allein darauf kann nielli abgestellt

werden;. denn im Gesetze findet sieb kein . Anhaltspunkt

dafür, dass die Sicherstellung aus diesem Grunde erlassen

werden könnte. Die Unternehmung hat denn auch' die

Sicherheit für die Barzahlungen bereits geleistet, indern

sie bei der Kreditanstalt Luzern, welche die Auszahlung

der Barbeträge übernimmt, zu diesem Zwecke einen

lletrag von 500 Fr. hinterlegt hat, der von der Kredit-

anstalt als Depositorium für die Anspruchberechtigten

entgegengenommen und gebucht worden ist.

~) Aber auch beziiglich der an die A nIe h e 11 s-

g I ä u b i ger zu maehenden Leistungen kann nicht

gesagt werden, dass ihrer Natur nach von einer Sicher-

stellung Umgang genommen werden könne. Für die

\.usgabe der neuen Obligationen- und der Prioritäts-

aktientitel besteht die SichersteIlung darin, dass die

Schweizerische Kreditanstalt dem Bundesgericht die

Erklärung abgegeben hat, die bei ihr deponierten oder

noch zu deponierenden alten Obligationen nur gegen

Einhändigung der entsprechenden Anzahl neuer Obliga-

tionen und Prioritäten annulliert an die GeseJlschaft

aushinzugeben. Mit Rücksicht auf die Garantie. welche

die Schweizerische Kreditanstalt als Bankinstitut bietet,

genÜgt diese Erklärung und es ist dabei die Tatsache

unerheblich, dass die Kreditanstalt mit der Nachlas-

schuldnerin in näheren Beziehungen steht, indem sie deren

Buehführung besorgt und einer ihrer Direktoren Präsi-

dent des Verwaltungsrates der BMB ist. In diesem Zu-

Siiii"menhange ist auch die Frage zu prüfen, wie es sich

mit denjenigen alt e n A nie h e n s t it eIn verhält,

die trotz der anlässlich der Publikation der Gläubiger-

versammlung erlassenen Aufforderung nie h t zum

Um tau s c h vor g e wie sen worden sind und all-

fällig auch in der Folge nicht vorgewiesen werden sollten.

., Naeh al1gemeinen Rechtsgrundsätzen kann die Sehuld-

~S'2

Entsdlcidunpn

nerin den Inhabern solcher Titel, die die darin verbrieften

&lehte gegen sie geltend ma.men wollen, die E i 11 red e

• des - Na eh:} ass ver t rag e sentgegenhalten; da-

bei handelt es sich um eine Einrede gegen die Gültigkeit

des Papiers (Art. 847 OR), indem die alten Obligationen-

titel durch die Homologation de'S Vertrages annulliert

worden sind. Es sollten indessen trotzdem nooh besondere

MaHnahmen getroffen werden, um gutgläubige Dritte,

welche Titel der heiden alten Anleihen erwerben, vor

Schaden zu bewahren. Zu diesem Zwecke hat der Sach-

walter nochmals eine Pub I i kat i 0 11 zu erlassen, in

der zur Präsentatioll der Titel aufgefordert wird. Jedoch

auch dann besteht immer noch die Möglichkeit.dasstr-otz-

dem nicht alle Titel dem Verkehr entzogen werden

können. Eskönnte in solchen Fällen darangedacht werden,

das in Art. 74 KV für den Konkurs nach gemeinem Rechte

vorgesehene Verfahren einzuschlagen, wonach die Kon-

kursverwaltung, sofern der Inhaber des Titels unbekannt

ist, das A mol' t isa t ion s ver f a h ren einzuleiten

hat. Allein dieses Prozedere ist nicht durchführbar;

denn die Amortisation kann nur vom frUberen Besitzer

des Papiers verlangt werden, wobei dieser den früheren

Besitz und den Verlust des Papiers dem Richter glaubhaft

zu machen bat (Art. 850 OR). Es bleibt daher nichts

anderes übrig, als den Sachwalter anzuweisen, die durch

die Re s t ä ti gun g de s Ver t rag e s e r folg t e

Annullierung der Titel öffentlich be-

k a n n t zum ach e n. Diese besondere Art der Krafts-

erklärung von Anlehenstiteln rechtfertigt sich mit Rüek-

sicht auf die besonderen Verhältnisse, wie sie im Nach-

lassverfahren nach dem VZEG vorliegen. Für trotzdem

nicht präsentierte Titel ist in Ermangelung einer anderen

Vorschrift Art. 47 VZEG anzuwenden. Die alten An-

lehenstitel sind wohl annulliert worden und die Unter-

ne~n~ ist der darin verbrieften Leistungspflichtent-

, bund~n. J~doch nur:gegeneine Gegenleistung. nämlich ldie

. Aushändtgung, von.;Ob1igationen des nenen Aßleihens

der lJ.vilkammern: N° 55.

23$

Vom 31. Dezember 1918 bezw. von PriOritätsaktien. DID

Ge gen lei s tun g ist daher. wie in Art. 47VZEG vor-

gesellen, zu d e p 0 ß i e ren mit der Massgabe dass sie.

8&-weit sie niebt innert 5 bezw. lO Jahren ven 'heute al~

geree1met. erhoben wild, einer noeh zu gründenden

Krank.enuBterstützungskasse des Personals zufällt.

.. r),Ebenfalls der Sicherstellung' bedilrftigist endlich

dIe 1m Vertrage vorgesehene Red u -k t ion des

S t -a m m a k ti e n kap it als; denn obschon dabei

nieht -eine· Leistung an die Gläubiger in Frage steht,

sondern nur em{ Leistung, die indirekt zu.. ihren Gunsten

ist, so handelt es sich doch um eine Bedingung des Nach-

laSW'ertrages im weiteren Sinne. Dass biefiir eine Sicher-

stenung notwendig ist, erhent daraus, dass ein Gene-

l'alversammlungsbeschluss über die Reduktion nezw.

Erhöhung des Aktienkapitals nach Art. 17 der Statuten

der BMB einer Zweidritteismehrheit bedarf, und es

immerhin im Bereiche· der Möglichkeit liegt, dass dieser'

Beschluss nicht zu Stande kommt. Für die-Erfüllung die-

ser Vertragsbedingung ist aber eine Sicherstellung not-'

wendig, weil der Nacblassvertrag, solange die Reduktion

des Aktienkapitals nicht formgiiltig beschlossen worden

ist, nicht definitiv genehmigt werden kann. Die Tatsache,

dass die Generalversammlung am 13. April 1918 den ur-

sprünglichen Vertragsentwurf genehmigt hat, in welchem

die Herabsetzung des Aktienkapitals auf 10% schon

vOIl{esehen war~ kann hiezu nicht genügen; denn dieser

Beschluss ist ohne Beobachtung der in Art. 626 OR auf-

gestellten FormvorS<'hriften gefasst worden. Eine wirk-

same Sicherstellung für die Erfüllung dieser Nachlass~

vertragsbedingung kann nur darin bestehen, dass die

Gen e r a 1 ver sam m 1 u n g, welche über die Herab-

setzung des Kapitals beschliessen soll, abgehalten wird;

b e vor die bundesgerichtliche Verhandlung über, die

Honiologation des Vertrages stattfindet; wie dies im,vor-

liegenden Falle auf Anordnung des Instruktionsrichters

hJn auch geschehen ist. Die Vorschriften von Art: 670,

Entscheidl1ngen

665 OR silld hingegen für eine im Nachlassvertragsver-

fahren einer Eisenbahngesellschaft vorgenommenen Ka-

. pitalreduktion·ni~ht anwendbar; denn die Gefahr die da-

mh, verhütet werden soll, besteht hier nicht, und es müssen

daher die Bestimmungen des OR über die HerabsetzunI?

des Aktienkapitals den besonderen Rechtsverhältnissen,

wb pie durch den Er lass des VZEG geschaffen worden sind,

angepasst werden.

.

E. 5 Ferner hat das Bundesgericht nach Art. 69 VEZG,

wenn es den Vertrag genehmigt, dln Gltiubigern, deren

F 0 r der u n gen be s tri. t t e n sind, eine F ri s t

Zur gerichtlichen Geltendmachung anzusetzen und zu

bestimmen, ob für das auf· sie entfallende Betreffnis

Sicherheit zu leisten sei. Hiebei ist vorerst zu entscheiden,

welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Gläubiger es

unterlässt. innert der angesetzten Frist Klage zu erheben.

lm Gegensatz zu Art. 310 SchKG der ausdrücklich von

einer « peremptorischen » Frist spricht, lässt das VZEG

diese .Frage offen. Der Entwurf 181er (Art. 15) und noch

der Entwurf des Bundesrates (Art. 21) enthielten eine

dem Art. 310 SchKG analoge Bestimmung .. Bei Anlas!>

der Beratung des VZEG in den .eidgenössischen Räten

wurde in Art. 21 des bundesräUichen Entwurfes das Wort

« zerstörlieh » gestrichen, mit der Motivierung, dass es

Sache des Bundesgerichtes sei, bei Ansetzung der Frist

die Folgen ihrer Nichteinhaltung anzudrohen (vergl.

Votum des Berichterstatters im Ständerat, Steno Bull.

XXVI S. 158). Der Natur der Sache nach kann jedoch

die anzusetzende Frist nur eine zer s t Ö l'I ich e sein;

denn abgesehen davon, dass eine Fristansetzung keinen

Sinn hat, wenn an den unbenützten Ablauf der Frist

keine Verwirkungsfolgen geknüpft werden, sondern der

Gläubiger trotzdem zu einem beliebigen Zeitpunkte

klagen könnte. so· liegt es auch im Interesse eines ord-

nUDglliemässen Vollzuges des Vertrages, dass über die

RechtsbesUlndigkeit bestrittener Forderungen möglichst

bald entschieden werde. Im vorlieaendel!· Falle ist Dm

der Zivilkammern. N0 55.

235

eine bestrittene Forderung vorhanden, nämlich die von

der Firma Falck & Oe in Luzern geltend gemachte

Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahlteu

Coupons von 96 Obligationen 1. Ranges. Der Sachwalter

hat daher der Firma Falck & Oe durch ein g e sc h r i e-

ben e n B r i e feine Fr ist von 30 Tag e n anzu-

setzen, beginnend am Tage der Benachtichtigung, um

die Forderung gegen die Nachlasschuldnerin einzuklagen

unter der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der

Frist Ver z ich t auf die Forderung angenommen

würde. Von der Si c hel' s tell u n g des auf sie ent-

fallenden Nachlassbetreffnisses kann. jedoch abgesehen

werden, weil sich schon bei summarischer Prüfung ergibt,

dass die Forderung unbegründet ist. Denn die Voraus-

setzungen von Art. 105 OR, auf den allein die Forderung

sich stützen kann, liegen nicht vor, weil für die Zinsen,

von deilen Verzugszinsen verlangt werden, weder Be-

treibung noch gerichtJiche Klage angehoben worden ist,

und auch dafür kein Anllaltspunkt vorhanden ist, dass

die Schuldnerin sich durch eine besondere Vereinbarung

zur Leistung von Verzugszinsen auf den verfallenen

Coupons verpflichtet hat.

E. 6 Endlich hat das Bundesgerricht noch die E n t-

s c h ä d i gun g. d es S a c 11 wal tel' s festzusetzen.

Dies erheilt aus Art. 55 VZEG, wonach der Sachwalter

unter Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts stellt und

seine Befugnisse und Obliegenheiten die nämlichen sind,

wie diejenigen eines Sachwalters nach SchKG, sofern nicht

das VZEG etwas anderes bestimmt. Gleich wie im Nachlass-

vertrage nachgememem Recht der Sachwalter seine Rech-

nung der· Nachlassbehörde zur Prüfung einzureichen hat

(vergl. GTzSchKG Art. 56 und JAEGER N. 5 zu Art. 296

SchKG), so hat auch der im Nachlassverfahren eine·r

Eisenbahnuntefnehmullg

bestellte

Sachwalter

seine

Rechnung dem Bundesgericht als Nachlassbehörde zur

Genehmigung vorzulegen. Es kann sich nur fragen, ob

bei der Prüfung der Rechnung auf die im GTzSchKG

17*

~

Entscbeidun,M der ZiwlkaflllMl'.ll. N0 55

en.thaltenen Gehührellansätz~ Uzu$f.eUen sei·

Dies ist indessen zu verneinen. denn abgesehen dawn, dass

• des' GTzSchKG nur für wenige, vereinzelte VelTichtungen

des Sachwalters Tarifansätze enthiJt, so kann der Sach-

walterim EiBenbahnnachlassverfabren überhaupt hinsieht-

liGh der Gebührenbezfige nicht einem Konkursbeamten

gleicbjesteUt und auf jene Tarifansätze verwiesen werden;

vie1mehr hat das Bundesgericht im einzelnen FaDe ztl

prüfen, eh die Höhe der geforderten Gebühren den. Ver-

hältnissen angemessen ist. Die vorliegende. detaillierte

und mit Belegen versehene Rechnung gibt zu Beallstan-

dungen keineR Anlass und ist daher zu genehmigen.

Dispositiv
  1. Dec von der A.-G. Elektrisehe Bahn BrullDen- Morschaeh der Gläubigerversammlung vom 2. Septemller vorgelegte Nachlassvertrag wird genehmigt. Demnach gelten auf Ende 1918 die Titel Nr. 1 bis 530 des 4% pro- 7JeBtigen Obligationenanleihens I. Hypothek vom 1. Ok- tOOer 1904 und die Titel Nr. 1 Dis 100 des 4% prozenti- gell Obligationenanleihens II. Hypethek vom 7. Juni 1907 als annulliert und das zu Gunsren. der GläuBiger des letz- teren Anleihens begrünoele Pfandrecht (Pfandbuch III Fol. 15) wird als erlescnen erklärt.
  2. Die Schweiz. Kreditanstalt Filiale Luzeru wd Dei ihrer dem Bundesgericht am .t. Nevember 1918 abgefje- beBen Erklärung behaftet, dass sie den Vollzug des Nac·h- Iassvertnlges übernehmen wird.
  3. Der Firma Falek &, Oe wird zur gerich.tlichen Gel- tendmachullg ihnr Forderung von 1512 Fr. (Verzues- zinsen V{)B ObJigationenzinsen) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, beginnend am Tage der Mitteilaag dieser Fristansetzung durch den Sachwalter, mit der AndrohtuJg. dass bei ubenatztem Ablauf der Frilt Verzicht auf die Forderung 8Jl8elHmmlen würde. Die IlDfetrantin bat für da. auf diese Fortierung tlRtfallende BetrefInis keine Sicllerheit zu leisten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

210

Entscheidungen

55. :Beschl11S8 der II. Zivila.bteilq vom 1aL November 1918

i. S. A.4. Elektrische Bahn !1'11Jmen-Korachach

(ADnfela und Axenstein).

Genehmigung <les Na.chlassvertrages einer Eisenbahnunter-

nehmung nach Art. 51 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Sep-

tember 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von

Eisenbahn- und Schiffahrtsuntemehmungen (VZEG).

Erw. 1. Eintretensfrage. -

Ermittlung des für die Annahme

des Vertrages erforderlichen Quorums. - Auslegung von Art.

65 VZEG.

.

Erw. 2. Prüfung des Vornegens der in Art. 68 Ziff. 3 VZEG

genannten Voraussetzung.

.

Erw. 3. a) Stellung der Aktionäre im Nachlassverfahren.

Kapitalreduktion; b) Stellung der Gläubiger -

im allge-

meinen (Art. 68 Ziff. 2 VZEG) -

insbesondere der Gläubiger

erster Hypothek. Schaffung von Obligationen mit vom

Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss in Verbindung mit

Zinsgutscheinen (Art. 53 VZEG). Rechtliche Natur der-

selben. Beschwerderecht nach Art. 53 Abs. 2 VZEG.

Erw. 4. Sicherstellung a) der in Art. 52 VZEG genannten

Beträge. -

b) der Vertrags leistungen (Art. 68 Ziff. 1 VZEG).

_

a) der Barzahlungen. -

ß) der Leistungen an die An-

leihensgläubiger. -

Rechtsverhältnisse der noch im Ver-

kehr befindlichen, annullierten Titel. Amortisationsver-

fahren nach Art. 74 KV Art. 850 OR ? Anwendbarkeit von

Art. 47 VZEG. -

r) der Reduktion des Aktienkapitals.

Art. 665, 670 OR nicht anwendbar.

Erw. 5. Bestrittene Forderung. -

Fristansetzung nach

Art. 69 VZEG -

zerstörliehe Frist ? -

Sicherstellung des

auf die bestrittene Forderung entfallenden Nachlass-

betreffnisses ?

Erw. 6. Festsetzung der Entschädigung des Sachwalters. -

Anwendbarkeit des GT z. SchKG ?

.4. -

Die A.-G. Elektrische Bahn Brunnen-Morschach

(Axenfels und Axenstein) wurde am 20. November 1903

gegründet. Ihr Zweck ist der Betrieb einer elektrischen

Zahnradbahn von Brunnen nach Axenstein, gestützt

der Zivilkammern. N° 55.

..:11

auf eine Konzession vom 1. Juli 1898, abgeändert am

20. Dezember 1902. Das Aktienkapital beläuft sich auf

500,000 Fr., eingeteilt in 1000 auf den Inhaber lautende

Aktien ä 500 Fr. An festen Anleihen hat die GesellSchaft

kontrahiert: am 1. Oktober 1904 ein 4 % prozentiges

Obligationenanleihen von 550.000 Fr., zerfallend in 550

Inhaberobligationen (Nr. 1 bis 550) a 1000 Fr. mit Pfand-

recht 1. Ranges (Pfandbuch 11 Fo!. 309) und am 7. Juni

1907 ein 4% prozentiges Obligationenanleihen von

100,000 Fr., eingeteilt in 100 Inhaberobligationen(Nr.1 bis

100) a 1000 Fr. mit Pfandrecht 2. Ranges (Pfandbuch III

Fol. 15). Schon im März 1914 sah sich die Nachlassehuld-

nenn veranlasst, mit ihren Gläubigern in Verhandlungen

über eine aussergerichtliche Sanierung des Unternehmens

einzutreten. doch blieben diese Bemühungen ohne Erfolg;

der auf den 1. April 1914 fällige Coupon beider Anleihen

konnte nicht mehr bezahlt werden. Die durch den Aus-

bruch des Krieges verursachte wirtschaftliche Krise

führte naturgernäss zu einer erheblichen Verschlimmerung

der ökonomischen Situation der Gesellschaft.

Am 13. Januar 1915 reichte die Sperrholz-Import-

Gesellschaft Geiser & Oe in Aarburg für eine Forderung

von 102 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 6% seit 17. Juli 1914

beim Bundesgericht gegen die Impetrantin ein Liquida-

tionsbegehren ein. Dieses wurde gestützt auf Art. 1 des

BRB vom 27. November 1914 betreffend Ergänzung von

Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über

Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen

(AS 30 S. 586) dem Eisenbahndepartemente übermittelt.

welches -

nachdem inzwischen auch die Schweizerischen

Bundeshahnen für eine Forderung von 2950 Fr. das

Konkursbegehren gestellt hatten -

durch Beschluss vom

19. Februar 1915 der Unternehmung für beide For-

derungen eine Stundung bis zum 31. Dezember 1916

bewilligte. unter der Bedingung der Leistung VOll Ab-

schlagszahlungen von je 50% des Forderungsbetrages.

AS 4...t 11l -

191.8

16

212

Entscheldungen

fällig am 31. Dezember 1915 bezw. 31. Dezember 1916.

Am 30. April 1915 machten die Schweizerischen Bundes-

bahnen ein neues Liquidationsbegehren anhängig für eine

Forderung von 443 Fr. 98 Cts. Das Eisenbahndepartement

gewährte der Impetrantin auch für diese eine Stundung,

vorerst bis Ende Juni 1915 und sodalln durch Beschluss

vom 5. August 1915 bis Ende Dezember 1916.

In der Folge, am 24. März 1916 bewilligte das Eisen-

bahndepartement der Unternehmung auf ihr Begehren

hin gestützt auf den bereits genannten BRB vom 27. No-

vember 1914 und den BRB vom 16. März 1915 (AS 31

S. 77) eine allgemeine Stundung auf unbestimmte Dauer

für die fällig gewordenen und fällig werdenden Obliga-

tionenzinsen, sowie für alle schwebenden Schulden.

Nachdem das Bundesgesetz vom 27. September 1917

betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von

Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (i. d. Folge

abgekürzt: VZEG) am.15. Januar 1918 in Kraft getreten

war, hob der Bundesrat durch Beschluss vom 29. Januar

1918 (AS 34 S. 171) diese Stundung mit Wirkung auf den

31. März 1918 auf, indem er die Unternehmung auf das

Rechtsmittel des Nachlassvertrages nach Art. 51 ff.

VZEG verwies. Da jedoch die 'IIl;tpetrantin bis zu diesem

Zeitpunkte die Vorbereitungen für das Nachlassverfahren

noch nicht hatte zu Ende führeil können, musste ihr noch

eine ausserordentliche Stundung nach Art. 78 VZEG bis

Ende April 1918 gewährt werden.

B. -

Durch Beschluss vom 13. April 1918 hat die Ge-

neralversammlung der Aktionäre der Gesellschaft das ihr

vom Verwaltungsrate vorgelegte Nachlassvertragsprojekt

genehmigt; am 19. April sodann hat die Impetrantin

diesen Vertragsentwurf dem Bundesgericht eingereicht

mit dem Antrage, es sei das Nachlassverfahren einzulei-

ten und dem Vertrage die bundesgerichtliehe Genehmi-

gung zu erteilen. Dem Gesuche war eine Bilanz auf

31. Dezember 1917 beigelegt, der folgendes zu entneh-

men ist:

Aktiven:

Jlanloolo .......

Zn blgeue VerweJI-

dnngeB •••••••

5ulhaheD .......

lalerialkoDIe. . • ••

Passinaldo ......

I<'r. {,077,iS6.i:!

li5,13t.i9

i7,I05.95

10,686.30

IU,731.46

Fr. t,375,IU.6i

Passiven:

ütienbpilal . • • . • Fr.

Feste bleiben • • . .

.bssteheJI~e linsea •

Gillhaheil 4er Bank •

Ilebrige Kredit.reD •

lrReaerDgsfond •••

500,000.-

650,000.-

tU;3U.50

34,656.60

13,9U.ä!

5i,i59.-

Fr. t,375,Ui.6!

Die in der Folge auf den 2. Mai 1918, d. h. den Tag der

Bewilligung der Nachlasstundung gezogene Bilanz weist

einen Passivsaldo von 146,811 Fr. 20 Cts. auf.

Das Eisenb:rlmdepartement, dem das Begehren nach

Art. 54 Abs. 1 VZEG zur Vernehmlassung zugestellt

wurde, hat dem Bundesgericht am 27. April mitgeteilt,

dass ihm das Gesuch begründet erscheine und zu keinen

besonderen Bemerkungen Veranlassung gebe. Nachdem

die Impetrantin der Auflage des Instruktionsrichters,

('inen Kostenvorschuss von 1000 Fr. zu leisten, nachge-

kommen war, hat das Bundesgericht durch Beschluss

vom 2. Mai 1918 das Verfahren an die Hand genommen,

der hnpetrantin die Nachlasstundung nach Art. 54,

55 VZEG bewilligt und Herrn Regierungsrat v. Hettlingen

in Schwyz als Sachwalter bestellt. Am 27. Mai sodann hat

das Bundesgericht als Sachverständige zur Schätzung des

Vermögens der Unternehmung (Art. 58 Abs. 2 VZEG)

ernannt: Herrn Zehnder, Direktor der Montreux-Ober-

larid-Bahn und Herrn Lienert. Direktor der Schwyzer

Strassenbahnen.

C. -

An einem am 3./4. Juli abgehaltenen Rechtstag,

an dem die Instruktionskommission, der Sachwalter, die

Experten und Vertreter der Unternehmung teilnahmen,

haben die Experten ihr Gutachten abgegeben. Dieses setzt

den Wert des von der Schuldnerin den Obligationären

verpfändeten Vermögens (Art. 9 VZEG) auf 550,000 Fr.

fest, von der ErWägung ausgehend, dass im Liquidations-

faUe das Pfand für diesen Preis zugeschlagen würde, indem

als Ersteigerer in erster Linie die Hypothekargläubiger

21"

Entscheldungen

1. Ranges in Frage kämen, die, um ihre Forderung zu

retten, das Kapital gutbieten und sich als neue A.-G.

konstituieren würde.n. Sodann machte der Instruktions-

• richter die Vertreter der Unternehmung auf die dem am

19. April eingereichten Vertragsobjekt anhaftenden Män-

gel aufmerksam und es wurden in konferenzieller Be-

sprechung die Grundzüge des definitiven Vertragsent-

wurfes festgelegt.

D. -

Der Nachlassvertrag, wie er heute dem Bundes-

gericht zur Genehmigung vorliegt, setzt zunächst eine

Reduktion des Stammaktienkapitales von 500,000 Fr.

auf 50,000 Fr. fest durch Abstempelung jeder Aktie auf

50 Fr. Die Hypothekargläubiger 1. Ranges bleiben für die

Kapitalforderung (550,000 Fr.) Gläubiger der Unterneh-

mung und behalten hiefür ihr Pfandrecht. An Stelle der

4% prozentigen Obligationentitel erhalten sie solche mit

vom Betriebsergebnis abhängigem Zinsfuss (Maximal-

zinsfuss 5%) vom 31. Dezember 1918 an auf 10 Jahre fest

angestellt, mit der Massgabe, dass ihnen durch Ausstel-

lung besonderer, unverzinslicher, mit dem 31. Dezember

1928 erlöschender Gutscheine in den Jahren, in denen

der Maximalzins nicht geleistet werden kann, die Reehte

auf Nachforderung der Differenz. zwischen 5 % Zins und

dem effektiv ausgerichteten Zins gewahrt werden; diese

Gutscheine sind von der Schuldnerin einZUlösen, bevor

an die Aktionnäre irgend welche Leistungen gemacht

werden dürfen. Die Forderungen für ausstehende Zinsen

bis zum 31. Dezember 1918 (236 Fr. 25 Cts. per Obliga-

tion) werden mit Prioritätsaktien ä 50 Fr. abgefunden

und zwar auf die Weise, dass jeder Obligationär so vit'le

Prioritätsaktien erhält, als seine ganze Zinsenforderung

durch 50 teilbar ist, unter Verzicht auf Bruchteile unter

50 Fr. Die Obligationäre 2. Ranges verzichten auf ihr

Pfandrecht; sie erhalten für die Kapital- und für die

Zinsforderung Prioritätsaktien a 50 Fr. Jeder Gläubiger

wird mit so viel Prioritätsaktien abgefunden, als seine

Forderung (Kapital + Zins bis zum 31. Dezember 1918)

der Zivilkammern. N° 51.

durch 50 Fr. teilbar ist; auf noch verbleibende Bruchteilt

unter 50 Fr. wird verzichtet. Die Forderungen der Kur-

rentgläubiger mit Zins und Verzugszins werden ebenfalls

in Prioritätsaktien a 50 Fr. umgewandelt, jedoch mit der

Massgabe, dass Bruchteile von unter 50 Fr. zur Hälfte

in bar bezahlt werden. Alle infolge der Ausgabe der neuen

Titel entstehenden Stempelabgaben werden von der

Nachlasschuldnerin übernommen.

E. -

Am 2. September 1918 haben in Luzern die Gläu-

bigerversammlungen stattgefunden. Die Gläubiger wur-

den in drei Gruppen eingeteilt (1. Gruppe : Gläubiger der

1. Hypothek; 2. Gruppe: Gläubiger der 2. Hypothek;

3 Gruppe: Kurrentgläubiger). Mit jeder Gruppe ist

getrennt verhandelt worden.

In der 1. Gruppe waren 19 Gläubiger mit einem Forde-

rungsbetrag von 391,000 Fr. anwesend oder vertreteil.

9 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 42,000 Fr.

haben dem Vertrage zugestimmt; die übrigen haben

sich die Stimmabgabe vorbehalten.

In der 2. Gruppe waren 9 Gläubiger mit einem Forde-

rungsbetrag .von 64,000 Fr. anwesend oder vertreten.

8 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 50,000 Fr.

haben zugestimmt, einer hat sich die Stimmabgabe

vorbehalten.

In der 3. Gruppe haben VOll insgesamt 36 in den

Büchern der Gesellschaft figurierenden Gläubigern mit

einem Forderungsbetrag von 40,658 Fr. 51 Cts. + 11,211

Fr. Zins bis 31. Dezember 1918 (zusammen 51,869 Fr.

65 Cts.) sieben Gläubiger einen Forderungsbetrag von

45,069 Fr. 15 Cts. einschliesslich Zins angemeldet. An der

Versammlung waren 2 Gläubiger mit einem Forderungs-

betrag von 29,926 Fr. 50 Cts. anwesend. Beide Gläubiger

haben dem Vertrage zugestimmt; wobei der eine sich

für seine Forderung, soweit durch Bürgen gedeckt, die

Stimmabgabe vorbehalten hat.

Innerhalb der in Art. 65 Abs. 4 vorgesehenen Nachfrist

haben noch 34 Gläubiger 1. Hypothek mit einem Forde-

216

Entscheidungen

rungsbetrag von 451,000 Fr. und 7 Gläubiger 2. Hypothek

mit einem Forderungsbetrag von 41,000 Fr. dem Vertrage

zugestimmt. Von den angemeld~ten Kurrentgläubigern

haben alle mit Ausnahme eines einzigen (Forderung

3359 Fr.) zustimmungserklärungen abgegeben. Ferner

haben noch 21 nicht angemeldete Kurrentgläubiger mit

einem Forderungsbetrag von 4777 Fr. 25 Cts. + 1107 Fr.

15 Cts. Zins innert Frist erklärt, dem Vertrage zuzustim:.:.

men.

F. -

Die angemeldeten Forderungen sind von der

Nachlasschuldnerin anerkannt worden, mit Ausnalm1e

einer VOll der Firma Falk & oe in Luzern geltend ge-

machten Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahl-

ten Coupons von 96 Obligationen 1. Hypothek im Betrage

VOll 1512 Fr., welche auch vom Sachwalter gemäss Art. 61

VZEG weggewiesen worden ist.

G. -

Am 14. und 21. Oktober hat das Bundesgericht

in den Blättern, in denen die übrigen durch das Verfahren

notwendig gewordenen Publikationen ergangen waren.

den Gläubigern bekannt gegebeI!, dass das Bundesgericht

am 21. November vormittags 8% Uhr über die Bestäti-

gung des Nachlassvertrages öffentlich verhandeln werde

und dass allfällige Einwendungen gegen den Vertrag bis

zum 2. November dem Bundesgericht schriftlich einzu-

reichen seien.

H. -

Am 20. Oktober hat der Sachwalter dem Bundes-

gericht die Akten mit seinem Bericht übermittelt, in dem

er beantragt, es sei dem Nachlassvertrag die bundes-

gerichtliehe Genehmigung zu erteilen. Die Rechnung des

Sachwalters beläuft sich auf 647 Fr. 50 Cts. Deserviten

und 2074 Fr. 71 Cts. Spesen.

I. -

Mit Zuschrift vom 4. November 1918 hat die

Schweizerische Kreditanstalt in Luzern dem Instruktions;;.

richter die Erklärung abgegeben, dass sie von der Nach-

lasschuldnerin beauftragt worden sei, den Vollzug des

Nacltlassvertrages (Umtausch der Titel, Auszahlung der

Barheträge an die Kurrentgläubiger, etc.) zu übernehmen

der Zivilkammern. N° 55.

und dass sie diesen Auftrag angenommen habe, nachdem

ihr eine Sicherheit im Betrage von 500 Fr. geleistet wordell

sei. Sie übernehme die Verpflichtung, die bei ihr depo-

nierten oder noch zu deponierenden Titel der . alteu

Obligationenanleihen nur gegen Einhändigung der ent-

sprechenden Anzahl neuer Obligationen und Aktien

anm:.lliert der Gesellschaft herauszugeben.

K. -

Durch Beschluss vom 7. November 1918 hat die

ausserordentliche Generalversammlung der Gesellschaft

sich mit den am ursprünglichen Vertragsprojekt vorge-

nommenen Modifikationen einverstanden erklärt und die

ihr vom Verwaltungsrate vorgeschlagene Herabsetzung

des Stammaktienkapitals auf 50,000 Fr. und die Schaffung

von 300,000 Fr. Prioritätsaktien a 50 Fr. genehmigt.

L. -

Einwendungen gegen den Vertragsentwurf sind

innert Frist nicht erfolgt. Zu der heutigen Verhandlung

sind keine Gläubiger erschienen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -.:. Gleich wie im gemeinen! Nachlassvertragsrechte,

so bildet auch im Eisenbahnnachlassvertragsrechte die·

Annahme des Vertragsentwurfes durch die Gläubiger die

formelle Voraussetzung für das Eintreten der Nachlass-

behörde auf das Bestätigungsverfahren. Es ist daher

vorerst festzustellen, ob das den Gläubigern am 2. Sep-

telliber 1918 vorgelegte Vertragsprojekt die vom Gesetze

(Art. 65 VZEG) geforderte Anzahl von Zustimmungs-

erklärungen auf sich vereinigt hat.

Art. 65 VZEG verlangt für die Annahme des Vertrages

eine Mehrheit von Kopfstimmen (Virilstimmen), eine

Mehrheit des « gesamten Forderul1gsbetrages ~ und die

Zustimmung sämtlicher Gläubigergruppel1. Es frägt sich

in erster Linie, ob unter dem « g e sam t e n F 0 r d e -

run g s b e t rag ~ nur der Gesamtbetrag der im Schul-

denverzeichnis stehenden (d. h. angemeldeten oder von

Amteswegcn aufgenommenen) oder derjenige aller be-

stehenden Forderungen zn verstehen sei. Hiebei ist nUll

218

EntscheidUDIen

davon auszugehen, dass die Zustimmung schriftlich

erfolgt (Art. 65 Abs. 3), sei es in der Versammlung selbst

durch Unterzeichnung des Protokolls, oder durch Abgabe

. einer schriftlichen Erklärung binnen einer Nachfrist von

30 . Tagen nach Abhaltung . der Gruppenversammlung

(Art. 65 Abs. 4). Stimmberechtigt an der Versammlung

sind nach Art. 59 Abs. 3 VZEG nur diejenigen Gläubiger,

deren Forderungen im Schuldenverzeichnis fIgurieren;

folgerichtig können auoh nur sie innert der Nachfrist die

Zustimmung erklären; denn es wäre nicht verständlich,

wieso ein Gläubiger, dessen Forderung im Schuldenver-

zeichnis nicht enthalten ist, zwar eine nachträgliche Zu-

stimungserklärung abgeben, an der Versammlung aber

kein Stimmrecht ausüben könnte, indem ja niemand

gezwungen ist, an der Versammlung seine Stimme abzu-

geben. Das Gesetz bestimmt ferner, dass diejenigen

Gläubiger, die weder an der Versammlung noch innert

der Nachfrist eine Erklärung abgeben, bei der Feststel-

rung der Kopfmehrheit nicht berücksichtigt und bei der

Summenmehrheit als ablehnend betrachtet werden

. (Art. 65 Abs. 5 VZEG). Diese Vorschrift bietet keine

Schwierigkeiten bei denjenigen Gruppen, die aus Gläqbi-

gern bestehen, deren Forderungen der Sachwalter von

Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen

hat (Art. 59 Abs. 2 VZEG), wohl aber bei der Gruppe der

Kurrentgläubiger, deren Forderungen nur aufgenommen

werden, sofern sie innerhalb '30 Tagen nach Erlass des

Schuldenrufes angemeldet worden sind. Wollte man

unter dem ({ gesamten Forderungsbetrag » im Sinne des

Art. 65 Abs. 5 alle feststehenden, auch die nicht ins

Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ver-

stehen, so könnte der Nachlassvertrag trotz der Annahme

durch die - in erster Linie interessierten und weitaus den

grössten Forderungsbetrag vertretenden -

Anleihens-

gläubiger zum Scheitern gebracht werden, wenn einige

Kurrentgläubiger welche grössere Beträge zu fordern

haben, ihre Forderungen nicht eingegeben haben. Selbst

der ZlvUkammern. N° 55.

219

wenn nämlich diese Gläubiger innert der Nachfrist Hoch

Zustimmungserklärungen abgeben würden, wie es im

vorliegenden Falle verschiedene, nicht angemeldete. Kur-

rentgläubiger getan haben, so müssten diese Gläubiger,

da ihnen die rechtliche Möglichkeit fehlt, sich zu dem

Vertragsprojekte in rechtlich relevanter 'Veise auszu-

sprechen, so behandelt werden, wie diejenigen Gläubiger

die überhaupt keine Erklärung abgegeben haben, d. h.

sie wären bei der Ermittlung der Kopfmehrheit nicht

mitzuzählen und bei dßr Ermittlung der Summenmehr-

heit als ablehnend zu betrachten. Die Gefahr, dass bei

einer Auslegung von Art. 65 Abs. 5 VZEG, die unter den

«gesamten Forderungsbetrag l) auch alle nicht ange-

meldeten Forderungen einbezieht, das Zustandekommen

des Vertrages in Frage gestellt wird, ist nicht nur eine

hypothetische; denn die Erfahrung hat gelehrt, dass

die Zahl der Kurrentgläubiger, welche die Forderungs-

anmeldung unterlassen, sei es, weil sie die damit ver-

bundenen rechtlichen Folgen nicht kennen, sei es, weH sie

ihre Forderung ohnedies für verloren geben, eine nicht

unbeträchtli~he ist. Im vorliegenden Falle beispielweise

haben von 36 nach den Büchern der Schuldnerin vor-

handenen Kurrentgläubigern nur sieben ihre Forderung

eingegeben.

Es kann nun aber offenbar nicht die Absicht und

Meinung des Gesetzes sein, dass eine kleine Anzahl von

Gläubigern, die zudem im Vergleiche mit den Anlehens-

gläubigern in der Regel einen in der Bilanz kaum in

Betracht fallenden Forderungsbetrag vertreten, lediglich

durch ihr passives Verhalten bewirken können, dass in

der Gruppe der Kurrentgläubiger das Quorum nicht

erreicht wird und daher trotz der Zustimmung der

übrigen Gruppen der Vertrag mangels Annahme durch

alle Gruppen nicht genehmigt werden darf. Abgesehen

davon, dass de lege ferenda die Fiage aufgeworfen wm'den

kann, ob nicht im Nachlassverfahren von Eisenbahn-

unternehmungen die Kurrentgläubiger prinzipiell oder

Entscheidungen

ulltergewissen Vorbehalten ausser Acht zu lassen wären,

so hat ihnen jedenfalls auch das geltende Recht, wenn es

sie am Verfahren in gleicher Weise mitwirken lässt. wie

• die anderen Gläubiger, doch nicht einen praktisoh so

grossen Einfluss gewähren wollen, wie er vorhanden

wäre, 'wenn man Art. 65 Abs. 5 wörtlich interpretieren

würde. Diese Bestimmung ist daher, um der, Absicht

des Gesetzgebers gerecht zu werden, dahin auszulegen,

dass unter den « Gläubigern, die weder an der Versamm-

lung noch innert der Nachfrist eine Erklärung abgeben I},

nur die jen i gen G I ä u b i ger zu verstehen sind,

welche überhaupt die r e c 11 tl ich e M ö g 1 ich k e it

besitzen, das S tim m r e c h t auszuüben, also nur' die-

jenigen, die im S c h u I den ver z eie h n i sei n g e-

t rag eu sind. Durch di~se Interpretation von Art. 65

Abs. 5 wird südann der in Abs. 1 ebenda enthaltene

Begriff des

(t g e sam t e n F 0 r der u n g sb t, t r a-

g es» einer Gruppe dahin präzisiert, dass damit nicht

der Forderungsbetrag gemeint ist, wie er aus den Büchern

der Unternehmung erbellt, sondern wie er sieb aus dem

auf Grund der Eingaben erstellten und für die Stimm-

berechtigung massgebenden S c h u I den ver z eie h-

Jl i s erg i b t (vergl. Votum des französiscben Bericht-

erstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI, S. 289).

Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund-

sätzen über die Ermittlung des Quorums aus, so ergibt

sich, dass der Vertrag in allen' Gruppen die -

wegen der

vorgesehenen Abfindung zu Prioritätsaktien erforder-

liche -

Zweidrittelsmehrbeit, gefunden hat.

In der 1. G r u p p € beträgt der gesamte Forderungs-

betrag 550,000 Fr. Kapital + 129,937 Fr. 50 Cts.

Zins = 679,937 Fr. 50 Cts.43 Gläubiger baben das

Stimmrecbt ausgeübt. Alle das Stimmrecht ausübenden

Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 4 9 3,0 0 0 Fr.

Kapital + 11 6,4 7 5 Fr. 2 5 Cts. Zins = 609,471 Fr.

25 Cts. haben dem Vertrage zugestimmt.

In der 2. GI' U pp e beträgt der gesamte Forderungs-

der Zivilkammern. N° 55.

betrag 100,000 Fr. Kapital + 23,600 Fr. Zins =

123,600 Fr. 15 Gläubiger haben das Stimmrecht aus-

geübt. Alle das Stimmrecht ausübenden Gläubiger mit

einem Forderungsbetrag von 9 1,0 0 0 Fr. Kapital +

21,498 Fr. 75 Cts. Zins = 112,498 Fr. 75 CtS.

haben dem Vertrage zugestimmt.

In der 3. GI' U P P e beträgt der gesamte Forderung,!-

betrag 45,069 Fr. 15 Cts. 7 Gläubiger waren stimmbe-

rechtigt und . haben das Stimmrecht ausgeübt. Ein

Gläubiger mit einer Forderung von 3359 Fr. bat für

Verwerfung des Vertrages gestimmt; die übrigen baben

die Zustimmung erklärt. Die von den nicht angemeldeten

Kurrentgläubigern nachträglicb abgegebenen Zustim-

mungserklärungen sind nicht zu berücksichtigen.

Demnach ist der Ver t rag sen t w u r f von den

Gläubigergruppen a n g e 11 0 m m e n und e~ ist daher

auf das Bestätigungsverfahren einzutreten.

2. ~ Hiebei ist davon auszugeben, dass der ange-

nommene Vertrag nUf bestätigt werden kann, wenn die

Unternehmung sich k ein e g r 0 b f a h r I ä s s i gen

Handlungen oder Unterlassungen zum

Nachteile der Gläubiger bat zu Schulden

kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG). In dieser Hinsicht

kann nun der Impetrantin nicbt der geringste Vorwurf

gemacht werden, viehnehr erhellt aus den Akten, dass di~

Geschäftsführung stets loyal und kOlTekt war. AUc.,h die

vom Sachwalter angeordnete Expertise über Bilanz und

Buchführung spricht sicb dahin aus, dass in keiner

Beziehung ein Anlass zu Beanstandungen vorliege.

Ebenso sind auch von Seite der Gläubiger keine Tatsa-

chen releviert worden, welche auf ein leicbtfertiges odel

unredliches Gescbäftsgebahren schliessen liessen. Es

stebt allerdings nicht fest, ob nicbt die Unternehmung

den Gläubigern der 2. Hypothek in den Prospekten für

die Aufnahme des Anleihens allzugrosse Hoffnungen

gt,macht hat. Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, so

könnte aus diesem Grunde dem Vertrag die Genehmi-

222

Entacheiduagen

gung nicht versagt werden; denn im Jahr 1907, als das

Anleihen zur Zeichnung aufgelegt war, konnte dem Un-

ternehmen auch bei vorsichtiger Beurteilung nicht jede

• zukünftige Prosperität abgesprochen werden; jedenfalls

könnte von einer grobfahrlässigen Handlungsweise nicht

die Rede sein.

3. -

a) Das Gesetz verlangt ferner als Bedingung für

die Bestätigung des Vertrages, dass dieser den In t e-

res sen der G I ä u b i ger a n g e m e s sen sei.

Bevor jedoch auf die Prüfung der den Gläubigern zuge-

muteten Opfer und des Verhältnisses zwischen den ein-

zelnen Gläubigergruppen eingetreten wird, ist die Frage

nach der r e c h t 1 ich. e n S tell u n g der Akt i 0 -

n ä reim Nachlassverfahren abzuklären. Das Gesetz

spricht sich darüber nicht aus; es ist stets nur von den

Opfern der Gläubiger, nie aber von Opfern der Aktionäre

die Rede. Aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch,

dass einem Nachlassvertrage, nach dessen Bestimmungen

lediglich den Gläubigern Opfer zugemutet, die Rechte

der Aktionäre aber nie ht tangiert würden, als mit der

Billigkeit und den Interessen der Gläubiger im Wider-

spruche stehend, die bundesgerichtliehe Genehmigung

verweigert werden müsste. Dies fplgt aus dem Wesen des

Nachlassvertrages sowohl als aus dem Begriffe des Aktien-

kapitals. Der Nachlassvertraggewährt dem Schuldner

eine Rechtswohltat zur Abwendung des Konkurses,

jedoch nur unter der Bedingung, dass er, soweit es in

seinen Kräften steht, das den Gläubigern verhaftete

Vermögen ihnen nicht entziehe; folgerichtig muss eine

Aktiengesellschaft das den Gläubigern in erster Linie

verhaftete Garantiekapital, d. h. ihr Akt i e n kap i tal

opfern, bevor sie mit einem den Gläubigern Opfer. zu-

mutenden Nachlassprojekt vor ihre Kreditoren, tritt

(vergI. das Votum des deutschen Berichterstatters im

Nationalrat, Sten.BuH. XXVI S. 272). Die logische

Folge dieser Erwägung ginge dahin, dass vorerst das

Aktienkapital dazu dienen müsste, die. vorhandene Un-

der Zivilkammern. N° 55.

terbilanz auszugleicheu und dass es zu diesem Zwecke

ganz abzuschreiben ware. Dem stehen indessen theore-

tische und praktische Bedenken entgegen. Der Nachlass-

vertrag will den mit dem Konkurse einer juristIschen

Person von Rechtswegen verknüpften Untergang der-

selben vermeiden und den bisherigen S.chuldner weiter

bestehen lassen. Schriebe man aber das Aktienkapital völlig

ab. so würde die Aktiengesellschaft verschwinden; denn

ohne Grundkapital ist eine Aktiengesellschaft undenkbar.

Andrerseits entsteht die durch die neuen Prioritäts-

aktionäre gebildete Gesellschaft erst mit der Homolo-

gation des Nachlassvertrages und sie muss, bevor sie

am Rechtsverkehr teilnehmen kann, organisiert werden,

was immerhin einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser

Sachlage wäre somit im Momente der Bestätigung des

Vertrages die alte Aktiengesellschaft bereits erloschen,

die neue noch nicht organisiert und es fehlte ein Rechts-

subjekt, das den Vollzug des Vertragfs an die Hand

nehmen könnte. Abgesehen davon haben auch die

Gläubiger und die neuen Prioritätsaktionäre ein Interesse

daran, dass die bisherigen Aktionäre mit ihrer Sach-

kenntnis und Erfahrung dem Unternehmen weiterhin

zur Verfügung stehen. Die Rechte der Gläubiger sind

genügend gewahrt, wenn das Akt i e n kap i tal in

einem solchen Masse her a b g e set z t wird, dass eb

nur noch das Forthestehen der alten Gesellschaft ermög-

licht und wenn dahei zugleich die neuenAktionäre mitihren

Dividenden-Ansprüchen den alten vorgesetzt werden.

Die Herabsetzung selbst v{)llzieht sich natürlich ausser-

halb des Nachlassverfahrens nach den Regeln des OR.

Die im vorliegenden Vertragsentwurf vorgesehene Re-

duktion des Aktienkapitals von 500,000 Fr. auf 50,000 Fr.

trägt den Interessen der Gläubiger bezw. Prioritäts-

aktionäre in genügender Weise Rechnung; denn das

noch verbleibende Stammaktienkapital wird dem durch

den Vertrag geschaffenen Prioritätsaktienkapital gegen-

über jede Bedeutung verlieren. Eine noch weitergehende

224

Entscheidungen

Reduktion war auch deswegen nicht _ tunlieh, weil auf

dem schweizerischen Kapitalmarkt, obschon zwar das

OR kein gesetzliches Minimum des Aktiennominalbetrages

• festsetzt, Aktien von weniger als nominal 50 Fr. nicht

vorhanden sind, indem schon 50er Aktien selten ausge-

geben werden. Andererseits konnte durch die Schaffullg

von 50er Stammaktien auch der Nominalbetrag dieser

mit demjenigen der Prioritätsaktien in Uebereinstimmung

gebracht werden; denn die Prioritätsaktien dürfen einen

Nominalwert von 50 Fr. nicht wohl übersteigen, weil

sonst die nicht in Aktien abfindbaren Forderungsbruch-

teile zu gross würden.

b) Was die rechtliche Stellung der G I ä u b i ger

anlangt, so soll der Vertrag zwischen den einzelnen

Gruppen ein Verhältnis wahren, das der Bill i g k e i t

entspricht und dem bisherigen Ra n g e der F 0 r d e-

run gen genügend Rücksicht trägt (Art. 68 Ziff. 2

VZEG). Was das Gesetz unter einem «Verhältnis, das

der Billigkeit entspricht» versteht, ist nicht ohne weiteres

klar. Es will damit offenbar dem Gedanken Ausdruck

geben, dass die Stellung einer Gläubigergruppe im

Na chi ass ver t rag e nicht ungünstiger sein dürfe,

als im K 0 n kur s e, dass also die Opfer, die die Gläubiger

im Nach!as~yertrage zu bringen haben, jedenfalls nkht

~~r sein sollen als die Verluste, die sie im Konkurse

erleiden würden, und dass das Verhältnis der Opfer der

einzelnen Gläubigergruppen ungefähr gleich sei dem

Verhältnis der Verluste im Konkurse. Dieser Gmndsatz

äussert seine Wirkung vornehmlich den P fan d g I ä u-

b i ger n gegenüber; denn es folgt daraus, dass ihnen im

Nachlassvertrag ein Verzicht auf das Pfandrecht nur

insofern zugemutet werden kann und darf, als die Pfand-

forderung im Konkurse keine Deckung finden würde.

Im vorliegenden Falle haben die Experten den Zuschlags-

preis des Pfandes, der im Liquidationsfalle erzielt werden

könnte, auf 550,000 Fr. geschätzt. Diese Schätzung, die

den Gläubigern durch die Auflage der Akten beim Sach-

dt'f Zivilkammern. Nu ob.

walter bekannt gegeben worden ist, hätte von ihnen,

wenn sie zu Bemällgelungen Anlass zu haben glaUbteIl,

durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer-

den müssen. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt-; die

Schätzung ist daher rechtskräftig und es braucht heute

auf die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen nicht mehr

eingetreten zu werden. Diesem Schätzungsergebnis ent-

sprechend muss den Obligationären 1. Ranges bezüglich

der Kapitalforderung im Betrage von 550,000 Fr. gleich

dem Werte des Pfandes, das P fan d r e c h t g e wa h r t

bleiben, wie dLs im Vertragsentwurfe vorgesehen ist.

Die ausstehenden Zinsen der 1. Hypothek, sowie Kapital

und Zinsen der 2. Hypothek sind jedoch darnach nicht

gedeckt; nach Art. 40 Ziff. 7 VZEG hätten sie somit im

Liquidationsfalle gleich den Kurrentgläubigern nw' einen

Anspruch auf eine Konkursdividende; sie sind daber

auch im Nachlassvertrage gleich wie diese zu behandeln.

Auch in dieser Hinsicht entspricht der Vertragsentwuff

dem Gesetze; denn die Zinsenforderungen der 1. Hypo-

thek, die Kapital- und Zinsenforderungen der 2. Hypo-

thek und die Kurrentforderungen werden in Pr i 0 r i-

t ä t s akt i e n umgewandelt. Eine gewisse, allerdings

praktisch bedeutungslose Unstimmigkeit besteht nur

darin, dass die Kurrentgläubiger für Forderungsbruch-

teile von weniger als 50 Fr. zur Hälfte in bar abgefunden

werden, während die Obligationäre auf solche Bruchteile

verzichten. Strenge genommen hätte auch ihnen im

gleichen Verhältnis, wie den Kurrentgläubigern Bar-

zahlung zugesichert werden sollen, doch wären dadurch

die der Unternehmung obliegenden Barleistungen zu

gross geworden. Abgesehen davon, dass an der Gläubiger-

versammlung niemand an dieser Vertragsbestimmung

Austoss genommen hat, so rechtfertigt sich diese ßesser-

stellung der Kurrentgläubiger auch mit Rücksicht darauf,

dass es sich bei allen Kurrentschulden um Betriebsaus-

lagen und in der Hauptsache um kleinere Beträge handelt.

Die Obligationäre 1. Hypothek behalten, obschon sie

226

Entscheidungen

nach dem Gesagten für den Betrag ihrer Kapitalforderung

Pfandgläubiger bleiben, ihre bisherigen Obligationen mit

einem festen Zinsfuss von 4% % nicht; denn die Gesell-

• schaft hat von der in Art. 51 Ahs. 2 VZEG genannten

Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Vertragsentwurfe

die Umwandlung der bisherigen 4%% igen

o b li g a t ion e n ins 0 1 c h e mit ver ä n d e r-

Ii c h e m, vom B e tri e b 8 erg e b n isa b häng i-

gen Z ins f u s s (maximal 5 %) vorgesehen, mit der

Massgabe, dass die Gläubiger in den Jahren, in denen

ihnen der Maximalzins nicht bezahlt werden kann,

Z ins gut s c h ein e für die Differenz zwischen 5 %

Zins und dem effektiv ausgerichteten Zins erhalten

sollen, welche einzulösen sind, bevor an die Aktionäre

irgend welche Leistungen gemacht werden dürfen. Diese

Anleihensbedingungen gelten bis zum 31. Dezember 1928.

Die Kreierung solcher Zinsgutscheine stützt sich auf

Art. 53 VZEG, wonach der Nachlassvertrag bestimmen

kann, dass ein Teil des Reinertrages denjenigen Gläubi-

gern zukommt, welche einen Verzicht geleistet haben.

jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des entstandenen

Verlustes, unter Ausschluss derjenigen Gläubiger, deren

Forderungen in Prioritätsaktien .umgewandelt werden.

Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, dass in

der Regel in den ersten Jahren nach der Durchführung

der Sanierung die Mittel der Unternehmung zur Bezah-

lung der vollen Obligationenzinsen nicht ausreichen

werden, dass aber die Schuldnerin im Laufe der Zeit

wieder in geordnete Verhältnisse kommen und einen

Betriebsüberschuss erzielen wird, der nicht nur zur Aus-

rIchtung des Maximalzinses auf die Obligationen, sondern

auch zur Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre

ausreicht; unter welchen Umständen es eine Verletzung

der Billigkeit bedeuten würde, wenn Leistungen an die

Aktionäre gemacht werden könnten, bevor frühere Zins-

verluste der Obligationäre ausgeglichen sind. Da die

Obligationäre 1. Ranges die einzigen Gläubiger sind,

der Zivilkammern. N° ES.

227

deren Kapitalforde.rung im Konkurse nicht zu Verlust

gekomm~n wäre, müssen sie vor denjenigen Gläubigern

an einem eventuellen Betriegsüberschuss partiZipieren,

die sich im Liquidationsfalle mit einer Konkursdividende

hätten begnügen müssen (Art. 40 Zift. 7 VZEG), solange

wenigstens, bis frühere Zinsverluste gedeckt sind. Wollte

man von solchen Nachgenussrechten der Obligationäre

abstrahieren, so wäre unter Umständen die Stellung der

Gläubiger, deren Forderungen. weil ungedeckt,. in Prio-

ritätsaktien umgewandelt worden sind. die .. also auf ihr

Forderungsrecht verzichten mussten, eine günstigere als

diejenige der Obligationäre, welche Gläubiger blieben, was

sowohl dem Wesen des Nachlassvertrages als auch dem

Rechtsverhältnis zwischen Aktie und Obligation wider-

sprechen würde. Eine ähnliche Beschränkung der Divi-

dendenrechte des Aktionärs fmdet sich übrigens bezüglich

des Verhältnisses zwischen Stamm- und Prioritätsak-

tionären nicht selten in den Statuten von Aktiengesell-

scbaften. indem bestimnit wird, dass bevor die Stamm-

aktionäre eine Dividende erhalten, frühere Dividenden-

verluste der Prioritätsaktionäre, denen eine bestimmte

Dividende garantiert wurde,. gedeckt werden müssen

(vergl. MUNZINGER Rechtsgutachten über die Ansprüche

der Prioritätsaktien der Vereinigten Schweizerbahnen auf

Dividendennachzahlung bes. S. 31 f). Wenn das· Gesetz

davon abgesehen hat, die Schaffung von solchen Zins-

gutscheinen obligatorisch zu erklären, so geschah dies nur

deshalb, weil der Gesetzgeber die Praxis nicht durch eine

starre Norm binden, sondel'l1 dem Richter ermöglichen

wollte, den besonderen Verumständungen jedes einzelnen

Falles Rechnung zu tragen (vergi. Votum des deutscheJ1

Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH. XXVI S. 285

und des Berichtersta tters im Ständerat, Steno Bull. XXVI

S. 150). Bezüglich der rechtlichen Natur diesel'

Z ins g u t8 c h ein e fällt in Betracht, dass es sich um

bedingte Forderungen handelt, deren Existenz und Fällig-

keit vom Eintritt eines zukünftigen Betriebsüberscbusses

AS .u 111 -

1918

17

228

Entscheidungen _

abhängig ist; deIllllacl1 sind sie, solange diese Bedingung

nieht eingetreten ist, natürlich nicht verzinslicb. In der

. Bilanz sind sie auch nicht als fester Passivposten, sondern

nur pro memoria zu buchen. Die Gültigkeit der ZinBgut-

scheine beschränkt sich auf die Jahre 1919 bis und mit

1928; denn das neue Anleihen ist nur bis zum 31. De-

zember 1928 fest angestellt, in welchem Zeitpunkte das

Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung und den

Obligationären auf eine neue Basis gestellt werden muss.

Die rechtsgültig entstandenen ZinsnachgeJtussreehte ge ..

niessen die Pfandsicherheit gleich den Ob1igatinnenzinsen.

als deren Ergänzung sie sich darstellen~ also für die Dauer

von drei bezw. -

solange als der BRB vom 7. Mai 1918

(AS 34 S. 509) in Kraft steht -

fünf Jahren. Ihre Ver-

jährung folgt ebenfalls den Regeln der Zinsenverjährung.

Die Zinsgutscheine stehen u~ter sich im gleichen Rang.

Sollte ein allfälliger Betriebsüberschuss eines Jahres nicht

zur Liberierung eines ganzen Zinsgutscheines ausreichen,

so hat eine verhältnismässige Teilzahlung auf alle G~t­

scheine des ältesten Jahrganges zu erfolgen unter Ab-

stempeluD{!' der Scheine auf den nach nicht bezahlten

Betrag. Bestehen Gutscheine au~ verschi~enen Jahr-

gängen, so sind, falls sich ein Ueberschuss ergibt, zunächst

die ältesten einzulösen, damit den Gläubigern die Pfand-

sicherheit nach Möglichkeit gewahrt bleibt. Da die Obli-

gationäre an der Generalversammlung nicht teilnehmen

können, sie also nicht in der Lage sind, über die strikte

Innehaltung dieser Verpflichtungen der Unternehmung

eine Kontrolle auszuüben, so muss ihnen gegen die

Beschlüsse der Generalversammlung über die Verwend~ng

des Reingewinnes das B e s c h wer der e c h t a n da s

H und e, s ger ich t gewahrt werden, wie es in ~t~,53

ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Grundsätze übe .. die

Zinsgutseheine müssen als Anleihensbedingungen iu".den

Titeln des neuen Anleihens aufgenommen' wer~eJ)_ und

es ist insbesondere auch dieZulässigkeit der ~jChWe .. de-

füh.rtt~gbeim Bundesgerjcht zu erwähnen. D~$Vel'irags.:-

der ~vi1kabt~rn. No M.

229

proj'ekt, . welches davon abstrahieren wollte ist daher

in diesem Sinne zu ergän~n.

'

4. -

J)ie Genehmigung des Nachlaßsvertrages setzt

fer~ervoraus. dass einerseits die unverkürde Bezablung

d~r m Art. 52 VZEG genannten Beträge, und andrerseits

dIe an die Gläubiger zu machenden Leistungen siehe r _

g e s tell t sind (Art. 68 Ziff. 1 VZEG).

ci) per in Art. 52 V Z E G s tat u ie r te n Si-

ehe r s te 11 un g s p flic h t ist die Unternehmung-

nachgekommen. Was die in Ziff. 1 genannt~n Kosten des

Verfahrens -anlangt, so hat die Schuidnerin dem Bundes-

gericht einen Kostenvorscbuss von 1000 Fr. geleistet,

der zur Deckung des bundesgerichtlichen Vmahrens

ausreicht. Der Sachwalter ist im-Besitze eines Vorschusses

von 3000 Fr., die bei ihm bis zum heutigen Tage -ent-

standenen Kosten belaufen sich laut der dem Bundes-

gericht vorgelegenen Rechnung auf insgesamt '2722 Fr.

21Cb. Erhebliche weitere Kosten werden nicht mein'

erwachsen mit Ausnahme der Kosten für die PtUJliJmtion

der Homologation des Vertrages und der Kosten für die

Streichung der 2. Hypothek im Pfandbueh . deim das

übrige Vollzugsverlahren hat' die Schweizeri~he Kredit-

~rrstal~ übernommen. die ihrerseits hinreichend gedeckt

1st. Die Kosten für die AufrechterlmltU'ng des Betriebes

wä~end ?er Dauer des Verfahrens (Zift. 2) haben aus den

Betnebsemnahmen bezahlt werden können; es musste

daher auch kein Anleihen zu ·Betriebszwecken aufge-

nommenwerden. Betriebskosten sind z. Zt. nicht aus-

stehend; ebenso wenig Gehalte und Arbeitslöhne (liff. 4).

Die Gebälldeassekuranzbeträge ·(Ziff. 3) sind ~benfalls

• bezahlt. Guthaben von Bauunternehmern für hinter-

legte Kautionen (Ziff. 5) sowie Guthaben anderer Trans-

portunternehmungell aus dem direkten Verkehr sind nicht

v:orhanden. 'Eine Kranken-Unterstützungs-oder Pen-

slonskasse besteht nicht, somit fällt Ziff. 7 von vorneherein

:ausser Betracht. Ausser der Bestellung dieser Sicher-

heiten hat-die Unternehmung nach Art. 521etzter Absatz

280

Entscheidungen

VZEG die Aufrechterhaltung der Lei s t u. n g en a n

das Per so na I, wie sie sich aus den Verträgen und

. Reglementen ergeben. auf die vertragliche Dauer zuzu-

sichern. Der Sinn dieser Vorschrift kann nun nicht der

sein, dass die SchuldneI in diese zukünftigen Leistungen

besonders sicherstellen müsste; denn deren Sicher-

stellung liegt in den zukünftigen Betriebsergebnissen, die

natürlich heute noch nicht vorausgesehen werden können.

. Der Zweck der genannten Bestimmung geht denn auch

offenbar nur dahin, dass die Unta'nehmung nicht durch

Lohnabzüge und Lohnverkürzungenihre Situation zu Uu-

gu~sten des Personals verbessern solle, sondern sich zur

Bezahlung der bisherigen Löhne und

Geh äl t e r zu verpflichten hat (vergl. Votum des

deutschen Berichterstatters im Nationalrat, Steno BuH.

XXVI S. 284), Dies ist im vorliegenden Falle geschehen;

denn wie aus einer von der Gesellschaft an den Instruk-

tionsrichter gerichteten ZuSchrift vom 22. Oktober 1918

erhellt, sind die Leistungen an das Personal nicht nur

nicht verkürzt, sondern erhöht worden, sodass also dem

Art. 52 1. f. Genüge geleistet ist.

.

b) Ferner sind auch die a n die G I ä u b i ger zu

machenden Leistungen sicherzustellen und es kann hievoll

nur abgesehen werden, wenn sich dies nach der Na tu r,

der zug e sie her t e n L 6 ist u n g rechtfertigt oder

wenn die einzelnen Gläubiger aus d r ü c k 1 ich darauf

ver z ich t e n (Art. 68 Ziff .. 1 VZEG). Ein ausdrÜCk-

licher Verzicht liegt nicht vor und es frägt sich daher

nur, ob die an die Gläubiger zu effektuierenden Leistungen

so beschaffen sind, dass von der Sichel'heitsleistung der

Natur der Sache nach Umgang genommen werden kann.

CI) Hinsichtlich der den Kur ren t gJ ä u b i ger n

zu entrichtenden Bar z a h I u n gen im Betrage von

460 Fr. 25 Cts. trifft dies jedenfalls nicht zu. Es könnte

allerdings dahin argumentiert werden, dass die Sicher-

stellung nicht erforderlich sei mit Rücksicht darauf,däsi;

die Unternehmung sieh dem Instr~ktio~srichter gegen-·

231

über über ein Bankguthaben von 22,000 Fr. ausgewiesen

11at, dem an laufenden Betriebsbedtirfnissen nur 5000 Fr.

gegenüberstehen. Allein darauf kann nielli abgestellt

werden;. denn im Gesetze findet sieb kein . Anhaltspunkt

dafür, dass die Sicherstellung aus diesem Grunde erlassen

werden könnte. Die Unternehmung hat denn auch' die

Sicherheit für die Barzahlungen bereits geleistet, indern

sie bei der Kreditanstalt Luzern, welche die Auszahlung

der Barbeträge übernimmt, zu diesem Zwecke einen

lletrag von 500 Fr. hinterlegt hat, der von der Kredit-

anstalt als Depositorium für die Anspruchberechtigten

entgegengenommen und gebucht worden ist.

~) Aber auch beziiglich der an die A nIe h e 11 s-

g I ä u b i ger zu maehenden Leistungen kann nicht

gesagt werden, dass ihrer Natur nach von einer Sicher-

stellung Umgang genommen werden könne. Für die

\.usgabe der neuen Obligationen- und der Prioritäts-

aktientitel besteht die SichersteIlung darin, dass die

Schweizerische Kreditanstalt dem Bundesgericht die

Erklärung abgegeben hat, die bei ihr deponierten oder

noch zu deponierenden alten Obligationen nur gegen

Einhändigung der entsprechenden Anzahl neuer Obliga-

tionen und Prioritäten annulliert an die GeseJlschaft

aushinzugeben. Mit Rücksicht auf die Garantie. welche

die Schweizerische Kreditanstalt als Bankinstitut bietet,

genÜgt diese Erklärung und es ist dabei die Tatsache

unerheblich, dass die Kreditanstalt mit der Nachlas-

schuldnerin in näheren Beziehungen steht, indem sie deren

Buehführung besorgt und einer ihrer Direktoren Präsi-

dent des Verwaltungsrates der BMB ist. In diesem Zu-

Siiii"menhange ist auch die Frage zu prüfen, wie es sich

mit denjenigen alt e n A nie h e n s t it eIn verhält,

die trotz der anlässlich der Publikation der Gläubiger-

versammlung erlassenen Aufforderung nie h t zum

Um tau s c h vor g e wie sen worden sind und all-

fällig auch in der Folge nicht vorgewiesen werden sollten.

., Naeh al1gemeinen Rechtsgrundsätzen kann die Sehuld-

~S'2

Entsdlcidunpn

nerin den Inhabern solcher Titel, die die darin verbrieften

&lehte gegen sie geltend ma.men wollen, die E i 11 red e

• des - Na eh:} ass ver t rag e sentgegenhalten; da-

bei handelt es sich um eine Einrede gegen die Gültigkeit

des Papiers (Art. 847 OR), indem die alten Obligationen-

titel durch die Homologation de'S Vertrages annulliert

worden sind. Es sollten indessen trotzdem nooh besondere

MaHnahmen getroffen werden, um gutgläubige Dritte,

welche Titel der heiden alten Anleihen erwerben, vor

Schaden zu bewahren. Zu diesem Zwecke hat der Sach-

walter nochmals eine Pub I i kat i 0 11 zu erlassen, in

der zur Präsentatioll der Titel aufgefordert wird. Jedoch

auch dann besteht immer noch die Möglichkeit.dasstr-otz-

dem nicht alle Titel dem Verkehr entzogen werden

können. Eskönnte in solchen Fällen darangedacht werden,

das in Art. 74 KV für den Konkurs nach gemeinem Rechte

vorgesehene Verfahren einzuschlagen, wonach die Kon-

kursverwaltung, sofern der Inhaber des Titels unbekannt

ist, das A mol' t isa t ion s ver f a h ren einzuleiten

hat. Allein dieses Prozedere ist nicht durchführbar;

denn die Amortisation kann nur vom frUberen Besitzer

des Papiers verlangt werden, wobei dieser den früheren

Besitz und den Verlust des Papiers dem Richter glaubhaft

zu machen bat (Art. 850 OR). Es bleibt daher nichts

anderes übrig, als den Sachwalter anzuweisen, die durch

die Re s t ä ti gun g de s Ver t rag e s e r folg t e

Annullierung der Titel öffentlich be-

k a n n t zum ach e n. Diese besondere Art der Krafts-

erklärung von Anlehenstiteln rechtfertigt sich mit Rüek-

sicht auf die besonderen Verhältnisse, wie sie im Nach-

lassverfahren nach dem VZEG vorliegen. Für trotzdem

nicht präsentierte Titel ist in Ermangelung einer anderen

Vorschrift Art. 47 VZEG anzuwenden. Die alten An-

lehenstitel sind wohl annulliert worden und die Unter-

ne~n~ ist der darin verbrieften Leistungspflichtent-

, bund~n. J~doch nur:gegeneine Gegenleistung. nämlich ldie

. Aushändtgung, von.;Ob1igationen des nenen Aßleihens

der lJ.vilkammern: N° 55.

23$

Vom 31. Dezember 1918 bezw. von PriOritätsaktien. DID

Ge gen lei s tun g ist daher. wie in Art. 47VZEG vor-

gesellen, zu d e p 0 ß i e ren mit der Massgabe dass sie.

8&-weit sie niebt innert 5 bezw. lO Jahren ven 'heute al~

geree1met. erhoben wild, einer noeh zu gründenden

Krank.enuBterstützungskasse des Personals zufällt.

.. r),Ebenfalls der Sicherstellung' bedilrftigist endlich

dIe 1m Vertrage vorgesehene Red u -k t ion des

S t -a m m a k ti e n kap it als; denn obschon dabei

nieht -eine· Leistung an die Gläubiger in Frage steht,

sondern nur em{ Leistung, die indirekt zu.. ihren Gunsten

ist, so handelt es sich doch um eine Bedingung des Nach-

laSW'ertrages im weiteren Sinne. Dass biefiir eine Sicher-

stenung notwendig ist, erhent daraus, dass ein Gene-

l'alversammlungsbeschluss über die Reduktion nezw.

Erhöhung des Aktienkapitals nach Art. 17 der Statuten

der BMB einer Zweidritteismehrheit bedarf, und es

immerhin im Bereiche· der Möglichkeit liegt, dass dieser'

Beschluss nicht zu Stande kommt. Für die-Erfüllung die-

ser Vertragsbedingung ist aber eine Sicherstellung not-'

wendig, weil der Nacblassvertrag, solange die Reduktion

des Aktienkapitals nicht formgiiltig beschlossen worden

ist, nicht definitiv genehmigt werden kann. Die Tatsache,

dass die Generalversammlung am 13. April 1918 den ur-

sprünglichen Vertragsentwurf genehmigt hat, in welchem

die Herabsetzung des Aktienkapitals auf 10% schon

vOIl{esehen war~ kann hiezu nicht genügen; denn dieser

Beschluss ist ohne Beobachtung der in Art. 626 OR auf-

gestellten FormvorS<'hriften gefasst worden. Eine wirk-

same Sicherstellung für die Erfüllung dieser Nachlass~

vertragsbedingung kann nur darin bestehen, dass die

Gen e r a 1 ver sam m 1 u n g, welche über die Herab-

setzung des Kapitals beschliessen soll, abgehalten wird;

b e vor die bundesgerichtliche Verhandlung über, die

Honiologation des Vertrages stattfindet; wie dies im,vor-

liegenden Falle auf Anordnung des Instruktionsrichters

hJn auch geschehen ist. Die Vorschriften von Art: 670,

Entscheidl1ngen

665 OR silld hingegen für eine im Nachlassvertragsver-

fahren einer Eisenbahngesellschaft vorgenommenen Ka-

. pitalreduktion·ni~ht anwendbar; denn die Gefahr die da-

mh, verhütet werden soll, besteht hier nicht, und es müssen

daher die Bestimmungen des OR über die HerabsetzunI?

des Aktienkapitals den besonderen Rechtsverhältnissen,

wb pie durch den Er lass des VZEG geschaffen worden sind,

angepasst werden.

.

5. - Ferner hat das Bundesgericht nach Art. 69 VEZG,

wenn es den Vertrag genehmigt, dln Gltiubigern, deren

F 0 r der u n gen be s tri. t t e n sind, eine F ri s t

Zur gerichtlichen Geltendmachung anzusetzen und zu

bestimmen, ob für das auf· sie entfallende Betreffnis

Sicherheit zu leisten sei. Hiebei ist vorerst zu entscheiden,

welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Gläubiger es

unterlässt. innert der angesetzten Frist Klage zu erheben.

lm Gegensatz zu Art. 310 SchKG der ausdrücklich von

einer « peremptorischen » Frist spricht, lässt das VZEG

diese .Frage offen. Der Entwurf 181er (Art. 15) und noch

der Entwurf des Bundesrates (Art. 21) enthielten eine

dem Art. 310 SchKG analoge Bestimmung .. Bei Anlas!>

der Beratung des VZEG in den .eidgenössischen Räten

wurde in Art. 21 des bundesräUichen Entwurfes das Wort

« zerstörlieh » gestrichen, mit der Motivierung, dass es

Sache des Bundesgerichtes sei, bei Ansetzung der Frist

die Folgen ihrer Nichteinhaltung anzudrohen (vergl.

Votum des Berichterstatters im Ständerat, Steno Bull.

XXVI S. 158). Der Natur der Sache nach kann jedoch

die anzusetzende Frist nur eine zer s t Ö l'I ich e sein;

denn abgesehen davon, dass eine Fristansetzung keinen

Sinn hat, wenn an den unbenützten Ablauf der Frist

keine Verwirkungsfolgen geknüpft werden, sondern der

Gläubiger trotzdem zu einem beliebigen Zeitpunkte

klagen könnte. so· liegt es auch im Interesse eines ord-

nUDglliemässen Vollzuges des Vertrages, dass über die

RechtsbesUlndigkeit bestrittener Forderungen möglichst

bald entschieden werde. Im vorlieaendel!· Falle ist Dm

der Zivilkammern. N0 55.

235

eine bestrittene Forderung vorhanden, nämlich die von

der Firma Falck & Oe in Luzern geltend gemachte

Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahlteu

Coupons von 96 Obligationen 1. Ranges. Der Sachwalter

hat daher der Firma Falck & Oe durch ein g e sc h r i e-

ben e n B r i e feine Fr ist von 30 Tag e n anzu-

setzen, beginnend am Tage der Benachtichtigung, um

die Forderung gegen die Nachlasschuldnerin einzuklagen

unter der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der

Frist Ver z ich t auf die Forderung angenommen

würde. Von der Si c hel' s tell u n g des auf sie ent-

fallenden Nachlassbetreffnisses kann. jedoch abgesehen

werden, weil sich schon bei summarischer Prüfung ergibt,

dass die Forderung unbegründet ist. Denn die Voraus-

setzungen von Art. 105 OR, auf den allein die Forderung

sich stützen kann, liegen nicht vor, weil für die Zinsen,

von deilen Verzugszinsen verlangt werden, weder Be-

treibung noch gerichtJiche Klage angehoben worden ist,

und auch dafür kein Anllaltspunkt vorhanden ist, dass

die Schuldnerin sich durch eine besondere Vereinbarung

zur Leistung von Verzugszinsen auf den verfallenen

Coupons verpflichtet hat.

6. -

Endlich hat das Bundesgerricht noch die E n t-

s c h ä d i gun g. d es S a c 11 wal tel' s festzusetzen.

Dies erheilt aus Art. 55 VZEG, wonach der Sachwalter

unter Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts stellt und

seine Befugnisse und Obliegenheiten die nämlichen sind,

wie diejenigen eines Sachwalters nach SchKG, sofern nicht

das VZEG etwas anderes bestimmt. Gleich wie im Nachlass-

vertrage nachgememem Recht der Sachwalter seine Rech-

nung der· Nachlassbehörde zur Prüfung einzureichen hat

(vergl. GTzSchKG Art. 56 und JAEGER N. 5 zu Art. 296

SchKG), so hat auch der im Nachlassverfahren eine·r

Eisenbahnuntefnehmullg

bestellte

Sachwalter

seine

Rechnung dem Bundesgericht als Nachlassbehörde zur

Genehmigung vorzulegen. Es kann sich nur fragen, ob

bei der Prüfung der Rechnung auf die im GTzSchKG

17*

~

Entscbeidun,M der ZiwlkaflllMl'.ll. N0 55

en.thaltenen Gehührellansätz~ Uzu$f.eUen sei·

Dies ist indessen zu verneinen. denn abgesehen dawn, dass

• des' GTzSchKG nur für wenige, vereinzelte VelTichtungen

des Sachwalters Tarifansätze enthiJt, so kann der Sach-

walterim EiBenbahnnachlassverfabren überhaupt hinsieht-

liGh der Gebührenbezfige nicht einem Konkursbeamten

gleicbjesteUt und auf jene Tarifansätze verwiesen werden;

vie1mehr hat das Bundesgericht im einzelnen FaDe ztl

prüfen, eh die Höhe der geforderten Gebühren den. Ver-

hältnissen angemessen ist. Die vorliegende. detaillierte

und mit Belegen versehene Rechnung gibt zu Beallstan-

dungen keineR Anlass und ist daher zu genehmigen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Dec von der A.-G. Elektrisehe Bahn BrullDen-

Morschaeh der Gläubigerversammlung vom 2. Septemller

vorgelegte Nachlassvertrag wird genehmigt. Demnach

gelten auf Ende 1918 die Titel Nr. 1 bis 530 des 4% pro-

7JeBtigen Obligationenanleihens I. Hypothek vom 1. Ok-

tOOer 1904 und die Titel Nr. 1 Dis 100 des 4% prozenti-

gell Obligationenanleihens II. Hypethek vom 7. Juni 1907

als annulliert und das zu Gunsren. der GläuBiger des letz-

teren Anleihens begrünoele Pfandrecht (Pfandbuch III

Fol. 15) wird als erlescnen erklärt.

2. Die Schweiz. Kreditanstalt Filiale Luzeru wd Dei

ihrer dem Bundesgericht am .t. Nevember 1918 abgefje-

beBen Erklärung behaftet, dass sie den Vollzug des Nac·h-

Iassvertnlges übernehmen wird.

3. Der Firma Falek &, Oe wird zur gerich.tlichen Gel-

tendmachullg ihnr Forderung von 1512 Fr. (Verzues-

zinsen V{)B ObJigationenzinsen) eine Frist von 30 Tagen

angesetzt, beginnend am Tage der Mitteilaag dieser

Fristansetzung durch den Sachwalter, mit der AndrohtuJg.

dass bei ubenatztem Ablauf der Frilt Verzicht auf die

Forderung 8Jl8elHmmlen würde. Die IlDfetrantin bat für

da. auf diese Fortierung tlRtfallende BetrefInis keine

Sicllerheit zu leisten.