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55. :Beschl11S8 der II. Zivila.bteilq vom 1aL November 1918
i. S. A.4. Elektrische Bahn !1'11Jmen-Korachach
(ADnfela und Axenstein).
Genehmigung
der Beratung des VZEG in den .eidgenössischen Räten
wurde in Art. 21 des bundesräUichen Entwurfes das Wort
« zerstörlieh » gestrichen, mit der Motivierung, dass es
Sache des Bundesgerichtes sei, bei Ansetzung der Frist
die Folgen ihrer Nichteinhaltung anzudrohen (vergl.
Votum des Berichterstatters im Ständerat, Steno Bull.
XXVI S. 158). Der Natur der Sache nach kann jedoch
die anzusetzende Frist nur eine zer s t Ö l'I ich e sein;
denn abgesehen davon, dass eine Fristansetzung keinen
Sinn hat, wenn an den unbenützten Ablauf der Frist
keine Verwirkungsfolgen geknüpft werden, sondern der
Gläubiger trotzdem zu einem beliebigen Zeitpunkte
klagen könnte. so· liegt es auch im Interesse eines ord-
nUDglliemässen Vollzuges des Vertrages, dass über die
RechtsbesUlndigkeit bestrittener Forderungen möglichst
bald entschieden werde. Im vorlieaendel!· Falle ist Dm
der Zivilkammern. N0 55.
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eine bestrittene Forderung vorhanden, nämlich die von
der Firma Falck & Oe in Luzern geltend gemachte
Forderung von Verzugszinsen auf den unbezahlteu
Coupons von 96 Obligationen 1. Ranges. Der Sachwalter
hat daher der Firma Falck & Oe durch ein g e sc h r i e-
ben e n B r i e feine Fr ist von 30 Tag e n anzu-
setzen, beginnend am Tage der Benachtichtigung, um
die Forderung gegen die Nachlasschuldnerin einzuklagen
unter der Androhung, dass bei unbenutztem Ablauf der
Frist Ver z ich t auf die Forderung angenommen
würde. Von der Si c hel' s tell u n g des auf sie ent-
fallenden Nachlassbetreffnisses kann. jedoch abgesehen
werden, weil sich schon bei summarischer Prüfung ergibt,
dass die Forderung unbegründet ist. Denn die Voraus-
setzungen von Art. 105 OR, auf den allein die Forderung
sich stützen kann, liegen nicht vor, weil für die Zinsen,
von deilen Verzugszinsen verlangt werden, weder Be-
treibung noch gerichtJiche Klage angehoben worden ist,
und auch dafür kein Anllaltspunkt vorhanden ist, dass
die Schuldnerin sich durch eine besondere Vereinbarung
zur Leistung von Verzugszinsen auf den verfallenen
Coupons verpflichtet hat.
6. -
Endlich hat das Bundesgerricht noch die E n t-
s c h ä d i gun g. d es S a c 11 wal tel' s festzusetzen.
Dies erheilt aus Art. 55 VZEG, wonach der Sachwalter
unter Leitung und Aufsicht des Bundesgerichts stellt und
seine Befugnisse und Obliegenheiten die nämlichen sind,
wie diejenigen eines Sachwalters nach SchKG, sofern nicht
das VZEG etwas anderes bestimmt. Gleich wie im Nachlass-
vertrage nachgememem Recht der Sachwalter seine Rech-
nung der· Nachlassbehörde zur Prüfung einzureichen hat
(vergl. GTzSchKG Art. 56 und JAEGER N. 5 zu Art. 296
SchKG), so hat auch der im Nachlassverfahren eine·r
Eisenbahnuntefnehmullg
bestellte
Sachwalter
seine
Rechnung dem Bundesgericht als Nachlassbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Es kann sich nur fragen, ob
bei der Prüfung der Rechnung auf die im GTzSchKG
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Entscbeidun,M der ZiwlkaflllMl'.ll. N0 55
en.thaltenen Gehührellansätz~ Uzu$f.eUen sei·
Dies ist indessen zu verneinen. denn abgesehen dawn, dass
• des' GTzSchKG nur für wenige, vereinzelte VelTichtungen
des Sachwalters Tarifansätze enthiJt, so kann der Sach-
walterim EiBenbahnnachlassverfabren überhaupt hinsieht-
liGh der Gebührenbezfige nicht einem Konkursbeamten
gleicbjesteUt und auf jene Tarifansätze verwiesen werden;
vie1mehr hat das Bundesgericht im einzelnen FaDe ztl
prüfen, eh die Höhe der geforderten Gebühren den. Ver-
hältnissen angemessen ist. Die vorliegende. detaillierte
und mit Belegen versehene Rechnung gibt zu Beallstan-
dungen keineR Anlass und ist daher zu genehmigen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1. Dec von der A.-G. Elektrisehe Bahn BrullDen-
Morschaeh der Gläubigerversammlung vom 2. Septemller
vorgelegte Nachlassvertrag wird genehmigt. Demnach
gelten auf Ende 1918 die Titel Nr. 1 bis 530 des 4% pro-
7JeBtigen Obligationenanleihens I. Hypothek vom 1. Ok-
tOOer 1904 und die Titel Nr. 1 Dis 100 des 4% prozenti-
gell Obligationenanleihens II. Hypethek vom 7. Juni 1907
als annulliert und das zu Gunsren. der GläuBiger des letz-
teren Anleihens begrünoele Pfandrecht (Pfandbuch III
Fol. 15) wird als erlescnen erklärt.
2. Die Schweiz. Kreditanstalt Filiale Luzeru wd Dei
ihrer dem Bundesgericht am .t. Nevember 1918 abgefje-
beBen Erklärung behaftet, dass sie den Vollzug des Nac·h-
Iassvertnlges übernehmen wird.
3. Der Firma Falek &, Oe wird zur gerich.tlichen Gel-
tendmachullg ihnr Forderung von 1512 Fr. (Verzues-
zinsen V{)B ObJigationenzinsen) eine Frist von 30 Tagen
angesetzt, beginnend am Tage der Mitteilaag dieser
Fristansetzung durch den Sachwalter, mit der AndrohtuJg.
dass bei ubenatztem Ablauf der Frilt Verzicht auf die
Forderung 8Jl8elHmmlen würde. Die IlDfetrantin bat für
da. auf diese Fortierung tlRtfallende BetrefInis keine
Sicllerheit zu leisten.