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176 Entscheidg. der Sehuldbetreibunp- u. Konkurskammer. Ne 47.
rendu le 13 decembre 1911 en la cause Ranval (RO w.
spec.14 p. 383 et suiv· .). D'apres cet arret,Ies statuts de
Ia Caisse de pension et de secours des CFF font partie du
droit federal et, etant posterieurs a Ia LP, ils peuvent
modifier les dispositions anterieures de cette loi sur Ia
saisie des pensions. Or, l'art. 3 modifie des statuts porte
a son premier alinea : (C Le droit aux prestations assurees.
de meme' que les sommes re~ues ä. titre de prestations, ne
peuvent etre ni saisis, ni sequestres, ni compris dans Ia
masse d'une faillite ... ~ Cet article - qui a force de loi -
edicte ainsi, eu modification de l'art. 93 LP, l'insaisissa-
bilite absolue non seulement du droit ä. Ia pension et
des prestations dues, mais meIDe des sommes dejä. payees
aux beneficiaires. La saisie de 20 fr. par mois ordonnee
le 8 juillet 1918 par le' prepose aux poursuites d'Orbe
ne peut des lors etre maintenue.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis. En consequence, Ia saisie Of-
donnee le 8 juillet 1918 par le Prepose aux poursuites
cJ'Orbe est annulee.
'" Ed. gen. :17 I p. 604· et suiv.
Enucheidullgen der Zivilkammern. Na 48.
ERtscheidungan der Z"rtilkammern. -. ArrlLs
dea steRons timei.
48. AUIIUJ aus a .. l1rtaU eier II. li'lUabteUuns
'f0Dl 1Q. Juli 1918 i. S. Bothachild gegen ChrtD •.
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Unwirksamkeit der nicht im Grundbuch als Verfügungs-
beschränkung vorgemerkten Grundstückspfändung gegen-
über einem späteren gutgläubigen Erwerber des Grund-
stücks.
«Die in früheren Entscheidungen der Schuldbetrei-
bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (vergl.
insbesondere AS 31 I S. 348 fi. Sep.-Ausg.8 Nr. 34) ver-
tretene Auffassung -
die Pfändung eines Grundstücks
wirke schon mit der Vornahme und unabhängig von
der Eintragung im Grundbuch absolut gegen jedermann,
die Tatsache, dass ein Dritter nachher mangels eines
solchen Eintrags- gutgläubig Eigentum an der liegen-
schaft erworben habe, schliesse demnach den Zugriff
der Pfändungsgläubiger nicht aus -
kann heute nach
der neuen Ordnung, welche die Materie in den revidierten
Art. 96 un(} 101 SchKG gefunden hat, nicht mehr auf-
rechterhalten werden. Danach sind nicht nur gegenüber
dem Grundsatze, dass Verfügungen des Schuldners über
den Pfändungsgegenstand ungiltig sind, soweit sie die
den Gläubigem aus der Pfändung erwachsenen Rechte
verletzen, die «Wirkungen des Besitzerwerbes durch
gutgläubige Dritte)} ausdrücklich vorbehalten (Art. 96
Abs. 2). Der revidierte Abs. 1 von Art. 101 umschreibt
auch den Charakter der Grundstückspfändung noch
näher dahin, dass er ihr die Wirkung einer Verfügungs·.
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Entscheidungen der Zivilkammern. No· 48,
beschränkung beimisst, womit nach dem dem Sachen-
recht des ZGB zu Grunde liegenden Grundbuchsystem
und Art. 960 ZGB, auf den damit verwiesen wird, ge-
geben ist; dass der im Grundbuch nicht vorgemerkte
Pfändwlgsakt dem späteren gutgläubigen Erwerber der
Liegenschaft nicht entgegengehalten werden kann. Es
hat denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer selbst, wie aus den Entscheiden AS 42 IH,
Nr. 44 Erw. 1 und 41 111, Nr. 5 hervorgeht. unter der Herr-
schaft des.neuen Rechtes an ihrer früheren Praxis nicht
mehr festgehalten. Da es sich hiebei um eine Folgerung
handelt, die sich schon aus dem Betreibungsrecht, der
Umschreibung der Wirkungen der Grundstückspfän-
dung selbst ergibt. ist es nicht nötig, dafür die Vorschrift
des Al't. 973 ZGB heranzuziehen. Die Frage des Zutref-
fens der letzteren Bestimmung, die nach Art. 48 Abs. 3
SchlT zum ZGB angesichts der Tatsache, dass im Kan-
ton Zug weder das eidgenössische Grundbuch schon
eingeführt noch eine andere kantonale Einrichtung ihm
gleichgestellt ist, nicht ohne weiteres liquid erscheint,
braucht daher nicht erörtert zu werden. Es genügt fest-
zustellen, dass man zum nämlichen Resultat, was die
Wirksamkeit des P f ä n dun g sb e s chI a g e s ge-
genüber Dritten belangt, schon auf Grund der Vorschrif-
ten des SchKG kommt.
Der gute Glaube des Klägers. d. h. seine Nichtkennt-
nis von der (im Grundprotokolle nicht vorgemerkten)
Pfändung im Zeitpunkte des Eigentumserwerbes muss
aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils
ohne weiteres bejaht werden ... »
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Inucbeidungen der SchuldbeLreibungs- und Konkurskammer.
ArrlLs da la Chambre des . poursuiles et des faillit.es.
49. Entscheid vom 12. Dezember 1918
i. S. ltantonal'bank Bern.
Art. 2U-276, 278 Abs. 2,98 SchKG. Klage auf Anerkennung der
Arrestforderung beim urizuständigen Richter. Dahinfallen
des Arrestes trotz einer Vorschrift der kantonalen Prozess-
ordnung, wonach wenn der Kläger die Klage inner! be-
stimmter Frist seit der Rückweisung zuständigen Ortes
neu anbringt, die Streithängigkeit auf den Zeitpunkt der
ersten Einreichung zurückbezogen wird. -
Erfordernis der
Spezifikation der Arrestgegenstände. Angaben. die dazu
gemacht werden müssen. Unzulässigkeit der Beschlagnahme
von Baarschaft durch blosse Anzeige an den dritten Inhaber.
A .. -
Auf Begehren des Salomon Geismar in Basel
erliess der Gerichtspräsident Il des Bezirkes Bem am
19. Juli 1918 für dessen Forderung von 875,000 Fr. an
Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, gegen den
letzteren einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegenstände
aufgeführt werden:
<~ sämtliche Guthaben, Barschaften,
» Depots im Inhalte der Safes des Schuldners und zwar
» sowohl diejenigen, die auf den Namen des Schuldners
» als auch auf den Namen Marx & Goldschmidt in
;) Ma'nnhehll eingetragen sind und sich befinden' bei:
» Bemer Kantonalbank, Eidgenössische Bank A.-G.,
» usw. (folgen die Namen einer Anzahl weiterer Banken
» auf dem Platze Bern). »
Die vom Betreibungsamt Bern-Stadt am gleichen Tage
AS .u UI -
1918